Die Naturprodukte nach Artikel 8 HasLV und die Dauer, während der sie von der Berechnung des für die Herkunftsangabe massgeblichen Mindestanteils ausgeschlossen sind, sind in Anhang 1 festgelegt.
SR 232.112.11
Verordnung des WBF vom 15. November 2016 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV-WBF) (HasLV-WBF)
vom 15. November 2016
(Stand am 01.01.2023)
232.112.11
Verordnung des WBF über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel
(HasLV-WBF)
vom 15. November 2016 (Stand am 1. Januar 2023)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf die Artikel 8 und 9 Absatz 1 der Verordnung vom 2. September 2015[*] über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV)
verordnet:
Bio-Weisszucker aus Zuckerrüben für die Verwendung in nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997[*] produzierten Produkten darf bis zum 31. Dezember 2024 von der Berechnung des für die Herkunftsangabe massgeblichen Mindestanteils ausgeschlossen werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.