1 Die Bundeskanzlei führt ein Parteienregister.
2 Das Parteienregister ist über Internet oder am Sitz der Bundeskanzlei einsehbar. Die Bundeskanzlei hält auch die schriftlichen Registrierungsunterlagen zur Einsichtnahme bereit.
161.15
Verordnung der Bundesversammlung über das Parteienregister
vom 13. Dezember 2002 (Stand am 1. Januar 2003)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 76a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976[*]
über die politischen Rechte (BPR),
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 2002[*],
beschliesst:
1 Die Bundeskanzlei führt ein Parteienregister.
2 Das Parteienregister ist über Internet oder am Sitz der Bundeskanzlei einsehbar. Die Bundeskanzlei hält auch die schriftlichen Registrierungsunterlagen zur Einsichtnahme bereit.
Als politische Partei im Sinne von Artikel 76a BPR gilt ein Verein, der auf Grund seiner Statuten vornehmlich politische Zwecke verfolgt.
1 Die Partei, die sich registrieren lassen will, reicht der Bundeskanzlei das Anmeldeformular nach dem Anhang und die rechtsgültigen Statuten elektronisch oder in Papierform ein.
2 Die Bundeskanzlei stellt das Formular unentgeltlich elektronisch und in Papierform zur Verfügung.
1 Jede registrierte Partei meldet der Bundeskanzlei umgehend alle Änderungen ihrer Statuten, ihres Namens und ihres Sitzes sowie der Namen und Adressen der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Bundespartei.
2 Die Bundeskanzlei trägt Mutationen innert 60 Tagen nach.
3 Registrierte Parteien, welche bis zum 1. Mai des Wahljahres ihrer Meldepflicht für Mutationen nicht nachgekommen sind, verlieren den Anspruch auf die administrativen Erleichterungen nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 BPR.
1 Die Bundeskanzlei streicht eine Partei von Amtes wegen aus dem Register, wenn:
2 Vor der Streichung hört die Bundeskanzlei die ordnungsgemäss gemeldeten präsidierenden oder geschäftsführenden Personen der Bundespartei an.
Für die Gesamterneuerungswahl vom 19. Oktober 2003 können jene Parteien die administrativen Erleichterungen nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 BPR beanspruchen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und sich bei der Bundeskanzlei bis zum 1. März 2003 angemeldet haben.
Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.