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SR 232.14

Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) (PatG)

vom 25. June 1954
(Stand am 01.07.2025)

232.14

Bundesgesetz über die Erfindungspatente

(Patentgesetz, PatG)Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 2879 ; BBl 1993 III 706 ).

vom 25. Juni 1954 (Stand am 1. Juli 2025)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung[*],[*]
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1950[*] sowie in eine Ergänzungsbotschaft vom 28. Dezember 1951[*],

beschliesst:

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Voraussetzungen und Wirkung des Patentes

A. Patentierbare Erfindungen

I. Grundsatz Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 ( AS 2007 6479 ; BBl 2005 3773 ).
Art. 1

1  Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt.

2  Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung.[*]

3  Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.[*]

II. Der menschliche Körper und seine Bestandteile
Art. 1 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

1  Der menschliche Körper als solcher in allen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschliesslich des Embryos, ist nicht patentierbar.

2  Bestandteile des menschlichen Körpers in ihrer natürlichen Umgebung sind nicht patentierbar. Ein Bestandteil des menschlichen Körpers ist jedoch als Erfindung patentierbar, wenn er technisch bereitgestellt wird, ein technischer Nutzeffekt angegeben wird und die weiteren Voraussetzungen von Artikel 1 erfüllt sind; Artikel 2 bleibt vorbehalten.

III. Gensequenzen
Art. 1 b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

1  Eine natürlich vorkommende Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ist als solche nicht patentierbar.

2  Sequenzen, die sich von einer natürlich vorkommenden Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableiten, sind jedoch als Erfindung patentierbar, wenn sie technisch bereitgestellt werden, ihre Funktion konkret angegeben wird und die weiteren Voraussetzungen von Artikel 1 erfüllt sind; Artikel 2 bleibt vorbehalten.

B. Ausschluss von der Patentierung

Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

1  Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für:

  1. a. Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen und die damit gewonnenen Klone;
  2. b. Verfahren zur Bildung von Mischwesen unter Verwendung menschlicher Keimzellen, menschlicher totipotenter Zellen oder menschlicher embryonaler Stammzellen und die damit gewonnenen Wesen;
  3. c. Verfahren der Parthenogenese unter Verwendung menschlichen Keimguts und die damit erzeugten Parthenoten;
  4. d. Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen Identität des menschlichen Lebewesens und die damit gewonnenen Keimbahnzellen;
  5. e. unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien;
  6. f. die Verwendung menschlicher Embryonen zu nicht medizinischen Zwecken;
  7. g. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, diesen Tieren Leiden zuzufügen, ohne durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt zu sein, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.

2  Von der Patentierung sind ferner ausgeschlossen:

  1. a. Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder am tierischen Körper angewendet werden;
  2. b. Pflanzensorten und Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren; unter Vorbehalt von Absatz 1 patentierbar sind jedoch mikrobiologische oder sonstige technische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse sowie Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind und deren Ausführung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist.

C. Recht auf das Patent

I. Grundsatz
Art. 3

1  Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern Rechtsgrund gehört.

2  Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu.

3  Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Recht dem zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann.

II. Im Prüfungsverfahren
Art. 4

Im Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum[*] (IGE)[*] gilt der Patentbewerber als berechtigt, die Erteilung des Patentes zu beantragen.

D. Nennung des Erfinders

I. Anspruch des Erfinders
Art. 5

1  Der Patentbewerber hat dem IGE den Erfinder schriftlich zu nennen.[*]

2  Die vom Patentbewerber genannte Person wird im Patentregister, in der Veröffentlichung des Patentgesuchs und der Patenterteilung sowie in der Patentschrift als Erfinder aufgeführt.[*]

3  Absatz 2 ist entsprechend anwendbar, wenn ein Dritter ein vollstreckbares Urteil vorlegt, aus welchem hervorgeht, dass nicht die vom Patentbewerber genannte Person, sondern der Dritte der Erfinder ist.

II. Verzicht auf Nennung
Art. 6

1  Wenn der vom Patentbewerber genannte Erfinder darauf verzichtet, unterbleiben die in Artikel 5 Absatz 2 vorgeschriebenen Massnahmen.

2  Ein im Voraus erklärter Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirkung.

E. Neuheit der Erfindung

I. Stand der Technik
Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

1  Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

2  Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

3  In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern:

  1. a. im Falle einer internationalen Anmeldung die Voraussetzungen nach Artikel 138 erfüllt sind;
  2. b. im Falle einer europäischen Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die Voraussetzungen nach Artikel 153 Absatz 5 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000[*] erfüllt sind;
  3. c. im Falle einer europäischen Anmeldung die Gebühren nach Artikel 79 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 für die wirksame Benennung der Schweiz entrichtet wurden.[*]
II. …
Art. 7 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]
III. Unschädliche Offenbarungen
Art. 7 b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

Ist die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, so zählt diese Offenbarung nicht zum Stand der Technik, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:[*]

  1. a. auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Patentbewerbers oder seines Rechtsvorgängers; oder
  2. b. auf die Tatsache, dass der Patentbewerber oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des Übereinkommens vom 22. November 1928[*] über die internationalen Ausstellungen zur Schau gestellt hat, und er dies bei der Einreichung des Patentgesuches erklärt und durch einen genügenden Ausweis rechtzeitig belegt hat.
IV. Neue Verwendung bekannter Stoffe
a. Erste medizinische Indikation
Art. 7 c Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf ihre Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a[*] zum Stand der Technik gehören, gelten als neu, soweit sie nur für eine solche Verwendung bestimmt sind.

b. Weitere medizinische Indikationen
Art. 7 d Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes ( AS 2007 6479 ; BBl 2005 3773 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf eine gegenüber der ersten medizinischen Indikation nach Artikel 7c spezifische Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a[*] zum Stand der Technik gehören, gelten als neu, soweit sie nur für die Verwendung zur Herstellung eines Mittels zu chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Zwecken bestimmt sind.

F. Wirkung des Patents

I. Ausschliesslichkeitsrecht
Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

1  Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.

2  Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.

3  Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann.

II. Herstellungsverfahren
Art. 8 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

1  Betrifft die Erfindung ein Herstellungsverfahren, so erstreckt sich die Wirkung des Patents auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfahrens.

2  Handelt es sich bei den unmittelbaren Erzeugnissen um biologisches Material, so erstreckt sich die Wirkung des Patents zudem auf Erzeugnisse, die durch Vermehrung dieses biologischen Materials gewonnen werden und dieselben Eigenschaften aufweisen. Artikel 9a Absatz 3 bleibt vorbehalten.[*]

III. Genetische Information
Art. 8 b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

Betrifft die Erfindung ein Erzeugnis, das aus einer genetischen Information besteht oder eine solche enthält, so erstreckt sich die Wirkung des Patents auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis eingebracht wird und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt. Die Artikel 1a Absatz 1 und 9a Absatz 3 bleiben vorbehalten.[*]

IV. Nukleotidsequenzen
Art. 8 c Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

Der Schutz aus einem Anspruch auf eine Nukleotidsequenz, die sich von einer natürlich vorkommenden Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, ist auf die Sequenzabschnitte beschränkt, welche die im Patent konkret beschriebene Funktion erfüllen.

G. Ausnahmen von der Wirkung des Patents

I. Im Allgemeinen
Art. 9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

1  Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf:

  1. a. Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
  2. b. Handlungen zu Forschungs- und Versuchszwecken, die der Gewinnung von Erkenntnissen über den Gegenstand der Erfindung einschliesslich seiner Verwendungen dienen; insbesondere ist jede wissenschaftliche Forschung am Gegenstand der Erfindung frei;
  3. c. Handlungen, die für die Zulassung eines Arzneimittels im Inland oder in Ländern mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle vorausgesetzt sind;
  4. d. die Benützung der Erfindung zu Unterrichtszwecken an Lehrstätten;
  5. e. die Benützung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung oder der Entdeckung und Entwicklung einer Pflanzensorte;
  6. f. biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wird;
  7. g. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 2745 , 2018 3575 ; BBl 2013 1 ). Handlungen im Rahmen einer medizinischen Tätigkeit, die sich auf eine einzelne Person oder ein einzelnes Tier bezieht und Arzneimittel betrifft, insbesondere die Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln durch gesetzlich dazu berechtigte Personen;
  8. h. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 2745 , 2018 3575 ; BBl 2013 1 ). die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen.

2  Abreden, welche die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder aufheben, sind nichtig.

II. Im Besonderen
Art. 9 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2009 ( AS 2009 2615 ; BBl 2008 303 ). [*]

1  Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so darf diese Ware gewerbsmässig eingeführt und im Inland gewerbsmässig gebraucht oder weiterveräussert werden.

2  Hat er eine Vorrichtung, mit der ein patentgeschütztes Verfahren angewendet werden kann, im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so sind der erste und jeder spätere Erwerber der Vorrichtung berechtigt, dieses Verfahren anzuwenden.

3  Hat der Patentinhaber patentgeschütztes biologisches Material im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder seinem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so darf dieses Material eingeführt und im Inland vermehrt werden, soweit dies für die bestimmungsgemässe Verwendung notwendig ist. Das so gewonnene Material darf nicht für eine weitere Vermehrung verwendet werden. Artikel 35a bleibt vorbehalten.

4  Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zugestimmt und hat der Patentschutz für die funktionelle Beschaffenheit der Ware nur untergeordnete Bedeutung, so darf die Ware gewerbsmässig eingeführt werden. Die untergeordnete Bedeutung wird vermutet, wenn der Patentinhaber nicht das Gegenteil glaubhaft macht.

5  Ungeachtet der Absätze 1–4 bleibt die Zustimmung des Patentinhabers für das Inverkehrbringen einer patentgeschützten Ware im Inland vorbehalten, wenn ihr Preis im Inland oder im Land des Inverkehrbringens staatlich festgelegt ist.

Art. 10 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

H. Hinweise auf Patentschutz

I. Patentzeichen
Art. 11

1  Erzeugnisse, welche durch ein Patent geschützt sind, oder ihre Verpackung können mit dem Patentzeichen versehen werden, welches aus dem eidgenössischen Kreuz und der Patentnummer besteht. Der Bundesrat kann zusätzliche Angaben vorschreiben.[*]

2  Der Patentinhaber kann von den Mitbenützern und Lizenzträgern verlangen, dass sie das Patentzeichen auf den von ihnen hergestellten Erzeugnissen oder deren Verpackung anbringen.

3  Der Mitbenützer oder Lizenzträger, welcher dem Verlangen des Patentinhabers nicht nachkommt, haftet diesem, unbeschadet des Anspruches auf Anbringen des Patentzeichens, für den aus der Unterlassung entstehenden Schaden.

II. Andere Hinweise
Art. 12

1  Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder Waren mit einer andern auf Patentschutz hinweisenden Bezeichnung in Verkehr setzt oder feilhält, ist verpflichtet, jedermann auf Anfrage hin die Nummer des Patentgesuches oder des Patentes anzugeben, auf welche sich die Bezeichnung stützt.

2  Wer andern die Verletzung seiner Rechte vorwirft oder sie vor solcher Verletzung warnt, hat auf Anfrage hin die gleiche Auskunft zu geben.

J. Auslandswohnsitz

Art. 13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

1  Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.[*] Ein Zustellungsdomizil in der Schweiz ist nicht erforderlich für:[*]

  1. a. die Einreichung eines Patentgesuchs zum Zweck der Zuerkennung eines Anmeldedatums;
  2. b. die Bezahlung von Gebühren, die Einreichung von Übersetzungen sowie die Einreichung und Behandlung von Anträgen nach der Patenterteilung, soweit die Anträge zu keiner Beanstandung Anlass geben.[*]

1bis  Das IGE ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stelle zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigentums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.[*]

2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung.

K. Dauer des Patentes

I. Höchstdauer
Art. 14

1  Das Patent kann längstens bis zum Ablauf von 20 Jahren seit dem Datum der Anmeldung dauern.[*]

2  …[*]

II. Vorzeitiges Erlöschen
Art. 15

1  Das Patent erlischt:

  1. a. wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;
  2. b. wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.[*]

2  …[*]

L. Vorbehalt

Art. 16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883[*] zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.

2. Abschnitt: Prioritätsrecht

A. Voraussetzungen und Wirkung der Priorität Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ).

Art. 17

1  Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883[*] zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 1994[*] zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Anhang 1C, Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.[*]

1bis  Die Erstanmeldung in einem Land, das der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Erstanmeldung in einem Land der Pariser Verbandsübereinkunft.[*]

1ter  Absatz 1 und Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft gelten sinngemäss bezüglich einer schweizerischen Erstanmeldung, sofern sich aus diesem Gesetz oder der Verordnung nichts anderes ergibt.[*]

2  Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind.[*]

3  …[*]

B. Legitimation Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ).

Art. 18

1  …[*]

2  Das Prioritätsrecht kann vom Erstanmelder oder von demjenigen beansprucht werden, der das Recht des Erstanmelders erworben hat, die gleiche Erfindung in der Schweiz zur Patentierung anzumelden.[*]

3  Sind die Erstanmeldung, die Anmeldung in der Schweiz oder beide von einer Person bewirkt worden, der kein Recht auf das Patent zustand, so kann der Berechtigte die Priorität aus der Erstanmeldung geltend machen.[*]

C. Formvorschriften

Art. 19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

1  Wer ein Prioritätsrecht beanspruchen will, hat dem IGE eine Prioritätserklärung abzugeben und einen Prioritätsbeleg einzureichen.

2  Der Prioritätsanspruch ist verwirkt, wenn die Fristen und Formerfordernisse der Verordnung nicht beachtet werden.

D. Beweislast im Prozess

Art. 20

1  Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsverfahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen.

2  Es wird vermutet, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, eine Erstanmeldung (Art. 17 Abs. 1 und 1bis) ist.[*]

E. Verbot des Doppelschutzes

Art. 20 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 2879 ; BBl 1993 III 706 ). [*]

Hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger für die gleiche Erfindung zwei gültige Patente mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erhalten, so verliert das Patent aus der älteren Anmeldung seine Wirkung, soweit die sachlichen Geltungsbereiche der beiden Patente übereinstimmen.

Art. 21–23 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

3. Abschnitt: Änderungen im Bestand des Patentes

A. Teilverzicht

I. Voraussetzungen
Art. 24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

1  Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt:

  1. a. einen Patentanspruch (Art. 51 und 55) aufzuheben; oder
  2. b. einen unabhängigen Patentanspruch durch Zusammenlegung mit einem oder mehreren von ihm abhängigen Patentansprüchen einzuschränken; oder
  3. c. einen unabhängigen Patentanspruch auf anderem Weg einzuschränken; in diesem Fall muss der eingeschränkte Patentanspruch sich auf die gleiche Erfindung beziehen und eine Ausführungsart definieren, die in der veröffentlichten Patentschrift und in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen ist.

2  …[*]

II. Errichtung neuer Patente
Art. 25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

1  Können die nach einem Teilverzicht verbleibenden Patentansprüche nach den Artikeln 52 und 55 nicht im nämlichen Patent bestehen, so muss das Patent entsprechend eingeschränkt werden.

2  Für die wegfallenden Patentansprüche kann der Patentinhaber die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente beantragen, die das Anmeldedatum des ursprünglichen Patentes erhalten.

3  Nach Eintragung des Teilverzichts im Patentregister setzt das IGE dem Patentinhaber eine Frist für den Antrag auf Errichtung neuer Patente nach Absatz 2; nachher erlischt das Antragsrecht.

B. Nichtigkeitsklage

I. Nichtigkeitsgründe
Art. 26

1  Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn:

  1. a. der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht patentierbar ist;
  2. b. die Erfindung in der Patentschrift nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie ausführen kann;
  3. c. der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht;
  4. d. der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist noch aus einem andern Rechtsgrund ein Recht auf das Patent hatte.[*]

2  Ist ein Patent unter Anerkennung einer Priorität erteilt worden und hat die Anmeldung, deren Priorität beansprucht ist, nicht zum Patent geführt, so kann der Richter vom Patentinhaber verlangen, die Gründe anzugeben und Beweismittel vorzulegen; wird die Auskunft verweigert, so würdigt dies der Richter nach freiem Ermessen.[*]

II. Teilnichtigkeit
Art. 27

1  Trifft ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der patentierten Erfindung zu, so ist das Patent durch den Richter entsprechend einzuschränken.

2  Der Richter hat den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu der von ihm in Aussicht genommenen Neufassung des Patentanspruches zu äussern; er kann überdies die Vernehmlassung des IGE einholen.

3  Artikel 25 ist entsprechend anwendbar.

III. Klagerecht
Art. 28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

Die Nichtigkeitsklage steht jedermann zu, der ein Interesse nachweist, die Klage aus Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d indessen nur dem Berechtigten.

C. Wirkung der Änderung im Bestand des Patents

Art. 28 a Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 ( AS 2007 6479 , BBl 2005 3773 ). [*]

Die Wirkung des erteilten Patents gilt in dem Umfang, in dem der Patentinhaber auf das Patent verzichtet oder der Richter auf Klage hin die Nichtigkeit festgestellt hat, als von Anfang an nicht eingetreten.

4. Abschnitt: Änderungen im Recht auf das Patent und im Recht am Patent; Lizenzerteilung

A. Abtretungsklage

I. Voraussetzungen und Wirkung gegenüber Dritten
Art. 29

1  Ist das Patentgesuch von einem Bewerber eingereicht worden, der gemäss Artikel 3 kein Recht auf das Patent hat, so kann der Berechtigte auf Abtretung des Patentgesuches oder, wenn das Patent bereits erteilt worden ist, entweder auf Abtretung oder auf Erklärung der Nichtigkeit des Patentes klagen.

2  …[*]

3  Wird die Abtretung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder andern Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie bereits in gutem Glauben die Erfindung im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Veranstaltungen dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.[*]

4  Vorbehalten bleiben alle Schadenersatzansprüche.

5  Artikel 40e ist entsprechend anwendbar.[*]

II. Teilabtretung
Art. 30

1  Vermag der Kläger sein Recht nicht hinsichtlich aller Patentansprüche nachzuweisen, so ist die Abtretung des Patentgesuches oder des Patentes unter Streichung jener Patentansprüche zu verfügen, für die er sein Recht nicht nachgewiesen hat.[*]

2  Artikel 25 ist entsprechend anwendbar.

III. Klagefrist
Art. 31

1  Die Abtretungsklage ist vor Ablauf von zwei Jahren seit dem amtlichen Datum der Veröffentlichung der Patentschrift anzuheben.

2  Die Klage gegen einen bösgläubigen Beklagten ist an keine Frist gebunden.

B. Enteignung des Patentes

Art. 32

1  Wenn das öffentliche Interesse es verlangt, kann der Bundesrat das Patent ganz oder zum Teil enteignen.

2  Der Enteignete hat Anspruch auf volle Entschädigung, welche im Streitfall vom Bundesgericht festgesetzt wird; die Bestimmungen des II. Abschnittes des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930[*] über die Enteignung sind entsprechend anwendbar.

C. Übergang der Rechte auf das Patent und am Patent

Art. 33

1  Das Recht auf das Patent und das Recht am Patent gehen auf die Erben über; sie können ganz oder zum Teil auf andere übertragen werden.

2  Stehen diese Rechte im Eigentum mehrerer, so kann jeder Berechtigte seine Befugnisse nur mit Zustimmung der andern ausüben; jeder kann aber selbständig über seinen Anteil verfügen und Klage wegen Patentverletzung anheben.

2bis  Die Übertragung des Patentgesuches und des Patentes durch Rechtsgeschäft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.[*]

3  Zur Übertragung des Patentes bedarf es der Eintragung im Patentregister nicht; bis zur Eintragung können jedoch die in diesem Gesetz vorgesehenen Klagen gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden.

4  Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Rechte Dritter unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind.

D. Lizenzerteilung

Art. 34

1  Der Patentbewerber oder Patentinhaber kann einen andern zur Benützung der Erfindung ermächtigen (Lizenzerteilung).

2  Steht das Patentgesuch oder das Patent im Eigentum mehrerer, so kann eine Lizenz nur mit Zustimmung aller Berechtigten erteilt werden.

3  Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Lizenzen unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind.

5. Abschnitt: Gesetzliche Beschränkungen im Recht aus dem Patent

A. Mitbenützungsrecht; ausländische Verkehrsmittel

Art. 35

1  Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der bereits vor dem Anmelde- oder Prioritätsdatum die Erfindung im guten Glauben im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen hat.[*]

2  Wer sich auf Absatz 1 zu berufen vermag, darf die Erfindung zu seinen Geschäftszwecken benützen; diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Geschäft vererbt oder übertragen werden.

3  Auf Verkehrsmittel, welche nur vorübergehend in das Inland gelangen, und auf Einrichtungen an solchen erstreckt sich die Wirkung des Patentes nicht.

A bis . Landwirteprivileg

I. Grundsatz
Art. 35 a Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3897 ; BBl 2004 4155 ). [*]

1  Landwirte, die durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebrachtes pflanzliches Vermehrungsmaterial erworben haben, dürfen das im eigenen Betrieb durch den Anbau dieses Materials gewonnene Erntegut im eigenen Betrieb vermehren.

2  Landwirte, die durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebrachtes tierisches Vermehrungsmaterial oder in Verkehr gebrachte Tiere erworben haben, dürfen die im eigenen Betrieb durch Verwendung dieses Materials oder dieser Tiere gewonnenen Tiere im eigenen Betrieb vermehren.

3  Die Landwirte benötigen die Zustimmung des Patentinhabers, wenn sie das gewonnene Erntegut beziehungsweise das gewonnene Tier oder das tierische Vermehrungsmaterial Dritten zu Vermehrungszwecken abgeben wollen.

4  Vertragliche Abmachungen, die das Landwirteprivileg im Bereich der Lebens- und Futtermittelherstellung einschränken oder aufheben, sind nichtig.

II. Umfang und Entschädigung
Art. 35 b Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3897 ; BBl 2004 4155 ). [*]

Der Bundesrat bestimmt die vom Landwirteprivileg erfassten Pflanzenarten; dabei berücksichtigt er insbesondere deren Bedeutung als Rohstoff für Nahrungsmittel und Futtermittel.

B. Abhängige Schutzrechte

I. Abhängige Erfindung Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3897 ; BBl 2004 4155 ).
Art. 36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 ( AS 1995 2606 ; BBl 1994 IV 950 ). [*]

1  Kann eine patentierte Erfindung ohne Verletzung eines älteren Patentes nicht benützt werden, so hat der Inhaber des jüngeren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Benützung erforderlichen Umfang, sofern seine Erfindung im Vergleich mit derjenigen des älteren Patentes einen namhaften technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist.

2  Die Lizenz zur Benützung der Erfindung, die Gegenstand des älteren Patentes ist, kann nur zusammen mit dem jüngeren Patent übertragen werden.

3  Der Inhaber des älteren Patentes kann die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Inhaber des jüngeren eine Lizenz zur Benützung seiner Erfindung erteilt.

II. Abhängiges Sortenschutz- recht
Art. 36 a Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3897 ; BBl 2004 4155 ). [*]

1  Kann ein Sortenschutzrecht ohne Verletzung eines früher erteilten Patents nicht beansprucht oder benützt werden, so hat der Pflanzenzüchter beziehungsweise der Sortenschutzinhaber Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Erlangung und Benützung seines Sortenschutzrechts erforderlichen Umfang, sofern die Pflanzensorte einen namhaften Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gegenüber der patentgeschützten Erfindung darstellt. Bei Sorten für Landwirtschaft und Ernährung sind die Kriterien der Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 1998[*] als Anhaltspunkte zu berücksichtigen.

2  Der Patentinhaber kann die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Sortenschutzinhaber eine Lizenz zur Benützung seines Sortenschutzrechtes erteilt.

C. Ausführung der Erfindung im Inland

I. Klage auf Lizenzerteilung
Art. 37

1  Nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung, frühestens jedoch vier Jahre nach der Patentanmeldung, kann jeder, der ein Interesse nachweist, beim Richter auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz für die Benützung der Erfindung klagen, wenn der Patentinhaber sie bis zur Anhebung der Klage nicht in genügender Weise im Inland ausgeführt hat und diese Unterlassung nicht zu rechtfertigen vermag. Als Ausführung im Inland gilt auch die Einfuhr.[*]

2  …[*]

3  Der Richter kann dem Kläger auf dessen Antrag schon nach Klageerhebung unter Vorbehalt des Endurteils die Lizenz einräumen, wenn der Kläger ausser den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ein Interesse an der sofortigen Benützung der Erfindung glaubhaft macht und dem Beklagten angemessene Sicherheit leistet; dem Beklagten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.[*]

II. Klage auf Löschung des Patentes
Art. 38

1  Wenn dem Bedürfnis des inländischen Marktes durch die Erteilung von Lizenzen nicht genügt wird, so kann jeder, der ein Interesse nachweist, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einräumung der ersten Lizenz auf Grund von Artikel 37 Absatz 1 auf Löschung des Patentes klagen.

2  Ist nach der Gesetzgebung des Landes, dem der Patentinhaber angehört, oder in dem er niedergelassen ist, die Klage auf Löschung des Patentes mangels Ausführung der Erfindung im Inland schon nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung gestattet, so kann unter den in Artikel 37 für die Lizenzerteilung genannten Voraussetzungen statt auf Erteilung einer Lizenz auf Löschung des Patentes geklagt werden.[*]

III. Ausnahmen
Art. 39

Der Bundesrat kann die Artikel 37 und 38 gegenüber den Angehörigen von Ländern, welche Gegenrecht halten, ausser Kraft setzen.

D. Lizenz im öffentlichen Interesse

Art. 40

1  Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann derjenige, dessen Lizenzgesuch vom Patentinhaber ohne ausreichende Gründe abgelehnt worden ist, beim Richter auf Erteilung einer Lizenz für die Benützung der Erfindung klagen.[*]

2  …[*]

E. Zwangslizenzen auf dem Gebiet der Halbleitertechnik

Art. 40 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 ( AS 1995 2606 ; BBl 1994 IV 950 ). [*]

Für Erfindungen auf dem Gebiet der Halbleitertechnik darf eine nicht ausschliessliche Lizenz nur zur Behebung einer in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis erteilt werden.

F. Forschungswerkzeuge

Art. 40 b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 ( AS 1995 2606 ; BBl 1994 IV 950 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

Wer eine patentierte biotechnologische Erfindung als Instrument oder Hilfsmittel zur Forschung benützen will, hat Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz.

G. Zwangslizenzen für Diagnostika

Art. 40 c Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

Für Erfindungen, die ein Erzeugnis oder ein Verfahren zur Diagnose beim Menschen zum Gegenstand haben, wird zur Behebung einer im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis eine nicht ausschliessliche Lizenz erteilt.

H. Zwangslizenzen für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte

Art. 40 d Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

1  Jedermann kann beim Richter auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz klagen für die Herstellung patentgeschützter pharmazeutischer Produkte und für deren Ausfuhr in ein Land, das über keine oder ungenügende eigene Herstellungskapazitäten auf pharmazeutischem Gebiet verfügt und diese Produkte zur Bekämpfung von Problemen der öffentlichen Gesundheit benötigt, insbesondere im Zusammenhang mit HIV/Aids, Tuberkulose, Malaria und anderen Epidemien (begünstigtes Land).

2  Länder, die in der Welthandelsorganisation (WTO) erklärt haben, dass sie ganz oder teilweise auf die Beanspruchung einer Lizenz nach Absatz 1 verzichten, sind nach Massgabe dieser Erklärung als begünstigtes Land ausgeschlossen. Alle anderen Länder, welche die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen, können begünstigte Länder sein.

3  Die Lizenz nach Absatz 1 ist auf die Herstellung derjenigen Menge des pharmazeutischen Produkts beschränkt, welche die Bedürfnisse des begünstigten Landes deckt; die gesamte Menge ist in das begünstigte Land auszuführen.

4  Der Inhaber der Lizenz nach Absatz 1 sowie jeder Produzent, der Produkte unter Lizenz herstellt, muss sicherstellen, dass klar erkennbar ist, dass seine Produkte unter einer Lizenz nach Absatz 1 hergestellt wurden, und dass die Produkte sich durch die Verpackung oder durch eine geeignete Farb- oder Formgebung von patentgeschützten Produkten unterscheiden, sofern dies keine erhebliche Auswirkung auf den Preis der Produkte im begünstigten Land hat.

5  Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Erteilung von Lizenzen nach Absatz 1. Er legt insbesondere fest, über welche Informationen oder Benachrichtigungen der zuständige Richter verfügen muss, um über die Erteilung der Lizenz nach Absatz 1 entscheiden zu können, und regelt die Massnahmen nach Absatz 4.

I. Gemeinsame Bestimmungen zu den Artikeln 36–40 d

Art. 40 e Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

1  Die in den Artikeln 36–40d vorgesehenen Lizenzen werden nur unter der Voraussetzung erteilt, dass Bemühungen des Gesuchstellers um Erteilung einer vertraglichen Lizenz zu angemessenen Marktbedingungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos geblieben sind; im Falle einer Lizenz nach Artikel 40d gilt eine Frist von 30 Arbeitstagen als angemessen.[*] Solche Bemühungen sind nicht notwendig im Falle eines nationalen Notstandes, bei äusserster Dringlichkeit oder bei öffentlichem, nicht gewerblichem Gebrauch.

2  Umfang und Dauer der Lizenz sind auf den Zweck beschränkt, für den sie erteilt worden ist.

3  Die Lizenz kann nur zusammen mit dem Geschäftsteil, auf den sich ihre Verwertung bezieht, übertragen werden. Dies gilt auch für Unterlizenzen.

4  Die Lizenz wird vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes erteilt. Artikel 40d bleibt vorbehalten.

5  Der Patentinhaber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Bei deren Bemessung werden die Umstände des Einzelfalles und der wirtschaftliche Wert der Lizenz berücksichtigt. Im Falle einer Lizenz nach Artikel 40d wird die Vergütung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts der Lizenz im Einfuhrland, des Entwicklungsstands und der gesundheitlichen und humanitären Dringlichkeit festgelegt. Der Bundesrat präzisiert die Art der Berechnung.

6  Der Richter entscheidet über Erteilung und Entzug der Lizenz, über deren Umfang und Dauer sowie über die zu leistende Vergütung. Insbesondere entzieht er dem Berechtigten auf Antrag die Lizenz, wenn die Umstände, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr gegeben sind und auch nicht zu erwarten ist, dass sie erneut eintreten. Vorbehalten bleibt ein angemessener Schutz der rechtmässigen Interessen des Berechtigten. Im Falle der Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.

6. Abschnitt: Gebühren Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ).

Art. 41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5050 ; BBl 1994 III 964 ). [*]

Das Erlangen und Aufrechterhalten eines Patents sowie das Behandeln von besonderen Anträgen setzen die Bezahlung der in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren voraus.

Art. 42–44 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5050 ; BBl 1994 III 964 ). [*]
Art. 45 und 46 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

7. Abschnitt: Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den früheren Stand Ursprünglich vor Art. 47. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 2879 ; BBl 1993 III 706 ).

A. Weiterbehandlung

Art. 46 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 2879 ; BBl 1993 III 706 ). [*]

1  Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder vom IGE angesetzte Frist versäumt, so kann er beim IGE die Weiterbehandlung beantragen.[*]

2  Er muss den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des IGE über das Fristversäumnis einreichen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist.[*] Innerhalb dieser Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen, gegebenenfalls das Patentgesuch vervollständigen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen.

3  Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre. Vorbehalten bleibt Artikel 48.

4  Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen:

  1. a. der Fristen, die nicht gegenüber dem IGE einzuhalten sind;
  2. b. der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2);
  3. c. der Fristen für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs (Art. 47 Abs. 2);
  4. d. der Fristen für die Einreichung eines Patentgesuchs mit Beanspruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung (Art. 17 und 19);
  5. e. Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, mit Wirkung seit 13. Dez. 2007 ( AS 2007 6479 ; BBl 2005 3773 ).
  6. f. der Frist für die Änderung der technischen Unterlagen
    (Art. 58 Abs. 1);
  7. g. Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2677 ; BBl 2006 1 ).
  8. h. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 2745 , 2018 3575 3793 ; BBl 2013 1 ). von Fristen für das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140f Abs. 1, 146 Abs. 2 und 147 Abs. 3) oder um Verlängerung von dessen Dauer (Art. 140o Abs. 1) sowie um Erteilung eines pädiatrischen ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140v Abs. 1);
  9. i. der Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und bei deren Überschreitung die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist.

B. Wiedereinsetzung in den früheren Stand Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 2879 ; BBl 1993 III 706 ).

Art. 47

1  Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.

2  Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.

3  Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).

4  Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.

C. Vorbehalt von Rechten Dritter Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 2879 ; BBl 1993 III 706 ).

Art. 48

1  Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der die Erfindung im Inland gutgläubig während der folgenden Zeitabschnitte gewerbsmässig benützt oder dazu besondere Anstalten getroffen hat:

  1. a. zwischen dem letzten Tag der Frist für die Zahlung einer Patentjahresgebühr (…[*]) und dem Tag, an dem ein Weiterbehandlungsantrag (Art. 46a) oder ein Wiedereinsetzungsgesuch (Art. 47) eingereicht worden ist;
  2. b. zwischen dem letzten Tag der Prioritätsfrist (Art. 17 Abs. 1) und dem Tag, an dem das Patentgesuch eingereicht worden ist.[*]

2  Dieses Mitbenützungsrecht richtet sich nach Artikel 35 Absatz 2.

3  Wer das Mitbenützungsrecht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beansprucht, hat dem Patentinhaber dafür mit Wirkung vom Wiederaufleben des Patentes an eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

4  Im Streitfall entscheidet der Richter über den Bestand und den Umfang des Mitbenützungsrechtes sowie über die Höhe einer nach Absatz 3 zu bezahlenden Entschädigung.

8. Abschnitt: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2259 ; BBl 2008 407 ). Vertretung und Aufsicht

A. Vertretung

Art. 48 a

1  Niemand ist verpflichtet, sich in einem Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden vertreten zu lassen.

2  Wer als Partei ein Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden nicht selbst führen will, muss sich durch einen Vertreter mit Zustellungsdomizil in der Schweiz vertreten lassen.

B. Aufsicht

Art. 48 b

Artikel 13 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009[*] gilt sinngemäss für Vertreter, die nicht im Patentanwaltsregister eingetragen sind.

Zweiter Titel: Die Patenterteilung

1. Abschnitt: Die Patentanmeldung

A. Form der Anmeldung

I. Im Allgemeinen Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
Art. 49

1  Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen.

2  Das Patentgesuch muss enthalten:

  1. a. einen Antrag auf Erteilung des Patentes;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion;
  3. c. einen oder mehrere Patentansprüche;
  4. d. die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen;
  5. e. eine Zusammenfassung.[*]

3  …[*]

II. Angaben über die Quelle genetischer Ressourcen und traditionellen Wissens
Art. 49 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

1  Das Patentgesuch muss Angaben enthalten über die Quelle:

  1. a. der genetischen Ressource, zu welcher der Erfinder oder der Patentbewerber Zugang hatte, sofern die Erfindung direkt auf dieser Ressource beruht;
  2. b. von traditionellem Wissen indigener oder lokaler Gemeinschaften über genetische Ressourcen, zu dem der Erfinder oder der Patentbewerber Zugang hatte, sofern die Erfindung direkt auf solchem Wissen beruht.

2  Ist die Quelle weder dem Erfinder noch dem Patentbewerber bekannt, so muss der Patentbewerber dies schriftlich bestätigen.

B. Offenbarung der Erfindung

I. Im Allgemeinen Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
Art. 50

1  Die Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, dass der Fachmann sie ausführen kann.[*]

2  …[*]

II. Biologisches Material
Art. 50 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

1  Kann eine Erfindung, welche die Herstellung oder Verwendung biologischen Materials betrifft, nicht ausreichend dargelegt werden, so ist die Darlegung durch die Hinterlegung einer Probe des biologischen Materials und, in der Beschreibung, durch Angaben über die wesentlichen Merkmale des biologischen Materials sowie einen Hinweis auf die Hinterlegung zu vervollständigen.

2  Kann bei einer Erfindung, die biologisches Material als Erzeugnis betrifft, die Herstellung nicht ausreichend dargelegt werden, so ist die Darlegung durch die Hinterlegung einer Probe des biologischen Materials und, in der Beschreibung, durch einen Hinweis auf die Hinterlegung zu vervollständigen oder zu ersetzen.

3  Die Erfindung gilt nur dann als im Sinne von Artikel 50 offenbart, wenn die Probe des biologischen Materials spätestens am Anmeldedatum bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist und das Patentgesuch in seiner ursprünglich eingereichten Fassung Angaben zum biologischen Material und den Hinweis auf die Hinterlegung enthält.

4  Der Bundesrat regelt im Einzelnen die Anforderungen an die Hinterlegung, an die Angaben zum biologischen Material und an den Hinweis auf die Hinterlegung

C. Patentansprüche

I. Tragweite
Art. 51 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

1  Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren.

2  Die Patentansprüche bestimmen den sachlichen Geltungsbereich des Patentes.

3  Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

II. Unabhängige Patentansprüche
Art. 52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

1  Jeder unabhängige Patentanspruch darf nur eine einzige Erfindung definieren, und zwar:

  1. a. ein Verfahren; oder
  2. b. ein Erzeugnis, ein Ausführungsmittel oder eine Vorrichtung; oder
  3. c. eine Anwendung eines Verfahrens; oder
  4. d. eine Verwendung eines Erzeugnisses.

2  Ein Patent kann mehrere unabhängige Patentansprüche umfassen, wenn sie eine Gruppe von Erfindungen definieren, die untereinander so verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

Art. 53 und 54 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]
III. Abhängige Patentansprüche
Art. 55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

Besondere Ausführungsarten der in einem unabhängigen Patentanspruch definierten Erfindung können durch abhängige Patentansprüche umschrieben werden.

Art. 55 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5050 ; BBl 1994 III 964 ). [*]

D. Zusammenfassung

Art. 55 b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

Die Zusammenfassung dient ausschliesslich der technischen Information.

E. Anmeldedatum

I. Im allgemeinen Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2677 ; BBl 2006 1 ).
Art. 56

1  Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem der letzte der folgenden Bestandteile eingereicht wird:

  1. a. ein ausdrücklicher oder stillschweigender Antrag auf Erteilung eines Patents;
  2. b. Angaben, anhand deren die Identität des Patentbewerbers festgestellt werden kann;
  3. c. ein Bestandteil, der dem Aussehen nach als Beschreibung angesehen werden kann.[*]

2  Für Postsendungen ist der Zeitpunkt massgebend, an welchem sie der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wurden.[*]

3  Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Sprache, in der die Bestandteile nach Absatz 1 einzureichen sind, das Anmeldedatum und die Veröffentlichung, falls ein fehlender Teil der Beschreibung oder eine fehlende Zeichnung nachgereicht wird, sowie den Ersatz der Beschreibung und der Zeichnungen durch einen Verweis auf ein früher eingereichtes Patentgesuch.[*]

II. Bei Teilung des Patentgesuches
Art. 57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

1  Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum:

  1. a. wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde;
  2. b. wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war; und
  3. c. soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

2  …[*]

F. Änderung der technischen Unterlagen

Art. 58 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2677 ; BBl 2006 1 ). [*]

1  Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern.

2  Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand des geänderten Patentgesuchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht.

G. Veröffentlichung von Patentgesuchen

Art. 58 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

1  Das IGE veröffentlicht Patentgesuche:

  1. a. unverzüglich nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätsdatum;
  2. b. auf Antrag des Anmelders vor Ablauf der Frist nach Buchstabe a.

2  Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen, ferner die Zusammenfassung, sofern diese vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt, und gegebenenfalls den Bericht über den Stand der Technik oder die Recherche internationaler Art nach Artikel 59 Absatz 5. Ist der Bericht über den Stand der Technik oder die Recherche internationaler Art nach Artikel 59 Absatz 5 nicht mit dem Patentgesuch veröffentlicht worden, so werden sie gesondert veröffentlicht.

2. Abschnitt: Das Prüfungsverfahren

A. Prüfungsgegenstand Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ).

Art. 59

1  Entspricht der Gegenstand des Patentgesuchs den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht oder bloss teilweise, so teilt das IGE dies dem Patentbewerber unter Angabe der Gründe mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.[*]

2  Genügt das Patentgesuch andern Vorschriften des Gesetzes oder der Verordnung nicht, so setzt das IGE dem Patentbewerber eine Frist zur Behebung der Mängel.[*]

3  …[*]

4  Das IGE prüft nicht, ob die Erfindung neu ist und ob sie sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.[*]

5  Der Gesuchsteller kann gegen Zahlung einer Gebühr:

  1. a. innerhalb von 14 Monaten nach dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätsdatum beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt; oder
  2. b. innerhalb von sechs Monaten nach dem Anmeldedatum einer Erstanmeldung beantragen, dass das IGE eine Recherche internationaler Art vermittelt.[*]

6  Ist keine Abklärung nach Absatz 5 vorgenommen worden, so kann jede Person, die nach Artikel 65 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.[*]

B. Prüfungsabschluss

Art. 59 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

1  Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Patentes erfüllt, so teilt das IGE dem Patentbewerber den Abschluss des Prüfungsverfahrens mit.

2  …[*]

3  Das IGE weist das Patentgesuch zurück, wenn:

  1. a. das Gesuch nicht zurückgezogen wird, obwohl die Erteilung eines Patentes aus den Gründen nach Artikel 59 Absatz 1 ausgeschlossen ist; oder
  2. b. die nach Artikel 59 Absatz 2 gerügten Mängel nicht behoben werden.
Art. 59 b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

C. Einspruch

Art. 59 c Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

1  Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung in das Patentregister kann jede Person beim IGE gegen ein von diesem erteiltes Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

2  Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1a, 1b und 2 von der Patentierung ausgeschlossen ist.

3  Heisst das IGE den Einspruch ganz oder teilweise gut, so kann es das Patent widerrufen oder in geändertem Umfang aufrechterhalten. Der Einspruchsentscheid unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4  Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich das Verfahren.

Art. 59 d Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

3. Abschnitt: Patentregister; Veröffentlichungen des IGE; elektronischer Behördenverkehr Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5085 ; BBl 2001 5679 ).

A. Patentregister

Art. 60

1  Das Patent wird vom IGE durch Eintragung ins Patentregister erteilt.[*]

1bis  Ins Patentregister werden insbesondere folgende Angaben eingetragen: Nummer des Patentes, Klassifikationssymbole, Titel der Erfindung, Anmeldedatum, Name und Wohnsitz des Patentinhabers sowie gegebenenfalls Prioritätsangaben, Name und Geschäftssitz des Vertreters, Name des Erfinders.[*]

2  Im Patentregister sind ferner alle Änderungen im Bestand des Patentes oder im Recht am Patent einzutragen.

3  …[*]

B. Veröffentlichungen

I. Betr. Patentgesuche und eingetragene Patente
Art. 61

1  Das IGE veröffentlicht:

  1. a. das Patentgesuch mit den in Artikel 58a Absatz 2 aufgeführten Angaben;
  2. b. die Eintragung des Patents ins Patentregister, mit den in Artikel 60 Absatz 1bis aufgeführten Angaben;
  3. c. die Löschung des Patents im Patentregister;
  4. d. die im Register eingetragenen Änderungen im Bestand des Patents und im Recht am Patent.[*]

2  …[*]

3  Das IGE bestimmt das Publikationsorgan.[*]

Art. 62 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]
II. Patentschrift Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
Art. 63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

1  Das IGE gibt für jedes erteilte Patent eine Patentschrift heraus.[*]

2  Diese enthält die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zusammenfassung und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie die Registerangaben (Art. 60 Abs. 1bis).

Art. 63 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

C. Patenturkunde

Art. 64

1  Sobald die Patentschrift zur Herausgabe bereit ist, stellt das IGE die Patenturkunde aus.

2  Diese besteht aus einer Bescheinigung, in welcher die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen für die Erlangung des Patentes festgestellt wird, und aus einem Exemplar der Patentschrift.

D. Akteneinsicht

Art. 65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

1  Nach der Veröffentlichung des Patentgesuchs darf jedermann in das Aktenheft Einsicht nehmen. Der Bundesrat darf das Einsichtsrecht nur einschränken, wenn Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder andere überwiegende Interessen entgegenstehen.

2  Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen vor der Veröffentlichung des Patentgesuchs Einsicht in das Aktenheft gewährt wird. Er regelt insbesondere auch die Einsichtnahme in Patentgesuche, die vor deren Veröffentlichung zurückgewiesen oder zurückgenommen wurden.

E. Elektronischer Behördenverkehr

Art. 65 a Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5085 ; BBl 2001 5679 ). [*]

1  Der Bundesrat kann das IGE ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.

2  Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden.

3  Das Patentregister kann in elektronischer Form geführt werden.

4  Das IGE kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen.

5  Die Veröffentlichungen des IGE können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

Dritter Titel: Rechtsschutz

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz

A. Haftungstatbestände

Art. 66

Gemäss den nachfolgenden Bestimmungen kann zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden:

  1. a. wer die patentierte Erfindung widerrechtlich benützt; als Benützung gilt auch die Nachahmung;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). wer sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Erzeugnisse, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen;
  3. c. wer an Erzeugnissen oder ihrer Verpackung das Patentzeichen ohne Ermächtigung des Patentinhabers oder des Lizenznehmers entfernt;
  4. d. wer zu diesen Handlungen anstiftet, bei ihnen mitwirkt, ihre Begehung begünstigt oder erleichtert.

B. Umkehrung der Beweislast

Art. 67

1  Betrifft die Erfindung ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.

2  Absatz 1 ist entsprechend anwendbar im Fall eines Verfahrens zur Herstellung eines bekannten Erzeugnisses, wenn der Patentinhaber eine Patentverletzung glaubhaft macht.

C. Wahrung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses

Art. 68

1  Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Parteien sind zu wahren.

2  Beweismittel, durch welche solche Geheimnisse offenbart werden können, dürfen dem Gegner nur insoweit zugänglich gemacht werden, als dies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist.

D. Verwertung oder Zerstörung von Erzeugnissen oder Einrichtungen

Art. 69

1  Im Falle der Verurteilung kann der Richter die Einziehung und die Verwertung oder Zerstörung der widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.[*]

2  Der Verwertungsreinerlös wird zunächst zur Bezahlung der Busse, dann zur Bezahlung der Untersuchungs- und Gerichtskosten und endlich zur Bezahlung einer rechtskräftig festgestellten Schadenersatz- und Prozesskostenforderung des Verletzten verwendet; ein Überschuss fällt dem bisherigen Eigentümer der verwerteten Gegenstände zu.

3  Auch im Fall einer Klageabweisung oder eines Freispruchs kann der Richter die Zerstörung der vorwiegend zur Patentverletzung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.[*]

E. Veröffentlichung des Urteils

Art. 70

1  Der Richter kann die obsiegende Partei ermächtigen, das Urteil auf Kosten der Gegenpartei zu veröffentlichen; er bestimmt dabei Art, Umfang und Zeitpunkt der Veröffentlichung.

2  In Strafsachen (Art. 81–82) richtet sich die Veröffentlichung des Urteils nach Artikel 68 des Strafgesetzbuches[*].[*]

F. Mitteilung von Urteilen

Art. 70 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem IGE in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zu.

G. Verbot der Stufenklagen Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).

Art. 71

Wer eine der in den Artikeln 72, 73, 74 oder 81 vorgesehenen Klagen erhoben hat und später wegen der gleichen oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines andern Patentes eine weitere Klage gegen die gleiche Person erhebt, hat die Gerichts- und Parteikosten des neuen Prozesses zu tragen, wenn er nicht glaubhaft macht, dass er im früheren Verfahren ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses andere Patent geltend zu machen.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den zivilrechtlichen Schutz

A. Klage auf Unterlassung oder Beseitigung

Art. 72

1  Wer durch eine der in Artikel 66 genannten Handlungen bedroht oder in seinen Rechten verletzt ist, kann auf Unterlassung oder auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen.

2  …[*]

B. Klage auf Schadenersatz

Art. 73

1  Wer eine der in Artikel 66 genannten Handlungen absichtlich oder fahrlässig begeht, wird dem Geschädigten nach Massgabe des Obligationenrechts[*] zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

2  …[*]

3  Die Schadenersatzklage kann erst nach Erteilung des Patents angehoben werden; mit ihr kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seit er vom Inhalt des Patentgesuchs Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch seit dessen Veröffentlichung.[*]

4  …[*]

C. Klage auf Feststellung

Art. 74

Wer ein Interesse daran nachweist, kann auf Feststellung des Vorhandenseins oder des Fehlens eines nach diesem Gesetz zu beurteilenden Tatbestandes oder Rechtsverhältnisses klagen, insbesondere:

  1. 1. dass ein bestimmtes Patent zu Recht besteht;
  2. 2. dass der Beklagte eine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat;
  3. 3. dass der Kläger keine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat;
  4. 4. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). dass ein bestimmtes Patent gegenüber dem Kläger kraft Gesetzes unwirksam ist;
  5. 5. dass für zwei bestimmte Patente die Voraussetzungen von Artikel 36 für die Erteilung einer Lizenz vorliegen oder nicht vorliegen;
  6. 6. dass der Kläger die Erfindung gemacht hat, die Gegenstand eines bestimmten Patentgesuches oder Patentes ist;
  7. 7. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). dass ein bestimmtes Patent, das gegen das Verbot des Doppelschutzes verstösst, dahingefallen ist.

D. Klagebefugnis von Lizenznehmern

Art. 75 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

1  Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist unabhängig von der Eintragung der Lizenz im Register selbständig zur Klage nach Artikel 72 oder 73 berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

2  Alle Lizenznehmer können einer Klage nach Artikel 73 beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.

Art. 76 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ). [*]

E. Vorsorgliche Massnahmen

Art. 77 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2010 513 , 2011 2241 ; BBl 2008 455 ). [*]

1  Ersucht eine Person um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht anordnet:

  1. a. Massnahmen zur Beweissicherung, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen;
  2. b.

    eine genaue Beschreibung:

    1. 1. der angeblich widerrechtlich angewendeten Verfahren,
    2. 2. der angeblich widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse sowie der zur Herstellung dienenden Hilfsmittel; oder
  3. c. die Beschlagnahme dieser Gegenstände.

2  Beantragt eine Partei eine Beschreibung, so hat sie glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist.

3  Macht die Gegenpartei geltend, dass es sich um Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu deren Wahrung. Es kann die antragstellende Partei von der Teilnahme an der Durchführung der Beschreibung ausschliessen.

4  Die Beschreibung mit oder ohne Beschlagnahme wird von einem Mitglied des Bundespatentgerichts durchgeführt, nötigenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person. Soweit erforderlich, erfolgt sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Instanzen.

5  Bevor die antragstellende Partei vom Ergebnis der Beschreibung Kenntnis nimmt, erhält die Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 78 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, ( AS 2000 2355 ; BBl 1999 2829). [*]
Art. 79 und 80 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ). [*]

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den strafrechtlichen Schutz

A. Strafbestimmungen

I. Patentverletzung
Art. 81

1  Wer vorsätzlich eine Handlung nach Artikel 66 begeht, wird auf Antrag des Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.[*]

2  Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag, an welchem dem Verletzten der Täter bekannt wurde.

3  Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. …[*] [*]

II. Falsche Angaben über die Quelle
Art. 81 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

1  Wer vorsätzlich falsche Angaben nach Artikel 49a macht, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2  Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

III. Patentberühmung Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
Art. 82

1  Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder Waren vorsätzlich mit einer Bezeichnung in Verkehr setzt oder feilhält, die geeignet ist, zu Unrecht den Glauben zu erwecken, dass ein Patentschutz für die Erzeugnisse oder Waren besteht, wird mit Busse bestraft.[*]

2  Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

B. Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des StGB

Art. 83

Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches[*] sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

B bis . Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Art. 83 a Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3631 ; BBl 2009 8533 ). [*]

Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Untergebene, Beauftragte oder Vertreter gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974[*] über das Verwaltungsstrafrecht.

C. Gerichtsstand

Art. 84

1  Zur Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Tat ausgeführt wurde oder wo der Erfolg eingetreten ist; fallen mehrere Orte in Betracht oder sind an der Tat mehrere Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

2  Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt.

D. Zuständigkeit der kantonalen Behörden

I. Im allgemeinen
Art. 85

1  Die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung ist Sache der kantonalen Behörden.

2  Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

II. Einrede der Patentnichtigkeit
Art. 86

1  Erhebt der Angeschuldigte die Einrede der Nichtigkeit des Patents, so kann ihm der Richter eine angemessene Frist zur Anhebung der Nichtigkeitsklage unter geeigneter Androhung für den Säumnisfall ansetzen; ist das Patent nicht auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft worden und hat der Richter Zweifel an der Gültigkeit des Patents, oder hat der Angeschuldigte Umstände glaubhaft gemacht, welche die Nichtigkeitseinrede als begründet erscheinen lassen, so kann der Richter dem Verletzten eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit des Patents, ebenfalls unter geeigneter Androhung für den Säumnisfall, ansetzen.[*]

2  Wird daraufhin die Klage rechtzeitig angehoben, so ist das Strafverfahren bis zum endgültigen Entscheid über die Klage einzustellen; unterdessen ruht die Verjährung.

3  …[*]

4. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 313 ; BBl 2023 1184 ).

A. Anzeige verdächtiger Waren

Art. 86 a Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 313 ; BBl 2023 1184 ). [*]

1  Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, den Patentinhaber zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzt.

2  In diesem Fall ist es ermächtigt, die Ware während drei Arbeitstagen zurückzubehalten, damit die antragsberechtigte Person einen Antrag nach Artikel 86b stellen kann.

B. Antrag auf Hilfeleistung

Art. 86 b Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 313 ; BBl 2023 1184 ). [*]

1  Hat der Patentinhaber oder der klageberechtigte Lizenznehmer konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzt, so kann er beim BAZG schriftlich beantragen, die Freigabe der Ware zu verweigern.

2  Der Antragsteller kann gleichzeitig schriftlich beantragen, dass die Ware vernichtet wird:

  1. a. im ordentlichen Verfahren (Art. 86f–86k); oder
  2. b. im vereinfachten Verfahren (Art. 86l), wenn es sich um eine Kleinsendung handelt.

3  Er kann im Antrag nach Absatz 2 verlangen, dass die Ware ihm übergeben wird, damit er sie selber vernichtet.

4  Der Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 86c Absätze 3 und 4 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.

5  Der Bundesrat bestimmt, was als Kleinsendung gilt; er berücksichtigt dabei namentlich die Anzahl der in einer Sendung enthaltenen Einheiten.

6  Der Antragsteller muss alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben machen, die das BAZG benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Ware.

7  Das BAZG entscheidet endgültig über den Antrag. Es kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.

C. Zurückbehalten von Waren

Art. 86 c Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 313 ; BBl 2023 1184 ). [*]

1  Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 86b Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware ein in der Schweiz gültiges Patent verletzt, so:

  1. a. behält es die Ware zurück; und
  2. b. teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.

2  Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 86b Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 86bAbs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 86l.

3  Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.

4  In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.

5  Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen.

D. Proben oder Muster

Art. 86 d

1  Während des Zurückbehaltens der Ware ist das BAZG[*] ermächtigt, dem Antragsteller auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.

2  Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers entnommen und versandt.

3  Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

E. Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

Art. 86 e

1  Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 86c Absatz 1 informiert das BAZG den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 86d Absatz 1.

2  Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wahrung seiner Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.

3  Das BAZG kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.

F. Mitteilung über den Antrag auf Vernichtung einer Ware

I. Verfahren Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 313 ; BBl 2023 1184 ).
Art. 86 f

1  …[*]

2  Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt das BAZG dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 86c Absatz 1 mit.

3  …[*]

II. Zustimmung
Art. 86 g

1  Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers erforderlich.

2  Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 86c Absätze 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.

III. Beweismittel
Art. 86 h

Vor der Vernichtung der Ware entnimmt das BAZG Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.

IV. Schadenersatz
Art. 86 i

1  Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich der Antragsteller für den entstandenen Schaden.

2  Hat der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber dem Antragsteller auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.

V. Kosten
Art. 86 j

1  Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers.

2  Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 86h entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 86i Absatz 1.

G. Haftungserklärung und Schadenersatz

Art. 86 k

1  Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann das BAZG das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann das BAZG vom Antragsteller in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

2  Der Antragsteller muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

H. Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen

Art. 86 l Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 313 ; BBl 2023 1184 ). [*]

1  Das BAZG behält eine Ware zurück, wenn es sich um eine Kleinsendung handelt und:

  1. a. es aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 86b Absatz 1 den Verdacht hat, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware ein in der Schweiz gültiges Patent verletzt; und
  2. b. ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 86b Abs. 2 Bst. b) gestellt wurde.

2  Es kann die Zuständigkeit für die Durchführung des weiteren Verfahrens dem IGE übertragen.

3  Die zuständige Behörde informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über den Verdacht und die zurückbehaltene Ware und weist ihn darauf hin, dass die Ware vernichtet wird, wenn er die Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang dieser Information ausdrücklich ablehnt.

4  Lehnt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung innerhalb der Frist nach Absatz 3 ausdrücklich ab, so teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller mit. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 86c Absätze 3 und 4, 86d, 86e und 86k.

5  Stimmt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung zu oder lässt er sich innerhalb der Frist nach Absatz 3 nicht vernehmen, so vernichtet die zuständige Behörde die Ware auf Kosten des Antragstellers frühestens drei Monate nach der Information nach Absatz 3 oder überlässt sie dem Antragsteller zur Vernichtung, sofern er dies nach Artikel 86b Absatz 3 verlangt hat. Schadenersatzansprüche des Antragstellers gegen den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer sind ausgeschlossen.

6  Die zuständige Behörde informiert den Antragsteller über die Menge und die Art sowie über die Absender im In- oder Ausland der nach Absatz 5 vernichteten Waren.

Vierter Titel: …

Art. 87 − 90 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]
Art. 91–94 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 15. Febr. 1992 ( AS 1992 288 ; BBl 1991 II 465 ). [*]
Art. 95 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 : BBl 1976 II 1 ). [*]
Art. 96 − 101 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]
Art. 102 und 103 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]
Art. 104 − 106 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]
Art. 106 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]
Art. 107 und 108 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

Fünfter Titel: Europäische Patentanmeldungen und europäische Patente Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ).

1. Abschnitt: Anwendbares Recht Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ).

Geltungsbereich des Gesetzes; Verhältnis zum Europäischen Übereinkommen

Art. 109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

1  Dieser Titel gilt für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente, die für die Schweiz wirksam sind.

2  Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sich aus dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973[*] über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) und diesem Titel nichts anderes ergibt.

3  Die für die Schweiz verbindliche Fassung des Europäischen Patentübereinkommens geht diesem Gesetz vor.

2. Abschnitt: Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Patents und Änderungen im Bestand des europäischen Patents Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 ( AS 2007 6479 , BBl 2005 3773 ).

A. Grundsatz

I. Wirkungen Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 ( AS 2007 6479 , BBl 2005 3773 ).
Art. 110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

Die europäische Patentanmeldung, für die der Anmeldetag feststeht, und das europäische Patent haben in der Schweiz dieselbe Wirkungwie ein beim IGE vorschriftsmässig eingereichtes Patentgesuch und ein von diesem IGE erteiltes Erfindungspatent.

II. Änderungen im Bestand des Patents
Art. 110 a Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 ( AS 2007 6479 , BBl 2005 3773 ). [*]

Eine Änderung im Bestand des europäischen Patents durch einen rechtskräftigen Entscheid in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt hat dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil in einem Verfahren in der Schweiz.

B. Vorläufiger Schutz der europäischen Patentanmeldung

Art. 111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

1  Die veröffentlichte europäische Patentanmeldung verschafft dem Anmelder keinen Schutz nach Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens.

2  Mit der Schadenersatzklage kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seitdem er vom Inhalt der europäischen Patentanmeldung Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch seit der Veröffentlichung der Anmeldung durch das Europäische Patentamt.

Art. 112–116 Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, mit Wirkung seit 1. Mai 2008 ( AS 2008 1739 ; BBl 2005 3773 ). [*]

3. Abschnitt: Verwaltung des europäischen Patentes Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ).

A. Register für europäische Patente

Art. 117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

Das IGE trägt das europäische Patent, sobald auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt hingewiesen worden ist, mit den im europäischen Patentregister vermerkten Angaben in das schweizerische Register für europäische Patente ein.

B. Veröffentlichungen

Art. 118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

Die Eintragungen im schweizerischen Register für europäische Patente werden vom IGE veröffentlicht.

Art. 119 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5050 ; BBl 1994 III 964 ). [*]
Art. 120 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2259 ; BBl 2008 407 ). [*]

4. Abschnitt: Umwandlung der europäischen Patentanmeldung Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ).

A. Umwandlungsgründe

Art. 121 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

1  Die europäische Patentanmeldung kann in ein schweizerisches Patentgesuch umgewandelt werden:

  1. a. Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 ( AS 2007 6479 , BBl 2005 3773 ). im Falle von Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Patentübereinkommens;
  2. b. bei Versäumnis der Frist nach Artikel 14 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens, wenn die Anmeldung ursprünglich in italienischer Sprache eingereicht worden ist;
  3. c. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).

2  …[*]

B. Rechtswirkungen

Art. 122 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

1  Ist der Umwandlungsantrag vorschriftsgemäss gestellt und dem IGE rechtzeitig zugestellt worden, so gilt das Patentgesuch als am Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung eingereicht.

2  Unterlagen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes, die beim Europäischen Patentamt eingereicht worden sind, gelten als gleichzeitig beim IGE eingereicht.

3  Die mit der europäischen Patentanmeldung erworbenen Rechte bleiben gewahrt.

C. Übersetzung

Art. 123 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

Ist die Sprache der ursprünglichen Fassung der europäischen Patentanmeldung nicht eine schweizerische Amtssprache, so setzt das IGE dem Patentbewerber eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache.

D. Vorbehalt des Europäischen Patentübereinkommens

Art. 124 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

1  Auf das aus der Umwandlung hervorgegangene Patentgesuch sind vorbehältlich Artikel 137 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens die für schweizerische Patentgesuche geltenden Bestimmungen anwendbar.

2  Die Patentansprüche eines aus der Umwandlung des europäischen Patentes hervorgegangenen Patentgesuches dürfen nicht so abgefasst werden, dass der Schutzbereich erweitert wird.

5. Abschnitt: Bestimmungen für den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ).

A. Verbot des Doppelschutzes

I. Vorrang des europäischen Patentes
Art. 125 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

1  Soweit für die gleiche Erfindung demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger sowohl ein schweizerisches als auch ein für die Schweiz wirksames europäisches Patent mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt die Wirkung des schweizerischen Patentes in dem Zeitpunkt dahin, in dem:

  1. a. die Einspruchsfrist gegen das europäische Patent unbenützt abgelaufen ist; oder
  2. b. das europäische Patent im Einspruchsverfahren rechtskräftig aufrechterhalten worden ist.

2  Artikel 27 gilt sinngemäss.

II. Vorrang des aus der Umwandlung hervorgegangenen Patentes
Art. 126 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

1  Soweit für die gleiche Erfindung demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger sowohl ein aus einer schweizerischen oder internationalen Anmeldung (Art. 131 ff.) als auch ein aus einer umgewandelten europäischen Patentanmeldung hervorgegangenes Patent mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt die Wirkung des ersten Patentes im Zeitpunkt der Erteilung des Patentes für die umgewandelte europäische Patentanmeldung dahin.

2  Artikel 27 gilt sinngemäss.

B. Verfahrensregeln

I. Beschränkung des Teilverzichts
Art. 127 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 ( AS 2007 6479 ; BBl 2005 3773 ). [*]

Ein teilweiser Verzicht auf das europäische Patent kann nicht beantragt werden, solange beim Europäischen Patentamt gegen dieses Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch, eine Beschränkung oder einen Widerruf noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

II. Aussetzen des Verfahrens
a. Zivilrechtsstreitigkeiten
Art. 128 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 ( AS 2007 6479 ; BBl 2005 3773 ). [*]

Der Richter kann das Verfahren, insbesondere das Urteil aussetzen, wenn:

  1. a. das Europäische Patentamt über eine Beschränkung oder einen Widerruf des europäischen Patents noch nicht rechtskräftig entschieden hat;
  2. b. die Gültigkeit des europäischen Patents streitig ist und eine Partei nachweist, dass beim Europäischen Patentamt ein Einspruch noch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist;
  3. c. das Europäische Patentamt über einen Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach Artikel 112a des Europäischen Patentübereinkommens noch nicht rechtskräftig entschieden hat.
b. Strafverfahren
Art. 129 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

1  Erhebt im Falle des Artikels 86 der Angeschuldigte die Einrede der Nichtigkeit des europäischen Patentes, so kann der Richter, soweit gegen dieses Patent beim Europäischen Patentamt noch Einspruch erhoben oder dem Einspruchsverfahren beigetreten werden kann, eine angemessene Frist ansetzen, um Einspruch zu erheben oder dem Einspruchsverfahren beizutreten.

2  Artikel 86 Absatz 2 gilt sinngemäss.

6. Abschnitt: Rechtshilfegesuche des Europäischen Patentamtes Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ).

Vermittlungsstelle

Art. 130 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

Das IGE nimmt die Rechtshilfegesuche des Europäischen Patentamtes entgegen und leitet sie an die zuständige Behörde weiter.

Sechster Titel: Internationale Patentanmeldungen Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 , 1978 550 ; BBl 1976 II 1 ).

1. Abschnitt: Anwendbares Recht Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 , 1978 550 ; BBl 1976 II 1 ).

Geltungsbereich des Gesetzes; Verhältnis zum Zusammenarbeitsvertrag

Art. 131 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 , 1978 550 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

1  Dieser Titel gilt für internationale Anmeldungen im Sinne des Vertrages vom 19. Juni 1970[*] über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Zusammenarbeitsvertrag), für die das IGE Anmelde-, Bestimmungs- oder ausgewähltes Amt ist.[*]

2  Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten soweit sich aus dem Zusammenarbeitsvertrag und diesem Titel nichts anderes ergibt.

3  Die für die Schweiz verbindliche Fassung des Zusammenarbeitsvertrages geht diesem Gesetz vor.

2. Abschnitt: In der Schweiz eingereichte Anmeldungen Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 , 1978 550 ; BBl 1976 II 1 ).

A. Anmeldeamt

Art. 132 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 , 1978 550 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

Das IGE ist Anmeldeamt im Sinne des Artikels 2 des Zusammenarbeitsvertrages für internationale Anmeldungen von Personen, die schweizerische Staatsangehörige sind oder in der Schweiz ihren Sitz oder Wohnsitz haben.

B. Verfahren

Art. 133 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 , 1978 550 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

1  Für das Verfahren vor dem IGE als Anmeldeamt gelten der Zusammenarbeitsvertrag und ergänzend dieses Gesetz.

2  Für die internationale Anmeldung ist ausser den Gebühren nach dem Zusammenarbeitsvertrag noch eine Übermittlungsgebühr an das IGE zu bezahlen.

3  Artikel 13 ist nicht anwendbar.

3. Abschnitt: Für die Schweiz bestimmte Anmeldungen; ausgewähltes Amt Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 2879 ; BBl 1993 III 706 ).

A. Bestimmungs- und ausgewähltes Amt

Art. 134 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 2879 ; BBl 1993 III 706 ). [*]

Das IGE ist Bestimmungs- und ausgewähltes Amt im Sinne von Artikel 2 des Zusammenarbeitsvertrages für internationale Anmeldungen, mit denen der Schutz von Erfindungen in der Schweiz beantragt wird und die nicht die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent haben.

B. Wirkungen der internationalen Anmeldung

I. Grundsatz
Art. 135 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 , 1978 550 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

Die internationale Anmeldung, für die das IGE Bestimmungsamt ist, hat, wenn das Anmeldedatum feststeht, in der Schweiz dieselbe Wirkung wie ein bei diesem IGE vorschriftsmässig eingereichtes schweizerisches Patentgesuch.

II. Prioritätsrecht
Art. 136 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 , 1978 550 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

Das Prioritätsrecht nach Artikel 17 kann für die internationale Anmeldung auch beansprucht werden, wenn die Erstanmeldung in der Schweiz oder nur für die Schweiz bewirkt worden ist.

III. Vorläufiger Schutz
Art. 137 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 , 1978 550 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

Die Artikel 111 und 112 dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrages veröffentlichte internationale Anmeldung, für die das IGE Bestimmungsamt ist.

C. Formerfordernisse

Art. 138 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

Der Anmelder hat dem IGE innerhalb von 30 Monaten nach dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum:

  1. a. den Erfinder schriftlich zu nennen;
  2. b. Angaben über die Quelle zu machen (Art. 49a);
  3. c. die Anmeldegebühr zu bezahlen;
  4. d. eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache einzureichen, sofern die internationale Anmeldung nicht in einer solchen Sprache abgefasst ist.

D. …

Art. 139 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

E. Verbot des Doppelschutzes

Art. 140 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 ( AS 1977 1997 , 1978 550 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

1  Soweit für die gleiche Erfindung dem gleichen Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zwei Patente mit gleichem Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt im Zeitpunkt der Erteilung des Patentes aus der internationalen Anmeldung die Wirkung des Patentes aus der nationalen Anmeldung dahin, gleichgültig, ob für das Patent aus der internationalen Anmeldung die Priorität der nationalen, oder für das Patent aus der nationalen Anmeldung die Priorität der internationalen Anmeldung beansprucht ist.

2  Artikel 27 ist entsprechend anwendbar.

Siebenter Titel: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 2879 ; BBl 1993 III 706 ). Ergänzende Schutzzertifikate Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1363 ; BBl 1998 1633).

1. Abschnitt: Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1363 ; BBl 1998 1633).

A. Grundsatz

Art. 140 a Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1363 ; BBl 1998 1633). [*]

1  Das IGE erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat (Zertifikat). Ein Zertifikat wird nur erteilt, wenn kein pädiatrisches ergänzendes Schutzzertifikat nach Artikel 140tAbsatz 1 vorliegt.[*]

1bis  Ein Wirkstoff ist ein zur Zusammensetzung eines Arzneimittels gehörender Stoff chemischen oder biologischen Ursprungs, der eine medizinische Wirkung auf den Organismus hat. Eine Wirkstoffzusammensetzung ist eine Kombination aus mehreren Stoffen, die alle eine medizinische Wirkung auf den Organismus haben.[*]

2  Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Abschnitt als Erzeugnisse bezeichnet.

B. Voraussetzungen

Art. 140 b

1  Das Zertifikat wird erteilt, wenn im Zeitpunkt des Gesuchs:

  1. a. das Erzeugnis als solches, ein Verfahren zu seiner Herstellung oder eine Verwendung durch ein Patent geschützt ist;
  2. b. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 2745 , 2018 3575 ; BBl 2013 1 ). ein Arzneimittel mit dem Erzeugnis nach Artikel 9 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000[*] (HMG) in der Schweiz zugelassen ist.

2  Es wird aufgrund der ersten Zulassung erteilt.[*]

C. Anspruch

Art. 140 c

1  Anspruch auf das Zertifikat hat der Patentinhaber.

2  Je Erzeugnis wird das Zertifikat nur einmal erteilt.[*]

3  Reichen jedoch aufgrund unterschiedlicher Patente für das gleiche Erzeugnis mehrere Patentinhaber ein Gesuch ein und ist noch kein Zertifikat erteilt worden, so kann das Zertifikat jedem Gesuchsteller erteilt werden.[*]

D. Schutzgegenstand und Wirkungen

Art. 140 d

1  Das Zertifikat schützt, in den Grenzen des sachlichen Geltungsbereichs des Patents, alle Verwendungen des Erzeugnisses als Arzneimittel, die vor Ablauf des Zertifikats genehmigt werden.

2  Es gewährt die gleichen Rechte wie das Patent und unterliegt den gleichen Beschränkungen.

E. Schutzdauer

Art. 140 e

1  Das Zertifikat gilt ab Ablauf der Höchstdauer des Patents für einen Zeitraum, welcher der Zeit zwischen dem Anmeldedatum nach Artikel 56 und dem Datum der ersten Zulassung des Arzneimittels mit dem Erzeugnis in der Schweiz entspricht, abzüglich fünf Jahre.[*]

2  Es gilt für höchstens fünf Jahre.

3  Der Bundesrat kann bestimmen, dass als erste Zulassung im Sinne von Absatz 1 die erste Zulassung eines Arzneimittels mit dem Erzeugnis im Europäischen Wirtschaftsraum gilt, falls sie dort früher erteilt wird als in der Schweiz.[*]

F. Frist für die Einreichung des Gesuchs

Art. 140 f

1  Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats muss eingereicht werden:

  1. a. innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Zulassung des Arzneimittels mit dem Erzeugnis in der Schweiz;
  2. b. innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung des Patents, wenn dieses später erteilt wird als die erste Zulassung.[*]

2  Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das IGE das Gesuch zurück.

G. Erteilung des Zertifikats

Art. 140 g

Das IGE erteilt das Zertifikat durch Eintragung desselben ins Patentregister.

H. Gebühren

Art. 140 h

1  Für das Zertifikat sind eine Anmeldegebühr und Jahresgebühren zu bezahlen.

2  Die Jahresgebühren sind für die gesamte Laufzeit des Zertifikats auf einmal und im Voraus zu bezahlen.[*]

3  …[*]

I. Vorzeitiges Erlöschen und Sistierung

Art. 140 i

1  Das Zertifikat erlischt, wenn:

  1. a. der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;
  2. b. die Jahresgebühren nicht rechtzeitig bezahlt werden;
  3. c. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 2745 , 2018 3575 ; BBl 2013 1 ). alle Zulassungen von Arzneimitteln mit dem Erzeugnis widerrufen werden (Art. 16a HMG[*]).

2  Das Zertifikat wird sistiert, wenn alle Zulassungen sistiert werden. Die Sistierung unterbricht die Laufzeit des Zertifikats nicht.[*]

3  Das Schweizerische Heilmittelinstitut teilt dem IGE den Widerruf oder die Sistierung der Zulassungen mit.[*]

K. Nichtigkeit

Art. 140 k

1  Das Zertifikat ist nichtig, wenn:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1363 ; BBl 1998 1633). es entgegen Artikel 140b, 140c Absatz 2, 146 Absatz 1 oder 147 Absatz 1 erteilt worden ist;
  2. b. das Patent vor Ablauf seiner Höchstdauer erlischt (Art. 15);
  3. c. die Nichtigkeit des Patents festgestellt wird;
  4. d. das Patent derart eingeschränkt wird, dass dessen Ansprüche das Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt wurde, nicht mehr erfassen;
  5. e. nach dem Erlöschen des Patents Gründe vorliegen, welche die Feststellung der Nichtigkeit nach Buchstabe c oder eine Einschränkung nach Buchstabe d gerechtfertigt hätten.

2  Jedermann kann bei der Behörde, die für die Feststellung der Nichtigkeit des Patents zuständig ist, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats erheben.

L. Verfahren, Register, Veröffentlichungen

Art. 140 l

1  Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Erteilung der Zertifikate, deren Eintragung in das Patentregister sowie die Veröffentlichungen des IGE.

2  Er berücksichtigt die Regelung in der Europäischen Union.[*]

M. Anwendbares Recht

Art. 140 m

Soweit die Bestimmungen über die Zertifikate keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des ersten, zweiten, dritten und fünften Titels dieses Gesetzes sinngemäss.

2. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998 ( AS 1999 1363 ; BBl 1998 1633). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 2745 , 2018 3575 ; BBl 2013 1 ). Verlängerung der Dauer der ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel

A. Voraussetzungen

Art. 140 n

1  Das IGE verlängert die Schutzdauer (Art. 140e) erteilter Zertifikate um sechs Monate, wenn die Zulassung (Art. 9 HMG[*]) eines Arzneimittels mit dem Erzeugnis:

  1. a. eine Bestätigung enthält, wonach die Arzneimittelinformation die Ergebnisse aller Studien wiedergibt, die in Übereinstimmung mit dem bei der Zulassung berücksichtigten pädiatrischen Prüfkonzept (Art. 11 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 HMG) durchgeführt wurden; und
  2. b. spätestens sechs Monate nach dem Gesuch um die erste Zulassung eines Arzneimittels mit dem Erzeugnis im Europäischen Wirtschaftsraum, bei dem die dazugehörende Arzneimittelinformation die Ergebnisse aller Studien wiedergibt, die in Übereinstimmung mit dem bei der Zulassung berücksichtigten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, beantragt wurde.

2  Die Schutzdauer eines Zertifikats kann nur einmal verlängert werden.

B. Frist für die Einreichung des Gesuchs

Art. 140 o

1  Das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer eines Zertifikats kann frühestens mit dem Gesuch um Erteilung eines Zertifikats und spätestens zwei Jahre vor dessen Ablauf gestellt werden.

2  Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das IGE das Gesuch zurück.

C. Verlängerung der Schutzdauer

Art. 140 p

Das IGE verlängert die Schutzdauer des Zertifikats durch deren Eintragung im Patentregister.

D. Gebühr

Art. 140 q

Für die Verlängerung der Schutzdauer eines Zertifikats ist eine Gebühr zu bezahlen.

E. Widerruf

Art. 140 r

1  Das IGE kann eine Verlängerung der Schutzdauer eines Zertifikats widerrufen, wenn sie im Widerspruch zu Artikel 140ngewährt wurde oder wenn sie Artikel 140n nachträglich widerspricht.

2  Jede Person kann beim IGE einen Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer stellen.

F. Verfahren, Register, Veröffentlichungen

Art. 140 s

1  Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Verlängerung der Schutzdauer der Zertifikate, deren Eintragung in das Patentregister sowie die Veröffentlichungen des IGE.

2  Er berücksichtigt die Regelung in der Europäischen Union.

2 a . Abschnitt: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 2745 , 2018 3575 ; BBl 2013 1 ). Pädiatrische ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel

A. Voraussetzungen

Art. 140 t

1  Das IGE erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln auf Gesuch hin ein pädiatrisches ergänzendes Schutzzertifikat (pädiatrisches Zertifikat) mit einer Schutzdauer von sechs Monaten ab Ablauf der Höchstdauer des Patents, wenn die Zulassung (Art. 9 HMG[*]) eines Arzneimittels mit dem Erzeugnis:

  1. a. eine Bestätigung enthält, wonach die Arzneimittelinformation die Ergebnisse aller Studien wiedergibt, die in Übereinstimmung mit dem bei der Zulassung berücksichtigten pädiatrischen Prüfkonzept (Art. 11 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 HMG) durchgeführt wurden; und
  2. b. spätestens sechs Monate nach dem Gesuch um die erste Zulassung eines Arzneimittels mit dem Erzeugnis im Europäischen Wirtschaftsraum, bei dem die dazugehörende Arzneimittelinformation die Ergebnisse aller Studien wiedergibt, die in Übereinstimmung mit dem bei der Zulassung berücksichtigten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, beantragt wurde.

2  Ein pädiatrisches Zertifikat wird nur erteilt, wenn kein ergänzendes Schutzzertifikat nach Artikel 140a Absatz 1 vorliegt.

3  Artikel 140b Absatz 1 gilt sinngemäss.

4  Die Schutzdauer eines pädiatrischen Zertifikats kann nicht verlängert werden.

B. Anspruch

Art. 140 u

1  Anspruch auf das pädiatrische Zertifikat hat der Patentinhaber.

2  Je Erzeugnis wird das pädiatrische Zertifikat nur einmal erteilt.

3  Reichen jedoch aufgrund unterschiedlicher Patente für das gleiche Erzeugnis mehrere Patentinhaber ein Gesuch ein, so kann das pädiatrische Zertifikat jedem Gesuchsteller erteilt werden, sofern die Zustimmung des Adressaten der Bestätigung nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe a vorliegt.

C. Frist für die Einreichung des Gesuchs

Art. 140 v

1  Das Gesuch um Erteilung eines pädiatrischen Zertifikats kann spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Höchstdauer des Patents gestellt werden.

2  Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das IGE das Gesuch zurück.

D. Gebühr

Art. 140 w

Für das pädiatrische Zertifikat ist eine Gebühr zu bezahlen.

E. Nichtigkeit

Art. 140 x

1  Das pädiatrische Zertifikat ist nichtig, wenn:

  1. a. es entgegen Artikel 140t erteilt worden ist oder wenn es Artikel 140t nachträglich widerspricht;
  2. b. es entgegen Artikel 140u Absatz 2 erteilt worden ist;
  3. c. das Patent vor Ablauf seiner Höchstdauer erlischt (Art. 15);
  4. d. die Nichtigkeit des Patents festgestellt wird;
  5. e. das Patent derart eingeschränkt wird, dass dessen Ansprüche das Erzeugnis, für welches das pädiatrische Zertifikat erteilt wurde, nicht mehr erfassen;
  6. f. nach dem Erlöschen des Patents Gründe vorliegen, welche die Feststellung der Nichtigkeit nach Buchstabe d oder eine Einschränkung nach Buchstabe e gerechtfertigt hätten.

2  Jedermann kann bei der Behörde, die für die Feststellung der Nichtigkeit des Patents zuständig ist, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des pädiatrischen Zertifikats erheben.

F. Verfahren, Register, Veröffentlichungen, anwendbares Recht

Art. 140 y

Die Artikel 140a Absatz 1bis und 2, 140d, 140g, 140i, 140l Absatz 1 und 140m gelten sinngemäss.

3. Abschnitt: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 2745 , 2018 3575 ; BBl 2013 1 ). Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel

Art. 140 z

1  Das IGE erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Pflanzenschutzmitteln auf Gesuch hin ein Zertifikat.

2  Die Artikel 140a Absatz 2 sowie 140b–140m gelten sinngemäss.

3  Wirkstoffe sind Stoffe und Mikroorganismen, einschliesslich Viren, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung:

  1. a. gegen Schadorganismen;
  2. b. auf Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenerzeugnisse.

A. Ausführungsmassnahmen

Art. 141 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

B. Übergang vom alten zum neuen Recht

I. Patente

Art. 142 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

II. Patentgesuche

Art. 143 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]
Art. 144 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ). [*]

III. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Art. 145 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 1997 ; BBl 1976 II 1 ). [*]

C. Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzen-schutzmittel

I. Genehmigung vor dem Inkrafttreten

Art. 146 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995 ( AS 1995 2879 ; BBl 1993 III 706 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1363 ; BBl 1998 1633). [*]

II. Erloschene Patente

Art. 147 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995 ( AS 1995 2879 ; BBl 1993 III 706 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1363 ; BBl 1998 1633). [*]

D. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des Patentgesetzes

Art. 148 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 1. Mai 2008 ( AS 2008 1739 ; BBl 2005 3773 ). [*]

E. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. März 2016 des Patentgesetzes

Art. 149 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 2745 , 2018 3575 ; BBl 2013 1 ). [*]