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SR 415.011.2

Verordnung des BASPO vom 12. Juli 2012 über «Jugend und Sport» (J+S-V-BASPO) (J+S-V-BASPO)

vom 12. July 2012
(Stand am 01.01.2026)

415.011.2

Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport»

(J+S-V-BASPO)

vom 12. Juli 2012 (Stand am 1. Januar 2026)

Das Bundesamt für Sport (BASPO),

gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 8 Absatz 1, 9 Absätze 3 und 4, 14 Absätze 2
und 3, 16 Absatz 2, 20 Absatz 2 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012[*] (SpoFöV),
auf die Artikel 10 Absatz 2, 15 Absatz 2, 27 Absatz 3, 29 Absatz 2, 40 Absatz 4,
46 Absatz 4 der Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012[*]
über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
sowie auf Artikel 3 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004[*] (EOV),[*]

verordnet:

1. Abschnitt: J+S-Sportarten

Art. 1 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ). [*]
Art. 2 Zuteilung der Sportarten zu den Nutzergruppen

1  Sportarten der Nutzergruppe 1 sind Aikido, Akrobatikturnen, Allround, American Football, Armbrust, Artistic Swimming, Badminton, Bahnradsport, Baseball/Softball, Basketball, BMX, Bogenschiessen, Curling, Einrad, Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Faustball, Fechten, Fussball, Geräteturnen, Gewehr, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Inline Hockey, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Kickboxing Light, Korbball, Kunstradfahren, Kunstturnen, Landhockey, Leichtathletik, Light-Contact Boxing, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Parkour, Pistole, Radball, Radquer, Reiten, Rettungsschwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollhockey, Rollkunstlauf, Rugby, Schwimmen, Schwingen, Speedskating, Squash, Strassenradsport, Streethockey, Synchronized Skating, Tanzen Standard/Latein, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Trialradsport, Trampolin, Triathlon, Turnen, Unihockey, Volleyball, Voltige, Wasserball, Wasserspringen und Wushu/Kung-Fu.[*]

2  Sportarten der Nutzergruppe 2 sind Bergsteigen, Biathlon, Kanusport, Rudern, Segeln, Skifahren, Skilanglauf, Skispringen, Skitouren, Snowboard, Sportklettern, Wasserfahren und Windsurfen.[*]

3  Sportart der Nutzergruppe 3 ist Lagersport/Trekking.

4  Sportarten der Nutzergruppen 4 und 5 sind die Sportarten nach den Absätzen 1–3.

5  …[*]

2. Abschnitt: J+S-Angebote

Art. 3 Inhalte von J+S-Kursen und -Lagern

1  Die inhaltliche Gestaltung der J+S-Kurse und -Lager, die Wettkämpfe, für die Beiträge ausgerichtet werden, und die Sicherheitsbestimmungen sind in den J+S-Ausbildungsunterlagen und den J+S-Dokumentationen zu den einzelnen Sportarten festgelegt. Diese werden laufend aktualisiert und veröffentlicht.[*]

2  In J+S-Kursen der Nutzergruppen 1, 2, 4 und 5 darf pro Tag höchstens eine Aktivität abgerechnet werden.

3  Die Sportart Lagersport/Trekking wird ausschliesslich in Form von J+S-Lagern durchgeführt.

Art. 4 Bewilligung von J+S-Aktivitäten

1  Folgende J+S-Aktivitäten müssen vor ihrer Durchführung durch eine J+S-Expertin oder einen J+S-Experten der entsprechenden Sportart bewilligt werden:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ). in den Sportarten Bergsteigen und Skitouren: jede Tour;
  2. b. Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
  3. c.

    in der Sportart Lagersport/Trekking: jede Aktivität in den folgenden Bereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen (Sicherheitsbereiche):

    1. 1. «Berg»,
    2. 2. «Wasser»,
    3. 3. «Winter».

1bis  J+S-Aktivitäten, die von einer J+S-Leiterin oder einem J+S-Leiter durchgeführt werden, die über einen eidgenössischen Fachausweis als Bergführerin und Bergführer verfügen, durchgeführt werden, brauchen keine Bewilligung.[*]

2  J+S-Expertinnen und -Experten, die Bewilligungen nach Absatz 1 Buchstabe c erteilen, müssen über ein spezifisches Weiterbildungsmodul verfügen.

Art. 5 Mindestteilnehmerzahl bei J+S-Kursen

1  Ein Kurs wird in einem J+S-Angebot angerechnet, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 3 Kindern oder Jugendlichen im J+S-Alter gemäss den nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 VSpoFöP mindestens durchzuführenden J+S-Aktivitäten erreicht wird.[*]

2  …[*]

Art. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ). Beiträge beim vorzeitigen Abbruch eines J+S-Lagers [*]

Muss ein Lager wegen Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorzeitig abgebrochen werden, ohne dass die Mindestdauer nach Artikel 14 VSpoFöP erreicht worden ist, oder wird wegen Erkrankung oder Unfall von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die minimale Teilnehmerzahl unterschritten, so legt das BASPO die Beiträge nach Artikel 22 SpoFöV im Einzelfall fest.

Art. 7 Unterteilung von Gruppen

Der Organisator darf eine Gruppe, die üblicherweise gemeinsam trainiert oder Wettkämpfe bestreitet, nicht aufteilen und als selbstständigen J+S-Kurs anmelden, nur damit er zusätzliche Beiträge erhält.

Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ). Verbot der Teilnahme von Kindern [*]

In der Sportart Lagersport/Trekking dürfen keine Kinder an Aktivitäten teilnehmen, zu deren Durchführung eine Zusatzanerkennung Sicherheit oder eine Weiterbildung Sicherheit nach Anhang 3 erforderlich ist.

3. Abschnitt: J+S-Kaderbildung

Art. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ). Aus- und Weiterbildungsstruktur [*]

Die Struktur für die Aus- und Weiterbildung der J+S-Leiterinnen und -Leiter, der J+S-Expertinnen und -Experten sowie der J+S-Coaches ist in Anhang 1 festgelegt.

Art. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ). Dauer der Kaderbildung [*]

1  Die Dauer der Aus- und Weiterbildungen ist wie folgt geregelt:Leiterin/LeiterCoachExpertin/Experte (Spezialisierung)Coach-Expertin/Experte (Spezialisierung)

2  Die verkürzten Ausbildungen in der Form von Einführungskursen dauern 1–4 Tage.

3  …[*]

4  Die Unterrichtszeit pro Ausbildungstag beträgt mindestens 6 Stunden, pro Halbtag mindestens 3 Stunden.

Art. 11 Angebote unterschiedlicher Sportarten Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ).

Die Organisatoren verschiedener Angebote der Kaderbildung können einzelne Teile davon gemeinsam durchführen.

Art. 12 Qualifikation

1  Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der J+S-Kaderbildung werden qualifiziert. Die Qualifikation wird ihnen mitgeteilt und im Nationalen Informationssystem für Sport eingetragen.

2  Die Qualifikation besteht aus einer Bewertung hinsichtlich des Bestehens der besuchten Aus- oder Weiterbildung und einer allfälligen Einschätzung hinsichtlich der weitergehenden Ausbildung.

Art. 13 Bestehen eines Kurses oder eines Moduls

1  Ein J+S-Kurs oder -Modul gilt als bestanden, wenn:

  1. a. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer am gesamten J+S-Kurs oder -Modul teilgenommen hat; und
  2. b. der erforderliche Kompetenznachweis erbracht wurde.

2  Der Organisator der Kaderbildung entscheidet auf Gesuch hin über Ausnahmen von der Teilnahmepflicht oder vom Erbringen eines erforderlichen Kompetenznachweises.

3  Die Leistungen in geprüften Kurs- oder Modulinhalten werden mit dem Prädikat «erfüllt» oder «nicht erfüllt» bewertet.[*]

Art. 14 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 29. Okt. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 675 ). [*]

4. Abschnitt: J+S-Leiterinnen und -Leiter

Art. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ). Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter [*]

Die Anerkennungen als J+S-Leiterin oder -Leitern wird für eine bestimmte J+S-Sportart oder im Schulsport und in den Zielgruppen Kinder oder Jugendliche erteilt.

Art. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ). Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter Schulsport [*]

1  Die Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter Schulsport berechtigt zur Durchführung von Aktivitäten in folgenden J+S-Sportarten: Aikido, Akrobatikturnen, Allround, American Football, Artistic Swimming, Badminton, Bahnradsport, Baseball/Softball, Basketball, BMX, Curling, Einrad, Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Faustball, Fechten, Fussball, Geräteturnen, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Inline Hockey, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Kickboxing Light, Korbball, Kunstradfahren, Kunstturnen, Landhockey, Leichtathletik, Light-Contact Boxing, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Parkour, Radball, Radquer, Rettungsschwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollhockey, Rollkunstlauf, Rugby, Schwimmen, Schwingen, Skilanglauf, Speedskating, Squash, Strassenradsport, Streethockey, Synchronized Skating, Tanzen Standard/Latein, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Trampolin, Trialradsport, Triathlon, Turnen, Unihockey, Volleyball, Wasserball, Wasserspringen und Wushu/Kung-Fu.[*]

2  J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport, die über eine gültige Anerkennung verfügen und eine J+S-Leitertätigkeit ausserhalb der Nutzergruppen 4 und 5 von J+S-Sportarten gemäss Absatz 1 ausüben wollen, können die J+S-Leiteranerkennung in der entsprechenden Sportart in ihrer Zielgruppe beantragen. Das BASPO erteilt die Anerkennung, wenn die gesuchstellende Person die Voraussetzungen für die Zulassung zur Grundausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter in der entsprechenden Sportart erfüllt.

Art. 17 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ). [*]
Art. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ). J+S- Leiteranerkennung für Militärsportleiterinnen und -leiter [*]

1  Militärsportleiterinnen und -leiter nach Anhang 2, die eine J+S-Leitertätigkeit ausüben wollen, können die Anerkennung als J+S-Leiterin und-leiter für die Zielgruppe Jugendliche in den folgenden Sportarten beantragen: Aikido, Akrobatikturnen, American Football, Artistic Swimming, Badminton, Bahnradsport, Baseball/Softball, Basketball, Biathlon, BMX, Curling, Einrad, Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Faustball, Fechten, Fussball, Geräteturnen, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Inline Hockey, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Kickboxing Light, Korbball, Kunstradfahren, Kunstturnen, Landhockey, Leichtathletik, Light-Contact Boxing, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Parkour, Radball, Radquer, Rettungsschwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollhockey, Rollkunstlauf, Rugby, Schwimmen, Schwingen, Skilanglauf, Speedskating, Squash, Strassenradsport, Streethockey, Synchronized Skating, Tanzen Standard/Latein, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Trampolin, Trialradsport, Triathlon, Turnen, Unihockey, Volleyball, Wasserball, Wasserspringen und Wushu/Kung Fu.

2  Das BASPO erteilt die Anerkennung nach Absatz 1, wenn die gesuchstellende Person die Voraussetzungen für die Zulassung zur Grundausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter in der entsprechenden Sportart erfüllt.

Art. 19 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ). Anerkennung von J+S-Expertinnen und -Experten als J+S‑Leiterinnen und -Leiter [*]

Anerkannte J+S-Expertinnen und -Experten sind in ihrer jeweiligen Sportart und in ihrer jeweiligen Zielgruppe als J+S-Leiterinnen und -Leiter anerkannt.

Art. 20 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ). Anforderungen für die Leitung von J+S-Aktivitäten [*]

1  Zur Leitung von Aktivitäten in J+S-Kursen und J+S-Lagern müssen die eingesetzten J+S-Leiterinnen und J+S-Leiter über eine Ausbildung nach Anhang 3 für die jeweilige Zielgruppe verfügen.

2  Verfügt in J+S-Aktivitäten, in denen Kinder und Jugendliche gemeinsam trainieren, eine J+S-Leiterin oder ein J+S-Leiter nicht über sämtliche erforderlichen Ausbildungen, so muss eine weitere J+S-Leiterin oder ein weiterer J+S-Leiter eingesetzt werden, die oder der zusätzlich über die erforderliche Ausbildung verfügt.

3  Die nach Absatz 2 erforderlichen weiteren J+S-Leiterinnen und J+S-Leiter werden nicht als zusätzliche Leiterinnen und Leiter nach Anhang 2 VSpoFöP gerechnet und es wird für sie kein Grundbetrag nach Anhang 3 Buchstabe A VSpoFöP ausgerichtet.

Art. 21 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ). [*]
Art. 22 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ). Ergänzende Konditions- und Mentaltrainings [*]

Ergänzende Konditions- und Mentaltrainings können in J+S-Kursen erteilt werden von:

  1. a. J+S-Leiterinnen und -Leitern mit einer spezifischen Weiterbildung;
  2. b. J+S-Leiterinnen und -Leitern ohne spezifische Weiterbildung in den J+S-Sportarten, in denen sie über eine Leiteranerkennung verfügen;
  3. c. Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
Art. 23 und 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ). [*]

5. Abschnitt: …

Art. 25 und 26 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ). [*]

6. Abschnitt: J+S-Expertinnen und -Experten

Art. 27 Weiterbildungspflicht von J+S-Expertinnen und -Experten

1  J+S-Expertinnen und -Experten erfüllen mit ihrem Einsatz in einer J+S-Leiteraus- und -weiterbildung auch ihre Weiterbildungspflicht in Bezug auf die J+S-Leiteranerkennung.

2  J+S-Expertinnen und -Experten erfüllen mit ihrem Einsatz in einer J+S-Expertenaus- und -weiterbildung auch ihre Weiterbildungspflicht in Bezug auf die J+S-Expertenanerkennung.

3  …[*]

Art. 28 Experteneinsatz in der Aus- und Weiterbildung von J+S-Leiterinnen und -Leitern

1  Für folgende Angebote der Aus- und Weiterbildung von J+S-Leiterinnen und
-Leitern gelten Ausnahmen von der maximalen Teilnehmerzahl je J+S-Expertin oder -Experte:

  1. a. in den Sportarten Lagersport/Trekking, Kanusport, Rudern, Segeln, Skifahren, Snowboard und Windsurfen maximal 12 Teilnehmerinnen und Teilnehmer je J+S-Expertin oder -Experte;
  2. b. in den Sportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern: maximal 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmer je J+S-Expertin oder -Experte.[*]

2  J+S-Expertinnen und -Experten, die in einem Angebot der Kaderbildung eingesetzt werden, dürfen ergänzend in einem anderen, zeitgleich stattfindenden oder sich zeitlich überschneidenden Angebot für die Durchführung einzelner Lektionen eingesetzt werden. Ihre Tätigkeit wird gesamthaft nur einmal durch Beiträge unterstützt.

7. Abschnitt: Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung

Art. 29

1  Eine Entschädigung nach Artikel 1a Absatz 4 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952[*] wird für die Teilnahme an folgenden Kursen und Modulen der J+S-Kaderbildung ausgerichtet, sofern sie entweder vor Ort oder als zeitlich synchrone Online-Veranstaltung durchgeführt werden:[*]

  1. a. J+S-Leiterkurse, die vom BASPO oder von den Kantonen durchgeführt werden;
  2. b. J+S-Coachkurse, die vom BASPO oder von den Kantonen durchgeführt werden;
  3. c. Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
  4. d. J+S-Expertenkurse, die vom BASPO durchgeführt werden;
  5. e. Kaderkurse nach Artikel 43 Absatz 4 VSpoFöP während maximal 5 Tagen je Kalenderjahr.
  6. f. Weiterbildungsmodule für J+S-Kader, die vom BASPO oder von den Kantonen durchgeführt werden, während maximal 30 Tagen je Kalenderjahr;
  7. g. Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ). Ausbildungsgänge der Trainerbildung der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen, die auf die eidgenössischen Berufsprüfungen bzw. höheren Fachprüfungen zur Erlangung der Titel «Trainerin/Trainer Leistungssport mit eidgenössischem Fachausweis» und «Trainerin/Trainer Spitzensport mit eidgenössischem Diplom» vorbereiten, während maximal 6 Tagen je Ausbildungsgang.

2  Wird ein Angebot der J+S-Kaderbildung durch eine Bildungsinstitution eines Kantons als integrierter Teil eines Ausbildungslehrgangs durchgeführt, so wird in Abweichung von Absatz 1 für die Teilnahme keine Entschädigung ausgerichtet.

3  Keine Entschädigung wird für Personen ausgerichtet, die zwar gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 VSpoFöP zu einer J+S-Kadertätigkeit zugelassen worden sind, aber in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.[*]

8. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 30

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.