Inhaltsverzeichnis

SR 362.0

Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung)

vom 08. March 2013
(Stand am 01.01.2024)

362.0

Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro

(N-SIS-Verordnung)

vom 8. März 2013 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 355e des Strafgesetzbuches (StGB)[*] und
auf Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008[*] über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes (BPI),[*]

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

1  Diese Verordnung regelt:

  1. a. die Verantwortung für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS), die Systemarchitektur des N-SIS sowie das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros;
  2. b. die Zugriffsrechte und die Zuständigkeiten der Behörden in Bezug auf das N-SIS;
  3. b bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 ( AS 2020 2841 ).

    die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen von beschränkter Tragweite in Verbindung mit folgenden Verordnungen:

    1. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 ( AS 2021 504 ). Verordnung (EU) 2018/1861[*],
    2. 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 ( AS 2021 504 ). Verordnung (EU) 2018/1862[*],
    3. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 ( AS 2021 504 ). Verordnung (EU) 2019/817[*],
    4. 4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 ( AS 2021 504 ). Verordnung (EU) 2019/818[*],
    5. 5. Verordnung (EU 2020/493[*];
  4. c. die Organisation und die Aufgaben des SIRENE-Büros;
  5. d. den Austausch von Zusatzinformationen durch das SIRENE-Büro;
  6. e. die Verfahren, die Voraussetzungen, die Massnahmen und die Kennzeichnung der Personen- und Sachausschreibungen im N-SIS;
  7. f. die Bearbeitung und die Aufbewahrungsdauer der Daten;
  8. g. die Rechte der betroffenen Personen;
  9. h. die Datensicherheit, die Datenschutzberatung sowie die Aufsicht über die Datenbearbeitung;
  10. i. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). das Konsultationsverfahren mit anderen SIRENE-Büros.

2  Diese Verordnung gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen nichts anderes vorsehen.

3  …[*]

Art. 2 Begriffe

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffe:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Ausschreibung: ein Datensatz zu Personen oder Sachen, der für die vorgesehenen Zwecke im Schengener Informationssystem (SIS) gespeichert werden soll oder bereits gespeichert ist;
  2. b. ausgehende Ausschreibung: eine von den schweizerischen Behörden erfasste und freigegebene Ausschreibung;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). eingehende Ausschreibung: eine von den Behörden eines anderen Schengen-Staates erfasste und freigegebene Ausschreibung;
  4. d. Zusatzinformationen: nicht im SIS gespeicherte Informationen, die mit Ausschreibungen in Zusammenhang stehen und zwischen den SIRENE-Büros ausgetauscht werden;
  5. e. ergänzende Daten: im SIS gespeicherte und mit SIS-Ausschreibungen verknüpfte Daten;
  6. f. Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist;
  7. g. Kennzeichnung: Markierung einer Ausschreibung, die zur Folge hat, dass die mit der Ausschreibung verlangte Massnahme von einem bestimmten Schengen-Staat nicht vollzogen wird oder dass dieser Staat stattdessen eine subsidiäre Massnahme vollzieht;
  8. h. SIRENE:Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Anlauf- und Verbindungsstelle(Supplementary Information REquest at the National Entry);
  9. i. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Juni 2021 ( AS 2021 368 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Konsultationsverfahren: Informationsaustausch mit anderen SIRENE-Büros und schweizerischen Behörden zum Bestand einzelner Ausschreibungen;
  10. j. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Juni 2021 ( AS 2021 368 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Gesichtsbild: eine digitale Aufnahme des Gesichts in ausreichender Bildauflösung und Qualität für den automatisierten biometrischen Abgleich;
  11. k. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Lichtbild: eine digitale Aufnahme;
  12. l. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 , 672 ). Schengen-Staat: Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen[*] gebunden ist;
  13. m. Ursprünglich: Bst. i. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 368 ). Berichtigung vom 11. Nov. 2022 ( AS 2022 672 ). terroristische Straftaten: die in Anhang 1a aufgeführten Straftaten;
  14. n. Ursprünglich: Bst. j. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 368 ). Berichtigung vom 11. Nov. 2022 ( AS 2022 672 ). sonstige schwere Straftaten: die in Anhang 1b aufgeführten Straftaten.

2. Kapitel: Systemverantwortung, Systemarchitektur sowie Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros

Art. 3 Systemverantwortung für das N-SIS

1  Das Bundesamt für Polizei (fedpol) trägt die Verantwortung für das N-SIS.

1bis  Es gewährleistet die höchstmögliche Verfügbarkeit der SIS-Daten für die Benutzer.[*]

2  Es legt in Einklang mit den Artikeln 10 und 45 der Verordnung (EU) 2018/1861[*] sowie den Artikeln 10 und 60 der Verordnung (EU) 2018/1862[*] in einem Bearbeitungsreglement namentlich die Massnahmen fest, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.[*]

3  Die Kantone sind in ihrem Bereich für Massnahmen nach Absatz 2 verantwortlich.

Art. 4 Systemarchitektur

1  Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).

2  Es kommuniziert über ein verschlüsseltes Netz mit dem von der EU betriebenen zentralen System.

3  Die nationale Kopie dient insbesondere zur Abfrage im automatisierten Verfahren.

4  Die Bearbeitung von SIS-Daten erfolgt über das N-SIS.

5  Der Zugriff auf Daten des N-SIS erfolgt über:

  1. a. das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 BPI;
  2. b. das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003[*] über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich;
  3. c. das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros;
  4. d. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3035 ). das Passagier-Informationssystem (API-System) nach Artikel 104a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005[*] (AIG)[*].

6  Das Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 legt fest:

  1. a. in welchen Fällen Daten aus dem RIPOL, aus dem ZEMIS, aus dem Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros sowie aus dem automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden;
  2. b. die automatisierte Übermittlung von Daten aus dem RIPOL, dem ZEMIS und dem AFIS in das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros, insbesondere bei festgestellten Mehrfachausschreibungen.[*]
Art. 5 Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem

1  Das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros wird als automatisiertes Geschäftsvorgangsbewältigungssystem geführt. Es dokumentiert die Tätigkeit des SIRENE-Büros und verwaltet die Unterlagen und Dossiers, die im Zusammenhang mit Ausschreibungen und dem Austausch von Zusatzinformationen und ergänzenden Daten stehen.[*]

2  Das System enthält die ausgetauschten Zusatzinformationen sowie weitere Mitteilungen, die im Zusammenhang mit einer Ausschreibung stehen, insbesondere solche, die per Telefon, E-Mail, Brief und Fax an das SIRENE-Büro gerichtet sind oder von ihm ausgehen. Im System können die im Strafregister-Informationssystem (VOSTRA) einsehbaren Daten (Art. 21 Abs. 5 der VOSTRA-Verordnung vom 29. September 2006[*]) gespeichert werden.[*]

3  Die im System bearbeiteten Daten können nach Ausschreibungen, Personen, Sachen, Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten oder DNA-Profilen erschlossen werden.[*]

4  Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement über das System.

5  Der Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von fedpol, des Bundesamtes für Justiz (BJ) und des Staatssekretariates für Migration (SEM)[*] hinsichtlich der Daten des Geschäfts- und Aktenverwaltungssystems des SIRENE-Büros ist in Anhang 2 festgelegt.

3. Kapitel: Berechtigungen der Behörden im N-SIS

Art. 6 Zur Meldung berechtigte Behörden

Die folgenden Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 BPI berechtigt, Ausschreibungen für die Verbreitung im SIS zu melden:

  1. a. die Behörden nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstaben a–j BPI;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). die kantonalen Justizbehörden, Erbschaftsbehörden und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, soweit sie Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e BPI wahrnehmen;
  3. c. Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung ( AS 2017 563 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). die für den Vollzug der Landesverweisungen nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927[*] zuständigen Behörden (die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden), soweit sie Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c BPI wahrnehmen.
Art. 7 Zugriffsberechtigte Behörden

1  Die folgenden Behörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 BPI im Abrufverfahren Zugriff auf Daten im SIS:

  1. a.

    bei fedpol:

    1. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). die Stellen, die nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG[*] zuständig sind für den Erlass von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz,
    2. 2. die für das RIPOL zuständigen Dienststellen: zur Kontrolle und Freigabe von Personen- und Sachausschreibungen,
    3. 3. die Dienststellen, die für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind, sowie die Einsatzzentrale und das SIRENE-Büro: zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches sowie zur Kontrolle und Freigabe von Personenausschreibungen,
    4. 4. die Bundeskriminalpolizei,
    5. 5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). die Stellen, die zuständig sind für Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Personen sowie der Bearbeitung von Meldungen über gestohlene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte Ausweise,
    6. 6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). die für die Bearbeitung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zuständigen Dienststellen,
    7. 7. die Meldestelle Geldwäscherei,
    8. 8. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). die Zentralstelle Waffen: zur Überprüfung,
      1. ob die Person, die eine Bewilligung beantragt, zwecks Auslieferung oder zum Zweck verdeckter Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielter Kontrollen gesucht wird und
      2. ob die betreffende Feuerwaffe zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird,
    9. 9. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). die Stelle, die für den internationalen polizeilichen Informationsaustausch bei Sportveranstaltungen zuständig ist: für die Informationsgewinnung und den Informationsaustausch im Rahmen einer verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle von Personen, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit;
  2. b. die Bundesanwaltschaft: im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Bekämpfung internationaler Verbrechen und Vergehen sowie für die Verfolgung von Straftaten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen;
  3. c.

    im BJ:

    1. 1. der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe: im Zusammenhang mit Verfahren der internationalen Rechtshilfe nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981[*],
    2. 2. die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen: im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980[*] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 563 ). die kantonalen Polizei- und Justizbehörden sowie die zum Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden;
  5. e.

    im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit[*]:

    1. 1. das Grenzwachtkorps,
    2. 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4615 ). die Hauptabteilung Zollfahndung: im Rahmen ihrer Aufgaben der Vorermittlung, Untersuchung, Strafverfolgung und Strafvollstreckung sowie der internationalen Amts- und Rechtshilfe,
    3. 3.

      die Zollstellen:

      1. das Zollinspektorat: zur Überwachung und Kontrolle des Personen- und des Warenverkehrs,
      2. alle anderen Zollstellen: zur Überwachung und Kontrolle des Warenverkehrs;
  6. f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).

    die zuständigen Stellen im Direktionsbereich Zuwanderung und Integration im SEM:

    1. 1. für die Prüfung eines Visumsgesuchs, die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Reisedokuments, die Anordnung und Überprüfung von Einreise- und Aufenthaltsverweigerungen gegenüber Drittstaatsangehörigen sowie für die Kontrolle und Freigabe solcher Ausschreibungen im SIS,
    2. 2. für den systematischen und automatisierten Abgleich von vorab übermittelten Flugpassagierdaten durch das API-System mit Daten des SIS: zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur wirksamen Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und der rechtswidrigen Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen und zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer,
    3. 3. für die Identifikation von Personen, die ein Asylgesuch gestellt haben,
    4. 4. für die Prüfung von Einbürgerungsanträgen;
  7. f bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). die zuständigen Stellen in den Direktionsbereichen Zuwanderung und Integration sowie Asyl im SEM: zur Abfrage der Ausschreibungen zur Rückkehr im SIS sowie für die Kontrolle und Freigabe solcher Ausschreibungen im SIS;
  8. f ter . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). die zuständigen Stellen im Direktionsbereich Internationales im SEM: zur Unterstützung der Kantone bei ihren Aufgaben betreffend den Vollzug der Wegweisungen und der Landesverweisungen;
  9. g. die schweizerischen Vertretungen im Ausland: zur Prüfung eines Visumsgesuchs;
  10. h. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).

    die für den Vollzug des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015[*] (NDG) zuständigen Stellen des Nachrichtendienstes des Bundes:

    1. 1. zur Feststellung des Aufenthaltsorts von Personen und des Standorts von Fahrzeugen sowie zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle von Personen und Fahrzeugen nach Massgabe ihrer Aufgaben zur Gewährleistung der inneren Sicherheit,
    2. 2. zur Verhütung oder Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;
  11. [tab]

    hbis.[*] die für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für Feuerwaffen zuständigen Stellen im SECO:

    1. 1. zur Überprüfung, ob die Person, die eine Bewilligung beantragt, zwecks Auslieferung oder zum Zweck verdeckter Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielter Kontrollen gesucht wird,
    2. 2. zur Überprüfung, ob die auszuführende Feuerwaffe zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird;
  12. h ter . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). die Stellen im Bundesamt für Zivilluftfahrt, die Bewilligungen für die Zulassung von Luftfahrzeugen erteilen: zur Überprüfung, ob die zur Zulassung vorgeführten Luftfahrzeuge und dazugehörige Motoren gestohlen sind oder als Beweismittel in Strafverfahren gesucht werden;
  13. i. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).

    die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden:

    1. 1. für die Prüfung eines Visumsgesuchs, die Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie zur Überprüfung von Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gegenüber Drittstaatsangehörigen im SIS,
    2. 2. zur Abfrage der Ausschreibungen zur Rückkehr im SIS sowie für die Kontrolle und Freigabe solcher Ausschreibungen im SIS;
  14. i bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). die kantonalen und kommunalen Behörden: zur Prüfung von Einbürgerungsgesuchen;
  15. j. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). die Strassenverkehrsämter: zur Überprüfung, ob das ihnen vorgeführte Fahrzeug, das zugehörige Dokument oder Nummernschild gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist oder ob es zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird;
  16. k. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). die Schifffahrtsämter: zur Überprüfung, ob das ihnen vorgezeigte Wasserfahrzeug oder der dazugehörige Motor gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird;
  17. l. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). die kantonalen Waffenbüros: zur Überprüfung,
    1. 1. ob die Person, die eine Bewilligung beantragt, zwecks Auslieferung oder zum Zweck verdeckter Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielter Kontrollen gesucht wird, und
    2. 2. ob die betreffende Feuerwaffe zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird.

2  Der Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte der Behörden hinsichtlich der Ausschreibungskategorien im SIS ist in Anhang 3 Kapitel 1 festgelegt.

3 a . Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 ( AS 2020 2841 ). zuständige Behörde für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge

Art. 7 a Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Schengener Informationssystem

1  Fedpol ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[*] (RVOG) darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2018/1861[*] und (EU) 2018/1862[*] erlassen wurden und Folgendes regeln:

  1. a. die Aufgaben des SIRENE-Büros und den Austausch von Zusatzinformationen in Form eines Handbuchs mit der Bezeichnung «SIRENE-Handbuch», (Art. 8 Abs. 4 der Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862);
  2. b. den gemeinsamen Standard, Protokolle und das technische Verfahren für das N-SIS (Art. 9 Abs. 5 der Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862);
  3. c. den Inhalt der Protokolle zu automatisierten Abfragen von Fahrzeugen im System zur «Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV)» (Art. 12 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2018/1862);
  4. d. die technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten und Zusatzinformationen (Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Art. 20 Abs. 4, 26 Abs. 6, 32 Abs. 9, 34 Abs. 3, 36 Abs. 6 und 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1862);
  5. e. Vorschriften zur Kategorisierung von Personenausschreibungen, Arten von Fällen und zur Eingabe der Daten bei Verknüpfung mit Sachausschreibungen (Art. 32 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2018/1862);
  6. f. Mindestqualitätsstandards und technische Spezifikationen zu Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten und DNA-Profilen, (Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Art. 42 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1862);
  7. g. technische Vorschriften zur Eingabe und Weiterverarbeitung von Daten zur Behandlung von Fällen von Identitätsmissbrauch (Art. 47 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Art. 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1862);
  8. h. technische Vorschriften für die Verknüpfung von Ausschreibungen (Art. 48 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Art. 63 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2018/1862).

2  Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 erlassen wurden und Folgendes regeln:

  1. a. weitere Umstände, in denen Lichtbilder und Gesichtsbilder zur Identifizierung von Personen genutzt werden dürfen (Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861);
  2. b. neue Unterkategorien von Sachen (Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1862).
Art. 7 b Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der Interoperabilität zwischen den Informationssystemen der Zusammenarbeit von Schengen/Dublin

Fedpol ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG[*] darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2019/817[*] und (EU) 2019/818[*] erlassen wurden und Folgendes regeln:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 ( AS 2021 504 ). die technischen Einzelheiten zu den Nutzerprofilen für das Europäische Suchportal (ESP; Art. 8 Abs. 2 der Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818);
  2. b. Vorschriften für die Erstellung von Verknüpfungen zwischen Daten aus unterschiedlichen Informationssystemen (Art. 28 Abs. 7 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818);
  3. c. Modalitäten der Zusammenarbeit im Falle eines Sicherheitsvorfalls zwischen den betroffenen Schengen-Staaten, der ETIAS-Zentralstelle, Europol und eu-LISA (Art. 43 Abs. 5 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818);
  4. d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 ( AS 2021 504 ). das technische Verfahren für Abfragen der Schengen/Dublin-Informationssysteme und deren Komponenten, von Europol-Daten und Interpol-Datenbanken durch das ESP und das Format der vom ESP erteilten Antworten (Art. 9 Abs. 7 der Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818);
  5. e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 ( AS 2021 504 ). die Leistungsanforderungen und praktischen Vorkehrungen für die Überwachung der Leistung des Gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS; Art. 13 Abs. 5 der Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818);
  6. f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 ( AS 2021 504 ). die Spezifikationen der technischen Lösung zur Verwaltung von Anträgen der Nutzer auf Zugang und zur Erleichterung der Erhebung der aufgeführten Informationen für die Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken (Art. 74 Abs. 10 der Verordnung [EU] 2019/818 und Art. 78 Abs. 10 der Verordnung [EU] 2019/817).

2  Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zu den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf Artikel 39 Absatz 5 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erlassen wurden und den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken (CRRS), einschliesslich spezifischer Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die für den Speicher geltenden Sicherheitsvorschriften, regeln.[*]

Art. 7 c Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO)

Fedpol ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG[*] darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/493[*] erlassen wurden und Folgendes regeln:

  1. a. die Systemarchitektur;
  2. b. die technischen Spezifikationen für die Eingabe von Informationen und für deren Speicherung;
  3. c. die Verfahren für die Kontrolle und Überprüfung der im FADO-System enthaltenen Informationen.

4. Kapitel: SIRENE-Büro

Art. 8 Organisation

1  Fedpol führt das schweizerische SIRENE-Büro. Es kann organisatorisch-technische Weisungen erlassen, welche die Aufgaben des SIRENE-Büros konkretisieren.[*]

2  Das SIRENE-Büro ist Anlauf- und Verbindungsstelle für:

  1. a. die verschiedenen Behörden der Schweiz;
  2. b. die SIRENE-Büros und weitere für die SIS-Zusammenarbeit zuständige Behörden der Schengen-Staaten.

3  Es stellt einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst sicher.

Art. 9 Aufgaben

Das SIRENE-Büro ist mit folgenden Aufgaben betraut:

  1. a. Es ist zuständig für die Konsultationsverfahren der Schweizer Behörden sowie diejenigen der anderen Schengen-Staaten im Rahmen einer Ausschreibung.
  2. a bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Es leitet die geforderten Massnahmen ein, wenn Ausschreibungen zu Personen oder Sachen zu einem Treffer führen.
  3. b. Es gibt auf Anordnung des BJ Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung frei.
  4. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Es gibt alle Personenausschreibungen frei; ausgenommen sind die Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr und zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung durch das SEM und die Kantone; diese Ausnahme gilt nicht bei Ausschreibungen, die eine Landesverweisung betreffen.
  5. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Es überprüft die ausgehenden Ausschreibungen samt ergänzenden Daten sowie die Zusatzinformationen auf ihre formelle Zulässigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität; ausgenommen sind die Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr und zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung durch das SEM und die Kantone; diese Ausnahme gilt nicht bei Ausschreibungen, die eine Landesverweisung betreffen.
  6. e. Es veranlasst die Kennzeichnung eingehender Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung auf Anordnung des BJ.
  7. f. Es veranlasst die Kennzeichnung eingehender Ausschreibungen von Vermissten und eingehender Ausschreibungen zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle.
  8. g. Es kennzeichnet ausgehende Ausschreibungen auf Verlangen anderer SIRENE-Büros.
  9. h. Es führt den Meinungsaustausch nach Artikel 13 Absatz 4 auf Anordnung der ausschreibenden Behörde durch.
  10. i. Es führt den Meinungsaustausch nach Artikel 40 Absatz 1 auf Anordnung der ausschreibenden Behörde durch.
  11. j. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Es nimmt die erforderlichen Abfragen in den Informationssystemen vor und ist verantwortlich für den Empfang, den Austausch und die Aufbewahrung von Zusatzinformationen und ausschreibungsbegründenden Unterlagen.
  12. k. Es berät und unterstützt die Behörden des Bundes und der Kantone sowie die internationalen Partner im Zusammenhang mit dem SIS.
  13. l. Es nimmt Verknüpfungen nach Artikel 14 vor.
  14. m. Es prüft, ob Mehrfachausschreibungen bestehen.
  15. n. Es führt das Verfahren für Fälle des Missbrauchs der Identität einer Person durch und ergänzt ausgehende Ausschreibungen nach Artikel 42.
  16. o. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Es ergänzt die Ausschreibung mit weiteren oder anderen Daten nach den Artikeln 11–11b, wenn ihm solche bekannt gegeben werden.
  17. p. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Es ist zuständig für die Überprüfung der Qualität der eingegebenen Daten und meldet der für die Ausschreibung zuständigen Behörde, wenn diese eine Ausschreibung zu korrigieren oder zu löschen hat.
Art. 9 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Abfrage der Informationssysteme durch das SIRENE-Büro [*]

Das SIRENE-Büro kann zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen seiner Zugriffsrechte mit einer Abfrage prüfen, ob Informationen zu Personen- oder Sachausschreibungen aus in- oder ausländischen Meldungen in den folgenden Informationssystemen erfasst sind:

  1. a. im N-SIS;
  2. b. im RIPOL;
  3. c. im ZEMIS;
  4. d. im Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros;
  5. e. im VOSTRA;
  6. f. im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem des Bundesamts für Polizei (IPAS);
  7. g. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ). im nationalen Ermittlungssystem;
  8. h. im nationalen Visumsystem (ORBIS); und
  9. i. in der Datenbank Automated Search Facility von Interpol (ASF).

5. Kapitel: N-SIS

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 9 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Verhältnismässigkeit [*]

1  Vor der Erfassung und der Verlängerung einer Ausschreibung prüft die ausschreibende Behörde, ob die Ausschreibung nach den Artikeln 21 der Verordnungen (EU) 2018/1862[*] und (EU) 2018/1861[*] verhältnismässig ist.

2  Die Verhältnismässigkeit gilt grundsätzlich als gegeben, wenn die Ausschreibung im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat erfolgt.

3  Aus Gründen der öffentlichen oder der inneren Sicherheit kann ausnahmsweise von der Eingabe einer Ausschreibung abgesehen werden, wenn davon auszugehen ist, dass sie Untersuchungen, Ermittlungen oder ein laufendes Verfahren behindern könnte.

Art. 9 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Vereinbarkeit von Ausschreibungen [*]

1  Vor der Erfassung einer Ausschreibung prüft die erfassende Behörde, ob die auszuschreibende Person oder Sache bereits ausgeschrieben ist. Die Prüfung zu Personen erfolgt, sofern diese Daten verfügbar sind, anhand daktyloskopischer Daten.

2  Besteht bereits eine Ausschreibung, so richtet sich das weitere Verfahren zum Vorgehen nach Artikel 23 Absätze 2–4 der Verordnungen (EU) 2018/1862[*] und (EU) 2018/1861[*], Artikel 61 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1861.

Art. 10 Voraussetzung für die Datenfreigabe

Eine Ausschreibung kann nur freigegeben werden, wenn der Datensatz bereits im ZEMIS oder im RIPOL erfasst ist.

Art. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Daten [*]

1  Die im SIS gespeicherten Personen- und Sachdaten sind in Anhang 3 Kapitel 2 abschliessend aufgeführt.

2  Bei Personenausschreibungen müssen folgende Daten erfasst werden:

  1. a. Nachnamen;
  2. b. Geburtsdatum;
  3. c. Ausschreibungsgrund;
  4. d. die zu ergreifende Massnahme;
  5. e. daktyloskopische Daten und Gesichtsbilder, sofern vorhanden.

3  Die im System bearbeiteten Daten können nach Ausschreibungen, Personen, Sachen, Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten oder Spuren oder DNA-Profilen erschlossen werden.

4  Werden weitere oder andere Daten zu einer bereits bestehenden Ausschreibung bekannt, so sind diese in Einklang mit Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862[*] und Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861[*] bei der Ausschreibung zu ergänzen.

Art. 11 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Juni 2021 ( AS 2021 368 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Zusätzliche Daten bei bestimmten Personenausschreibungen [*]

Folgende Daten sind zwingend zu erfassen:

  1. a. bei Ausschreibungen zur Auslieferung und zu unbekannten Personen: die Art der Straftat;
  2. b.

    bei Ausschreibungen von schutzbedürftigen Personen:

    1. 1. die ausschreibende Behörde,
    2. 2. die zugrundeliegende Verfügung oder das zugrundeliegende Urteil,
    3. 3. die Kategorisierung der Art des Falls;
  3. c.

    bei Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr:

    1. 1. eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt,
    2. 2. die Frist für die freiwillige Ausreise, sofern eine gewährt wurde,
    3. 3. die Angabe, ob der Entscheid mit einem Einreiseverbot verbunden ist;
  4. d.

    bei Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung:

    1. 1. eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt,
    2. 2. die Kategorie der Gründe für die Ausschreibung.
Art. 11 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Umgang mit DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Spuren, Lichtbildern und Gesichtsbildern [*]

1  DNA-Profile, daktyloskopische Daten und Spuren, Lichtbilder und Gesichtsbilder dürfen nur im SIS erfasst werden, wenn sie die Voraussetzungen der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2020/2165[*] und 2021/31[*] erfüllen.

2  Eine Abfrage darf ausschliesslich anhand daktyloskopischer Daten und Spuren erfolgen:

  1. a. zu Zwecken der Identifikation, wenn die Identität der Person nicht anhand von Daten zur Identität festgestellt werden kann;
  2. b. wenn diese an Tatorten terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten aufgefunden wurden, sie mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Täter oder einer Täterin zuzuordnen sind und die Abfrage gleichzeitig im AFIS erfolgt.
Art. 12 Personenausschreibungen über andere Fahndungskanäle

Ausschreibungen im SIS und der diesbezügliche Informationsaustausch haben immer Vorrang vor Ausschreibungen und dem Informationsaustausch über Interpol oder andere internationale Fahndungskanäle.

Art. 13 Kennzeichnung

1  Das SIRENE-Büro verlangt vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates die Kennzeichnung einer eingehenden Ausschreibung einer vermissten oder schutzbedürftigen Person oder einer Person oder Sache zwecks verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle, wenn die Ausschreibung nicht vereinbar ist mit:[*]

  1. a. dem schweizerischen Recht;
  2. b. den sich aus völkerrechtlichen Verträgen ergebenden Verpflichtungen; oder
  3. c. wesentlichen nationalen Interessen.

2  Es verlangt die Kennzeichnung einer Ausschreibung einer Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung, wenn nach den anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen ein Grund für die Ablehnung der Auslieferung gegeben ist und das schweizerische Recht die Auslieferung nicht zulässt.

3  Die Kennzeichnung hat zur Folge, dass die in der Ausschreibung verlangte Massnahme in der Schweiz nicht vollzogen wird.

4  Verlangt der ausschreibende Schengen-Staat in besonders dringenden und schwerwiegenden Fällen den Vollzug der Massnahme, so leitet das SIRENE-Büro dieses Ersuchen unverzüglich an die für die Bearbeitung der Ausschreibung zuständige schweizerische Behörde weiter. Diese überprüft ihre ursprüngliche Forderung auf Kennzeichnung der Ausschreibung.

Art. 14 Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen

1  Das SIRENE-Büro kann zwei oder mehr ausgehende Ausschreibungen miteinander verknüpfen, wenn dafür eine eindeutige operationelle Notwendigkeit besteht.

2  Eine Verknüpfung hat keine Auswirkungen auf die zu ergreifende Massnahme oder auf die Aufbewahrungsdauer der miteinander verknüpften Ausschreibungen.

3  Die Verknüpfung bewirkt keine Änderung der Zugriffsrechte.

4  Verknüpfungen sind für Behörden nur dann ersichtlich, wenn sie über ein Zugriffsrecht auf die entsprechend verknüpften Ausschreibungen verfügen.

5  Ist eine von einem anderen Schengen-Staat vorgenommene Verknüpfung zwischen Ausschreibungen nicht mit dem schweizerischen Recht oder mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, so muss das SIRENE-Büro die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verknüpfung für die schweizerischen Behörden nicht ersichtlich ist.

Art. 14 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Ergänzung einer Personenausschreibung mit einer Sache [*]

1  Zur Ermittlung des Aufenthalts einer ausgeschriebenen Person kann bei einer Personenausschreibung ein Kraftfahrzeug, Anhänger, Wohnwagen, Wasserfahrzeug, Container, Luftfahrzeug oder ein amtliches Blankodokument als Zusatzinformation ergänzt werden, wenn ein eindeutiger Hinweis darauf besteht, dass die Sache mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung steht.

2  Das Verfahren nach Absatz 1 ist bei den folgenden Ausschreibungen möglich:

  1. a. zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung;
  2. b. im Hinblick auf die Teilnahme an einem Strafverfahren;
  3. c. von Vermissten oder schutzbedürftigen Personen.

3  Eine Personenausschreibung nach Absatz 2 Buchstabe a kann auch mit einer Feuerwaffe ergänzt werden.

Art. 14 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Verknüpfung von Ausschreibungen bei der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle [*]

Zur Ermittlung des Aufenthalts einer ausgeschriebenen Person oder zum Auffinden einer ausgeschriebenen Sache kann ein Kraftfahrzeug, Anhänger, Wohnwagen, Wasserfahrzeug, Container, Luftfahrzeug, Feuerwaffe, ein Blankodokument, ein abhanden gekommenes Identitätsdokument oder bargeldloses Zahlungsmittel ausgeschrieben werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1862[*] erfüllt sind. Die Sachausschreibung ist mit der Personen- oder der ursprünglichen Sachausschreibung zur verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle zu verknüpfen.

Art. 15 Austausch von Zusatzinformationen

1  Das SIRENE-Büro tauscht im Einklang mit den SIRENE-Handbüchern in den folgenden Fällen mit anderen SIRENE-Büros und den zuständigen Schweizer Behörden so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von zwölf Stunden Zusatzinformationen aus, die im Zusammenhang mit einer Ausschreibung erforderlich sind:[*]

  1. a. bei Freigabe einer Ausschreibung;
  2. b. nach einem Treffer, damit die geeigneten Massnahmen ergriffen werden können;
  3. c. in Fällen, in denen die erforderlichen Massnahmen nicht ergriffen werden können;
  4. d. bei Fragen der Qualität der Daten;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). bei Fragen der Vereinbarkeit und Rangfolge von Ausschreibungen;
  6. f. in Fällen, in denen Ausschreibungen verknüpft werden;
  7. g. in Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person;
  8. h. bei Fragen des Auskunftsrechts;
  9. i. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).

    im Rahmen von Konsultationsverfahren:

    1. 1. vor Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt für zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschriebene Drittstaatsangehörige,
    2. 2. zur Prüfung, ob ausreichend Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels oder des Visums vorliegen, wenn Drittstaatsangehörige zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind;
  10. j. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). wenn ergänzende oder geänderte Daten zu einer Ausschreibung eines anderen Schengen-Staates vorliegen.

1bis  In den folgenden Fällen handelt das SIRENE-Büro umgehend:

  1. a. bei Ausschreibungen wegen terroristischer Straftaten;
  2. b. bei Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung;
  3. c. bei Ausschreibungen von schutzbedürftigen Personen;
  4. d. bei dringend gekennzeichneten Ausschreibungen nach Artikel 33.[*]

2  Der Austausch von Zusatzinformationen erfolgt ausschliesslich im Einzelfall. Vorbehalten bleiben die Artikel 26 und 33 Absatz 2 Buchstabe c.[*]

3  Das SIRENE-Büro unterrichtet Europol mittels des Austauschs von Zusatzinformationen über Treffer zu Ausschreibungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten. Keine Information erfolgt, wenn sie laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden könnte oder wenn sie wesentlichen Interessen der Sicherheit des ausschreibenden Schengen-Staates zuwiderlaufen würde.[*]

Art. 15 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Rolle des SEM [*]

1  Das SEM ist die Kontaktstelle des SIRENE-Büros für Fragen zu den Konsultationen oder zum Austausch von Zusatzinformationen zu den Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung.

2  Es trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Informationen fristgerecht für das SIRENE-Büro bereitzustellen.

3  Bei Bedarf kann das SEM von den ausschreibenden Behörden Zusatzinformationen einholen.

4  Es kann als Kontaktstelle alle Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung mutieren oder vervollständigen.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 16 Personenausschreibungen

1  Die Behörden erfassen die Personenausschreibung im RIPOL oder im ZEMIS und übermitteln dem SIRENE-Büro alle relevanten Zusatzinformationen.[*]

2  …[*]

3  In dringenden Fällen richten sich die Behörden nach Absatz 1 direkt an das SIRENE-Büro.

4  Vorbehalten bleiben die speziell geregelten Verfahren für Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung (Art. 24 und 25).

Art. 17 Sachausschreibungen

1  Die Behörden erfassen die Sachausschreibungen im RIPOL und übermitteln diese dem Fachbereich RIPOL Sachfahndung und ungeklärte Straftaten. Die Sachausschreibungen sind sofort im SIS sichtbar.

2  Sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung erfüllt, so gibt der Fachbereich RIPOL Sachfahndung und ungeklärte Straftaten die Daten frei, und die Ausschreibung bleibt bestehen. Weist der Fachbereich die Daten an die ausschreibende Behörde zurück, so wird die Ausschreibung unverzüglich automatisch gelöscht.

3  Sachausschreibungen werden durch das RIPOL automatisch im SIS ausgeschrieben, wenn sie über eines der folgenden Informationssysteme erfasst wurden:

  1. a. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 3 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ). über das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) nach den Artikeln 89a–89h des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[*];
  2. b. über das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) nach Artikel 11 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001[*];
  3. c. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 15. Sept. 2023, mit Wirkung seit 15. Okt. 2023 ( AS 2023 552 ). ...
Art. 18 Verfahren bei einem Treffer in der Schweiz

1  Ergibt eine Abfrage nach einer Person oder einer Sache, dass diese ausgeschrieben ist, so kontaktiert die abfragende Behörde unverzüglich das SIRENE-Büro. Sie übermittelt dem SIRENE-Büro schriftlich alle im Zusammenhang mit der Ausschreibung erforderlichen Informationen, insbesondere:

  1. a. Personalien oder Identifikationsmerkmale der Gegenstände;
  2. b. Abfragezeitpunkt und -umstände;
  3. c. ergriffene Massnahmen.

2  Das SIRENE-Büro holt auf Ersuchen der abfragenden Behörde Zusatzinformationen beim SIRENE-Büro des ausschreibenden Staates ein. Es teilt der abfragenden Behörde die übermittelten Zusatzinformationen mit und berät sie im Zusammenhang mit den zu treffenden Massnahmen.

3  Es informiert unverzüglich das BJ, wenn eine zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschriebene Person angehalten wird.

4  Es informiert unverzüglich den Rechtsdienst fedpol, wenn eine Person angehalten wird, die nach Artikel 67 Absatz 4 oder 68 Absatz 3 AIG[*] zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist.[*]

5  …[*]

Art. 19 Verfahren bei einem Treffer im Ausland

1  Bei ausländischen Treffermeldungen im Zusammenhang mit einer schweizerischen Ausschreibung kontaktiert das SIRENE-Büro die ausschreibende Behörde und spricht mit ihr die zu treffenden Massnahmen ab.

2  Das SIRENE-Büro fordert bei Bedarf von der ausschreibenden Behörde Zusatzinformationen an und übermittelt diese an das SIRENE-Büro des Schengen-Staates, in dem der Treffer erfolgt ist.

3  …[*]

6. Kapitel: Ausschreibungskategorien

1. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr

Art. 19 a Voraussetzung

Drittstaatsangehörige können nur zur Rückkehr ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im N-SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet.

Art. 19 b Ausschreibungsverfahren

1  Das SEM, die kantonalen Migrationsbehörden und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden erfassen die Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr im ZEMIS und prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS erfüllt sind.

2  Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob eine Drittstaatangehörige oder ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls sie oder er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn diese oder dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:

  1. a. eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
  2. b. eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.

3  Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des entsprechenden Schengen-Staates direkt konsultieren.

4  fedpol erfasst die von ihm nach Artikel 68 Absatz 1 AIG[*] verfügten Entscheide im RIPOL.

5  Das SEM, die kantonalen Migrationsbehörden, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.

6  Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.

Art. 19 c Massnahmen

1  Im Trefferfall an der Aussengrenze wird die Ausschreibung gelöscht und eine allfällige Ausschreibung zur Einreiseverweigerung aktiviert. Wenn ein anderer Schengen-Staat die Ausschreibung vorgenommen hat, informiert das SIRENE-Büro diesen Staat über den Treffer.

2  Im Trefferfall im Inland bestimmen die für den Vollzug des AIG[*] oder der Landesverweisung zuständigen Behörden die zu ergreifende Massnahme im Einzelfall, sofern nicht das Verfahren nach Absatz 3 zur Anwendung gelangt.

3  Sind Drittstaatsangehörige ausgeschrieben, die in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 1999[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeitoder des Übereinkommens vom 4. Januar 1960[*] zur Errichtung der Europäischen FreihandelsassoziationFreizügigkeit geniessen, so konsultiert das SIRENE-Büro den ausschreibenden Schengen-Staat, um den schweizerischen Behörden unverzüglich alle notwendigen Informationen mitzuteilen, insbesondere die Gründe, die zu einer Ausschreibung geführt haben. Dasselbe gilt, wenn der ausgeschriebene Drittstaatsangehörige ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel besitzt.

4  Möchte die schweizerische Behörde einem ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausstellen, so konsultiert das SIRENE-Büro den Staat, der die Ausschreibung zur Rückkehr vorgenommen hat.

Art. 19 d Aufgaben der für die Ausschreibung zuständigen Behörden

1  Die für die Ausschreibung zur Rückkehr zuständigen Behörden nach Artikel 19b Absatz 1 prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS erfüllt sind.

2  Sie stellen dem SIRENE-Büro die folgenden Dokumente und Angaben zur Verfügung:

  1. a. das Urteil oder die Verfügung, die der Rückkehr zugrunde liegt und diese auf den Schengen Raum ausdehnt;
  2. b. eine Zusammenfassung der Gründe für die Massnahmen; und
  3. c. erkennungsdienstliche Angaben zur ausgeschriebenen Person, sofern vorhanden.

3  Sie nehmen die ihnen vom SIRENE-Büro mitgeteilten Änderungen von Personalien im System vor.

4  Sie stellen ihre Erreichbarkeit sicher.

1 a . Abschnitt: Ursprünglich: 1. Abschn. Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

Art. 20 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 563 ). Voraussetzung [*]

Drittstaatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet.

Art. 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Ausschreibungsverfahren [*]

1  Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.

2  Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:

  1. a. eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
  2. b. eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.

3  Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.

4  fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG[*] verfügten Einreiseverbote im RIPOL.

5  Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.

6  Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.

Art. 22 Massnahmen

1  Im Trefferfall an der Grenze wird die Einreise verweigert, sofern nicht das Verfahren nach Absatz 3 zur Anwendung gelangt.

2  Im Trefferfall im Inland bestimmen die für den Vollzug des AIG[*] oder der Landesverweisung zuständigen Behörden die zu ergreifende Massnahme im Einzelfall nach den anwendbaren Rechtsgrundlagen, sofern nicht das Verfahren nach Absatz 3 zur Anwendung gelangt.[*]

3  Sollen Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden, die in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 1999[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeitoder des Übereinkommens vom 4. Januar 1960[*] zur Errichtung der Europäischen FreihandelsassoziationFreizügigkeit geniessen, so konsultiert das SIRENE-Büro den ausschreibenden Schengen-Staat, um den schweizerischen Behörden unverzüglich die Gründe oder weitere massgebende Informationen, die zu einer Ausschreibung geführt haben, mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn der ausgeschriebene Drittstaatsangehörige ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel besitzt.[*]

4  Möchte die Behörde einem ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausstellen, konsultiert das SIRENE-Büro den Staat, der die Ausschreibung vorgenommen hat.[*]

Art . 22 a Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 563 ). Aufgaben der für den Vollzug der Ausschreibungen zuständigen Behörden [*]

1  Die für den Vollzug der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zuständigen Behörden prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS erfüllt sind.

2  Sie übermitteln dem SIRENE-Büro die folgenden Dokumente und Angaben:

  1. a. das Urteil oder die Verfügung, die dem Verbot der Einreise zugrunde liegt;
  2. b. den Entscheid, der dieses Verbot auf den Schengenraum ausdehnt;
  3. c. eine Zusammenfassung der Gründe für die Massnahmen; und
  4. d. erkennungsdienstliche Angaben zur ausgeschriebenen Person, sofern vorhanden.

3  Sie nehmen die ihnen vom SIRENE-Büro mitgeteilten Änderungen von Personalien im System vor.

4  Sie nehmen die mitgeteilten Änderungen bezüglich der Ausschreibung und bezüglich der Verfügungen und Urteile, die der Ausschreibung zugrunde liegen, im System vor.

5  Sie stellen ihre Erreichbarkeit sicher.

2. Abschnitt: Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung

Art. 23 Voraussetzungen

Die Ausschreibung von Personen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung kann nur erfolgen:

  1. a. auf Anordnung des BJ; und
  2. b. wenn ein Haftbefehl, eine Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vorliegt.
Art. 24 Ausschreibungsverfahren

1  Das BJ handelt auf schriftlichen Antrag der kantonalen oder der eidgenössischen Strafverfolgungs-, Gerichts- oder Strafvollstreckungsbehörde.

2  Es übermittelt dem SIRENE-Büro die erforderlichen Angaben zur Freigabe der Ausschreibung.

3  Stellt das SIRENE-Büro fest, dass die Ausschreibungsunterlagen unvollständig oder mangelhaft sind, so benachrichtigt es unverzüglich das BJ.

4  Das BJ stellt sicher, dass das SIRENE-Büro zum Zweck des Austauschs von Zusatzinformationen jederzeit Einsicht in die Originaldokumente nehmen kann.

5  Die Ausschreibung kann nach Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe a mit Sachen ergänzt werden, wenn ein eindeutiger Hinweis besteht, dass diese mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen.[*]

Art. 25 Dringlichkeitsverfahren

1  Duldet die Ausschreibung keinen Aufschub, so kann das BJ sie gegenüber dem SIRENE-Büro auch per E-Mail, per Fax oder telefonisch anordnen.

2  In dringenden Fällen ausserhalb der Bürozeiten kann die Behörde nach Artikel 24 Absatz 1 ihr Ausschreibungsersuchen direkt an das SIRENE-Büro richten.

3  Wird das Ausschreibungsersuchen direkt an das SIRENE-Büro gerichtet, so nimmt dieses Rücksprache mit dem BJ und gibt die Ausschreibung auf dessen Anordnung frei.

4  Fehlen Dokumente oder Daten oder sind sie mangelhaft, so nimmt das SIRENE-Büro mit den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone Rücksprache.

5  Das schriftliche Ersuchen und die entsprechenden Dokumente sind in jedem Fall spätestens am nächsten Werktag dem BJ nachzureichen; andernfalls wird die Ausschreibung wieder gelöscht.

Art. 25 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Verbergen der Ausschreibung [*]

1  Um eine Operation nicht zu gefährden, kann das SIRENE-Büro eine Ausschreibung zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung in folgenden Fällen für die zugriffsberechtigten Stellen für höchstens 48 Stunden verbergen:

  1. a. der Zweck der Operation kann nicht durch andere Massnahmen erreicht werden;
  2. b. das BJ hat die Bewilligung dazu erteilt; und
  3. c. die an der Operation beteiligten Schengen-Staaten wurden informiert.

2  Mit dem Einverständnis des BJ kann die Frist nach Absatz 1 jeweils um 48 Stunden verlängert werden, sofern dies für operative Zwecke erforderlich ist.

Art. 26 Zusatzinformationen

1  Das SIRENE-Büro informiert sämtliche Schengen-Staaten im Wege des Austausches von Zusatzinformationen automatisch über neue Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung.

1bis Eine Information im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen ergeht zudem automatisch an alle an einer Operation beteiligten Schengen-Staaten, wenn eine Ausschreibung nach Artikel 25a verborgen wurde.[*]

2  Das SIRENE-Büro übermittelt an alle Schengen-Staaten gleichzeitig mit der Freigabe der Ausschreibung die folgenden Zusatzinformationen:

  1. a. die um Festnahme ersuchende Behörde;
  2. b. das Vorliegen eines Haftbefehls, einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils;
  3. c. die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat;
  4. d. die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschliesslich der Zeit, des Orts und der Art der Teilnahme;
  5. e. soweit möglich die Folgen der Straftat;
  6. f. alle sonstigen Informationen nach Anhang 4, die für die Vollstreckung der Ausschreibung erforderlich oder von Nutzen sind.

3  Übermittelt werden dürfen ausschliesslich die Informationen nach Anhang 4.

Art. 27 Umwandlung von gekennzeichneten Ausschreibungen

Verlangt ein Schengen-Staat die Kennzeichnung einer ausgehenden Ausschreibung, so wandelt das SIRENE-Büro nach Rücksprache mit dem BJ die Ausschreibung für diesen Staat in eine Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung um.

3. Abschnitt: Ausschreibungen von Vermissten und schutzbedürftigen Personen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).

Art. 28 Vermisste und schutzbedürftige Personen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).

Folgende Personen können ausgeschrieben werden:[*]

  1. a. Vermisste, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr angehalten und in Gewahrsam genommen werden müssen;
  2. b. Vermisste, deren Aufenthalt ermittelt wird; oder
  3. c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes am Reisen gehindert werden müssen.
Art. 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Voraussetzungen [*]

1  Personen dürfen nur in den folgenden beiden Fällen als Vermisste nach Artikel 28 Buchstabe a ausgeschrieben werden:

  1. a. Sie müssen aufgrund der Anordnung einer zuständigen Behörde zwangsweise untergebracht werden.
  2. b. Sie sind minderjährig.

2  Schutzbedürftige urteilsfähige Personen nach Artikel 28 Buchstabe c dürfen nur mit ihrer Einwilligung oder auf Anordnung der kantonalen Polizeibehörden ausgeschrieben werden.

3  Mit der Erfassung der Ausschreibung übermittelt die erfassende Behörde dem SIRENE-Büro die ausschreibungsbegründenden Unterlagen der zuständigen Behörde zu den Personen nach Artikel 28 Buchstaben a und c.

4  Die Voraussetzungen der Ausschreibung Vermisster und schutzbedürftiger Personen richten sich nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/1862[*].

5  Ein DNA-Profil darf einer Ausschreibung von Vermissten nur hinzugefügt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 42 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/31[*] erfüllt sind.

6  Die Ausschreibung kann nach Artikel 14a mit Sachen ergänzt werden, wenn ein eindeutiger Hinweis besteht, dass sie mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen.

Art. 30 Massnahmen

1  Das SIRENE-Büro teilt dem ausschreibenden Schengen-Staat sofort den Aufenthaltsort der vermissten oder schutzbedürftigen Person mit und tauscht mit diesem zu Personen nach Artikel 28 Buchstaben a und c allfällige Zusatzinformationen über die zu treffenden Massnahmen aus. Bei volljährigen vermissten Personen bedarf die Mitteilung des Aufenthaltsortes der Zustimmung der betroffenen Person.[*]

2  Verweigert eine volljährige vermisste Person die Zustimmung zur Mitteilung des Aufenthaltsortes, so teilt das SIRENE-Büro dem ausschreibenden Schengen-Staat lediglich mit, dass die Person gefunden wurde.

3  Erhält das SIRENE-Büro von einem anderen SIRENE-Büro eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2, so leitet es diese der ausschreibenden Behörde weiter und ersucht um Löschung der entsprechenden Ausschreibung.

4  Personen, die nach Artikel 28 Buchstabe a ausgeschrieben sind, dürfen in Gewahrsam genommen und an der Weiterreise gehindert werden, wenn die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung gemäss der schweizerischen Gesetzgebung erfüllt sind. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen.

5  Sind die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung nicht erfüllt, so dürfen minderjährige vermisste oder schutzbedürftige Personen in Gewahrsam genommen und an der Weiterreise gehindert werden, wenn eine Person, der die elterliche Sorge zusteht, dies verlangt hat oder eine Anordnung einer zuständigen Behörde vorliegt.[*]

6  Ist die vermisste oder schutzbedürftige Person minderjährig, sind die zu ergreifenden Massnahmen in Einklang mit ihrem Wohl und spätestens nach zwölf Stunden zu treffen.[*]

4. Abschnitt: Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Strafverfahren gesucht werden

Art. 31 Voraussetzungen

1  Die Ausschreibung von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Strafverfahren kann nur auf Antrag einer Strafverfolgungs- oder einer Gerichtsbehörde erfolgen.

2  Es dürfen ausschliesslich folgende Personen ausgeschrieben werden:

  1. a. Zeuginnen und Zeugen;
  2. b. Beschuldigte, die im Rahmen eines Strafverfahrens vor der Strafverfolgungsbehörde oder vor Gericht erscheinen müssen;
  3. c. Beschuldigte oder Verurteilte, denen ein Strafurteil, andere Schriftstücke oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsstrafe zugestellt werden müssen.

3  Die Ausschreibung kann nach Artikel 14a mit Sachen ergänzt werden, wenn ein eindeutiger Hinweis besteht, dass diese mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen.[*]

Art. 32 Massnahme

Das SIRENE-Büro teilt dem ausschreibenden Schengen-Staat den Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Person mit.

5. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Personen- und Sachausschreibungen zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle

Art. 33 Voraussetzungen

1  Zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle können Personen, Fahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Container, Feuerwaffen, amtliche Blankodokumente, Identitätsdokumente und bargeldlose Zahlungsmittel ausgeschrieben werden.

2  Die Ausschreibung von Personen zwecks verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle ist nur zulässig, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht diese zur Strafverfolgung, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz vorsieht und wenn:

  1. a. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person eine terroristische oder sonstige schwere Straftat plant oder begeht;
  2. b. die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig schwere Straftaten begehen wird;
  3. c. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der betroffenen Person eine erhebliche Gefährdung oder andere erhebliche Gefahren für die innere oder äussere Sicherheit ausgehen; oder
  4. d. die Informationen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat erforderlich sind.

3  Das SIRENE-Büro informiert die anderen Schengen-Staaten über Ausschreibungen nach Absatz 2 Buchstabe c.

4  Die Ausschreibung von Gegenständen nach Absatz 1 zwecks verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle ist nur zulässig, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht diese vorsehen und wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten oder zu erheblichen Gefahren nach Absatz 2 besteht.

5  Die Ausschreibung kann nach Artikel 14b mit einer Sachausschreibung verknüpft werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung 2018/1862[*] erfüllt sind.

Art. 34 Massnahmen

1  Die zuständigen Behörden können folgende Informationen, die sie anlässlich von polizeilichen Überprüfungen erhoben haben, über das SIRENE-Büro an den ausschreibenden Schengen-Staat übermitteln lassen:

  1. a. Ort, Zeit und Anlass der Kontrolle;
  2. b. Reiseweg und Reiseziel;
  3. c. Begleitpersonen oder Insassen des Fahrzeugs, Wasserfahrzeugs oder Luftfahrzeugs, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der betreffenden Person in Verbindung stehen;
  4. d. jede offengelegte Identität und Beschreibung der Person, die das ausgeschriebene amtliche Blanko- oder Identitätsdokument verwendet;
  5. e. ausfindig gemachte Gegenstände nach Artikel 33 Absatz 1;
  6. f. benutztes Fahrzeug, Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder benutzter Container;
  7. g. mitgeführte Sachen und Reisedokumente;
  8. h. Umstände des Auffindens der Person oder der Sache nach Artikel 33 Absatz 1;
  9. i. alle weiteren Informationen, die vom ausschreibenden Schengen-Staat beantragt wurden, sofern dies in Einklang steht mit Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 2018[*] über den Datenschutz im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands in Strafsachen.

2  Wurde die Personen- und Sachausschreibung mit einer Ausschreibung nach Artikel 14b verknüpft, so kann das SIRENE-Büro dazu dem ausschreibenden Staat die Informationen nach Absatz 1 übermitteln.

3  Die Befugnisse im Rahmen der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage und der gezielten Kontrolle richten sich nach Artikel 37 Absätze 3–5 der Verordnung (EU) 2018/1862[*].

4  Eine Behörde kann Daten nur übermitteln lassen, wenn sie selbst verdeckte Registrierungen, Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen vornehmen darf.

5  Darf eine Behörde Ermittlungsanfragen vornehmen, hat sie aber keine Befugnis, gezielte Kontrollen vorzunehmen, so sind die Informationen als Ermittlungsanfrage zu übermitteln.

6  Darf eine Behörde verdeckte Registrierungen vornehmen, hat sie aber keine Befugnis, Ermittlungsanfragen vorzunehmen, so sind die Informationen im Sinne einer verdeckten Registrierung zu übermitteln.

5 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Ausschreibungen von tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist

Art. 34 a Voraussetzungen

Zur Identifizierung von unbekannten gesuchten Personen können vollständige oder unvollständige daktyloskopische Daten und daktyloskopische Spuren von tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist, im SIS erfasst werden, wenn:

  1. a. die daktyloskopischen Daten und daktyloskopischen Spuren an Tatorten von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten gefunden wurden;
  2. b. sie mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Täter oder der Täterin stammen; und
  3. c. sie weder in anderen nationalen noch in internationalen Informationssystemen eine Identifizierung ermöglichten.
Art. 34 b Massnahmen

1  Das SIRENE-Büro kontaktiert im Trefferfall den ausschreibenden Schengen-Staat und lässt von diesem überprüfen:

  1. a. die Identität der Person;
  2. b. ob eine Übereinstimmung der daktyloskopischen Daten oder Spuren vorliegt.

2  Bestätigt der ausschreibende Schengen-Staat die Identität der Person oder die Übereinstimmung der daktyloskopischen Daten oder Spuren, so übermittelt das SIRENE-Büro dem anfragenden Staat:

  1. a. die Angaben zur Identität der Person; oder
  2. b. die Information, dass die Angaben zur Identität nicht bekannt sind.

3  Wurde eine ausgeschriebene Person identifiziert, so löscht der ausschreibende Schengen-Staat die entsprechende Ausschreibung.

6. Abschnitt: Sachausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren

Art. 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Voraussetzungen [*]

1  Folgende Gegenstände können zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren ausgeschrieben werden:

  1. a. Motorfahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Wasserfahrzeugmotoren sowie Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugmotoren;
  2. b. Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen und Container;
  3. c. Feuerwaffen;
  4. d. echte und gefälschte amtliche Blankodokumente;
  5. e. echte und gefälschte Identitätsdokumente wie Pässe, Personalausweise, Führerausweise, Aufenthaltstitel und Reisedokumente;
  6. f. echte und gefälschte Fahrzeugpapiere und Motorfahrzeug-Kennzeichen;
  7. g. echte und gefälschte Banknoten (Registriergeld);
  8. h. Gegenstände der Informationstechnik;
  9. i. identifizierbare Teile von Motorfahrzeugen und industrieller Ausrüstung;
  10. j. andere hochwertige identifizierbare Gegenstände.

2  Gegenstände nach den Buchstaben h und i dürfen nur ausgeschrieben werden, wenn dies zur Bekämpfung der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität oder des Terrorismus erforderlich ist.

Art. 36 Massnahmen

Bei einem Treffer stimmt das SIRENE-Büro die erforderlichen Massnahmen mit dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates ab. Zu diesem Zweck können auch Personendaten übermittelt werden.

7. Kapitel: Datenbearbeitung, Datensicherheit und Aufsicht

1. Abschnitt: Datenbearbeitung und -aufbewahrung

Art. 37 Bearbeitungsgrundsatz

1  Daten dürfen nur durch die Behörde, welche die Daten im SIS ausgeschrieben hat, geändert, ergänzt, berichtigt, aktualisiert oder gelöscht werden.

2  Ausgenommen sind Prüfungen von Mehrfachausschreibungen durch das SIRENE-Büro nach Artikel 9 Buchstabe m und Ergänzungen von Ausschreibungen in Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person nach Artikel 9 Buchstabe n.

Art. 38 Bearbeitung zu anderen Zwecken

1  Jede Bearbeitung der in einer eingehenden Ausschreibung enthaltenen Information zu einem anderen Zweck als jenem, zu dem die Ausschreibung eingegeben wurde, benötigt die Zustimmung des ausschreibenden Schengen-Staates und muss in Verbindung mit einem spezifischen Fall stehen.

2  Die Bearbeitung ist nur zulässig:

  1. a. zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung;
  2. b. aus schwerwiegenden Gründen der inneren Sicherheit; oder
  3. c. zur Verhütung einer schweren Straftat.

3  Als schwere Straftaten im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c gelten die Straftaten nach Artikel 286 Absatz 2 der Strafprozessordnung[*].

Art. 39 Qualität der Daten

1  Die ausschreibende Behörde ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie für die Rechtmässigkeit der Eingabe in das SIS verantwortlich.[*]

2  Bestehen Anhaltspunkte, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmässig bearbeitet wurden, so ist dies dem SIRENE-Büro unverzüglich mitzuteilen; die diesbezüglichen Dokumente sind ihm schriftlich zu übermitteln.

3  Wird bei einer ausgehenden Ausschreibung bekannt, dass Daten unrichtig sind oder eine unrechtmässige Bearbeitung erfolgte, so informiert das SIRENE-Büro unverzüglich die für die Ausschreibung zuständige Behörde. Diese nimmt die erforderlichen Anpassungen im ZEMIS oder im RIPOL vor. Bei einer eingehenden Ausschreibung leitet das SIRENE-Büro dem ausschreibenden Schengen-Staat die Information innerhalb von zehn Tagen weiter.[*]

Art. 40 Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen

1  Das SIRENE-Büro setzt sich mit den anderen SIRENE-Büros oder der ausschreibenden Behörde in Verbindung, falls bei der Erfassung oder Freigabe einer neuen Ausschreibung festgestellt wird, dass bereits eine Person mit denselben Identitätsmerkmalen ausgeschrieben ist. Es überprüft, ob es sich um dieselbe Person handelt.

2  Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich bei der neu ausgeschriebenen Person tatsächlich um die bereits ausgeschriebene handelt, so wendet das SIRENE-Büro das Verfahren nach Artikel 41 an.

3  Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich um zwei verschiedene Personen handelt, so müssen der neuen Ausschreibung die erforderlichen Informationen zur Verhinderung einer falschen Identifizierung hinzugefügt werden.

Art. 41 Mehrfachausschreibungen

1  Eine Person oder Sache kann nicht Gegenstand von mehr als einer ausgehenden Ausschreibung sein.

2  Wird bei der Ausschreibung einer Person oder Sache festgestellt, dass diese bereits Gegenstand einer ausgehenden Ausschreibung ist, so ermittelt das SIRENE-Büro den Vorrang der Ausschreibungen anhand von Artikel 9c und der SIRENE-Handbücher sowie nach Rücksprache mit den ausschreibenden Behörden.[*]

3  Wird bei der Ausschreibung einer Person festgestellt, dass diese bereits Gegenstand einer eingehenden Ausschreibung ist, so stimmt sich das SIRENE-Büro über die Aufnahme der neuen Ausschreibung mit dem SIRENE-Büro des Schengen-Staates ab, der als erster die Person ausgeschrieben hat.

4  Verlangt ein Schengen-Staat eine Abstimmung zwischen einer eigenen und einer bestehenden ausgehenden Ausschreibung, so führt das SIRENE-Büro nach Absprache mit der ausschreibenden Behörde den Meinungsaustausch.

Art. 42 Vorgehen bei Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person

1  Behauptet eine Person, nicht die ausgeschriebene Person zu sein, so tauschen die SIRENE-Büros Zusatzinformationen aus. Ergibt die Überprüfung, dass es sich tatsächlich um zwei verschiedene Personen handelt, so ersucht das SIRENE-Büro, dass die betreffende Personalie gelöscht wird, oder ergänzt die Ausschreibung um Daten über die Person, deren Identität missbraucht wurde, sofern ihre ausdrückliche Genehmigung vorliegt.

2  Daten zu Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen nur zu folgenden Zwecken verwendet werden:

  1. a. um die Unterscheidung zwischen der Person, deren Identität missbraucht wurde, und der tatsächlich ausgeschriebenen Person zu ermöglichen;
  2. b. um der Person, deren Identität missbraucht wurde, zu ermöglichen, ihre Identität zu beweisen und nachzuweisen, dass ihre Identität missbraucht wurde.

3  Zu Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen ausschliesslich die folgenden Personendaten erfasst und bearbeitet werden:

  1. a. Nachnamen und Vornamen, Geburtsnamen und frühere Namen sowie Aliasnamen;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). besondere objektive unveränderliche körperliche Merkmale;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Geburtsdatum, -ort und -land;
  4. d. Geschlecht;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Licht- und Gesichtsbilder;
  6. f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Finger- und Handflächenabdrücke;
  7. g. Staatsangehörigkeiten;
  8. h. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Art, Nummern, Ausstellungsländer und Ausstellungsdaten von Identifizierungsdokumenten;
  9. i. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Adresse;
  10. j. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Namen des Vaters und der Mutter.

4  Die Daten nach Absatz 3 werden zum selben Zeitpunkt wie die entsprechende Ausschreibung oder auf Antrag der betreffenden Person gelöscht.

5  Die Daten nach Absatz 3 sind für Behörden nur dann ersichtlich, wenn sie über ein Zugriffsrecht auf die entsprechende Ausschreibung verfügen.

Art. 43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Dauer, Löschung und Verlängerung der Personenausschreibungen [*]

1 Personenausschreibungen müssen in Einklang mit den Artikeln 53 Absätze 1–7 und 55 Absätze 1–4 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1862[*], den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EU) 2018/1861[*] und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1860[*] gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist.

2  Ausschreibungen zur Rückkehr werden gelöscht, sobald die Rückkehr aus der Schweiz erfolgt ist oder eine Rückkehrbestätigung eingegangen ist. Das SEM kann die Aufgaben der Kantone übernehmen, sofern dies die Löschung vereinfacht.

3  Personenausschreibungen werden innert folgender Fristen automatisch gelöscht:

  1. a. zur Rückkehr oder zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts: nach drei Jahren;
  2. b. zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung: nach fünf Jahren;
  3. c. von Vermissten: nach fünf Jahren;
  4. d. von schutzbedürftigen Personen: nach einem Jahr;
  5. e. zum Zweck der Teilnahme an einem Strafverfahren: nach drei Jahren;
  6. f. zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle: nach einem Jahr;
  7. g. von tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist: nach drei Jahren.

4  Das SIRENE-Büro wird mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung hingewiesen.

5  Das SIRENE-Büro prüft in Absprache mit der im RIPOL ausschreibenden Behörde die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Ausschreibung.

6  Das SEM wird mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung der vom ZEMIS ausgehenden Ausschreibungen hingewiesen.

7  Das SEM prüft die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Ausschreibung und nimmt falls notwendig mit der im ZEMIS ausschreibenden Behörde Kontakt auf, bevor sie automatisch gelöscht wird.

8  Eine Ausschreibung kann verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforderlich und verhältnismässig ist. Voraussetzung dafür ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu protokollieren.

9  Im Fall einer Verlängerung gelten die Absätze 1–7 entsprechend.

10  Erkennt das SIRENE-Büro, dass eine Personenausschreibung ihren Zweck erfüllt hat, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 53 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 39 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1861.

Art. 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Dauer, Löschung und Verlängerung der Sachausschreibungen sowie der Ergänzungen und Verknüpfungen von Ausschreibungen [*]

1  Sachausschreibungen müssen gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist.

2  Sachausschreibungen werden innert folgender Fristen automatisch gelöscht:

  1. a. zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle: nach einem Jahr;
  2. b. zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren: nach zehn Jahren;
  3. c. von Containern zwecks Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren: nach fünf Jahren;
  4. d. von Gegenständen der Informationstechnik: nach einem Jahr.

3  Ergänzungen von Personenausschreibungen und Verknüpfungen mit Ausschreibungen bei der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle werden gelöscht, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung erfolgt automatisch, spätestens aber zusammen mit der Löschung der Personenausschreibung nach Artikel 43 Absatz 3 Buchstaben c–g.

4  Eine Ausschreibung kann in Einklang mit Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862[*] verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforderlich ist. Voraussetzung dafür ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu protokollieren.

5  Im Fall einer Verlängerung gelten die Absätze 1–4 entsprechend.

6  Im Übrigen richtet sich die Löschung von Sachausschreibungen nach Artikel 55 Absatz Absätze 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1861[*].

Art. 45 Aufbewahrungsdauer von Zusatzinformationen

1  Zusatzinformationen, die sich auf bestimmte oder bestimmbare Personen beziehen, müssen gelöscht werden, wenn der verfolgte Zweck erfüllt ist.

2  Sie werden spätestens ein Jahr nach der Löschung der zugehörigen Ausschreibungen der betroffenen Person gelöscht.

3  Ungeachtet von Absatz 2 können folgende Daten in eidgenössischen oder kantonalen Informationssystemen aufbewahrt werden:

  1. a. Daten zu ausgehenden Ausschreibungen;
  2. b. Daten zu eingehenden Ausschreibungen, in deren Zusammenhang Massnahmen ergriffen wurden.

4  Die Aufbewahrungsdauer richtet sich in den Fällen nach Absatz 3 nach den Bestimmungen für die jeweiligen Informationssysteme.

Art. 46 Ausschluss der Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen

Daten, die im SIS bearbeitet werden, dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht bekannt gegeben werden.

Art. 46 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten zum Zweck der Rückkehr [*]

Daten, die in Zusammenhang mit den Ausschreibungen zum Zweck der Rückkehr im SIS erfasst werden, und die damit verbundenen Zusatzinformationen dürfen Drittstaaten bekannt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 15 der Verordnung EU 2018/1860[*] erfüllt sind.

Art. 47 Datenaustausch mit Europol und Eurojust

1  Europol hat im Rahmen seiner Aufgaben Zugriff im Abrufverfahren auf die in das SIS eingegebenen Daten. Die Bearbeitung der durch die Abfrage im SIS eingeholten Informationen unterliegt der Zustimmung der ausschreibenden Behörde. Europol kann die Schweiz um weitere Informationen ersuchen, sofern die Ausschreibung von der Schweiz ausgeht. Der Austausch von Zusatzinformationen mit Europol erfolgt in Einklang mit Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/1862[*] und dem SIRENE-Handbuch.[*]

2  Die nationalen Mitglieder von Eurojust und die sie unterstützenden Personen haben im Rahmen ihrer Aufgaben Zugriff im Abrufverfahren auf die nach den Artikeln 23, 28, 31, 34a und 35 in das SIS eingegebenen Daten.[*] Stellt sich bei der Abfrage durch ein nationales Mitglied von Eurojust heraus, dass eine Ausschreibung der Schweiz im SIS erfasst ist, so informiert das Mitglied die Schweiz darüber. Die bei einer solchen Abfrage erlangten Informationen dürfen nur mit Zustimmung der ausschreibenden Behörde an Drittländer und -stellen bekannt gegeben werden.

3  Die Benutzer nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf die Daten zugreifen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Art. 48 Archivierung

1  Fedpol bietet dem Bundesarchiv die folgenden nicht länger benötigten oder zur Löschung bestimmten Daten und die dazugehörigen Unterlagen zur Archivierung an:

  1. a. Daten zu ausgehenden Ausschreibungen;
  2. b. Daten zu eingehenden Ausschreibungen, in deren Zusammenhang Massnahmen ergriffen wurden.

2  Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichnete Daten und Unterlagen werden vernichtet.

Art. 49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Statistik [*]

1  Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl:

  1. a. Ausschreibungen, Mutationen und Löschungen pro Ausschreibungskategorie;
  2. b. Treffer pro Ausschreibungskategorie;
  3. c. Zugriffe auf das SIS;
  4. d. Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist;
  5. e. Ausschreibungen, die gekennzeichnet worden sind;
  6. f. Ausschreibungen, die verborgen wurden;
  7. g. die erfolgte Rückkehr.

2  Separate Statistiken sind zu erstellen:

  1. a. über die Anzahl der Abfragen durch Behörden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8, hbis, hter, j–l, aus denen auch die Anzahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie auszuweisen ist, sowie über den Informationsaustausch mit Europol; und
  2. b. über den Informationsaustausch nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1861[*] und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1860[*].

3  Das SEM und das N-SIS-Office von fedpol liefern dem SIRENE-Büro die für die Erstellung der Statistiken benötigten Daten.

4  Im Rahmen der Meldepflichten nach den Schengen-Assoziierungsabkommen und nach den Verordnungen (EU) 2018/1862[*], 2018/1861 und 2018/1860 dürfen die Statistiken den Organen der EU bekannt gegeben werden.

2. Abschnitt: Rechte der Betroffenen

Art. 50 Geltendmachung des Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsrechts

1  Will eine Person ihr Auskunftsrecht geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022[*] (DSV) ein Gesuch bei fedpol einreichen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch die betroffene Person richtet sich nach Artikel 41 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020[*] (DSG).[*]

2  Fedpol entscheidet über das Gesuch nach Rücksprache mit der ausschreibenden Behörde. Über ein Gesuch im Zusammenhang mit eingehenden Ausschreibungen entscheidet fedpol, nachdem es dem ausschreibenden Schengen-Staat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

3  Erhält das SIRENE-Büro von einem Schengen-Staat Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsbegehren, so verfasst der Rechtsdienst fedpol die Stellungnahme unter Einbezug der ausschreibenden Behörden.

4  Stellt eine Person ein Gesuch um Auskunft, so ist sie grundsätzlich innert 30 Tagen seit Eingang ihres Gesuchs zu informieren. Kann die Auskunft nicht innert dieser Frist erfolgen, so ist die Person darüber in Kenntnis zu setzen. Die Auskunft hat jedoch spätestens 60 Tage nach Stellung des Auskunftsgesuchs zu erfolgen.

5  Stellt eine Person ein Gesuch um Berichtigung oder Löschung, so ist sie spätestens drei Monate nach Eingang ihres Gesuchs über die getroffenen Massnahmen zu informieren.

6  Artikel 8a BPI bleibt vorbehalten für die Einschränkung des Auskunftsrechts betreffend die Ausschreibung zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung.[*]

Art. 51 Recht auf Information bei der Ausschreibung zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).

1  Drittstaatsangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung sind, erhalten von Amtes wegen die in Artikel 25 DSG[*] genannten Informationen.[*]

2  Die Auskunftserteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn:

  1. a. die Personendaten nicht bei dem oder der betroffenen Drittstaatsangehörigen erhoben wurden und die Information der betroffenen Person unmöglich ist oder unverhältnismässigen Aufwand erfordert;
  2. b. der oder die betroffene Drittstaatsangehörige bereits über die Informationen verfügt; oder
  3. c. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 46 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ). eine Einschränkung des Rechts auf Information nach Artikel 26 DSG vorgesehen ist.
Art. 51 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Bericht an den Europäischen Datenschutzausschuss [*]

Fedpol erstattet dem Europäischen Datenschutzausschuss jährlich Bericht über die Geltendmachung des Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsrechts und die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Verfahren nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/1862[*], Artikel 54 der Verordnung (EU) 2018/1861[*] und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860[*]. Der Bericht wird über den Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten an den Europäischen Datenschutzausschuss übermittelt.

Art. 52 Schadenersatz

Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des SIS richtet sich nach den Artikeln 19a–19c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958[*].

3. Abschnitt: Datensicherheit, Datenschutzberatung und Aufsicht über die Datenbearbeitung

Art. 53 Datensicherheit

1  Die Datensicherheit richtet sich nach:

  1. a. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 46 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ). der DSV[*];
  2. b. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 22 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 735 ). der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023[*];
  3. c. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 22 der V vom 24. Febr. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).

2  Fedpol legt im Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und der Dateneinsicht.

Art. 53 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). Protokollierung [*]

1  Jede Bearbeitung von Daten im N-SIS ist in einem Protokoll festzuhalten. Zu protokollieren sind folgende Informationen:

  1. a. die Historie der Ausschreibung;
  2. b. das Datum und die Uhrzeit der Datenverarbeitung;
  3. c. die für die Abfrage verwendeten Daten;
  4. d. die Angabe zu den verarbeiteten Daten; und
  5. e. die persönliche und eindeutige Nutzerkennung der zuständigen Behörde und der Person, die die Daten verarbeitet.

2  Die Protokolle sind drei Jahre aufzubewahren. Die Modalitäten richten sich nach Artikel 12 der Verordnungen (EU) 2018/1862[*] und (EU) 2018/1861[*].

Art. 54 Datenschutzberatung

1  Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) unterstützt die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch Koordination der Aufgabenerfüllung der Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater der beteiligten Bundesämter des Departements.

2  Die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater dieser Bundesämter sorgen für:

  1. a. die Information der Personen, die Daten bearbeiten;
  2. b. die Ausbildung dieser Personen;
  3. c. die erforderlichen Kontrollen;
  4. d. die rasche Behebung von Mängeln;
  5. e. die Meldung des Koordinationsbedarfs an die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater des EJPD.
Art. 55 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ). [*]

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 56 Änderung der Anhänge

Das EJPD kann die Anhänge im Einvernehmen mit den betroffenen Departementen anpassen.

Art. 57 Aufhebung bisherigen Rechts

Die N-SIS-Verordnung vom 7. Mai 2008[*] wird aufgehoben.

Art. 58 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 9. April 2013 in Kraft.