361.0
Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem
(RIPOL-Verordnung)
vom 26. Oktober 2016 (Stand am 1. Januar 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 15 und 19 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008
über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung regelt für das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL):
- a. die verantwortliche Behörde;
- b. die beteiligten Behörden und ihre Eintragungs-, Melde- und Mitwirkungspflichten;
- c. die Zugriffsrechte;
- d. die Bekanntgabe von Daten;
- e. die Struktur und den Inhalt der Datenbank;
- f. die Arten und Verbreitung der Ausschreibungen;
- g. den Datenschutz und die Informationssicherheit;
- h. die Verwendung von RIPOL-Daten zu Statistik- und Planungszwecken.
Art. 2 Verantwortliche Behörde1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist das für RIPOL verantwortliche Bundesorgan. Es übernimmt dabei folgende Aufgaben:
- a. Es ist verantwortlich für die rechtmässige Nutzung und Bearbeitung der Datenbank und gewährt die Informationssicherheit.
- b. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den am RIPOL beteiligten Behörden.
- c. Es behandelt Auskunftsbegehren.
- d. Es erteilt der Benutzerin oder dem Benutzer die notwendigen Bewilligungen für den Gebrauch des Systems.
- e. Es überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Weisungen.
- f. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 42 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ). Es erlässt ein Bearbeitungsreglement nach Artikel 6 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 (DSV).
2 Die beteiligten Behörden tragen in ihrem Bereich die Verantwortung für die Datenverarbeitung im RIPOL. Sie sind insbesondere verantwortlich dafür, dass die Daten, die sie melden oder eingeben, richtig sind.
Im RIPOL haben die nachfolgend aufgeführten Datenfelder jeweils die folgenden Inhalte:
- a. Ausschreibung: Erfassung einer Personenfahndung oder einer ungeklärten Straftat,
- b. Ausweis: Identifikations- und Legitimationsdokumente aller Art;
- c. Fahrzeug: Motorisierte- und nicht-motorisierte Fahrzeuge des Strassen-, Luft-, Wasser- und Schienenverkehrs sowie deren Kennzeichen;
- d. Geschäftsdaten: Referenzen betreffend die Dossiers, die ausschreibende Stelle sowie die ausschreibende Person;
- e. Beteiligte Personen: Am Fall beteiligte Personen, insbesondere Geschädigte, Rechtsvertreterinnen und -vertreter, Zeuginnen und Zeugen oder andere Drittpersonen, Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen, Halterinnen und Halter von Fahrzeugen sowie die Finderinnen und Finder von Sachen verdächtigter Herkunft;
- f. Personen: Personen, die nach Artikel 15 Absatz 1 BPI im RIPOL ausgeschrieben werden;
- g. Sachen: Alle beweglichen Objekte ausser Fahrzeuge und Ausweise;
- h. Ungeklärte Straftaten:Die Sachfahndung, Sachen, Fahrzeuge, beteiligte Personen und Signalemente unbekannter Täterschaft;
- i. Sachfahndung: Tatort- und die Tatzeit, das Tatvorgehen, weitere zur Aufklärung dienenden Auskünfte sowie allgemeine Geschäftsdaten.
2. Abschnitt: Meldung, Eintragung und Mitwirkung durch die beteiligten Behörden
Art. 4 Zur Meldung und Eingabe berechtigte Behörden1 Folgende Behörden können fedpol Ausschreibungen für die Eingabe in das RIPOL melden:
- a. die Bundesanwaltschaft für Zwecke nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a BPI;
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 649 ). der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe im Bundesamt für Justiz für Zwecke nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und i BPI;
- c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 649 ). das Staatssekretariat für Migration für Zwecke nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben e, f und i BPI;
- d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 649 ). die Oberzolldirektion für Zwecke nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und i BPI;
- e. die Militärjustizbehörden für Zwecke nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a BPI;
- f. die Polizeibehörden der Kantone für Zwecke nach Artikel 15 Absatz 1 BPI;
- g. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 649 ). die Eidgenössische Spielbankenkommission für Zwecke nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und i BPI;
- h. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 649 ). die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung im Bundesamt für Justiz, zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und l BPI;
- i. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 649 ). die Strassenverkehrsämter für Zwecke nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben g und h BPI;
- j. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 649 ). die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden für Zwecke nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben c, d und l BPI;
- k. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 649 ). der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) für Zwecke nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe k BPI;
- l. die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst für Zwecke nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a BPI;
- m. Eingefügt durch Ziff. I 11 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung ( AS 2017 563 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 649 ). …
- n. Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 6 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 353 ). fedpol als Verwaltungsstrafbehörde für Zwecke nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und g BPI.
2 Folgende am RIPOL beteiligte Behörden können Ausschreibungen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben auch direkt in das RIPOL eingeben:
- a. fedpol zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens, für Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit gefährden, sowie auf Ersuchen einer Behörde des Auslandes, des Bundes oder der Kantone für Zwecke nach Artikel 15 Absatz 1 BPI;
- a bis . Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 6 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 353 ). fedpol als Verwaltungsstrafbehörde für Zwecke nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und g BPI;
- b. die Polizeibehörden der Kantone nach Artikel 15 Absatz 1 BPI;
- c. die Strassenverkehrsämter für Kennzeichen;
- d. Eingefügt durch Ziff. I 11 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung ( AS 2017 563 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 649 ). …
Art. 5 Auskunftspflicht der ZivilstandsämterDie Zivilstandsämter sind verpflichtet, fedpol und den ausschreibenden Behörden zur Feststellung der Personalien Auskunft über die auszuschreibende Person zu erteilen. Sie dürfen dafür keine Gebühren erheben.
3. Abschnitt: Zugriff auf das RIPOL, Struktur und Inhalt
Art. 6 Zugriffsberechtigte Behörden1 Folgende Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten mittels Abrufverfahren direkt abfragen:
- a. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 6 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 353 ). die Bundesanwaltschaft, das BAZG sowie die Polizeibehörden der Kantone: nach Ausschreibungen von Personen und ungeklärten Straftaten;
- a bis . Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 6 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 353 ).
fedpol:
- 1. als Verwaltungsstrafbehörde: nach Ausschreibungen von Personen und ungeklärten Straftaten,
- 2. zur Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen für Vorläuferstoffe, zur Überprüfung dieser Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 2020: nach Ausschreibungen von Personen und Ausweisen;
- b. die Schweizerischen Vertretungen im Ausland mit konsularischen Aufgaben: nach Ausschreibungen von Personen und Ausweisen;
- c. das Bundesamt für Justiz, der Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die Militärjustizbehörden: nach Ausschreibungen von Personen und Ausweisen;
- d. das Staatssekretariat für Migration: nach Ausschreibungen von Personen und Ausweisen;
- e. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), die kantonalen und kommunalen Arbeitsmarktbehörden sowie diejenigen kantonalen oder kommunalen Behörden, die ausländerrechtliche Aufgaben wahrnehmen, nach Ausschreibungen von Ausweisen und ausländischen Personen;
- f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 649 ). die Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter: nach Ausschreibungen von Fahrzeugen, Sachen und Ausweisen;
- g. das Interpol-Generalsekretariat und die ausländischen Interpol-Stellen: nach Ausschreibungen von Fahrzeugen, Sachen und Ausweisen, mit Ausnahme der personenbezogenen Daten;
- h. die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit: nach Ausschreibungen von Personen und Ausweisen;
- i. die ausstellenden Behörden gemäss dem Ausweisgesetz vom 22. Juni 2001: nach Ausschreibungen von Personen und Ausweisen zur Abklärung allfälliger Verweigerungsgründe;
- j. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 649 ). der NDB: nach Ausschreibungen von Personen, nach ungeklärten Straftaten zur Feststellung des Aufenthaltsorts von Personen und des Standorts von Fahrzeugen sowie zur verdeckten Registrierung, zur Ermittlungsanfrage oder zur gezielten Kontrolle von Personen und Fahrzeugen zur Abwehr von Bedrohungen für die öffentliche Sicherheit: nach dem Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015;
- k. die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden: nach Ausschreibungen von Personen sowie ungeklärten Straftaten;
- l. die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst: nach Ausschreibungen von Personen;
- m. die Eidgenössische Spielbankenkommission: nach Ausschreibungen von Personen sowie ungeklärten Straftaten;
- n die zentrale Inkassostelle der Finanzverwaltung: nach Ausschreibungen von Personen und Ausweisen zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit von Forderungen und Verlustscheinen;
- o. die Militärische Sicherheit (Mil Sich) bei Erfüllung kriminalpolizeilicher Tätigkeiten und Strassenverkehrskontrollen: nach Ausschreibungen von ungeklärten Straftaten;
- p. die Konsularische Direktion nach Ausschreibungen von Personen;
- q. Swissmedic, Abteilung Strafrecht: nach Ausschreibungen von Personen und Ausweisen;
- r. Eingefügt durch Ziff. I 11 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung ( AS 2017 563 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 649 ). die für den Vollzug von Landesverweisungen nach Artikel 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 zuständigen Behörden: nach Ausschreibungen von Personen;
- s. Eingefügt durch Art. 17 Ziff. 1 der Ordipro-Verordnung vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 1089 ). das Protokoll EDA nach Ausschreibungen von Personen;
- t. Eingefügt durch Art. 17 Ziff. 1 der Ordipro-Verordnung vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 1089 ). die ständige Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen in Genf nach Ausschreibungen von Personen;
- u. Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ). die Transportpolizei: nach Ausschreibungen von Personen und ungeklärten Straftaten.
- v. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 649 , 675 ). das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL: nach Ausschreibungen von Fahrzeugen und Sachen;
- w. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 649 , 675 ). das SECO, die Zentralstelle Waffen (fedpol) und die kantonalen Waffenbüros: nach Ausschreibungen von Sachen und Personen;
- x. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 649 , 675 ). die Einbürgerungs- und Migrationsbehörden der Kantone: nach Ausschreibungen von Personen.
2 Führt die Anfrage zu einem Treffer, so sind der abfragenden Behörde alle Informationen, die mit der Person oder mit der ungeklärten Straftat zusammenhängen, zu übermitteln.
Art. 7 Struktur, Datenzugriffe und Reglement1 Das RIPOL besteht aus den beiden Bereichen Personen und ungeklärte Straftaten.
2 Der Inhalt von RIPOL und der Umfang der Zugriffe werden in Anhang 1 geregelt.
3 Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement.
Art. 8 Warnungen und Hinweise1 Die nachfolgenden Warnungen gelten für alle Ausschreibungen:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 649 ). T für in Terrorismus-Aktivitäten involviert;
- b. W für bewaffnet;
- c. G für gewalttätig;
- d. N für gefährlicher Stoff;
- e. B für Betäubungsmittelhändler;
- f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 649 ). F für Fluchtgefahr oder geflohen;
- g. S für Freitodgefahr;
- h. L für lebensgefährliche Krankheit;
- i. A für braucht Medikamente;
- j. R für ionisierende Strahlung (Radioaktivität);
- k. > für Vorsicht;
- l. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 649 ). X für Gefahr für die öffentliche Gesundheit.
2 Die nachfolgenden Hinweise gelten für alle Ausschreibungen:
- a. E für in Auslieferungshaft nehmen;
- b. Ü für diskrete Überwachung, die durch das Bundesamt für Justiz angeordnet ist;
- c. M für minderjährig;
- d. V für polizeiliche Aufenthaltsnachforschung (international);
- e. X für Verfügung nicht eröffnet;
- f. Y für Umwandlungshaft oder Busse;
- g. Q für Antragsdelikt;
- h. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 649 ). Z für vermisste, schutzbedürftige, kranke, unter umfassender Beistandschaft stehende, süchtige, verwahrloste und weitere aufgrund ziviler Angelegenheiten gesuchte Personen;
- i. § Information via Telefon oder Fax;
- j. D für umgehend SIRENE anrufen.
4. Abschnitt: Bekanntgabe der Daten
Art. 9 Bekanntgabe von Daten aus dem RIPOL1 Die im RIPOL bearbeiteten Daten dienen fedpol für die Erstellung des Schweizerischen Personenfahndungsregisters.
2 Diese Daten können zwecks Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Artikel 15 BPI oder internationaler Verpflichtungen den folgenden Behörden bekanntgegeben werden:
- a. Polizeibehörden;
- b. der Grenzwacht sowie Zollorganen mit Zugriff auf Personendaten;
- c. schweizerischen Vertretungen im Ausland mit konsularischen Aufgaben;
- d. Behörden, die ausländerrechtliche Aufgaben wahrnehmen;
- e. ausländischen Interpol-Stellen.
3 Fedpol, das BAZG und die Polizeibehörden der Kantone können im Einzelfall Daten aus dem RIPOL schriftlich oder mündlich den Behörden nach Artikel 6 bekanntgeben, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
4 Fedpol kann auf Anfrage Daten aus dem RIPOL schriftlich oder mündlich dem Europäischen Polizeiamt (Europol) im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen Kriminalität in den Kriminalitätsbereichen nach Artikel 3 des Abkommens vom 24. September 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt bekanntgeben.
5 Die Bekanntgabe von Daten ist mit einem Hinweis zu versehen, wonach die Auskunft intern gemäss der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023 zu behandeln ist und nicht an weitere Interessierte weitergegeben werden darf.
1 Fedpol kann den Schweizerischen Vertretungen im Ausland und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Grenzwachkorps, die aus technischen Gründen keinen Online-Zugriff haben, regelmässig einen aktuellen Auszug aus der Personenfahndung in elektronischer oder in Papierform zur Verfügung stellen.
2 Die Polizeibehörden der Kantone sowie das Grenzwachkorps erhalten einen Auszug aus der Kategorie Fahrzeuge zur Überprüfung mit den im RIPOL ausgeschriebenen Kennzeichen.
Art. 11 Schnittstellen zwischen RIPOL und anderen Informationssystemen1 Aus dem RIPOL können Daten der folgenden Informationssysteme abgefragt werden:
- a. Zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS);
- b. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ). Subsystem IVZ-Fahrzeuge des Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ-Fahrzeuge);
- c. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ). Subsystem IVZ-Personen des Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ-Personen);
- d. Datenbank Automated Search Facility von Interpol (ASF);
- e. nationaler Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS);
- f. Informationssystem für Ausweisschriften (ISA);
- g. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 15. Sept. 2023, mit Wirkung seit 15. Okt. 2023 ( AS 2023 552 ). ...
- h. elektronisches Informationssystem HOOGAN (HOOGAN);
- i. informatisiertes Zivilstandsregister (Infostar).
2 Das RIPOL kann zusätzlich mit folgenden Informationssystemen elektronisch Daten austauschen:
- a. ZEMIS;
- b. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ). IVZ-Fahrzeuge;
- c. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ). IVZ-Personen;
- d. ASF-Interpol;
- e. N-SIS;
- f. ISA;
- g. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 15. Sept. 2023, mit Wirkung seit 15. Okt. 2023 ( AS 2023 552 ). ...
- h. Infostar;
- i. Informationssystem eVERA des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;
- j. kantonale Informationssysteme der Polizei sowie der Strassen- und Schifffahrtsämter;
- k. Eingefügt durch Art. 17 Ziff. 1 der Ordipro-Verordnung vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 1089 ). Informationssystem Ordipro des EDA;
- l. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 649 ). automatisiertes Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS).
Die Arten der Ausschreibungen sowie deren Prüfung und Verbreitung müssen von fedpol im Bearbeitungsreglement geregelt werden.
5. Abschnitt: Datenschutz und Informationssicherheit
Art. 13 Rechte der Betroffenen1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020.
1bis Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI.
2 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen. Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten.
3 Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen, und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid.
Art. 14 Informationssicherheit1 Die Datenübermittlung an die schweizerischen Vertretungen mit konsularischen Aufgaben und ausländischen Interpol-Stellen erfolgt chiffriert.
2 Die Datensicherheit richtet sich nach:
- a. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 42 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ). der DSV;
- b. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 18 der V vom 8. Nov. 2023 über die Informationssicherheit in der Bundesverwaltung und der Armee, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 735 ). die Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023.
3 Die beteiligten Behörden treffen in ihren Bereichen die gemäss den datenschutzrechtlichen Bestimmungen angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen.
4 Der vom EJPD beauftragte Informatik-Leistungserbringer sorgt dafür, dass die Daten und Programme des RIPOL nach allfälliger Zerstörung, Entwendung oder Verlust wiederhergestellt werden können.
1 Im RIPOL werden die Benutzerinnen und Benutzer, welche die Daten erfassen oder mutieren, laufend protokolliert. Das Protokoll ist während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren.
2 Die Abfragen betreffend Personen und Geschädigte werden laufend protokolliert. Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.
Art. 16 Aufbewahrungsdauer1 Sobald eine Personenausschreibung gegenstandslos geworden ist, werden die Daten im RIPOL revoziert und nach drei Monaten automatisch gelöscht.
2 Für Personenausschreibungen gelten folgende Bestimmungen:
- a. Die Daten über Personenausschreibungen werden höchstens bis zur gesetzlichen Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung aufbewahrt.
- b. Die Daten über Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegen Ausländer nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d BPI werden bis zum Ablauf der Gültigkeit, jedoch längstens bis zum 100. Altersjahr, aufbewahrt.
- c. Die Daten über Vermisstmeldungen werden bis zum Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt, jedoch höchstens bis zum 100. Altersjahr.
- d. Die Daten von Kindern, bei denen ein erhöhtes Risiko gegeben ist, dass sie entführt werden könnten oder von Personen, die eine solche Entführung begehen könnten, werden höchstens ein Jahr nach Eingabe aufbewahrt.
- e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 649 ). Die Daten über erwachsene urteilsfähige, schutzbedürftige Personen werden bis zum Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt, jedoch höchstens bis zum 100. Altersjahr.
3 Für ungeklärte Straftaten gelten folgende Bestimmungen:
- a.
Ausschreibungen werden revoziert wenn:
- 1. die Täterschaft ermittelt werden konnte und keine Sache und/oder kein Fahrzeug mehr gesucht wird,
- 2. die Sache oder das Fahrzeug aufgefunden ist und nach keiner Täterschaft mehr gefahndet wird,
- 3. die Täterschaft ermittelt und die gesuchte Sache und/oder das Fahrzeug aufgefunden wurde,
- 4. die Straftat verjährt ist,
- 5. die Täterschaft ermittelt worden ist und nach keiner Sache und/oder keinem Fahrzeug mehr gefahndet wird,
- 6. die Ausschreibung irrtümlich erfasst wurde;
- b. Ist eine unter Buchstabe a Ziffer 1 bis 5 aufgeführte Voraussetzung eingetreten, so bleiben die Daten noch zwei Jahre abrufbar und werden dann automatisch im RIPOL gelöscht; ist die unter Buchstabe a Ziffer 6 aufgeführte Voraussetzung eingetreten, so bleiben die Daten noch einen Monat abrufbar und werden dann automatisch im RIPOL gelöscht.
4 Ungeklärte Straftaten, die Waffen oder Kulturgüter umfassen und zum Zeitpunkt der Verjährung nicht revoziert sind, verbleiben im System.
6. Abschnitt: Statistik und Planung
1 Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
2 Für interne Geschäftskontrollen und -planung dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden. Diese sind nach Gebrauch zu vernichten.
3 Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.
Art. 18 Datenbekanntgabe zur Erstellung von StatistikenFedpol stellt dem Bundesamt für Statistik für dessen Aufgabenerfüllung die erforderlichen anonymisierten Daten aus dem RIPOL zur Verfügung.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Finanzielle und technische Anforderungen1 Die beteiligten Kantone und die anderen am RIPOL angeschlossenen Behörden übernehmen die Anschaffungs- und Betriebskosten ihrer Geräte. Der Bund finanziert die Erschliessung und den Betrieb der Datenleitungen zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kantonshauptort. Die Kantone übernehmen die Installations- und Betriebskosten für die Feinverteilung innerhalb der Kantone.
2 Die für den bundesexternen Gebrauch vorgesehenen Datenstationen müssen den technischen Vorschriften für Computeranlagen des Bundes entsprechen. Das EJPD legt die Einzelheiten fest.
Art. 20 Aufhebung und Änderung anderer ErlasseDie Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.