SR 415.013

Verordnung vom 15. November 2017 über die Gebühren des Bundesamts für Sport (GebV-BASPO) (GebV-BASPO)

vom 15. November 2017
(Stand am 01.12.2022)

415.013

Verordnung über die Gebühren des Bundesamts für Sport

(GebV-BASPO)

vom 15. November 2017 (Stand am 1. Dezember 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[*],[*]

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1  Diese Verordnung regelt die Gebühren für die amtlichen Leistungen des Bundesamts für Sport (BASPO). Sie ist nicht anwendbar auf gewerbliche Leistungen nach Artikel 29 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011[*] (SpoFöG).

2  Als amtliche Leistungen gelten Leistungen, die das BASPO im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zur Förderung von Sport und Bewegung zu erbringen hat.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*].

Art. 3 Gebührenpflicht

Wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst, hat eine Gebühr zu entrichten, insbesondere für:

  1. a. die Benutzung von Sportanlagen und Gebäudeinfrastrukturen;
  2. b. die Benutzung von Gerätschaften, insbesondere Sportgeräte, Motorfahrzeuge und mobile Sportinfrastrukturen;
  3. c. Unterkunfts- und Restaurationsdienstleistungen;
  4. d. die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen des BASPO in den Programmen «Jugend und Sport» (J+S) und Erwachsenensport (ESA) sowie in weiteren Programmen der allgemeinen Sport- und Bewegungsförderung;
  5. e. den Entscheid über Entzug, Sistierung und Wiedererteilung von Kaderanerkennungen bei J+S und ESA;
  6. f. das Verfassen von Gutachten und Berichten;
  7. g. Leistungen der Sportmedizin, -psychologie, -physiotherapie und -massage;
  8. h. Leistungen der Leistungsdiagnostik;
  9. i. den Bezug von Publikationen und Bildern des BASPO, auf Papier oder elektronisch;
  10. j. den Entscheid über Ausschluss und Nichtzulassung zu den Studien- und Ausbildungsgängen an der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen.
Art. 4 Verzicht auf Gebührenerhebung

Keine Gebühren werden erhoben für:

  1. a. Verfügungen über die Gewährung von Finanzhilfen;
  2. b. Anerkennungen von Kaderpersonen bei J+S und ESA;
  3. c. die Teilnahme an Kursen und Modulen der J+S-Experten-Aus- und -Weiterbildung, die vom BASPO durchgeführt werden;
  4. d. die Teilnahme an Kursen und Modulen der J+S-Coach-Aus- und -Weiterbildung;
  5. e. die Abgabe von Lehrmaterial an J+S-Coaches;
  6. f. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 217 ). Verfügungen über gutgeheissene Registrierungen als Organisator nach Artikel 10a Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012[*].
Art. 5 Mehrwertsteuer

Eine allfällige Mehrwertsteuer ist in den jeweiligen Tarifen eingeschlossen.

Art. 6 Gebührenbemessung

1  Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.

2  Ist im Anhang kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.

3  Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 50–250 Franken. Jede angebrochene Viertelstunde gilt als volle Viertelstunde.

4  Innerhalb der Bandbreite nach Absatz 3 wird der Stundenansatz je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals sowie dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der gebührenpflichtigen Person festgelegt.

Art. 7 Reservation von Dienstleistungen

Für die Beanspruchung von Dienstleistungen nach Artikel 3 Buchstaben a–c, g und h ist eine Reservation erforderlich. Die Dienstleistungen gelten im reservierten Ausmass als beansprucht, unabhängig von der effektiven Nutzungsdauer oder Nutzungsintensität.

Art. 8 Herabsetzung und Erlass von Gebühren

1  Das BASPO kann die Gebühren für die Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, herabsetzen oder erlassen, sofern sie erbracht werden:

  1. a. für Personen und Organisationen, die nach den Bestimmungen des SpoFöG[*] Finanzhilfen erhalten;
  2. b. zur Förderung von Programmen und Projekten nach Artikel 3 SpoFöG oder zur Promotion von J+S.

2  In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a regelt das BASPO mit den betroffenen Personen und Organisationen die Herabsetzung oder den Erlass der Gebühren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

3  Werden reservierte Dienstleistungen aus entschuldbaren Gründen nicht beansprucht, so kann das BASPO die Gebühr herabsetzen.

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des VBS vom 14. September 2012[*] über die Gebühren des Bundesamts für Sport wird aufgehoben.

Art. 10 Änderung eines anderen Erlasses

[*]

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.