SR 172.041.15

Verordnung des EDI vom 1. Dezember 1999 über die Gebühren des Schweizerischen Bundesarchivs (Gebührenverordnung BAR) (GebV BAR)

vom 01. December 1999
(Stand am 01.01.2008)

172.041.15

Verordnung des EDI über die Gebühren des Schweizerischen Bundesarchivs

(Gebührenverordnung BAR)

vom 1. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2008)

Das Eidgenössische Departement des Innern,

gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 der Archivierungsverordnung
vom 8. September 1999[*],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv).

Art. 2 Grundsätze

1  Die Grunddienste des Bundesarchivs nach Artikel 11 Absatz 1 der Archivierungsverordnung vom 8. September 1999 sind unentgeltlich, soweit sie für eine sachgemässe Nutzung des Archivguts erforderlich sind.

2  Zusätzliche Dienstleistungen unterliegen der Gebührenpflicht. Die Gebühren bemessen sich nach dem Kostendeckungsprinzip und nach dem Äquivalenzprinzip unter Berücksichtigung der Materialkosten, der direkten Personalkosten und anderer Auslagen.

3  Das Bundesarchiv erbringt zusätzliche Dienstleistungen nur, soweit dies mit seinen jeweiligen Möglichkeiten vereinbar ist und soweit die Erfüllung der Kernaufgaben nicht beeinträchtigt wird.

Art. 3 Ermässigung oder Erlass der Gebühren

Das Bundesarchiv kann die Gebühren ermässigen oder erlassen, wenn:

  1. a. die Erhebung der Gebühren mehr Aufwand verursacht, als die Dienstleistung kostet;
  2. b. der oder die Gebührenpflichtige wenig begütert ist;
  3. c. die Dienstleistung oder die gewerbliche Nutzung im öffentlichen Interesse erfolgt, wie z. B. zu Ausbildungszwecken.
Art. 4 Gebührenzuschläge

1  Es kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent verlangt werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird.

2  Es kann ein Verwaltungszuschlag von bis zu 20 Prozent verlangt werden, wenn das Bundesarchiv die Dienstleistung durch Dritte erbringen lässt.

Art. 5 Voranschlag

Bei Dienstleistungen, deren Gebühren voraussichtlich 200 Franken übersteigen, unterrichtet das Bundesarchiv die Gebührenpflichtigen vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren.

Art. 6 Gebührenverfügung

1  Das Bundesarchiv stellt die Gebühren nach Erbringung der Dienstleistung in Rechnung.

2  Der oder die Gebührenpflichtige kann innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung beim Bundesarchiv eine Gebührenverfügung verlangen.[*]

Art. 7 Gebührenansätze

1  Die Ansätze für die Gebühren sind im Anhang festgelegt.

2  Bei Privatarchiven können besondere Bestimmungen und Ansätze gemäss den Vereinbarungen mit dem Depositär oder der Depositärin zur Anwendung kommen.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.