SR 172.061

Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG) (VlG)

vom 18. March 2005
(Stand am 04.12.2023)

172.061

Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren

(Vernehmlassungsgesetz, VlG)

vom 18. März 2005 (Stand am 4. Dezember 2023)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 147 der Bundesverfassung[*],
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Januar 2004[*],

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1  Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des Vernehmlassungsverfahrens.

2  Es gilt für Vernehmlassungsverfahren, die vom Bundesrat, von einem Departement, der Bundeskanzlei, einer Einheit der Bundesverwaltung oder einer parlamentarischen Kommission eröffnet werden.[*]

Art. 2 Zweck des Vernehmlassungsverfahrens

1  Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung der Kantone, der politischen Parteien und der interessierten Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Bundes.

2  Es soll Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz eines Vorhabens des Bundes.

Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 925 ; BBl 2013 8875 ). Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens [*]

1  Ein Vernehmlassungsverfahren findet statt bei der Vorbereitung von:

  1. a. Verfassungsänderungen;
  2. b. Gesetzesvorlagen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung;
  3. c. völkerrechtlichen Verträgen, die nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b oder nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung dem Referendum unterliegen oder wesentliche Interessen der Kantone betreffen;
  4. d. Verordnungen und anderen Vorhaben, die von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind;
  5. e. Verordnungen und anderen Vorhaben, die nicht unter Buchstabe d fallen, aber einzelne oder alle Kantone in erheblichem Mass betreffen oder in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden.

2  Eine Vernehmlassung kann auch bei Vorhaben durchgeführt werden, die keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

Art. 3 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 925 ; BBl 2013 8875 ). Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren [*]

1  Auf ein Vernehmlassungsverfahren kann verzichtet werden, wenn:

  1. a. das Vorhaben vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden oder die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden betrifft;
  2. b. keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weil die Positionen der interessierten Kreise bekannt sind, insbesondere weil über den Gegenstand des Vorhabens bereits eine Vernehmlassung durchgeführt worden ist; oder
  3. c. Eingefügt durch Ziff. III 2 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen), in Kraft seit 4. Dez. 2023 ( AS 2023 483 ; BBl 2022 301 , 433 ). das Vorhaben den Erlass oder die Änderung eines Bundesgesetzes nach Artikel 165 der Bundesverfassung oder einer Verordnung nach Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 184 Absatz 3 oder Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung betrifft.

2  Der Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren muss sachlich begründet werden.

Art. 4 Teilnahme

1  Jede Person und jede Organisation kann sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen.

2  Zur Stellungnahme eingeladen werden:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 925 ; BBl 2013 8875 ). die Kantonsregierungen;
  2. b. die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien;
  3. c. die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete;
  4. d. die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 925 ; BBl 2013 8875 ). die im Einzelfall interessierten ausserparlamentarischen Kommissionen und weiteren Kreise.

3  Die Bundeskanzlei führt die Liste der Vernehmlassungsadressaten nach Absatz 2 Buchstaben a–d.

Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 925 ; BBl 2013 8875 ). Eröffnung [*]

1  Vernehmlassungsverfahren zu Vorhaben, die von der Bundesverwaltung ausgehen, werden eröffnet:

  1. a. vom Bundesrat bei Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 1;
  2. b. vom zuständigen Departement oder von der Bundeskanzlei bei Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 2;
  3. c. von der zuständigen Einheit der zentralen oder der dezentralen Bundesverwaltung, wenn sie zur Rechtsetzung befugt ist.

2  Vernehmlassungsverfahren zu Vorhaben, die von der Bundesversammlung ausgehen, werden von der zuständigen parlamentarischen Kommission eröffnet.

3  Die Bundeskanzlei koordiniert die Vernehmlassungen. Sie gibt jede Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens öffentlich bekannt und gibt dabei die Vernehmlassungsfrist und die Stelle für den Bezug der Vernehmlassungsunterlagen an.

Art. 6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 925 ; BBl 2013 8875 ). Durchführung [*]

1  Die für die Eröffnung der Vernehmlassung zuständige Behörde bereitet das Vernehmlassungsverfahren vor, führt es durch, stellt die Vernehmlassungsergebnisse zusammen und wertet sie aus. Eröffnet der Bundesrat eine Vernehmlassung, so erfüllt diese Aufgaben das zuständige Departement.

2  Parlamentarische Kommissionen können für die Vorbereitung der Vernehmlassungen und für die Zusammenstellung der Ergebnisse Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen.

Art. 6 a Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 15. Juni 2018 (Verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts), in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ). Anforderungen an die Erläuterung des Vorhabens [*]

Für die Erläuterung des Vorhabens gelten die Anforderungen an die Botschaften des Bundesrates nach Artikel 141 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002[*] sinngemäss.

Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 925 ; BBl 2013 8875 ). Form und Frist [*]

1  Die Vernehmlassungsunterlagen werden in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Vernehmlassungen ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden, wenn die nötigen technischen Voraussetzungen gegeben sind.

2  Die für die Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens zuständige Behörde kann die interessierten Kreise zusätzlich zu Sitzungen einladen. Diese sind zu protokollieren.

3  Die Vernehmlassungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Sie wird unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie von Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen verlängert. Die Mindestfrist verlängert sich bei einer Vernehmlassung:

  1. a. welche die Zeit vom 15. Juli bis zum 15. August umfasst: um drei Wochen;
  2. b. welche die Zeit von Weihnachten und Neujahr umfasst: um zwei Wochen;
  3. c. welche die Ostertage umfasst: um eine Woche.

4  Duldet das Vorhaben keinen Aufschub, so kann die Frist ausnahmsweise verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist gegenüber den Vernehmlassungsadressaten sachlich zu begründen.

Art. 8 Behandlung der Stellungnahmen

1  Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet.

2  Die Ergebnisse der Vernehmlassung werden in einem Bericht zusammengefasst.[*]

Art. 9 Öffentlichkeit

1  Öffentlich zugänglich sind:

  1. a. die Vernehmlassungsunterlagen sowie alle Dokumente, Stellungnahmen oder Gutachten, die im erläuternden Bericht erwähnt werden;
  2. b. nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist: die Stellungnahmen und gegebenenfalls das Protokoll der Sitzungen nach Artikel 7 Absatz 2;
  3. c. nach der Kenntnisnahme durch die eröffnende Behörde: der Ergebnisbericht (Art. 8 Abs. 2).[*]

2  Die Stellungnahmen werden durch Gewährung der Einsichtnahme, Abgabe von Kopien oder Veröffentlichung in elektronischer Form zugänglich gemacht und können zu diesem Zweck technisch aufbereitet werden.

3  Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004[*] findet keine Anwendung.

Art. 10 Fassung gemäss Ziff. III 2 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen), in Kraft seit 4. Dez. 2023 ( AS 2023 483 ; BBl 2022 301 , 433 ). Konsultation in dringlichen Fällen [*]

Wird auf der Grundlage von Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c auf eine Vernehmlassung verzichtet, so konsultiert die zuständige Behörde wenn möglich die Kantonsregierungen und die vom Vorhaben in erheblichem Mass betroffene Kreise.

Art. 11 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten, namentlich:

  1. a. die Planung und die Koordination der einzelnen Vernehmlassungsverfahren;
  2. b. den Inhalt der Vernehmlassungsunterlagen, deren Bereitstellung und Abgabe;
  3. c. die Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens in elektronischer Form;
  4. d. die Behandlung der eingereichten Stellungnahmen, namentlich deren Auswertung, technische Aufbereitung, Veröffentlichung und Archivierung.
Art. 12 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:…[*]

Art. 13 Referendum und Inkrafttreten

1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2  Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.Datum des Inkrafttretens: 1. September 2005[*]