SR 416.2

Bundesgesetz vom 19. Juni 1987 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz

vom 19. June 1987
(Stand am 01.02.2017)

416.2

Bundesgesetz über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz

vom 19. Juni 1987 (Stand am 1. Februar 2017)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 66 der Bundesverfassung[*]
und auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 1986[*],[*]

beschliesst:

Art. 1 Zweck

1  Mit diesem Gesetz will der Bund:

  1. a. Studierenden und jungen Wissenschaftern aus Entwicklungsländern im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit des Bundes eine höhere Ausbildung oder eine Weiterbildung ermöglichen;
  2. b. Studierenden und jungen Wissenschaftern aus Industrieländern eine Weiterbildung anbieten;
  3. c. jungen ausländischen Kunstschaffenden eine Weiterbildung ermöglichen.

2  …[*]

Art. 2 Mittel

1  Als Mittel können eingesetzt werden:

  1. a. Stipendien;
  2. b. Zulagen für besondere Aufwendungen;
  3. c. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 ( AS 2013 547 ; BBl 2012 3099 ).

2  Die Stipendien werden so berechnet, dass sie die Lebenshaltungskosten der Stipendiaten am Ausbildungsort decken können.[*]

3  Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 3 Neue Stipendien

1  Der Bund bietet für jedes Ausbildungsjahr ausgewählten Ländern eine bestimmte Anzahl neuer Stipendien an.

2  Neun Zehntel der verfügbaren Stipendien werden auf Studierende aus Entwicklungs- und Industrieländern verteilt. Der Rest ist für Kunstschaffende bestimmt.

3  Das Angebot an Industrieländer wird in der Regel von der Gewährung des Gegenrechtes abhängig gemacht.

Art. 4 Voraussetzungen

1  Für die Zusprache eines Stipendiums sind massgebend:

  1. a. die wissenschaftliche bzw. fachliche Qualifikation oder die künstlerische Reife des Bewerbers;
  2. b. die Spezialisierungsmöglichkeiten im gewünschten Fachgebiet sowie die verfügbaren Ausbildungsplätze in der Schweiz;
  3. c. Kenntnisse der Unterrichtssprache.

2  Bei Bewerbern aus Entwicklungsländern wird ausserdem geprüft, ob:

  1. a. die gewählte Ausbildung für die Entwicklung des betreffenden Landes von Nutzen ist;
  2. b. hinreichende Gewähr besteht, dass sie nach Abschluss der Ausbildung in ihr Heimatland zurückkehren und dort die erworbenen Kenntnisse sinnvoll verwenden können.

3  Bei mehreren gleichqualifizierten Bewerbern wird der Bewerber aus bescheideneren wirtschaftlichen Verhältnissen berücksichtigt.

Art. 5 Zusprache

1  Die Stipendien werden jeweils für ein Ausbildungsjahr, ausnahmsweise für eine kürzere Dauer zugesprochen.

2  Die Stipendien können jährlich verlängert werden, wenn dies für die Erreichung eines bestimmten Studienzieles erforderlich ist und die Voraussetzungen der Stipendiengewährung noch erfüllt sind.

Art. 6 Sistierung und Rückforderung

1  Ein Stipendium wird nicht oder nicht weiter ausbezahlt, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht oder nicht mehr bestehen.

2  …[*]

3  Werden Stipendien und Zulagen gestützt auf falsche oder unvollständige Angaben des Bewerbers zugesprochen, können auch bereits bezahlte Beträge zurückgefordert werden.

Art. 7 Zuständigkeit

1  Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung[*] spricht die Stipendien zu; Hochschulstipendien gewährt es auf Antrag der Eidgenössischen Stipendienkommission.

2  Es kann die Zuständigkeit an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation[*] übertragen.[*]

Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 ( AS 2017 161 ; BBl 2016 3089 ). Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende [*]

1  In der Eidgenössischen Stipendienkommission für ausländische Studierende sind die schweizerischen Hochschulen, die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen und die Studierenden vertreten. Die Kommission kann von Fall zu Fall weitere Fachleute beiziehen.

2  Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder. Die schweizerischen Hochschulen und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen schlagen ihre Vertreterinnen und Vertreter vor.

Art. 9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 547 ; BBl 2012 3099 ). Finanzierung [*]

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Beiträge nach Artikel 2 Absatz 1.

Art. 10 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 11 Schlussbestimmungen

1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2  Es tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.