SR 173.110.210.2

Reglement vom 31. März 2006 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts

vom 31. March 2006
(Stand am 01.01.2007)

173.110.210.2

Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts

vom 31. März 2006 (Stand am 1. Januar 2007)

Das Schweizerische Bundesgericht,

gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005[*] (BGG),

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1  Das Bundesgericht erhebt für besondere Dienstleistungen der Kanzlei, der wissenschaftlichen Dienste und der Verwaltungsdienste Gebühren.

2  Die Gerichtsgebühren für die Verfahren vor Bundesgericht bleiben vorbehalten (Art. 62 ff. BGG).

Art. 2 Gebührenpflicht

1  Wer eine besondere Dienstleistung in Anspruch nimmt, ist gebührenpflichtig.

2  Mehrere gebührenpflichtige Personen haften solidarisch.

Art. 3 Gebührenfreiheit

1  Den Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden können die Gebühren erlassen werden, wenn sie die Dienstleistung für sich selber in Anspruch nehmen und Gegenrecht halten.

2  Medienschaffende sind für die Dienstleistungen im Rahmen der Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht nicht gebührenpflichtig.

3  Für Dienstleistungen zu Gunsten von Institutionen ohne gewinnorientierten Zweck kann auf die Gebühr verzichtet werden.

Art. 4 Gebührenbemessung

Es werden folgende Gebühren verrechnet:

Art. 5 Gebührenzuschlag

Die Gebühr kann bis zu 50 % erhöht werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich verrichtet wird.

Art. 6 Auslagen

Auslagen des Gerichts werden zusätzlich in Rechnung gestellt, insbesondere:

  1. a. Porti- und Telefonkosten;
  2. b. Kosten für die Übermittlung eines Schriftstückes per Telefax; pro Seite 1 Franken im Inland, 2 Franken ins Ausland, 5 Franken nach Übersee;
  3. c. Anschaffungskosten von Datenträgern;
  4. d. Mahnkosten: 5 Franken für die erste Mahnung, 10 Franken ab der zweiten Mahnung.
Art. 7 Gebührenermässigung

Die Gebühr kann aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt ist.

Art. 8 Kostenvoranschlag

Übersteigt die Gebühr 200 Franken, so werden die voraussichtlichen Kosten vorgängig mitgeteilt.

Art. 9 Vorschuss

In begründeten Fällen, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person im Ausland wohnt oder bei Zahlungsrückständen, kann ein Vorschuss verlangt werden.

Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel

1  Der zuständige Dienst verfügt die Gebühr mit der Dienstleistung.

2  Gegen die Gebührenverfügung kann innert zehn Tagen beim Generalsekretariat des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden. Hat das Generalsekretariat selber verfügt, so entscheidet die Rekurskommission.

3  Der Entscheid der Beschwerdeinstanz ist endgültig.

Art. 11 Fälligkeit und Verjährung

1  Die Gebühr wird mit dem Erlass der Verfügung fällig.

2  Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.

3  Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjährung wird mit jeder Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung geltend gemacht wird.

Art. 12 Zahlungsart

1  Für die Gebühr wird eine Rechnung gestellt.

2  Die Gebühr für Herausgabe von Urteilen wird bis zum Betrage von 100 Franken per Nachnahme erhoben. Anwälten und Anwältinnen, die vor schweizerischen Gerichten zugelassen sind, kann eine Rechnung gestellt werden.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:

  1. 1. Verordnung vom 24. August 1994[*] über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts;
  2. 2. Verordnung vom 14. Februar 1995[*] über die Verwaltungsgebühren des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.
Art. 14 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.