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SR 172.010.1

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV) (RVOV)

vom 25. November 1998
(Stand am 01.01.2026)

172.010.1

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung

(RVOV)

vom 25. November 1998 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 24, 43, 47, 57c Absatz 2 und 57g Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[*] (RVOG)
und Artikel 6a Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000[*],[*]

verordnet:

1. Kapitel: Der Bundesrat

Art. 1 Verhandlungen

1  Die Sitzungen des Bundesrates finden in der Regel einmal jede Woche statt.

2  Geschäfte von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite werden einzeln beraten und beschlossen. Geschäfte von weit reichender Bedeutung können im Rahmen von Klausuren behandelt werden.

3  Die übrigen Geschäfte können, wenn sie unbestritten sind, ohne Einzelberatung gesamthaft verabschiedet oder in einem schriftlichen Beschlussverfahren erledigt werden. Präsidialentscheide nach Artikel 26 Absatz 4 RVOG bleiben vorbehalten.[*]

4  Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die Durchführung einer Sitzung zur Verfügung steht, kann der Bundesrat auch einzelne Geschäfte nach Absatz 2 schriftlich oder mit anderen Mitteln verhandeln. Diese Beschlüsse sind denjenigen in den Sitzungen gleichgestellt. Präsidialentscheide nach Artikel 26 Absätze 1–3 RVOG bleiben vorbehalten.[*]

5  Die Beschlüsse werden für jedes Geschäft schriftlich festgehalten.

Art. 1 a und 1 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011 ( AS 2011 6089 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Organisationsverordnung vom 29. Nov. 2013 für den Bundesrat, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4561 ). [*]
Art. 2 Geschäftsplanung

1  Mit der Geschäftsplanung wird sichergestellt, dass die Geschäfte im Bundesrat entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandelt werden können.

2  Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident legt mit der Bundeskanzlei und den Departementen die wichtigsten Geschäfte und Themenschwerpunkte für ein Quartal oder Semester fest.

Art. 3 Anträge, Aussprachen und Informationsnotizen

1  Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Anträge und nach abgeschlossenem Mitberichtsverfahren (Art. 5).

2  Das Antragsrecht steht den Mitgliedern des Bundesrates sowie, für die Geschäfte der Bundeskanzlei, der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler zu.

3  Soweit das Bundesrecht andere Behörden oder Organe bezeichnet, die dem Bundesrat Geschäfte vorlegen oder Anträge unterbreiten können, geschieht dies über die Bundeskanzlei oder das Departement, das den engsten Sachbezug zum betreffenden Geschäft aufweist.

4  Der Bundesrat führt Aussprachen insbesondere zu Geschäften von weit reichender Bedeutung durch. Er trifft bei Bedarf Zwischenentscheide, legt Grundzüge einer Lösung fest und erteilt dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei Anweisungen zur Bearbeitung des Geschäfts.

5  Die Departemente oder die Bundeskanzlei können dem Bundesrat jederzeit ohne formellen Antrag Informationsnotizen über wichtige Vorgänge und Tätigkeiten in ihrem Aufgabenbereich zuleiten.

Art. 4 Ämterkonsultation

1  Bei der Vorbereitung von Anträgen lädt das federführende Amt die mitinteressierten Verwaltungseinheiten unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein. In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Ämterkonsultation verzichtet oder kann diese auf einen engen Adressatenkreis beschränkt werden.

1bis  Bei vertraulichen und geheimen Geschäften des Bundesrates sind zu wichtigen und strittigen rechtlichen Fragen nach Möglichkeit vor der Sitzung des Bundesrates die für die vorgängige rechtliche Prüfung zuständigen Verwaltungseinheiten zu konsultieren.[*]

2  Differenzen werden so weit wie möglich in der Ämterkonsultation bereinigt; das federführende Departement erstattet dem Bundesrat darüber Bericht.

3  Als mitinteressiert gelten die Verwaltungseinheiten, die einen fachlichen Bezug zum Geschäft haben oder die für die Beurteilung finanzieller, rechtlicher oder formeller Aspekte zuständig sind.

Art. 5 Mitberichtsverfahren

1  Das Mitberichtsverfahren dient der Entscheidvorbereitung auf Stufe Bundesrat. Ziel des Verfahrens ist es, dass sich der Bundesrat in den Verhandlungen auf grundsätzliche Aspekte konzentrieren kann.

1bis  Das Mitberichtsverfahren beginnt mit der Unterzeichnung des Antrags durch das federführende Departement.[*]

2  Das federführende Departement reicht der Bundeskanzlei den unterzeichneten Antrag rechtzeitig zur Durchführung des Mitberichtsverfahrens ein.[*]

1 a . Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2003 ( AS 2003 4117 ). Informationsgesuche von Ratsmitgliedern und parlamentarischen Kommissionen

Art. 5 a

1  Über Gesuche von Ratsmitgliedern und von parlamentarischen Kommissionen um Informationen nach den Artikeln 7 beziehungsweise 150 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002[*] (ParlG) entscheidet das zuständige Departement. Besteht zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und dem zuständigen Departement Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, so entscheidet der Bundesrat.

2  Der Bundesrat entscheidet in jedem Fall:

  1. a. bei Informationen, die seiner unmittelbaren Entscheidfindung dienen, auf Antrag der Bundeskanzlei;
  2. b. bei Informationen aus dem Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste auf Antrag des zuständigen Departementes.

3  Gesuche um Einsichtnahme in Beschlüsse des Bundesrates werden von der Bundeskanzlei im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement bearbeitet und beantwortet.

1 b . Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2641 ). Konsultation der für die Aussenpolitik zuständigen parlamentarischen Kommissionen

Art. 5 b

1  Eine Konsultation der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen zu wesentlichen Vorhaben im Sinne von Artikel 152 Absätze 3 und 4 ParlG[*] erfolgt namentlich dann, wenn:

  1. a. infolge der Umsetzung von Empfehlungen oder Beschlüssen internationaler Organisationen oder multilateraler Gremien der Erlass oder eine wesentliche Änderung eines Bundesgesetzes erforderlich ist; oder
  2. b. der Verzicht auf die Umsetzung von solchen Empfehlungen oder Beschlüssen das Risiko schwerer wirtschaftlicher Nachteile, von Sanktionen, einer Isolation der Schweiz aufgrund der abweichenden schweizerischen Haltung oder eines politischen Reputationsschadens in sich birgt oder wenn andere gravierende Nachteile für die Schweiz zu erwarten sind.

2  Eine Konsultation nach Absatz 1 erfolgt auf Basis eines Mandatsentwurfs des Bundesrates. Im Fall dringlicher Konsultationen nach Artikel 152 Absatz 4 ParlG kann die Konsultation zu vorläufigen Positionen erfolgen, welche die Schweiz in Verhandlungen einzunehmen gedenkt.

1 c . Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 3275 ). Berichterstattung über die vertraulichen oder geheimen Erlasse, völkerrechtlichen Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts

Art. 5 c

1  Die Departemente melden aus ihrem Zuständigkeitsbereich sowie aus dem Zuständigkeitsbereich ihrer Gruppen und Ämter der Bundeskanzlei laufend den Titel und den Regelungsgegenstand:

  1. a. der Erlasse des Bundes, die nach Artikel 6 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004[*] nicht veröffentlicht werden, sowie deren Änderung oder Aufhebung;
  2. b. der vertraulichen oder geheimen völkerrechtlichen Verträge oder Beschlüsse des internationalen Rechts sowie deren Änderung oder Aufhebung.

2  Die Bundeskanzlei führt eine laufend aktualisierte Liste:

  1. a. der Texte nach Absatz 1;
  2. b. der Erlasse nach Artikel 6 des Publikationsgesetzes und der vertraulichen oder geheimen völkerrechtlichen Verträge oder Beschlüsse des internationalen Rechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates.

3  Der Bundesrat übermittelt der Geschäftsprüfungsdelegation einmal jährlich die Liste nach Absatz 2.

2. Kapitel: Die Verwaltung

1. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3175 ). Gliederung der Bundesverwaltung

Art. 6 Grundsätze

1  Die Bundesverwaltung ist in die zentrale und die dezentrale Verwaltung gegliedert.

2  Personen und Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch Gesetz geschaffen worden sind und überwiegend Dienstleistungen mit Monopolcharakter oder Aufgaben der Wirtschafts- und der Sicherheitsaufsicht erfüllen, fallen unter den Bestand der dezentralen Bundesverwaltung.

3  Externe Träger von Verwaltungsaufgaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 RVOG, die überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen, fallen nicht unter den Bestand der Bundesverwaltung. Dies gilt auch für Organisationen und Personen des Privatrechts, die der Bund mit Finanzhilfen oder Abgeltungen nach Artikel 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990[*] unterstützt oder an denen er mit einer Minderheit beteiligt ist.

Art. 7 Zentrale Bundesverwaltung

1  Zur zentralen Bundesverwaltung gehören:

  1. a. die Departemente und die Bundeskanzlei;
  2. b. die Generalsekretariate der Departemente sowie deren weitere Untergliederungen;
  3. c. die Gruppen;
  4. d. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ). die Bundesämter sowie deren Untergliederungen.

2  Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben c und d können auch eine andere Bezeichnung tragen.

3  Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben b-d sind einem Departement unterstellt. Sie sind gegenüber dem Departement weisungsgebunden.

4  Bundesämter können zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn die Führbarkeit des Departements damit verbessert wird.

Art. 7 a Dezentrale Bundesverwaltung

1  Die dezentrale Bundesverwaltung besteht aus den folgenden vier Kategorien von Verwaltungseinheiten:

  1. a. den ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57a RVOG;
  2. b. den durch Gesetz organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit;
  3. c. den durch Gesetz errichteten rechtlich verselbstständigten öffentlichrechtliche Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen;
  4. d. den Aktiengesellschaften, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen.

2  Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 7 b Zuordnung der dezentralen Einheiten

Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung werden im Rahmen des Gesetzes wie folgt zugeordnet:

  1. a. der Bundeskanzlei oder einem der Departemente; und
  2. b. einer Kategorie nach Artikel 7a Absatz 1.
Art. 8 Listen der Einheiten

1  In Anhang 1 sind mit ihrer Zuordnung zu einem Departement abschliessend aufgelistet:

  1. a. die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung, ohne die weitere Untergliederung der Bundesämter;
  2. b. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit Ausnahme der ausserparlamentarischen Kommissionen.

2  In Anhang 2 sind die ausserparlamentarischen Kommissionen mit ihrer Zuordnung zu einem Departement abschliessend aufgelistet.

1 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5949 ). Ausserparlamentarische Kommissionen

Art. 8 a Verwaltungs- und Behördenkommissionen

1  Ausserparlamentarische Kommissionen sind ihrer Funktion nach entweder Verwaltungs- oder Behördenkommissionen.

2  Verwaltungskommissionen haben beratende und vorbereitende Funktionen.

3  Behördenkommissionen sind mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.

Art. 8 b Wahlvoraussetzungen

1 Zum Mitglied einer ausserparlamentarischen Kommission ist wählbar, wer die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Bundesverwaltung erfüllt.

2  Für die Wahl besteht keine Altersbeschränkung.[*]

Art. 8 c Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 9. Dez. 2022 über die Anpassung von Verordnungen infolge der Überprüfung 2022 der ausserparlamentarischen Kommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 842 ). Vertretung der Geschlechter [*]

1  Frauen und Männer müssen in einer ausserparlamentarischen Kommission mindestens mit je 40 Prozent vertreten sein. Längerfristig ist eine paritätische Vertretung beider Geschlechter anzustreben.

2  Beträgt der Anteil der Frauen oder der Männer weniger als 40 Prozent, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung.

Art. 8 c bis Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2653 ). Vertretung der Sprachgemeinschaften [*]

1  In den ausserparlamentarischen Kommissionen müssen nach Möglichkeit deutsch-, französisch- und italienischsprachige Personen vertreten sein. Eine Vertretung einer rätoromanischsprachigen Person ist anzustreben.

2  Sind Deutsch, Französisch und Italienisch nicht mit mindestens einer Person vertreten, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung.

Art. 8 d Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern

1  Eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern ausserparlamentarischer Kommissionen ist nur ausnahmsweise gestattet und begründungspflichtig.

2  Eine Überschreitung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn:

  1. a. mehrere Kommissionen zusammengelegt werden;
  2. b. eine ausgewogene Zusammensetzung nur mit einer höheren Mitgliederzahl möglich ist;
  3. c. wegen der Bedeutung des Politikbereiches, für den die Kommission zuständig ist, ein breiterer Einbezug verschiedener Interessenstandpunkte erforderlich ist.
Art. 8 e Einsetzungsverfügung

1  Ausserparlamentarische Kommissionen werden durch Verfügung des Bundesrates eingesetzt.

2  Die Einsetzungsverfügung hat insbesondere folgenden Inhalt:

  1. a. Sie begründet die Notwendigkeit der Kommission und umschreibt detailliert ihre Aufgaben.
  2. b. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Aug. 2012 ( AS 2012 3819 ).
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 ( AS 2012 3819 ). Sie nennt die Mitgliederzahl und gegebenenfalls die Gründe für eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern.
  4. d. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Aug. 2012 ( AS 2012 3819 ).
  5. e. Sie regelt die Organisation.
  6. f. Sie regelt die Berichterstattung und die Information der Öffentlichkeit.
  7. g. Sie regelt die Schweigepflicht.
  8. g bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3175 ). Sie hält fest, welcher Entschädigungskategorie die Kommission nach den Artikeln 8n und 8p sowie dem Anhang 2 angehört.
  9. h. Sie legt die Verwendungsrechte des Bundes an allenfalls entstehenden urheberrechtlich geschützten Werken und Verfahren fest.
  10. i. Sie regelt wenn nötig die Beziehungen der Kommission zu Kantonen und Parteien sowie zu anderen Organisationen.
  11. j. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6137 ). Sie teilt die Kommission der zuständigen Behörde (Departement oder Bundeskanzlei) zu und bezeichnet die Verwaltungsstelle, die für die Kommission das Sekretariat führt.
  12. k. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 ( AS 2012 3819 ). Sie nennt die Dienststelle, die für die Finanzierung der ausserparlamentarischen Kommission zuständig ist.
  13. l. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 ( AS 2012 3819 ). Sie regelt das Auskunftsrecht der Kommission gegenüber der Verwaltung.
  14. m. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 155 ). Für ausserparlamentarische Kommissionen, die mit Aufsichts- oder Regulierungsaufgaben betraut sind, enthält sie das Anforderungsprofil für deren Mitglieder.
Art. 8 e bis Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 ( AS 2012 3819 ). Wahl der Mitglieder [*]

Der Bundesrat wählt die Mitglieder. Er bestimmt deren Funktion, soweit diese sich nicht aus spezialrechtlichen Bestimmungen über die Organisation der betreffenden Kommission ergibt.

Art. 8 e ter Eingefügt durch Ziff. I 1 der Karenzfristverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5019 ). Karenzfrist für Mitglieder von Kommissionen, die mit Aufsichts‑ und Regulierungsaufgaben betraut sind [*]

1  Der Bundesrat kann für Mitglieder von Kommissionen, die mit Aufsichts- und Regulierungsaufgaben betraut sind, im Wahlbeschluss eine Karenzfrist ansetzen, wenn zu erwarten ist, dass der unmittelbare Wechsel eines Mitglieds nach dem Ausscheiden aus der Kommission in eine Tätigkeit bei Arbeits- oder Auftraggebern des beaufsichtigten oder regulierten Bereichs zu einem Interessenkonflikt führt.

2  Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere vor, wenn:

  1. a. durch diese Tätigkeit die Glaubwürdigkeit und die Reputation der Kommission oder des Bundes beeinträchtigt werden können;
  2. b. ein Kommissionsmitglied in einer Weise Einfluss auf Einzelentscheide oder Zugang zu Informationen hat, der es bei einem Wechsel zu einem Arbeit- oder Auftraggeber des beaufsichtigten oder regulierten Bereichs nicht mehr als unbefangen erscheinen lässt.

3  Die Dauer der Karenzfrist beträgt mindestens sechs und maximal zwölf Monate.

4  Für die Karenzfrist kann eine Entschädigung festgelegt werden. Sie entspricht nach Massgabe der im Einzelfall zu erwartenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung maximal der bisherigen Entschädigung, wobei sämtliche für diese Zeit erhaltenen Einkünfte, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen anzurechnen sind.

5  Wer eine Karenzfristentschädigung erhält, ist verpflichtet, die während der Karenzfrist erhaltenen Einkünfte, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen dem zuständigen Departement zu melden.

6  Zu Unrecht bezogene Karenzfristentschädigungen müssen zurückerstattet werden.

Art. 8 f Siehe auch Abs. 2 der UeB der Änd. vom 26. Nov. 2008 am Schluss dieses Textes. Offenlegung der Interessenbindungen [*]

1  Jedes Kommissionsmitglied informiert über seine:

  1. a. beruflichen Tätigkeiten;
  2. b. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;
  3. c. Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Bundesstellen;
  4. d. dauernden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen;
  5. e. Mitwirkung in anderen Organen des Bundes.

2  Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches[*] bleibt vorbehalten.

3  Das Kommissionsmitglied meldet jede Änderung der Interessenbindungen während der Amtsdauer unverzüglich dem zuständigen Departement. Dieses aktualisiert das Verzeichnis nach Artikel 8k.[*]

4  Das Kommissionsmitglied, das seine Interessenbindungen anlässlich der Wahl nicht vollständig offengelegt oder Änderungen der Interessenbindungen während der Amtsdauer nicht gemeldet hat und dies auch nach entsprechender Aufforderung durch die zuständige Behörde unterlässt, kann abberufen werden.[*]

Art. 8 f bis Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 205 ). Verwendung interner Informationen [*]

1  Kommissionsmitglieder dürfen nicht öffentlich bekannte Informationen, die sie im Rahmen ihrer Kommissionstätigkeit erlangen, nur für ihre Kommissionstätigkeit verwenden.

2  Sie dürfen Informationen nach Absatz 1 insbesondere nicht verwenden, um für sich oder andere einen Vorteil zu erlangen.

Art. 8 g Amtsdauer

1  Die Amtsdauer der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen beträgt vier Jahre. Sie richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrates. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.[*]

2  Das Mandat von Mitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf.

Art. 8 h Gesamterneuerungswahlen

1  Der Bundesrat nimmt für jede neue Amtsdauer der ausserparlamentarischen Kommissionen Gesamterneuerungswahlen vor.

2  Die Bundeskanzlei koordiniert die Gesamterneuerungswahlen. Sie erlässt dazu die entsprechenden Weisungen und gibt diese den Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte bekannt.

3  Nach den Gesamterneuerungswahlen erstattet die Bundeskanzlei dem Bundesrat zuhanden der eidgenössischen Räte Bericht über die Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen.

Art. 8 i Amtszeitbeschränkung

1  Die Amtszeit der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.

2  Der Bundesrat kann in begründeten Einzelfällen die Amtszeit auf höchstens 16 Jahre verlängern.

3  Die Amtszeitbeschränkung gilt nicht für Bundesangestellte, deren Mitgliedschaft für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder in einem anderen Erlass zwingend vorgeschrieben wird.

Art. 8 i bis Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 205 ). Kommissionssekretariate [*]

1  Jeder ausserparlamentarischen Kommission steht ein Sekretariat zur Verfügung, das von einer Stelle in der zentralen Bundesverwaltung geführt wird.

2  Die Leiterin oder der Leiter und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats unterstehen dem für die zentrale Bundesverwaltung geltenden Bundespersonalrecht.

3  Vorbehalten bleiben abweichende spezialrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen in der Einsetzungsverfügung.

Art. 8 i ter Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4445 ). Information der Öffentlichkeit [*]

Kommissionen, die gemäss ihrer Einsetzungsverfügung ohne Rücksprache mit der zuständigen Behörde kommunizieren, achten bei der Information der Öffentlichkeit zu politischen Fragen auf die gebotene Zurückhaltung.

1 b . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5949 ). Leitungsorgane von Organisationen des Bundes sowie Bundesvertretungen in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 155 ).

Art. 8 j Befugnisse des Bundesrates Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 155 ).

1  Der Bundesrat wählt nach Massgabe der Organisationserlasse die Mitglieder der Leitungsorgane von öffentlich-rechtlichen Organisationen des Bundes, insbesondere die Mitglieder des Verwaltungs- oder Institutsrats von Anstalten des Bundes.[*]

1bis  Soweit die Wahl einem andern Wahlorgan obliegt oder ein Organisationserlass des öffentlichen oder privaten Rechts die Vertretung des Bundes in einem Leitungsorgan vorsieht, bestimmt oder wählt der Bundesrat die Mitglieder des entsprechenden Leitungsorgans, insbesondere die von der Generalversammlung zu wählenden und die nach den Artikeln 762 und 926 des Obligationenrechts[*] abzuordnenden Vertreterinnen und Vertreter des Bundes.[*]

2  Der Bundesrat erstellt für jede Organisation ein Anforderungsprofil mit den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen einer Vertretung. Er übt sein Wahl- und Bestimmungsrecht gestützt auf dieses Anforderungsprofil aus.

Art. 8 j bis Eingefügt durch Ziff. I 1 der Karenzfristverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5019 ). Karenzfrist für Mitglieder von Verwaltungs- und Institutsräten von Anstalten des Bundes, die mit Aufsichts- und Regulierungsaufgaben betraut sind [*]

1  Der Bundesrat kann für Mitglieder von Verwaltungs- und Institutsräten von Anstalten des Bundes, die mit Aufsichts- und Regulierungsaufgaben betraut sind, im Wahlbeschluss eine Karenzfrist ansetzen, wenn zu erwarten ist, dass der unmittelbare Wechsel eines Mitgliedes nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungs- und dem Institutsrat in eine Tätigkeit bei Arbeits- oder Auftraggebern des beaufsichtigten oder regulierten Bereichs zu einem Interessenkonflikt führt.

2  Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere vor, wenn:

  1. a. durch diese Tätigkeit die Glaubwürdigkeit und die Reputation der betroffenen Anstalt oder des Bundes beeinträchtigt werden können;
  2. b. ein Ratsmitglied in einer Weise Einfluss auf Einzelentscheide oder Zugang zu Informationen hat, der es bei einem Wechsel zu einem Arbeit- oder Auftraggeber des beaufsichtigten oder regulierten Bereichs nicht mehr als unabhängig erscheinen lässt.

3  Artikel 8eter Absätze 3–6 gelten sinngemäss.

1 c . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5949 ). Verzeichnis der Mitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen, Leitungsorganen und Bundesvertretungen

Art. 8 k

1  Die Bundeskanzlei veröffentlicht unter Mitwirkung der Departemente in elektronischer Form ein Verzeichnis der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen, der Mitglieder der Leitungsorgane von Organisationen des Bundes sowie der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts.[*]

2  Das Verzeichnis enthält über die Personen nach Absatz 1 folgende Angaben:

  1. a. Name und Vorname;
  2. b. Geschlecht;
  3. c. Muttersprache;
  4. d. Geburtsjahr;
  5. e. Titel;
  6. f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4813 ). Interessenbindungen;
  7. g. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4813 ). Kanton gemäss Korrespondenzadresse.

3  …[*]

4  Die Daten sind nach erfolgter Wahl bis zum Ausscheiden der Person abrufbar.

5  Sie können zu statistischen Zwecken historisiert werden.

1 d . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6137 ). Entschädigung der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen

Art. 8 l Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 205 ). Anspruchsberechtigte [*]

Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne dieses Abschnittes hat die Person, die als Mitglied oder als Ersatzmitglied einer ausserparlamentarischen Kommission gewählt wurde und für diese Kommission tätig ist.

Art. 8 m Gesellschaftsorientierte und marktorientierte Kommissionen

Die ausserparlamentarischen Verwaltungs- und Behördenkommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder unterteilt in:

  1. a. gesellschaftsorientierte Kommissionen, die die Bundesversammlung sowie den Bundesrat und die Bundesverwaltung unterstützen und vor allem politisch-gesellschaftliche Fragen behandeln;
  2. b. marktorientierte Kommissionen, die das Funktionieren eines Marktes beaufsichtigen oder massgeblich unterstützen.
Art. 8 n Entschädigungskategorien gesellschaftsorientierter Kommissionen

1  Die gesellschaftsorientierten Kommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder gemäss den Anforderungen an die Mitglieder und gemäss den Aufgaben der Kommission den folgenden Entschädigungskategorien zugeteilt:

  1. a. der Kategorie G3, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes spezifisches Expertenwissen verlangt, namentlich wenn die Mitglieder fachliche Autoritäten auf dem Gebiet der Kommission sein und Kenntnisse besitzen müssen, die nicht kurzfristig zu erwerben sind;
  2. b. der Kategorie G2, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes allgemeines Fachwissen verlangt und die Kommission hoheitliche Entscheidbefugnisse hat;
  3. c. der Kategorie G1, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes allgemeines Fachwissen verlangt und die Kommission beratende Aufgaben hat.

2  Die Zuteilung der gesellschaftsorientierten Kommissionen zu den Entschädigungskategorien ist in Anhang 2 Ziffer 1 geregelt.[*]

Art. 8 o Entschädigung der Mitglieder gesellschaftsorientierter Kommissionen

1  Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder gesellschaftsorientierter Kommissionen haben für ihre Kommissionstätigkeit Anspruch auf ein Taggeld.

2  Es gelten die in Anhang 2 Ziffer 1 aufgeführten Ansätze. Diese gelten für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und für die übrigen Mitglieder.[*]

3  Die Präsidentin oder der Präsident erhält ein um 25 Prozent erhöhtes Taggeld. Die zuständige Behörde kann der Präsidentin oder dem Präsidenten in begründeten Ausnahmefällen höchstens das doppelte Taggeld ausrichten.

3bis  Verlangt die Spezialgesetzgebung oder die Einsetzungsverfügung von einem Mitglied einer Kommission Unabhängigkeit von der Branche, deren Tätigkeit in das Aufgabengebiet der Kommission fällt, und wird das Mitglied dadurch in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten eingeschränkt, so kann die zuständige Behörde:

  1. a. sein Taggeld höchstens um 50 Prozent erhöhen; handelt es sich um die Präsidentin oder den Präsidenten, so wird das nach Absatz 3 erhöhte Taggeld berücksichtigt; und
  2. b. dem Mitglied zusätzlich zu seinem Taggeld eine Pauschale von höchstens 30 000 Franken pro Jahr ausrichten; die ausgerichteten Pauschalen sind im Rahmen der Berichterstattung über die Gesamterneuerungswahlen nach Artikel 8h Absatz 3 auszuweisen und zu begründen.[*]

4  Ist ein Mitglied ausserhalb von Sitzungen und Augenscheinen durch Aktenstudium, Berichte oder Vorbereitung von Referaten aussergewöhnlich beansprucht, so kann die zuständige Behörde ihm pro Jahr höchstens 16 zusätzliche Taggelder ausrichten. Erfordert ein in der Spezialgesetzgebung festgelegter Auftrag einen höheren Aufwand, so kann die zuständige Behörde im Einzelfall bewilligen, dass mehr als 16 zusätzliche Taggelder ausgerichtet werden. Taggelder, die über die 16 zusätzlichen Taggelder hinaus ausgerichtet werden, sind im Rahmen der Berichterstattung über die Gesamterneuerungswahlen nach Artikel 8h Absatz 3 auszuweisen und zu begründen.[*]

5  Muss ein Kommissionsmitglied seinen Wohnort am Tag vor der Sitzung verlassen oder kann es erst am Tag nach der Sitzung dorthin zurückkehren, so richtet ihm die zuständige Behörde für den Reisetag ein halbes Taggeld aus.

6  Für ein und denselben Tag dürfen nicht mehrere Taggelder bezogen werden, auch wenn mehrere, unter sich verschiedene oder getrennt zu berechnende Verrichtungen vorgenommen worden sind.

7  Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.

Art. 8 p Entschädigungskategorien marktorientierter Kommissionen

1  Die marktorientierten Kommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder je nach Reichweite ihrer Arbeitsergebnisse den folgenden Entschädigungskategorien zugeteilt:

  1. a. der Kategorie M3, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf die gesamte Volkswirtschaft haben;
  2. b. der Kategorie M2/A, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf eine ganze Branche haben;
  3. c. der Kategorie M2/B, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf eine ganze Branche haben, die Kommission das Funktionieren eines Marktes aber nur unterstützt und nicht beaufsichtigt;
  4. d. der Kategorie M1, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf einen Branchenbereich haben oder die Kommission Aufgaben im Schiedsbereich ausübt.

2  Die Zuteilung der marktorientierten Kommissionen zu den Entschädigungskategorien ist in Anhang 2 Ziffer 2 geregelt.[*]

Art. 8 q Entschädigung der Mitglieder marktorientierter Kommissionen

1  Die Mitglieder marktorientierter Kommissionen haben für ihre Kommissionstätigkeit Anspruch auf eine pauschale Entschädigung.

2  Es gelten die in Anhang 2 Ziffer 2 aufgeführten Ansätze.[*]

3  In diesen Ansätzen sind alle Kosten mit Ausnahme des Auslagenersatzes enthalten.

4  Die Ansätze gelten für ein Vollzeitpensum; als Berechnungsgrundlage gelten 220 Arbeitstage pro Jahr. Bei Teilzeitpensen wird der Beschäftigungsgrad im Wahlbeschluss festgelegt, soweit er sich nicht aus den Vorschriften über die Organisation der betreffenden Kommission ergibt.[*]

5  Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.

Art. 8 r Ersatz von Auslagen

1  Der Ersatz von Auslagen für die Mitglieder und die Ersatzmitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen für das Bundespersonal.

2  Mitglieder, denen die Kommissionsmitarbeit einen besonderen organisatorischen Aufwand für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen verursacht, können bei der zuständigen Behörde dafür Auslagenersatz beantragen.[*]

Art. 8 s Kommissionsmitglieder im Bundesdienst

1  Mitglieder und Ersatzmitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der zentralen oder der dezentralen Bundesverwaltung stehen, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

2  Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Mitgliedschaft in der Kommission nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zur zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung steht.

3  Die Entschädigungen für Dienstreisen, Mahlzeiten und Übernachtungen richten sich nach den für diese Mitglieder geltenden Bestimmungen.

Art. 8 t Ausschluss von Doppelentschädigungen

Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen können nur aufgrund der für ihre Kommission geltenden Ansätze entschädigt werden. Eine zusätzliche Entschädigung für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Kommission stehen, ist ausgeschlossen.

2. Abschnitt: …

Art. 9–10 c Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ). [*]

3. Kapitel: Führung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 11 Grundsätze der Verwaltungstätigkeit

Die Bundesverwaltung handelt im Rahmen des Bundesrechts und der vom Bundesrat gesetzten Ziele und Prioritäten. Sie beachtet dabei insbesondere folgende Grundsätze:

  1. a. Sie erkennt neuen Handlungsbedarf frühzeitig und leitet daraus Ziele, Strategien und Massnahmen ab.
  2. b. Sie ordnet ihre Tätigkeiten entsprechend der Wichtigkeit und Dringlichkeit.
  3. c. Sie erbringt ihre Leistungen bürgernah, nachhaltig, wirksam und wirtschaftlich.
Art. 12 Grundsätze der Verwaltungsführung

1  Die Führungsverantwortlichen aller Stufen handeln nach folgenden Grundsätzen:

  1. a. Sie führen mittels Vereinbarung von Zielen und Wirkungen.
  2. b. Sie beurteilen die Leistungen ihrer Verwaltungseinheiten und ihrer Mitarbeitenden periodisch.
  3. c. Sie passen Prozesse und Organisation rechtzeitig neuen Bedürfnissen an.
  4. d. Sie nutzen ihre Handlungsspielräume und Entscheidkompetenzen und gewähren diese auch ihren Mitarbeitenden.
  5. e. Sie fördern eine Kultur der Lern- und Veränderungsbereitschaft.
  6. f. Sie stellen eine ergebnisorientierte und interdisziplinäre Arbeitsweise sicher.

2  Im Übrigen gelten insbesondere die Personalgesetzgebung und das personalpolitische Leitbild des Bundesrates.

Art. 13 Stufengerechte Zuordnung von Zuständigkeiten in der zentralen Bundesverwaltung

1  Massgebend für die Zuordnung der Zuständigkeit zum Entscheid nach Artikel 47 Absatz 1 RVOG ist die Bedeutung eines Geschäftes.

2  Die Zuordnung erfolgt in der Regel an die Einheit, bei der die erforderliche politische und fachliche Kompetenz konzentriert ist. Die Zuordnung an Einheiten unterhalb der Amtsstufe erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.

3  Im Einzelfall wird ein Geschäft der vorgesetzten Einheit zum Entscheid oder zur Erteilung einer Weisung unterbreitet, wenn seine besondere Bedeutung oder Komplexität dies erfordert.

2. Abschnitt: Zusammenarbeit

Art. 14 Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungseinheiten

1  Die Verwaltungseinheiten sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie unterstützen und informieren sich gegenseitig.

2  Sie koordinieren ihre Tätigkeiten und stimmen diese auf die Gesamtpolitik des Bundesrates ab.

3  Sie erteilen anderen Verwaltungseinheiten die Auskünfte, die für deren gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Art. 15 Mitwirkung mitinteressierter Verwaltungseinheiten

1  Die Verwaltungseinheiten stellen zur Vorbereitung ihrer Entscheide die Mitwirkung aller mitinteressierten Einheiten sicher.[*]

2  Dazu laden sie die mitinteressierten Einheiten zur schriftlichen Stellungnahme ein, es sei denn, ein anderer Erlass sieht eine andere Form der Mitwirkung vor.[*]

2bis  Für die Mitwirkung bei der Vorbereitung von rechtsetzenden Texten gelten sinngemäss die Bestimmungen über Bundesratsgeschäfte (Art. 4).[*]

3  Ist eine Zustimmung erforderlich, werden Differenzen von den beteiligten Einheiten selber bereinigt. Ausnahmsweise können diese eine Differenzbereinigung auf nächsthöherer Ebene verlangen.

Art. 15 a Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 929 ). Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Vollzugsträgern [*]

1  Berührt ein Vorhaben des Bundes wesentliche kantonale oder kommunale Interessen, so bezieht das zuständige Departement oder die Bundeskanzlei die zuständigen kantonalen Organe sowie, wenn angezeigt, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, angemessen ein.

2  Wesentliche Interessen gemäss Absatz 1 sind insbesondere dann berührt, wenn:

  1. a. das Vorhaben ganz oder teilweise durch kantonale oder kommunale Organe umgesetzt werden soll und die Umsetzung bei diesen erhebliche personelle oder finanzielle Ressourcen beansprucht;
  2. b. kantonale oder kommunale Organe neu organisiert werden müssen; oder
  3. c. kantonale oder kommunale Organe wesentliche Rechtsänderungen vornehmen müssen.
Art. 16 Generalsekretärenkonferenz

1  Die Generalsekretärenkonferenz ist das oberste Koordinationsorgan. Sie trägt zu einer vorausschauenden, wirksamen und kohärenten Verwaltungstätigkeit bei. Sie zieht weitere Personen oder Stellen bei.

2  Sie wirkt mit bei der Planung, Vorbereitung und beim Vollzug von Bundesratsgeschäften sowie bei der Bereinigung von Differenzen.

3  Der Bundesrat regelt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise in einem Reglement.[*]

3. Abschnitt: Planung und Controlling

Art. 17 Planung

1  Der Bundesrat legt Schwergewichte, Ziele und Mittel der Planungen fest.

2  Die Planungen des Bundesrates bestehen aus:

  1. a. Gesamtplanungen, die alle Politikbereiche des Bundes umfassen; dazu gehören die Richtlinien der Regierungspolitik nach Artikel 18 und die Jahresziele des Bundesrates nach Artikel 19 als Sachplanungen sowie die Finanzplanungen nach Finanzhaushaltsgesetz vom 6. Oktober 1989[*] und nach Finanzhaushaltsverordnung vom 11. Juni 1990[*];
  2. b. Teilplanungen zu einzelnen Politikbereichen des Bundes oder zu Teilen davon;
  3. c. weiteren Planungen bei Bedarf.

3  Die Sach- und die Finanzplanungen werden zeitlich und inhaltlich so weit als möglich aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Aufgabengebiete werden in Politikbereiche zusammengefasst.

4  Die Bundeskanzlei bereitet die Sachpläne nach Absatz 2 Buchstabe a vor. Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV)[*] bereitet Budget und Finanzplan vor. Sie arbeiten dabei mit den Departementen zusammen.

5  Für die untergeordneten Verwaltungseinheiten sind die Pläne des Bundesrates und der Departemente verbindlich.

Art. 18 Richtlinien der Regierungspolitik

1  Die Richtlinien der Regierungspolitik geben einen umfassenden politischen Orientierungsrahmen für die Regierungstätigkeit in einer Legislaturperiode.

2  Sie ziehen Bilanz über die vergangene Legislaturperiode.

3  Sie legen die Ziele und Wirkungen sowie die prioritären Massnahmen fest und bezeichnen die Bereiche, wo das staatliche Leistungsangebot überprüft werden muss oder abgebaut werden kann.

Art. 19 Jahresziele des Bundesrates

1  Die Jahresziele des Bundesrates umschreiben die Grundzüge der Regierungstätigkeit für das nächste Jahr, bestimmen Ziele und Massnahmen und bezeichnen die zuhanden der eidgenössischen Räte zu verabschiedenden Geschäfte.

2  Die Jahresziele bilden eine Grundlage für die Geschäftsplanung des Bundesrates nach Artikel 2, für das Controlling nach Artikel 21, für die Aufsicht nach Abschnitt 5 sowie für die jährliche Geschäftsberichterstattung nach Artikel 45 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962[*] (GVG).

Art. 20 Jahresziele der Departemente und der Bundeskanzlei

1  Die Departemente und die Bundeskanzlei stimmen ihre Jahresziele auf die Planungen des Bundesrates ab und unterbreiten sie dem Bundesrat zur Kenntnisnahme.

2  Sie erstatten im Rahmen der jährlichen Geschäftsberichterstattung des Bundesrates nach Artikel 45 GVG[*] Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 21 Controlling

1  Das Controlling ist ein Führungsinstrument zur prozessbegleitenden Steuerung der Zielerreichung auf allen Stufen.

2  Der Bundesrat wird bei seinem Controlling durch die Bundeskanzlei und das Eidgenössische Finanzdepartement unterstützt. Diese arbeiten dabei mit den Departementen zusammen.

3  Die Departemente sind für das Controlling in ihrem Bereich zuständig. Sie stimmen ihr Controlling auf das Controlling des Bundesrates ab.

Art. 22 Fassung gemäss Art. 20 Ziff. 3 der GEVER-Verordnung vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2019 1311 ). Nachweis der Verwaltungstätigkeit [*]

1  Die Verwaltungseinheiten führen den Nachweis über die eigene Geschäftstätigkeit aufgrund einer systematischen Geschäftsverwaltung.

2  Sie setzen zu diesem Zweck elektronische Geschäftsverwaltungssysteme nach der GEVER-Verordnung vom 3. April 2019[*] ein, soweit die Gesetzgebung nicht eine andere Art der Geschäftsverwaltung vorsieht.

3 a . Abschnitt: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung) ( AS 2015 4019 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 206 ). Ausnahmen von der Führung mit Leistungsvereinbarung

Art. 22 a

Von der Führung mit Leistungsvereinbarung sind neben der Eidgenössischen Finanzkontrolle ausgenommen:

  1. a. die Bundeskanzlei;
  2. b. der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte;
  3. c. die Eidgenössischen Spielbankenkommission;
  4. d. der Preisüberwacher;
  5. e. die Wettbewerbskommission;
  6. f. die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle;
  7. g. die Eidgenössische Postkommission;
  8. h. die Kommission für den Eisenbahnverkehr;
  9. i. die Eidgenössische Elektrizitätskommission;
  10. j. die Eidgenössische Kommunikationskommission;
  11. k. die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.
Art. 22 b

Aufgehoben

3 b . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. III der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6747 ). Ausnahmen vom Erfordernis der Doppelunterschrift

Art. 22 c

Vom Erfordernis der Doppelunterschrift ausgenommen sind:

  1. a. Verträge, Verfügungen und andere formelle Verpflichtungen des Bundes im Personalbereich;
  2. b. völkerrechtliche Verträge;
  3. c.

    Verträge, Verfügungen und andere formelle Verpflichtungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die:

    1. 1. sich auf das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009[*], das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 1965[*] oder das Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgabe[*] stützen, und
    2. 2. aufgrund ihrer grossen Anzahl nicht einzeln von einer Vertretung der Behörde unterzeichnet werden (Massenverfahren).

4. Abschnitt: Information und Kommunikation

Art. 23 Zuständigkeiten Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 ( AS 2024 313 ).

1  Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit den Departementen, zuständig für die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit über Entscheide, Absichten und Vorkehren des Bundesrates. Sie sorgt für die nötige Planung und erarbeitet die Grundsätze für die Kommunikationspolitik des Bundesrates.

2  Die Departemente und die Bundeskanzlei tragen die Verantwortung für die interne und externe Information und Kommunikation über ihre Geschäfte. Sie stellen diese in den Gesamtzusammenhang der Kommunikationspolitik des Bundesrates. Sie regeln die Informationsaufgaben der ihnen untergeordneten Einheiten.

3  Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit der Konferenz der Informationsdienste, für die Koordination der Information und Kommunikation zuständig und kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.

4  Bei Bedarf kann der Bundesrat die Information und Kommunikation bei der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten, bei der Bundeskanzlei, einem Departement oder einer anderen bezeichneten Stelle zentralisieren. Die bezeichnete Stelle erhält entsprechende Weisungsbefugnisse.

Art. 23 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 ( AS 2024 313 ). Nutzung sozialer Medien [*]

1  Die Verwaltungseinheiten können in den sozialen Medien zur Bereitstellung von Informationen eigene Auftritte (Profile) betreiben, sofern:

  1. a. die Inhalte dieser Profile allen in der Schweiz wohnhaften volljährigen Personen zugänglich sind;
  2. b. sie ihre Profile und Inhalte jederzeit unzugänglich machen können.

2  Informationen, die in den sozialen Medien bereitgestellt werden, müssen in den Grundzügen auch über Kanäle verfügbar sein, die die Verwaltungseinheiten selber kontrollieren und die jeder Person frei zugänglich sind.

3  Als soziale Medien gelten dabei elektronische Plattformen, die der Kommunikation mit der Öffentlichkeit dienen und es Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, selbst Inhalte für andere Nutzerinnen und Nutzer bereitzustellen.

Art. 23 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 ( AS 2024 313 ). Betreiben interaktiver Profile [*]

1  Die Verwaltungseinheiten können in den sozialen Medien Profile mit Interaktionsfunktion betreiben, sofern auf diesen Profilen:

  1. a. alle in der Schweiz wohnhaften volljährigen Personen Beiträge einbringen können;
  2. b. die Verwaltungseinheiten mit eigenen Beiträgen auf die Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern reagieren können; und
  3. c. die Verwaltungseinheiten Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern verbergen, löschen oder anderweitig unterdrücken können.

2  Sie stellen sicher, dass sie über ihre Profile kontaktiert werden können.

Art. 23 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 ( AS 2024 313 ). Moderation interaktiver Profile [*]

1  Die Verwaltungseinheiten können in ihren Profilen Beiträge unterdrücken, wenn:

  1. a.

    es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese:

    1. 1. zu Vergehen oder Verbrechen aufrufen,
    2. 2. zu Hass oder Gewalt aufrufen,
    3. 3. persönlichkeitsverletzende, ehrverletzende, drohende, diskriminierende oder pornografische Inhalte oder Gewaltdarstellungen enthalten,
    4. 4. zu einem Verhalten anregen, das die Gesundheit oder persönliche Sicherheit gravierend gefährdet,
    5. 5. kommerzielle Werbung enthalten, oder
    6. 6. maschinell erzeugt wurden; oder
  2. b.

    diese wiederholt angebracht werden und:

    1. 1. offensichtlich sachfremd sind, oder
    2. 2. offensichtlich inhaltlich falsch sind und es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie der Desinformation dienen.

2  Gehen ausserordentlich viele Beiträge ein, so kann das Unterdrücken von Beiträgen vorübergehend automatisiert vorgenommen werden.

3  Bei wiederholten oder besonders schweren Verstössen kann die Verwaltungseinheit Nutzerinnen und Nutzer für eine Dauer von maximal zwei Jahren blockieren.

4  Die Blockierung wird nach Ablauf der Blockierungsdauer aufgehoben, sofern die Nutzerin oder der Nutzer dies verlangt.

5. Abschnitt: Aufsicht

Art. 24 Aufsicht über die Verwaltung

1  Mit der Aufsicht stellen der Bundesrat, die Departemente und die Bundeskanzlei die Erfüllung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Aufgaben sicher.

2  Die Aufsicht über die zentrale Bundesverwaltung ist umfassend. Sie richtet sich nach den in den Artikeln 11 und 12 aufgeführten Grundsätzen.

3  Die Aufsicht über die dezentrale Bundesverwaltung sowie über die Organisationen und Personen gemäss Artikel 2 Absatz 4 RVOG wird in Gegenstand, Umfang und Grundsätzen durch die Spezialgesetzgebung geregelt und richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Autonomie.

Art. 24 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 179 ). Verselbstständigte Einheiten: Aufsicht und Steuerung [*]

1  Der Bundesrat nimmt die Rolle des Eigners und die damit verbundene Aufsicht und Steuerung gegenüber den verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 RVOG gesamtheitlich wahr.

2  Das Departement mit dem engsten Sachbezug nimmt im Auftrag des Bundesrates die Aufsicht wahr, übt die Eignerrechte aus und dient als Ansprechpartner für die Leitungsorgane der verselbstständigten Einheiten. Bei verselbstständigten Einheiten mit grosser Bedeutung für den Bundeshaushalt übt es die Eignerrechte gemeinsam mit der EFV aus. Die Zuordnung der verselbstständigten Einheiten zu den Departementen und die gemeinsame Ausübung der Eignerrechte mit der EFV sind in Anhang 3 aufgelistet.

3  Haben weitere Departemente und Verwaltungseinheiten einen Sachbezug zu verselbstständigten Einheiten, so sind sie bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 beizuziehen.

4 Für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 ist das Generalsekretariat des Departements zuständig. Das Departement kann die Zuständigkeit schriftlich an ein Staatssekretariat oder ein Bundesamt delegieren, wenn keine Interessenskonflikte bestehen, insbesondere bei der Regulierung, Fachaufsicht, Bestellung und Subventionierung.

5  Die EFV erarbeitet die Grundlagen der Aufsicht und Steuerung der verselbstständigten Einheiten des Bundes (Public Corporate Governance) und sorgt für die Koordination der Berichterstattung. Sie arbeitet dabei mit den betroffenen Departementen und Verwaltungseinheiten zusammen.

Art. 25 Kontrolle

1  Die Kontrolle, als Instrument der Aufsicht, dient:

  1. a. der vertieften Abklärung von besonderen Fragestellungen, die sich aus aktuellen Ereignissen oder festgestellten Missständen ergeben;
  2. b. der periodischen Überprüfung besonderer Fachbereiche.

2  Mit Kontrollen sind in der Regel besondere Stellen befasst, die von der kontrollierten Verwaltungseinheit unabhängig sind.

Art. 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 ( AS 2002 2827 ). Kontrolle durch den Bundesrat [*]

Der Bundesrat und die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident werden bei der Ausübung der gesetzlichen Kontrollaufgaben von der Bundeskanzlei unterstützt. Für weitergehende departementsübergreifende Abklärungen können Projektorganisationen nach Artikel 56 RVOG oder eine externe Beratung nach Artikel 57 RVOG eingesetzt werden.

Art. 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 ( AS 2002 2827 ). Überprüfung von Bundesaufgaben [*]

1  Die Verwaltungseinheiten überprüfen ihre Aufgaben, Leistungen, Prozesse und Organisation periodisch und systematisch auf ihre Notwendigkeit und auf Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Artikel 11 und 12; sie veranlassen die entsprechenden Anpassungs- und Verzichtsmassnahmen.

2  Die Generalsekretärenkonferenz wirkt koordinierend mit.

3  Die EFV koordiniert unter Einbezug der Generalsekretärenkonferenz die Überprüfung nach Absatz 1 mit der Überprüfung nach Artikel 5 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990[*].[*]

6. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5251 ). Administrativuntersuchung

Art. 27 a Zweck

1  Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle nach den Artikeln 25 und 26, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.

2  Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen. Die Disziplinaruntersuchung nach Artikel 98 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001[*] sowie strafrechtliche Verfahren bleiben vorbehalten.

Art. 27 b Parallel laufende Verfahren

1  Eine Administrativuntersuchung darf weder Strafuntersuchungen noch Untersuchungen der parlamentarischen Aufsichtsorgane behindern.

2  Ist ein Verfahrenskonflikt absehbar, so sistiert die anordnende Stelle die Administrativuntersuchung oder bricht sie ab.

Art. 27 c Anordnende Stelle

1  Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ordnen in den ihnen unterstehenden Verwaltungseinheiten Administrativuntersuchungen an. Sie können diese Zuständigkeit an die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten delegieren.

2  Ist von einer Administrativuntersuchung mehr als ein Departement, einschliesslich die Bundeskanzlei, betroffen, so ordnet der Bundesrat die Untersuchung an.

Art. 27 d Untersuchungsorgane

1  Mit der Administrativuntersuchung sind Personen zu betrauen, die:

  1. a. die erforderlichen persönlichen, beruflichen und fachlichen Voraussetzungen für eine solche Aufgabe erfüllen;
  2. b. nicht im zu untersuchenden Aufgabenbereich tätig sind; und
  3. c. nicht gleichzeitig und in gleicher Sache mit einem Disziplinarverfahren oder einem anderen personalrechtlichen Verfahren betraut sind.

2  Die Untersuchung kann Personen ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen werden. Eine solche Person handelt als Beauftragte der anordnenden Stelle.

3  Die Untersuchungsorgane können im Rahmen ihres Auftrages Weisungen, aber keine Verfügungen erlassen.

4  Die Bestimmungen über den Ausstand nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968[*] über das Verwaltungsverfahren (VwVG) gelten sinngemäss.

Art. 27 e Untersuchungsauftrag

1  Die anordnende Stelle erteilt einen schriftlichen Untersuchungsauftrag. Darin wird insbesondere umschrieben:

  1. a. der Gegenstand der Untersuchung;
  2. b. die Einsetzung des Untersuchungsorgans;
  3. c. die Kompetenzen des Untersuchungsorgans;
  4. d. die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses;
  5. e. die Entschädigung des Untersuchungsorgans;
  6. f. die Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel;
  7. g. der Beizug von Hilfsorganen;
  8. h. die Art und Weise der Berichterstattung;
  9. i. die Termine.

2  Dem Untersuchungsauftrag werden allfällige Vorakten beigelegt.

Art. 27 f Eröffnung

1  Die anordnende Stelle gibt den betroffenen Verwaltungsstellen die Eröffnung der Administrativuntersuchung sowie deren Anlass und Zweck sowie das Untersuchungsorgan bekannt.

2  Sie erlässt die erforderlichen Weisungen über Zutritts- und Einsichtsrechte der Untersuchungsorgane sowie über die Auskunftspflicht der betroffenen Angestellten.

Art. 27 g Durchführung

1  Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der Beweismittel nach Artikel 12 VwVG[*]. In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.

2  Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Angestellten des Bundes sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

3  Zeigt sich im Verlauf der Administrativuntersuchung, dass Informationen, die unter die Schweigepflicht fallen, aus anderen Departementen oder der Bundeskanzlei notwendig sind, so hat das Untersuchungsorgan vorgängig das Einverständnis des Vorstehers oder der Vorsteherin des Departements oder des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin einzuholen. In den anderen Fällen gilt Artikel 14.

4  Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen haben Gelegenheit, alle Akten, die sie betreffen, einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Art. 26–28 VwVG).

5  Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29–33 VwVG).

Art. 27 h Befragungen

1  Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können sich vertreten und verbeiständen lassen.

2  Das Untersuchungsorgan weist die Personen, die befragt werden sollen, darauf hin, dass sie die Aussage verweigern können, wenn sie sich mit dieser im Hinblick auf ein Disziplinar- oder Strafverfahren selbst belasten würden.

3  Es weist Personen ausserhalb der Bundesverwaltung, die befragt werden sollen, darauf hin, dass ihre Auskunftserteilung freiwillig erfolgt.

Art. 27 i Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 14 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ). Schutz von Personendaten [*]

Jede Dienststelle, die vom Untersuchungsorgan zur Bekanntgabe von Personendaten aufgefordert wird, hat in eigener Kompetenz sicherzustellen, dass dabei die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020[*] eingehalten werden.

Art. 27 j Ergebnisse

1  Das Untersuchungsorgan liefert der anordnenden Stelle sämtliche Untersuchungsakten sowie einen Bericht ab.

2  Es stellt im Bericht den Ablauf sowie die Ergebnisse der Untersuchung dar und präsentiert Vorschläge für das weitere Vorgehen.

3  Die anordnende Stelle informiert die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen über das Ergebnis.

4  Über die Folgen einer Administrativuntersuchung entscheidet die anordnende Stelle.

5  Die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung können zum Anlass für die Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren genommen werden.

3 a . Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006 ( AS 2006 1269 ). Genehmigung kantonaler Erlasse

Art. 27 k Einreichung

1  Gesetze und Verordnungen der Kantone, die vom Bund genehmigt werden müssen, sind bei der Bundeskanzlei einzureichen. Die Bundeskanzlei kann die Einreichung verlangen.

2  Die Erlasse sind einzureichen, sobald sie von der zuständigen kantonalen Behörde angenommen worden sind. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder der Ablauf einer Referendumsfrist müssen nicht abgewartet werden.

3  Die Kantone können genehmigungspflichtige Erlasse bei der Bundeskanzlei zur Vorprüfung einreichen.

Art. 27 l Weiterleitung an das zuständige Departement

1  Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Erlass an das zuständige Departement weiter.

2  Fällt ein Erlass nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departementes, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente.

Art. 27 m Genehmigung in nichtstreitigen Fällen

In nichtstreitigen Fällen erteilt das Departement die Genehmigung innert zwei Monaten nach der Einreichung. Es teilt die Genehmigung dem Kanton und der Bundeskanzlei mit.

Art. 27 n Genehmigung in streitigen Fällen

1  Kommt das Departement zum Schluss, dass die Genehmigung wegen Bundesrechtswidrigkeit nicht oder nur mit Vorbehalt erteilt werden kann, so trifft es innert zwei Monaten nach Einreichung einen Zwischenentscheid. Es unterbreitet den Entscheid mit kurzer Begründung dem Kanton und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.

2  Kommt das Departement auf Grund der Stellungnahme des Kantons zum Schluss, dass keine Bundesrechtswidrigkeit besteht, so erteilt es die Genehmigung innert zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Kantons.

3  Andernfalls unterbreitet das Departement dem Bundesrat das Geschäft innert zwei Monaten mit einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung mit Vorbehalt oder auf Verweigerung der Genehmigung.

3 b . Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006 ( AS 2006 1269 ). Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland

Art. 27 o Information des Bundes

1  Über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland informieren die Vertragskantone oder eine von ihnen bezeichnete Koordinationsstelle die Bundeskanzlei.

2  Die Information hat zu erfolgen:

  1. a. bei Verträgen der Kantone unter sich: nach der Verabschiedung des Entwurfs durch das mit der Ausarbeitung betraute interkantonale Organ oder nach der Annahme des Vertrages durch mindestens einen Vertragskanton;
  2. b. bei Verträgen der Kantone mit dem Ausland: vor dem Abschluss des Vertrags.

3  Der Vertragstext ist der Information beizulegen.

Art. 27 p Vorprüfung von Verträgen der Kantone unter sich

Die Kantone können Verträge unter sich bei der Bundeskanzlei zur Vorprüfung einreichen.

Art. 27 q Orientierung der Drittkantone

1  Die Bundeskanzlei orientiert die nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) in Form einer Bekanntmachung im Bundesblatt über einen ihr zur Kenntnis gebrachten Vertrag innert 14 Tagen seit Eingang des Vertrags.

2  Sie nennt in der Bekanntmachung die Vertragskantone, den Titel des betreffenden Vertrags sowie die Stelle, bei welcher der Vertragstext bezogen oder eingesehen werden kann.

3  Für Verträge der Kantone mit dem Ausland, die durch Vermittlung des Bundes abgeschlossen werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.

Art. 27 r Weiterleitung an das zuständige Departement

1  Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Vertrag an das zuständige Departement weiter.

2  Fällt ein Vertrag nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departements, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente.

Art. 27 s Mitteilung des Prüfungsergebnisses; Einwand gegen die Verträge

1  Das Departement teilt das Ergebnis der Prüfung des Vertrags innert zwei Monaten seit der Orientierung im Bundesblatt nach Artikel 27q den Vertragskantonen oder der Koordinationsstelle sowie der Bundeskanzlei mit.

2 Stellt das Departement fest, dass der Vertrag dem Recht oder den Interessen des Bundes zuwiderläuft, so macht es diesen Einwand gegenüber den Vertragskantonen und gegebenenfalls der Koordinationsstelle geltend und lädt sie zur Stellungnahme ein.

3  Das Departement teilt den Vertragskantonen und der Koordinationsstelle sowie der Bundeskanzlei umgehend mit, ob auf Grund der Stellungnahme der Widerspruch zum Recht oder den Interessen des Bundes bestehen bleibt oder nicht.

Art. 27 t Einsprache bei der Bundesversammlung

Bleibt der Widerspruch zum Recht oder zu den Interessen des Bundes bestehen, so stellt das Departement dem Bundesrat den Antrag, bei der Bundesversammlung Einsprache gegen den entsprechenden Vertrag zu erheben.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Weitere Ausführungsbestimmungen

Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei

Der Bundesrat erlässt für jedes Departement und für die Bundeskanzlei je eine Organisationsverordnung. Darin werden insbesondere geregelt:

  1. a. die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
  2. b. die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3175 ). die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
Art. 29 Geschäftsordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei

1  Die Departemente und die Bundeskanzlei erlassen für sich Geschäftsordnungen. Darin können insbesondere geregelt werden:

  1. a. die Grundzüge der Führungsprozesse im Departement bzw. in der Bundeskanzlei;
  2. b. die organisatorischen Grundzüge des Departementes bzw. der Bundeskanzlei, sofern sie nicht durch andere Vorschriften geregelt sind;
  3. c. die Delegation von Unterschriften;
  4. d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 ( AS 2002 2827 ). der Beizug von externen Beraterinnen und Beratern durch Gruppen und Ämter.

2  Für departementsübergreifende Aufgaben können die zuständigen Departemente bzw. die Bundeskanzlei eine gemeinsame Geschäftsordnung erlassen.

3  Die Geschäftsordnungen sind öffentlich zugänglich, werden aber nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.

Art. 30 Weisungen und Arbeitshilfen

1  Der Bundesrat bzw. die Generalsekretärenkonferenz, die Departemente oder die Bundeskanzlei sorgen mit Weisungen und Arbeitshilfen für den guten Gang der Verwaltung.

2  Die Weisungen und Arbeitshilfen regeln insbesondere:

  1. a. die Vorbereitung von Bundesratsgeschäften;
  2. b. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 ( AS 2002 2827 ).
  3. c. die Gestaltung von Botschaften und Berichten des Bundesrates an die eidgenössischen Räte;
  4. d. die Ausarbeitung und Gestaltung von Erlassen des Bundes;
  5. e. die Grundsätze für eine stufengerechte Zuordnung von Zuständigkeiten;
  6. f. das Vorverfahren der Gesetzgebung, soweit es nicht in der Verordnung vom 17. Juni 1991[*] über das Vernehmlassungsverfahren geregelt ist;
  7. g. den Ressourceneinsatz insbesondere in den Bereichen Personal, Finanzen, Informatik und Logistik;
  8. h. die Zusammensetzung und Wahl, die Aufträge, das Verfahren und den Geschäftsverkehr von Stabs‑, Planungs- und Koordinationsorganen;
  9. i. die Pflege der internationalen Beziehungen der Bundesverwaltung;
  10. j. die kommerzielle Nebentätigkeit von Verwaltungseinheiten;
  11. k. die Aktenführungspflicht;
  12. l. Ermächtigungen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten in Anwendung von Artikel 26 Absatz 4 RVOG;
  13. m. die Koordination der Information und Kommunikation.

2. Abschnitt: Bewilligungen zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat und für internationale Gerichte Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 ( AS 2004 433 ).

Art. 31

1  Die Departemente und die Bundeskanzlei entscheiden in ihrem Bereich über Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches[*] zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat.

1bis  Ermächtigungen nach Artikel 22 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1995[*] über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwer wiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts erteilt das Bundesamt für Justiz.[*]

2  Fälle von politischer oder anderer grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesrat zu unterbreiten.

3  Die Entscheide sind der Bundesanwaltschaft und den mitinteressierten Departementen zuzustellen.[*]

3. Abschnitt: …

Art. 32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 ( AS 2002 2827 ). [*]

4. Abschnitt: …

Art. 33 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, mit Wirkung seit 1. Febr. 2008 ( AS 2008 191 ). [*]

5. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 34

Der Bundesratsbeschluss vom 7. Juli 1971[*] über die Ermächtigung der Departemente und der Bundeskanzlei zum selbstständigen Entscheid über die Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird aufgehoben.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 35

1  Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft.

2  Die Artikel 26 und 27 treten gleichzeitig mit der Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei vom 5. Mai 1999[*] in Kraft.

1 Ersatzwahlen in ausserparlamentarische Kommissionen, die von den Departementen vor dem 1. Januar 2009 eingesetzt wurden, werden bis zu den Gesamterneuerungswahlen 2011 weiterhin von den Departementen vorgenommen.2 Artikel 8füber die Offenlegung der Interessenbindungen findet bis zu den Gesamterneuerungswahlen 2011 nur auf Mitglieder neu eingesetzter ausserparlamentarischer Kommissionen Anwendung.

Die Entschädigungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch auf den Beginn der nächsten Wahlperiode den Bestimmungen der Änderung vom 27. November 2009 dieser Verordnung angepasst.

Wirkt sich die Zuordnung einer Verwaltungseinheit nach Anhang 1 zur dezentralen Bundesverwaltung auf das Pensionskassenstatut der Verwaltungseinheit aus, so entfaltet sich diese Wirkung erst mit der Änderung der massgebenden Organisationsbestimmungen im Spezialgesetz.Ausserparlamentarische Kommissionen, die nicht nach Artikel 8 Absatz 2 im Anhang 2 aufgenommen sind, werden nach Artikel 57d RVOG im Rahmen der nächsten Gesamterneuerungswahl überprüft und im Anhang 2 aufgenommen.