1 Das Labor muss gemäss der Norm ISO/IEC 17025, 2005[*] akkreditiert sein.
2 Es muss mit Ausnahme von Absatz 2bis für sämtliche Leistungen nach den Artikeln 2–8 akkreditiert sein.[*]
2bis Es muss für die Analyse der mitochondrialen DNA (Art. 7 Bst. d) nur dann akkreditiert sein, wenn es diese anbieten will.[*]
2ter Bietet es Phänotypisierungen nach Artikel 2b des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003[*] an, so muss es das entsprechende Analyseverfahren, nicht aber die Interpretation des Untersuchungsergebnisses im Geltungsbereich der Akkreditierung gemäss der Norm SN EN ISO/IEC 17025:2018[*] ausweisen.[*]
3 Soweit diese Verordnung nichts anderes regelt, erfolgt die Analyse nach den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom 1. Juni 2012[*] zur internen Qualitätssicherung bei Spurenuntersuchungen mittels DNA-Untersuchungstechniken.
4 Die laborinternen Prozessschritte müssen auf eine eindeutige und fehlerfreie Bearbeitung ausgelegt sein.
5 Die DNA-Systeme (Loci), die für die Erstellung des Standard-DNA-Profils analysiert werden müssen, sind in Anhang 1 geregelt, diejenigen für die Erstellung des Y‑DNA-Profils in Anhang 2.[*]