SR 172.220.111.7

Verordnung vom 30. November 2001 über das Unterhaltsreinigungspersonal

vom 30. November 2001
(Stand am 01.01.2010)

172.220.111.7

Verordnung über das Unterhaltsreinigungspersonal Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6423 ).

vom 30. November 2001 (Stand am 1. Januar 2010)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 und 4 des Bundespersonalgesetzes vom
24. März 2000[*] (BPG),[*]

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1  Diese Verordnung gilt für das ausschliesslich mit der alltäglichen Reinigung betraute Personal (Unterhaltsreinigungspersonal) der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001[*] (BPV).[*]

2  Sofern diese Verordnung keine Sonderregelungen enthält, finden die Bestimmungen der BPV und der Verordnung vom 3. Juli 2001[*] über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung Anwendung.

Art. 2 Zuständigkeiten

In ihrem Zuständigkeitsbereich bezeichnen die Bundeskanzlei und die Departemente die Dienststellen, die mit allen Arbeitgeberentscheiden betraut werden, welche das Unterhaltsreinigungspersonal[*] betreffen.

Art. 3 Personalbeurteilung

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) arbeitet ein vereinfachtes Beurteilungssystem für das Unterhaltsreinigungspersonal aus. Es kann von den Beurteilungsstufen nach Artikel 17 BPV[*] abweichen.

Art. 4 Lohn

1  Der Lohn wird nach den in Artikel 36 BPV[*] aufgeführten Lohnklassen festgelegt. Das EFD kann einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1. Artikel 7 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 2000[*] bleibt vorbehalten.[*]

2  Dem Unterhaltsreinigungspersonal werden die in den Artikeln 46, 48, 49 und 50 BPV erwähnten Zulagen und Prämien nicht ausgerichtet.

3  Überdurchschnittliche Leistungen und besondere Einsätze können pro Kalenderjahr mit Leistungsprämien von insgesamt bis zu 6 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag abgegolten werden.[*]

4  Das EFD legt den Anfangslohn fest und erlässt die Bestimmungen über die Lohnentwicklung des Unterhaltsreinigungspersonals. Es kann von der in Artikel 39 BPV beschriebenen Lohnentwicklung abweichen und sie durch feste Beträge ersetzen.[*]

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.