SR 172.041.11

Verordnung vom 19. November 2014 über die Gebühren für den Bezug von Publikationen des Bundes (Gebührenverordnung Publikationen, GebV-Publ) (GebV-Publ)

vom 19. November 2014
(Stand am 01.07.2018)

172.041.11

Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Publikationen des Bundes

(Gebührenverordnung Publikationen, GebV-Publ)

vom 19. November 2014 (Stand am 1. Juli 2018)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 1997[*]
und auf Artikel 19 Absatz 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004[*],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1  Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Bundesverwaltung für:

  1. a. den Bezug von gedruckten und von elektronischen Publikationen (Publikationen) des Bundes;
  2. b. die Übertragung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Publikationen des Bundes;
  3. c. besondere Publikationsdienstleistungen wie das Erstellen zusätzlicher Formate.

2  Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*].

Art. 3 Gebührenpflicht und -bemessung

1  Eine Gebühr hat zu bezahlen, wer:

  1. a. Publikationen einmalig oder über Abonnemente in Papierform oder in elektronischer Form bezieht;
  2. b. urheberrechtlich geschützte Publikationen des Bundes verwertet;
  3. c. besondere Publikationsdienstleistungen beansprucht.

2  Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) bemisst die Gebühren nach dem Tarif im Anhang, zuzüglich allfälliger Auslagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*].

Art. 4 Gebührenbefreiung und -ermässigung

1  Besteht an einer Publikation ein staatspolitisches Interesse, so kann die Publikation gebührenfrei oder mit ermässigter Gebühr abgegeben werden.

2  Ein staatspolitisches Interesse besteht namentlich, wenn die Publikation:

  1. a. zur Meinungsbildung im Vorfeld von eidgenössischen Volksabstimmungen und Wahlen bestimmt ist;
  2. b. Informationen für besondere oder ausserordentliche Lagen enthält;
  3. c. in kurzer Form Informationen für eine breite Öffentlichkeit, über Änderungen der Verwaltungsorganisation oder über Rechtsänderungen enthält;
  4. d. zur landesweiten Verbreitung bestimmt ist.

3  Die Departemente und die Bundeskanzlei oder die von ihnen bezeichneten Stellen entscheiden für die von ihnen herausgegebenen Publikationen über die Gebührenbefreiung oder -ermässigung.

4  Die Gebührenbefreiung oder die Gebührenermässigung kann sich sowohl auf die gedruckte wie auf die elektronische Version einer Publikation oder nur auf eine der beiden beziehen.

5  Der Bezug von Publikationen zur internen Verwendung in der zentralen Bundesverwaltung gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998[*], im Parlament, in den eidgenössischen Gerichten und in der Bundesanwaltschaft ist gebührenfrei.

Art. 5 Freiexemplare

1  Die herausgebende Verwaltungseinheit kann zur Bekanntmachung einer Publikation eine angemessene Anzahl von Freiexemplaren gebührenfrei vertreiben oder vertreiben lassen.

2  Wer eine Publikation benötigt, um bei einer amtlichen Tätigkeit mitzuwirken, erhält eine angemessene Anzahl Freiexemplare.

Art. 6 Rabatte

1  Auf den Gebührentarif gemäss dem Anhang erhalten 20 Prozent Rabatt:

  1. a. interkantonale Organe, Kantone und Gemeinden;
  2. b. Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben des Bundes betraut sind;
  3. c. Forschungs- und Lehranstalten sowie Schulen für die Verwendung im Rahmen des Lehrbetriebs.

2  Beim Vertrieb über den Buchhandel und über andere Kanäle des Wiederverkaufs werden folgende Rabatte gewährt:

  1. a. für den Einzelhandel: 30 Prozent;
  2. b. für den Grosshandel: bis 50 Prozent; Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Vereinbarung.

3  Bei gleichzeitigem Bezug von mindestens 20 Exemplaren wird ein Mengenrabatt von 20 Prozent gewährt.

4  Bei Abonnementen ab zwei Ausgaben pro Jahr wird ein Rabatt von 20 Prozent gewährt.

5  Für den Liquidationsverkauf von nicht mehr aktuellen Publikationen können spezielle Rabatte gewährt werden.

6  Rabatte werden nicht kumulativ gewährt.

Art. 7 Ermässigung für elektronische Publikationen

Die Ermässigung für elektronische Publikationen gemäss Anhang Ziffer 2.2 wird zusätzlich zu allfälligen Rabatten gewährt.

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 23. November 2005[*] über die Gebühren für den Vertrieb von Publikationen des Bundes wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.