1 Hat der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Artikel 56 klageberechtigte Partei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so kann er beziehungsweise sie dem BAZG schriftlich beantragen, die Freigabe der Ware zu verweigern.
2 Die Antragsteller können gleichzeitig schriftlich beantragen, dass die Ware vernichtet wird:
- a. im ordentlichen Verfahren (Art. 72c–72h); oder
- b. im vereinfachten Verfahren (Art. 72i), wenn es sich um eine Kleinsendung handelt.
3 Sie können im Antrag nach Absatz 2 verlangen, dass die Ware ihnen übergeben wird, damit sie sie selber vernichten.
4 Der Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 72 Absätze 3 und 4 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.
5 Der Bundesrat bestimmt, was als Kleinsendung gilt; er berücksichtigt dabei namentlich die Anzahl der in einer Sendung enthaltenen Einheiten.
6 Die Antragsteller müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Angaben machen, die das BAZG benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Ware.
7 Das BAZG entscheidet endgültig über den Antrag. Es kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.