1 Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn:
- a. die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren kleiner als 200 000 Franken ist;
- b. die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft; und
- c. die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.[*]
2 Die Aufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.[*]
3 Die Befreiung von der Revisionspflicht entbindet die Stiftung nicht von ihrer Pflicht, der Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen.
4 Befreit die Aufsichtsbehörde die Stiftung von der Bezeichnung einer Revisionsstelle oder widerruft sie die Befreiung, so veranlasst sie, falls nötig, die entsprechende Anpassung der Stiftungsurkunde.[*]