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SR 292.741.1

Verordnung vom 17. September 1954 zu Artikel 13, Absätze 3–5, des Handelsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik

vom 17. September 1954
(Stand am 01.10.1954)

292.741.1

Verordnung zu Artikel 13 Absätze 3–5 des Handelsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik

vom 17. September 1954 (Stand am 1. Oktober 1954)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 23. März 1954[*] über die Genehmigung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Tschechoslowakischen Republik abgeschlossenen Handelsvertrages;
in Ausführung von Artikel 13 Absätze 3–5 des genannten Handelsvertrages,[*]

beschliesst:

Art. 1

1  Wird Vermögen des tschechoslowakischen Staates, der tschechoslowakischen Staatsbank oder von anderen tschechoslowakischen juristischen Personen, namentlich von staatlichen Unternehmen, nationalisierten Unternehmen, Nationalunternehmen oder Aussenhandelsunternehmen, mit Arrest belegt, oder ist dies früher geschehen und der Arrest inzwischen nicht dahingefallen, so stellt das Betreibungsamt binnen drei Tagen dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten[*] eine Abschrift der Arresturkunde zu.

2  Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann gegen einen solchen Arrest beim Betreibungsamt wegen Verletzung von Artikel 13 Absätze 3–5 des Handelsvertrages vom 24. November 1953[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik Einsprache erheben.

Art. 2

1  Das Betreibungsamt gibt dem Arrestgläubiger unverzüglich Kenntnis von der Einsprache mit dem Beifügen, dass er binnen 30 Tagen beim Bundesgericht verwaltungsgerichtliche Beschwerde im Sinne der Artikel 97ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943[*] über die Organisation der Bundesrechtspflege erheben könne.

2  Wird gegen die Einsprache keine Beschwerde erhoben oder wird diese abgewiesen, so fällt der Arrest dahin.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1954 in Kraft.