Bundesratsbeschluss vom 26. September 1924 betreffend Gegenrecht zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst
231.5
Bundesratsbeschluss betreffend Gegenrecht zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst
vom 26. September 1924 (Stand am 22. November 1924)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922[*]
betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst,
in Anbetracht, dass die Vereinigten Staaten von Amerika den Schweizerbürgern
für ihre erstmals in der Schweiz herausgegebenen Werke der Literatur, Kunst und Photographie, vorbehältlich der sich hiernach ergebenden Einschränkungen,
in ähnlichem Umfang Schutz gewähren wie das hiervor erwähnte Bundesgesetz
vom 7. Dezember 1922,
auf Antrag seines Justiz- und Polizeidepartementes,
beschliesst:
2.In Anwendung von Artikel 17 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922 wird die in Absatz 1 dieses Artikels für die Erlangung von Lizenzen zur Übertragung musikalischer Werke auf mechanische Instrumente festgesetzte Bedingung einer gewerblichen Niederlassung des Lizenznehmers im Inland gegenüber den Bürgern der Vereinigten Staaten von Amerika ausser Kraft gesetzt und ferner festgestellt, dass mechanische Instrumente, auf welche musikalische Werke kraft einer schweizerischen Lizenz übertragen sind, auch nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden dürfen, wenn und soweit der Ausführende dort zur Übertragung auf mechanische Instrumente berechtigt ist.