173.320.3
Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts
(GebR-BVGer)
vom 21. Februar 2008 (Stand am 1. Juni 2008)
Das Bundesverwaltungsgericht,
gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG),
erlässt folgendes Reglement:
1 Das Bundesverwaltungsgericht erhebt für besondere Dienstleistungen der Kanzlei, der wissenschaftlichen Dienste und der Verwaltungsdienste Gebühren und stellt Auslagen in Rechnung.
2 Die Gerichtsgebühren für die Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht bleiben vorbehalten.
1 Wer eine Dienstleistung gemäss diesem Reglement in Anspruch nimmt, ist gebührenpflichtig und trägt die damit verbundenen Auslagen. Vorbehalten bleiben davon abweichende bundesrechtliche Bestimmungen.
2 Mehrere gebührenpflichtige Personen haften solidarisch.
Art. 3 Gebührenfreiheit und Gebührenermässigung1 Den Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden können die Gebühren und Auslagen erlassen werden, wenn sie Dienstleistungen für sich selber in Anspruch nehmen und Gegenrecht halten.
2 Medienschaffende sind für die Dienstleistungen im Rahmen der Gerichtsberichterstattung am Bundesverwaltungsgericht nicht gebührenpflichtig.
3 Aus wichtigen Gründen können Gebühren und Auslagen ermässigt oder erlassen werden, namentlich wenn die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt ist.
1 Es werden folgende Gebühren verrechnet:
2 Für Dienstleistungen im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 findet der Tarif im Anhang 1 zur Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 Anwendung.
3 Für Dienstleistungen im Rahmen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 bleibt Artikel 19 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 vorbehalten.
Die Gebühr kann um bis zu 50 Prozent erhöht werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich verrichtet wird.
Auslagen des Gerichts werden zusätzlich in Rechnung gestellt, insbesondere:
- a. Kosten, die für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen, verursacht werden;
- b. Porti- und Telefonkosten;
- c. Kosten für die Übermittlung eines Schriftstücks per Telefax: pro Seite 1 Franken im Inland, 2 Franken ins Ausland;
- d. Anschaffungskosten von Datenträgern;
- e. Mahnkosten: 10 Franken für die erste Mahnung, 20 Franken ab der zweiten Mahnung.
Übersteigt die Gebühr mit Auslagen 200 Franken, so werden die voraussichtlichen Kosten vorgängig mitgeteilt.
In begründeten Fällen, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person im Ausland wohnt oder bei Zahlungsrückständen, kann ein Vorschuss verlangt werden.
Der zuständige Dienst verfügt die Gebühr und die Auslagen mit der Dienstleistung.
Art. 10 Fälligkeit und Verjährung1 Die Gebühr und die Auslagen werden mit dem Erlass der Verfügung fällig.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage ab Fälligkeit.
3 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjährung wird mit jeder Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung geltend gemacht wird.
1 Für die Gebühren und Auslagen wird eine Rechnung gestellt.
2 Die Gebühr für die Herausgabe von Urteilen wird bis zum Betrag von 100 Franken per Nachnahme erhoben. Anwältinnen und Anwälten, die vor schweizerischen Gerichten zugelassen sind, kann eine Rechnung gestellt werden.
Art. 12 Aufhebung bisherigen RechtsDas Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgehoben.
Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.