SR 172.043.60

Verordnung vom 4. Mai 2016 über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Polizei (Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol) (GebV-fedpol)

vom 04. May 2016
(Stand am 01.09.2023)

172.043.60

Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Polizei

(Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)

vom 4. Mai 2016 (Stand am 1. September 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 1997[*],

verordnet:

Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich

1  Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erhebt Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen:

  1. a. Verfügungen gestützt auf die Artikel 13e und Artikel 24c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997[*] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
  2. b. Verfügungen über eine vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots oder einer Ausweisung gestützt auf die Artikel 67 Absatz 5 und 68 Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes[*] vom 16. Dezember 2005[*];
  3. c. Dienstleistungen gestützt auf Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994[*] über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten;
  4. d. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 20 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ). Verfügungen und Dienstleistungen gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022[*];
  5. e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Jan. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2017 ( AS 2017 245 ). Sicherheitsbescheinigungen, die von Schweizer Staatsangehörigen für die von ausländischen Behörden verlangten Personensicherheitskontrollen beantragt werden und dem Zweck der erleichterten Einreise in deren Hoheitsgebiet dienen;
  6. f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 981 ). Zurverfügungstellen von besonderen technischen Geräten sowie von besonderen Informatikprogrammen für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch die kantonalen Behörden gestützt auf Artikel 10 Absatz 9 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999[*] für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, sofern fedpol daraus ausserordentliche Kosten entstehen.

2  Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen, die fedpol gestützt auf die folgenden Erlasse erlässt oder erbringt:

  1. a. Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004[*];
  2. b. Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011[*] über den ausserprozessualen Zeugenschutz;
  3. c. Ausweisverordnung vom 20. September 2002[*];
  4. d. Waffenverordnung vom 2. Juli 2008[*];
  5. e. Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000[*].
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*].

Art. 3 Gebührenbemessung im Allgemeinen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 981 ).

1  Die Gebühren werden unter Vorbehalt von Artikel 3a nach Zeitaufwand festgelegt.[*]

2  Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.

Art. 3 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019 ( AS 2019 981 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 ( AS 2022 472 ). Gebühren für die Nutzung von besonderen Informatikprogrammen [*]

1  Für die Nutzung eines besonderen Informatikprogramms zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs wird eine Pauschalgebühr pro Woche und Zielgerät erhoben.

2  Zur Berechnung dieser Gebühr werden die Lizenzkosten geteilt durch die Anzahl Lizenzen sowie durch die Anzahl Wochen des Jahres.

3  Die Rechnungsperiode beginnt, sobald das besondere Informatikprogramm erfolgreich in ein Zielgerät eingeschleust werden konnte.

4  Funktioniert die Ausleitung von Daten einer explizit gewünschten Anwendung direkt nach der Einschleusung nicht, obwohl die Tests erfolgreich waren, wird der Einsatz unterbrochen und es werden keine Gebühren verrechnet.

5  Verzögerungen oder Datenverluste bei der Durchführung von Überwachungen aus technischen Gründen sowie technische Probleme bei der Überwachung führen zu keiner Reduktion der Gebühren.

6  Die Gebühren fallen auch dann an, wenn eine Überwachung angeordnet und durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde.

7  Für jede Verlängerung der Nutzung eines besonderen Informatikprogramms erhebt fedpol eine neue Gebühr nach Absatz 1.

8  Die Gebühren werden nach Abschluss des Einsatzes erhoben.

9  Fedpol evaluiert periodisch die Nutzung der besonderen Informatikprogramme und die Bemessung der Gebühren.

Art. 4 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann fedpol Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.

Art. 5 Inkasso

1  Fedpol kann die Gebühren im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung einfordern.

2  Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Ist die Landeswährung nicht in Schweizerfranken konvertierbar, so gilt Artikel 7 Absatz 2 der Gebührenverordnung EDA vom 7. Oktober 2015[*].

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.