SR 172.220.113.43

Verordnung des ETH-Rates vom 11. April 2002 über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich

vom 11. April 2002
(Stand am 01.01.2010)

172.220.113.43

Verordnung des ETH-Rates über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2010 3623 ).

vom 11. April 2002 (Stand am 1. Januar 2010)

Der ETH-Rat,

gestützt auf die Artikel 15 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000[*],
sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 2000[*],
und Artikel 44 Absatz 2 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001[*],

verordnet:

Art. 1 Grundsätze

1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs haben Anspruch auf den Ersatz von belegbaren Auslagen, die ihnen auf Grund beruflich notwendiger Einsätze, insbesondere ausserhalb des üblichen Arbeitsortes, entstehen.

2  Sie lassen sich bei den Auslagen für diese Einsätze nach den Kriterien der Angemessenheit, der Sparsamkeit, des Zeitaufwandes und der Ökologie leiten.

3  Die Grundsätze über den Ersatz von Auslagen finden unabhängig von der Herkunft der verwendeten Mittel Anwendung.

Art. 2 Mahlzeiten

1  Die Vergütung für eine auswärtige Mahlzeit beträgt im Inland wie im Ausland 27.50 Franken. Bei Einnahme der Mahlzeiten in einem Personalrestaurant wird die halbe Vergütung gewährt.[*]

2  In begründeten Fällen können auch höhere Aufwendungen sowie Mahlzeiten am Arbeitsort vergütet werden.

Art. 3 Übernachtungen

1  Im Inland wie im Ausland gilt der Standard von Mittelklasshotels als Norm für die Vergütung.

2  In begründeten Fällen kann dieser Standard überschritten werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.

3  Wer auswärts im privaten Rahmen übernachtet, kann bis 40 Franken pro Nacht vergütet erhalten.

Art. 4 Transport

1  Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

2  Vergütet werden die effektiven Kosten auf der Basis des günstigsten Angebotes.

3  Wer private Abonnemente für berufliche Einsätze verwendet, erhält eine anteilmässige Beteiligung an den Gestehungskosten.

4  Wer ein Privatfahrzeug benützen muss, erhält eine Kilometerentschädigung von 60 Rappen. In begründeten Fällen kann eine höhere Kilometerentschädigung gewährt werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.

Art. 5 Flüge

1  Grundsätzlich ist das günstigste Angebot zu wählen.

2  Bei Europa- und Langstreckenflügen gilt der Standard «Economy» als Norm. Bei Interkontinentalflügen kann im Einzelfall «Business» bewilligt werden.

3  Mitglieder der Geschäftsleitungen können «Business» fliegen.

4  Inlandflüge sind nur in Ausnahmesituationen zu benützen.

Art. 6 Einladung von Gästen

Bei der Einladung von Gästen werden die effektiven Auslagen vergütet.

Art. 7 Zuständigkeiten

1  Zuständig für die Anwendung dieser Verordnung sind der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten.

2  Soweit angezeigt, erlassen sie die weiteren Ausführungsbestimmungen.

3  Die internen Kontrollorgane der ETH und der Forschungsanstalten prüfen die ordnungsgemässe Anwendung. Die Prüfung durch das Interne Audit[*] des ETH-Rates erfolgt subsidiär.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.