172.041.14
Verordnung über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz
(Gebührenverordnung BJ, GebV-BJ)
vom 5. Juli 2006 (Stand am 23. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 1997,
verordnet:
Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen vom Geltungsbereich1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:
- a. Gutachten und Rechtsauskünfte;
- b. Auskünfte aus Registern.
2 Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen:
- a. des Eidgenössischen Handelsregisteramtes;
- b. des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen;
- c. Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 5 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ( AS 2022 698 ). der registerführenden Stelle des Strafregister-Informationssystems VOSTRA;
- d. des BJ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen GebührenverordnungSoweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das BJ Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
Art. 5 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung vom 30. Oktober 1985 über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz wird aufgehoben.
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.