1 Beiträge für Projekte der sportwissenschaftlichen Forschung werden auf Gesuch hin an öffentliche oder private schweizerische Forschungsinstitutionen ausgerichtet.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung von Beiträgen.
415.014
Verordnung des VBS über die Gewährung von Beiträgen an Projekte der sportwissenschaftlichen Forschung
vom 2. Dezember 2013 (Stand am 1. August 2015)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 69 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012[*]
(SpoFöV),
verordnet:
1 Beiträge für Projekte der sportwissenschaftlichen Forschung werden auf Gesuch hin an öffentliche oder private schweizerische Forschungsinstitutionen ausgerichtet.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung von Beiträgen.
1 Das Projekt muss einen engen Bezug zu aktuellen Fragen der Sportpolitik und der Sportförderung haben.
2 Es muss einen Themenschwerpunkt des Forschungskonzepts Sport und Bewegung 2013–2016[*] des Bundesamts für Sport (BASPO) behandeln und sich insbesondere am Fragenkatalog der öffentlich ausgeschriebenen Forschungsfragen bezugnehmend auf das Forschungskonzept Sport und Bewegung 2013–2016[*] orientieren.
1 Die Beiträge liegen bei höchstens 70 Prozent der beantragten anrechenbaren Kosten. Sie werden für höchstens drei Jahre gewährt.
2 Als anrechenbare Kosten gelten die nachweisbaren Kosten für:
3 Als Beitrag an die Overheadkosten wird zusätzlich eine Pauschale von 10 Prozent des nach Absatz 1 festgesetzten Beitrags ausgerichtet. Ist der Beitragshöchstsatz für die Overheadbeiträge in der Ressortforschung nach Artikel 39 Absatz 2 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 2013[*] tiefer als 10 Prozent, so gilt dieser als Pauschale.[*]
1 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
2 Das BASPO stellt die notwendigen Formulare zur Verfügung.
1 Das Gesuch kann in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache eingereicht werden.
2 Wird es in englischer Sprache eingereicht, so ist zusätzlich eine Zusammenfassung in deutscher, französischer oder italienischer Sprache beizulegen.
1 Die Gesuche werden einmal jährlich beurteilt.
2 Sie sind jeweils bis zum 1. September elektronisch beim BASPO einzureichen.
3 Das BASPO gibt Änderungen des Stichtages frühzeitig bekannt.
Ein Gesuch um Beiträge für ein Nachfolgeprojekt, das auf Ergebnissen eines bereits bewilligten Projektes beruht, wird nur bearbeitet, wenn der Schlussbericht des Vorläuferprojekts bis zum Stichtag nach Artikel 6 vorliegt.
Das BASPO prüft das Gesuch hinsichtlich der sportpolitischen Relevanz und der Bedeutung des Projekts für die Sportförderung.
1 Fachpersonen des BASPO nehmen mit mindestens einer externen Gutachterin oder einem externen Gutachter eine wissenschaftliche Begutachtung des Gesuchs vor.
2 Bei der Bestimmung der externen Gutachter und Gutachterinnen werden die im Gesuch angegebenen Personen berücksichtigt.
3 Es werden folgenden Kriterien geprüft:
4 Gesuche, die die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 nicht erfüllen, werden nicht wissenschaftlich begutachtet. Das BASPO unterbreitet sie dem VBS mit dem Antrag auf Ablehnung.
1 Das VBS entscheidet auf Antrag des BASPO.
2 Entscheidet das VBS auf Gewährung eines Beitrages, so beauftragt es das BASPO mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag abzuschliessen. Der Vertrag kann Bedingungen und Auflagen enthalten.
Übersteigen die beantragten Beiträge die verfügbaren Mittel, so richtet sich die Priorisierung der Gesuche nach der zeitlichen Dringlichkeit der Forschungsergebnisse für Politik und Verwaltung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.