SR 172.211.21

Verordnung vom 18. November 2015 über das Informationssystem VIP-Service (IVIPS-Verordnung)

vom 18. November 2015
(Stand am 01.01.2024)

172.211.21

Verordnung über das Informationssystem VIP-Service

(IVIPS-Verordnung)

vom 18. November 2015 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom
21. März 1997[*],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Informationssystems VIP-Service (IVIPS) des Protokolls des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Staatssekretariat des EDA.

Art. 2 Zweck und Funktionalitäten des IVIPS

1  Das IVIPS dient dem Protokoll EDA zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen der Bewilligung des VIP-Services an Flughäfen.

2  Dazu schafft es die Möglichkeit, dass:

  1. a. die für die Schweiz zuständigen ausländischen Vertretungen das VIP-Antragsformular für die Würdenträgerinnen und Würdenträger direkt online ausfüllen;
  2. b. die für die Schweiz zuständigen ausländischen Vertretungen die zum Antrag gehörende Verbalnote übermitteln;
  3. c. die Anträge elektronisch verarbeitet und an die involvierten Stellen gemäss Artikel 7 Absatz 4 weitergeleitet werden können;
  4. d. die Anträge für die Nachvollziehbarkeit archiviert werden können;
  5. e. die Anträge mittels eines elektronischen Stempels genehmigt werden können.
Art. 3 Verantwortliche Behörde

Das Protokoll EDA trägt die Verantwortung für das IVIPS.

2. Abschnitt: Daten und Datenbearbeitung

Art. 4 Personen

Im IVIPS werden Daten bearbeitet von Personen gemäss Anhang und von den entsprechenden für die Schweiz zuständigen ausländischen Vertretungen.

Art. 5 Bearbeitete Daten

Im IVIPS werden folgende Daten bearbeitet:

  1. a

    von den Personen gemäss Anhang Ziffern 1–5:

    1. 1. Vor- und Nachname sowie Titel,
    2. 2. Grund des Besuchs,
    3. 3. Ankunft-/Abflugdaten, Flughafen und Flugnummern,
    4. 4. bei offiziellen Besuchen die einladende Stelle oder Person,
    5. 5. Angaben zur für die Schweiz zuständigen ausländischen Vertretung;
  2. b.

    von den Personen gemäss Anhang Ziffer 6:

    1. 1. Vor- und Nachname sowie Passnummer,
    2. 2. Ankunft-/Abflugdaten, Flughafen und Flugnummern,
    3. 3. Angaben über Bewaffnung (Marke und Kaliber der Schusswaffe sowie Munition),
    4. 4. Angaben zur für die Schweiz zuständigen ausländischen Vertretung.
Art. 6 Dokumente

Im IVIPS können alle Dokumente zu elektronisch gespeicherten Geschäften erfasst werden.

Art. 7 Bearbeitungsrechte

1  Die Daten werden von den für die Schweiz zuständigen ausländischen Vertretungen erfasst und können von diesen bearbeitet werden, solange der Antrag nicht bewilligt oder abgelehnt ist.

2  Die Einheit für Informatik des EDA kann alle Daten im IVIPS bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

3  Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Protokoll EDA haben das Recht, alle Daten im IVIPS zu bearbeiten.

4  Die folgenden Stellen können für die nachstehenden Zwecke alle Daten im IVIPS einsehen (Leserecht):

  1. a. das Bundesamt für Polizei: für die Gewährleistung der Sicherheit der Personen gemäss Anhang und die Instruktion der Polizeikorps an den Flughäfen;
  2. b. die Schweizer Flughäfen: für die Bereitstellung des VIP-Service;
  3. c. das Bundesamt für Zivilluftfahrt: für die Erteilung von Lande- und Startbewilligungen (Diplomatic clearances);
  4. d. die Abteilungen der Politischen Direktion des EDA: bei offiziellen Besuchen zur Entnahme der Namen der Delegationsmitglieder oder sonstiger relevanter Informationen;
  5. e. das Bundesamt für Kommunikation: für die Zuteilung von Funkfrequenzen für Bodyguards;
  6. f. das Zollinspektorat Bern: für die Regelung der Zollformalitäten.

5  Alle Bearbeitungsrechte werden im Abrufverfahren ausgeübt.

Art. 8 Erteilung der Zugriffsberechtigung

1  Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Benutzerinnen und Benutzern des IVIPS die individuellen Zugriffsrechte.

2  Sie oder er überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen weiterhin bestehen.

Art. 9 Technischer Betrieb und Systemverwaltung

1  Die Einheit für Informatik des EDA ist für den technischen Betrieb des IVIPS verantwortlich.

2  Die Systemadministratorin oder der Systemadministrator verwaltet das Computersystem, die Datenbank und die Anwendungen des IVIPS.

3  Die oder der Anwendungsverantwortliche bildet die Schnittstelle zwischen der Systemadministratorin oder dem Systemadministrator und den Benutzerinnen und Benutzern. Sie oder er ist beim Protokoll EDA angestellt.

3. Abschnitt: Datenschutz und Informationssicherheit Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 10 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 735 ).

Art. 10 Sorgfaltspflichten

1  Das Protokoll EDA sorgt dafür, dass die Personendaten im IVIPS vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

2  Es stellt sicher, dass die Personendaten im IVIPS richtig, vollständig und nachgeführt sind.

Art. 11 Datensicherheit

1  Die Daten- und die Informationssicherheit richten sich nach:[*]

  1. a. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 23 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ). der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022[*];
  2. b. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 10 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 735 ). der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023[*].[*]

2  Das Protokoll EDA erlässt ein Bearbeitungsreglement. Dieses regelt die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Kontrolle der Datenbearbeitung.

4. Abschnitt: Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung von Daten

Art. 12

1  Die im IVIPS enthaltenen Personendaten werden fünf Jahre nach der letzten Bearbeitung vernichtet.

2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.