1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erhebt Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen:
- a. Verfügungen gestützt auf die Artikel 13e und Artikel 24c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997[*] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
- b. Verfügungen über eine vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots oder einer Ausweisung gestützt auf die Artikel 67 Absatz 5 und 68 Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes[*] vom 16. Dezember 2005[*];
- c. Dienstleistungen gestützt auf Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994[*] über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten;
- d. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 20 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ). Verfügungen und Dienstleistungen gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022[*];
- e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Jan. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2017 ( AS 2017 245 ). Sicherheitsbescheinigungen, die von Schweizer Staatsangehörigen für die von ausländischen Behörden verlangten Personensicherheitskontrollen beantragt werden und dem Zweck der erleichterten Einreise in deren Hoheitsgebiet dienen;
- f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 981 ). Zurverfügungstellen von besonderen technischen Geräten sowie von besonderen Informatikprogrammen für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch die kantonalen Behörden gestützt auf Artikel 10 Absatz 9 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999[*] für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, sofern fedpol daraus ausserordentliche Kosten entstehen.
2 Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen, die fedpol gestützt auf die folgenden Erlasse erlässt oder erbringt:
- a. Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004[*];
- b. Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011[*] über den ausserprozessualen Zeugenschutz;
- c. Ausweisverordnung vom 20. September 2002[*];
- d. Waffenverordnung vom 2. Juli 2008[*];
- e. Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000[*].