172.220.111.71
Verordnung des EFD über das Unterhaltsreinigungspersonal
(Unterhaltsreinigungspersonalverordnung EFD)Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6577 ).
vom 22. Mai 2002 (Stand am 1. Januar 2021)
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf die Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 30. November 2001
über das Personal der Reinigungsdienste,
verordnet:
1 Diese Verordnung gilt für das Personal nach Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2001 über das Unterhaltsreinigungspersonal.
2 Sofern diese Verordnung keine Sonderregelung enthält, finden die Bestimmungen der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung Anwendung.
Art. 2 Personalbeurteilung1 Das regelmässig eingesetzte Unterhaltsreinigungspersonal unterliegt der Personalbeurteilung. Diese erfolgt jährlich.
2 Gegenstand der Personalbeurteilung sind die vereinbarten Leistungs- und Verhaltensziele.
3 Die Leistungen und das Verhalten werden wie folgt beurteilt:
- a. Beurteilungsstufe 3: erreicht die Ziele vollständig;
- b. Beurteilungsstufe 2: erreicht die Ziele weitgehend;
- c. Beurteilungsstufe 1: erreicht die Ziele nicht.
1 Der Anfangslohn des Unterhaltsreinigungspersonals beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent mindestens 44 100 Franken. Er kann je nach Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person angemessen erhöht werden.
2 Der Maximallohn entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse 1 nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001.
3 Der Lohn nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich jeweils um den Teuerungsausgleich.
Art. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6577 ). Lohnentwicklung Der Lohn des Unterhaltsreinigungspersonals wird nach den Ergebnissen der Personalbeurteilung jährlich bis zum Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2 wie folgt angepasst:
- a. Beurteilungsstufe 3: Erhöhung um 1.5 % des Maximallohns;
- b. Beurteilungsstufe 2: Erhöhung um 0.6 % des Maximallohns;
- c. Beurteilungsstufe 1: Keine Erhöhung.
Art. 5 –7 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6577 ).
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.