1 Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben für ihre Kommissionstätigkeit Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 300 Franken. Mitglieder und Ersatzmitglieder, die im ETH-Bereich angestellt sind, erhalten kein Taggeld.
2 Die Präsidentin oder der Präsident erhält ein um 25 Prozent erhöhtes Taggeld. Der ETH-Rat kann der Präsidentin oder dem Präsidenten in begründeten Ausnahmefällen höchstens das doppelte Taggeld ausrichten.
3 Ist die Präsidentin oder der Präsident oder ein weiteres Mitglied ausserhalb von Sitzungen und Augenscheinen durch Aktenstudium, Berichte oder Vorbereitung von Referaten aussergewöhnlich beansprucht, so kann die zuständige Behörde ihr oder ihm pro Jahr höchstens sechzehn zusätzliche Taggelder ausrichten.
4 Für ein und denselben Tag dürfen nicht mehrere Taggelder bezogen werden, auch wenn mehrere, unter sich verschiedene oder getrennt zu berechnende Verrichtungen vorgenommen worden sind.
5 Die Ansätze für die Taggelder unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.
6 Für Taggelder sind AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge zu entrichten.
7 Der Ersatz von Auslagen für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Schlichtungskommission richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen für das Personal des ETH-Bereichs.