1 Der Kanton Tessin ist eine demokratische Republik italienischer Kultur und Sprache.
2 Der Kanton ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dessen Souveränität nur durch die Bundesverfassung[*] eingeschränkt wird.
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ÜbersetzungDer Text in der italenischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Verfassung von Republik und Kanton Tessin
vom 14. Dezember 1997 (Stand am 20. September 2023)[*]
Präambel
Das Tessiner Volk,
in der Absicht, ein friedliches Zusammenleben unter Achtung der Menschenwürde, der Grundfreiheiten und der sozialen Gerechtigkeit zu gewährleisten;
überzeugt, dass sich diese Werte in einer demokratischen Gemeinschaft von Bürgern, die nach dem Gemeinwohl streben, verwirklichen lassen;
der historischen Verpflichtung getreu, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die italienische Kultur zu vertreten;
im Bewusstsein, dass die Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen einen nachhaltigen menschlichen Umgang mit der Natur und eine Anwendung des menschlichen Wissens verlangt, die Mensch und Umwelt respektiert;
gibt sich folgende Verfassung:
1 Der Kanton Tessin ist eine demokratische Republik italienischer Kultur und Sprache.
2 Der Kanton ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dessen Souveränität nur durch die Bundesverfassung[*] eingeschränkt wird.
1 Die Staatsgewalt geht von der Gesamtheit der Bürger aus und wird auf die durch die Verfassung bestimmte Art und Weise ausgeübt.
2 Die Stimme des Kantons wird vom Volk mit der Mehrheit der gültigen Stimmen abgegeben.
Der Kanton hat folgendes Wappen:«Gespalten von Rot und von Blau».
1 Der Kanton gewährleistet und verwirklicht die persönliche Freiheit sowie die Individual- und Sozialrechte derjenigen, die in seinem Gebiet leben, er fördert die Kultur, die Solidarität sowie das wirtschaftliche Wohlergehen und schützt die eigene Identität sowie die Werte der Umwelt. Er wacht darüber, dass die vom Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge und die ausländischen Rechtsvorschriften, auf die diese Verträge allenfalls Bezug nehmen, ohne Verletzung der Individual- und Sozialrechte derjenigen, die in seinem Gebiet leben, und unter voller Beachtung des Grundsatzes der Reziprozität unter Staaten angewendet werden.[*]
2 Die gemeinschaftlichen Interessen werden unter Mitwirkung aller wahrgenommen.
3 Der Kanton fördert die Chancengleichheit der Bürger.[*]
4 Der Staat verfolgt seine Ziele unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität.[*]
Bellinzona ist der Hauptort des Kantons sowie Sitz des Grossen Rates und des Staatsrates.
1 Das Recht auf Leben ist mit der menschlichen Person untrennbar verbunden und ist zu schützen.
2 Die Menschenwürde ist unantastbar.
3 Die Todesstrafe, die Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen sind verboten.
1 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden.
2 Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich.
3 Frauen und Männer erhalten für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn.
4 Die in der Verfassung, in den Gesetzen und im Rahmen der staatlichen Tätigkeit verwendeten Ausdrücke, die in der männlichen Form gehalten sind, beziehen sich auf beide Geschlechter.
1 Jedermann hat Anspruch auf Ausdruck seiner Persönlichkeit.
2 Gewährleistet sind insbesondere:
3 Soweit ihr Kerngehalt gewahrt bleibt, können die Individualrechte durch das Gesetz eingeschränkt werden, wenn die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt und ein Überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.
4 Bei der Ausübung der ideellen Freiheiten ist die Vorzensur verboten.
1 Die persönliche Freiheit, die Wohnung sowie die Geheimhaltung jeglicher Kommunikation sind unantastbar.
2 Niemand darf, ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen, aus Sicherheitsgründen angehalten, verhaftet, durchsucht und interniert oder sonstwie in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt werden.
3 Jede Person, die wegen Verdachts auf eine Straftat verhaftet worden ist, muss spätestens am Tag nach der Festnahme vom Untersuchungsrichter angehört werden. Sie hat das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen und ein Gericht anzurufen.
1 Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen oder verbergen, die allgemein zugänglich sind (ausgenommen Sakralstätten) oder der Erbringung von Publikumsdienstleistungen dienen.
2 Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.
3 Das Gesetz regelt die Ausnahmen von Absatz 1 und bestimmt die Sanktionen.
1 Niemand darf dem vom Gesetz vorgesehenen Gericht entzogen werden. Ausnahmegerichte sind verboten.
2 Zur Wahrung der eigenen Rechte darf jedermann Klage erheben; das Recht auf Verteidigung ist unantastbar.
3 Jedermann hat Anspruch auf einen Rechtsbeistand, der für Minderbemittelte unentgeltlich ist, sowie auf einen Entscheid innert angemessener Frist.
4 Bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug besteht eine Schadenersatz- und Genugtuungspflicht seitens des Kantons.
1 Das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht werden nach den vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen und Verfahren erteilt.
2 Der Erwerb des Bürgerrechts muss insbesondere für diejenigen Personen erleichtert werden, die von Geburt an im Kanton wohnen.
Jedermann muss die Pflichten erfüllen, die ihm Verfassung und Gesetze auferlegen; jedermann ist gehalten, die Rechte der anderen zu respektieren und das Recht der künftigen Generationen auf Selbstbestimmung zu schützen.
1 Jede bedürftige Person hat Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf die medizinische Grundversorgung.
2 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung. Es hat auch Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung.
3 Jede Person hat Anspruch auf einen Mindestlohn, der ihr ein würdiges Dasein sichert. Ist ein Mindestlohn nicht durch einen Gesamtarbeitsvertrag garantiert, der allgemeinverbindlich ist oder der einen obligatorischen Mindestlohn vorsieht, so wird ein solcher vom Staatsrat festgelegt in Form eines prozentualen Anteils des nationalen Medianlohnes für die entsprechende Art der Aufgabe im entsprechenden Wirtschaftszweig.[*]
1 Der Kanton und die Gemeinden tragen den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen und von ihren Familien Rechnung.
2 Sie treffen die erforderlichen Massnahmen, um ihre Selbstständigkeit sicherzustellen und ihre soziale, bildungsmässige, berufliche, politische, sportliche und kulturelle Eingliederung wie auch ihre Entwicklung im Schosse der Familien zu fördern.
3 Im Verkehr mit dem Kanton, den Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen haben Menschen mit Behinderungen das Recht, Informationen zu erhalten und in einer Form, die ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten angepasst ist, zu kommunizieren.
4 Schwerhörige, Taubblinde oder Menschen mit Sprachstörungen haben das Recht, im Verkehr mit dem Kanton, den Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen die italienische Gebärdensprache zu verwenden.
5 Die italienische Gebärdensprache wird anerkannt.
1 Der Kanton setzt sich dafür ein, dass:
2 Der Kanton fördert den Informationsfluss und sichert dessen Vielfalt. Er fördert die Kunst und die wissenschaftliche Forschung.
1 Die öffentlichen Aufgaben werden vom Kanton, von den Gemeinden und von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen nach Massgabe der Verfassung und der Gesetze wahrgenommen.
2 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit und die Solidarität unter den Gemeinden und setzt sich für eine ausgeglichene Entwicklung zwischen den Regionen ein.
3 Der Kanton und die Gemeinden leisten bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben gemeinsam ihren Beitrag, um der Bevölkerung ein angemessenes Angebot an öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der schulischen Einrichtungen und der Leistungen im Sozial- und Gesundheitswesen.[*]
1 Die Gemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Existenz ist gewährleistet.
2 Im Rahmen der Verfassung und der Gesetze ist sie autonom.
3 Auf lokaler Ebene erfüllt sie die allgemeinen öffentlichen Aufgaben, die das Gesetz weder dem Bund noch dem Kanton überträgt.
1 Die Organe der Gemeinde sind die Gemeindeversammlung und der Gemeindevorstand. Nach Massgabe des Gesetzes kann sie einen Gemeinderat einsetzen.
2 Die Gemeindeversammlung besteht aus den in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten.
3 Der Gemeindevorstand ist die Behörde, welche die Gemeinde verwaltet und vertritt.
4 Wo ein Gemeinderat besteht, sind das Initiativ- und das Referendumsrecht gewährleistet.
1 Die Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates werden nach dem Verhältniswahlverfahren auf vier Jahre gewählt.
2 Der Gemeindevorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wobei der Gemeindepräsident, der den Vorsitz hat, mitgezählt ist.
1 Zur Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben können sich die Gemeinden zu Vereinigungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammenschliessen. Sie können auch andere öffentliche, private oder gemischte Organisationsformen wählen.
2 Der Staatsrat kann in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und innerhalb dessen Grenzen Gemeindeverbände schaffen.
3 Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegründet wird und deren Statuten von den Gemeinden und vom Staatsrat zu genehmigen sind.
1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.[*]
2 Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.
3 Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.[*]
4 Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtretungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.[*]
1 Der Kanton ist in die acht Bezirke Mendrisio, Lugano, Locarno, Vallemaggia, Bellinzona, Riviera, Blenio und Leventina eingeteilt.
2 Das Gesetz legt deren Gebiet und Aufgaben fest und trägt dabei dem Territorium, der Bevölkerungszahl sowie der Dezentralisierung der Verwaltung und der Gerichtsbehörden Rechnung.
1 Die Bürgergemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist Eigentümerin von Sachen im Gemeingebrauch. Sie ist im Rahmen der vom Gesetz festgelegten Grenzen autonom.
2 Der Kanton fordert die Zusammenarbeit zwischen Bürgergemeinden und Gemeinden sowie mit anderen Körperschaften, um im allgemeinen Interesse die rationelle Nutzung der Güter der Bürgergemeinden zu gewährleisten.
Die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Bürgergemeinden und die anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht des Kantons. Das Gesetz regelt deren Modalitäten und Grenzen.
1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche sind mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit ausgestattet und organisieren sich selbständig.
2 Das Gesetz kann anderen Religionsgemeinschaften die Öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit zuerkennen.
Der Kanton anerkennt die öffentliche Funktion der politischen Partei-en und fördert deren Tätigkeit.
Der Kanton anerkennt die soziale Funktion der Gewerkschaften und der Wirtschafts- und Berufsverbände und fördert ihre Tätigkeit.
1 In Übereinstimmung mit der Verfassung und den entsprechenden Gesetzen erwirbt jeder Schweizer, der das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und im Kanton wohnt, die politischen Rechte.
2 Wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt und urteilsunfähig ist, ist von der Ausübung der politischen Rechte ausgeschlossen.
1 Das Stimmrecht ist das Recht zur Teilnahme an den kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen.
2 Es beinhaltet zudem das Recht, Initiativ- und Referendumsbegehren sowie Begehren um Abberufung des Staatsrates und um Abberufung des Gemeindevorstands zu unterzeichnen.[*]
3 Das Stimmrecht wird unter Vorbehalt der vom Gesetz bestimmten Ausnahmen in der Wohnsitzgemeinde ausgeübt.
1 In eine kantonale Behörde kann gewählt werden, wer auf Bundesebene stimmberechtigt ist.
2 In eine kommunale Behörde kann gewählt werden, wer in der Gemeinde Wohnsitz hat.
3 Die Ausschlussgründe werden durch das Gesetz bestimmt.
4 Das Gesetz bestimmt, innert welcher Frist ein Gewählter mit ausserkantonalem Wohnsitz im Kanton Wohnsitz nehmen muss.
1 Als Mitglied des Grossen Rates, des Staatsrates und als Mitglied und Ersatzmitglied des Gemeindevorstands sind Bürger nicht wählbar, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind.
2 Wer sich als nicht wählbar erweist, wird des Amtes enthoben.
Das Gesetz bestimmt die Fälle, in denen die Tessinerbürgerin oder der Tessinerbürger im Ausland die politischen Rechte erwirbt, und legt deren Ausübung fest.
1 Das Stimmgeheimnis ist unantastbar.
2 Damit die Freiheit der Stimmberechtigten gewährleistet ist, sorgt das Gesetz dafür, dass die Kontrolle von Abstimmungen verhindert wird.
Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen ist eine Bürgerpflicht.
1 Wer vom Volk in ein Amt gewählt wird, ist verpflichtet, das Mandat anzunehmen.
2 Das Gesetz kann die Annahme für obligatorisch erklären.
1 Die Behörden informieren die Bürger über die Abstimmungsvorlagen.
2 Die Ausübung des Stimmrechts muss erleichtert werden.
1 Der Finanzhaushalt des Staates richtet sich nach dem Legalitätsprinzip und den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit; die Finanzen müssen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung mittelfristig im Gleichgewicht sein.
2 Bevor der Kanton eine neue Aufgabe übernimmt, sind die finanzielle Tragbarkeit und die Modalitäten der Finanzierung zu prüfen.
3 Jede Aufgabe ist regelmässig darauf zu überprüfen, ob sie noch notwendig und nützlich und ob sie finanziell tragbar ist.
1 Voranschlag und Staatsrechnung müssen grundsätzlich im Gleichgewicht sein.
2 Ein Fehlbetrag kann im Rahmen der im Gesetz festgelegten Schranken budgetiert werden; dabei sind die wirtschaftliche Situation und allfällige besondere finanzielle Bedürfnisse zu berücksichtigen.
3 Die Einhaltung der im Gesetz festgelegten Schranken muss durch Massnahmen zur Verminderung von Ausgaben, Erhöhung der Erträge oder Anpassung des Steuerfusses sichergestellt werden.
4 Allfällige Fehlbeträge der laufenden Staatsrechnung sind durch früher erwirtschaftete Überschüsse zu kompensieren; ist dies nicht möglich, so müssen die Fehlbeträge innerhalb der vom Gesetz festgelegten Frist abgetragen werden.
5 Der Kanton ergreift rechtzeitig die notwendigen Massnahmen zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts.
6 Die Erhöhung des kantonalen Steuerfusses bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen im Grossen Rat.
1 In einem einzigen, den ganzen Kanton umfassenden Wahlkreis werden vom Volk gewählt:
2 Der Friedensrichter wird vom Volk in einem Wahlbezirk gewählt, der mit dem Gerichtsbezirk übereinstimmt; nicht wählbar sind Bürger, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind.[*]
3 In der Gemeinde werden vom Volk gewählt:
1 Vom Grossen Rat werden gewählt;
2 Die Wahl in die Ämter gemäss Abs. l Bst. a–f erfolgt nach Ausschreibung der Stelle und nachdem eine Kommission, die vom Grossen Rat gewählt wird und aus unabhängigen Experten besteht, die Bewerbungen geprüft und begutachtet hat.
1 7000 Stimmberechtigte können beim Grossen Rat jederzeit eine Gesetzesinitiative einreichen.
2 Mit der Initiative kann dem Grossen Rat die Annahme, die Ausarbeitung, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eines rechtsetzenden Dekrets vorgeschlagen werden.
3 Die Unterschriften müssen innert 100 Tagen nach Veröffentlichung des Initiativbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.[*]
Wird die Unterschriftenzahl erreicht, so überprüft der Grosse Rat zunächst die Gültigkeit der Initiative. Dabei überprüft er innert eines Jahres nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, die Einheit der Form und der Materie und die Durchführbarkeit.
1 Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden.
2 Im zweiten Fall muss der Grosse Rat einen Vorschlag im Sinne des Begehrens ausarbeiten.[*]
2bis In beiden Fällen wird der Vorschlag dem Volk zur Abstimmung unterbreitet, wenn der Grosse Rat dem Begehren nicht zustimmt.[*]
3 Der Grosse Rat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur gleichen Materie unterbreiten. Die Initiative kann in jedem Fall zurückgezogen werden.
Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative einen eigenen Gegenvorschlag gegenüber, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung entscheiden, ob sie gegenüber dem geltenden Recht die Volksinitiative oder den Gegenvorschlag vorziehen; sie können auch beide Vorschläge annehmen oder ablehnen und darüber befinden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen werden.
1 Ein Fünftel der Gemeinden kann beim Grossen Rat jederzeit eine Gesetzesinitiative einreichen.
2 In Bezug auf die Form des Begehrens und das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen über die Volksinitiative.
Der Volksabstimmung unterliegen, wenn dies innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von mindestens 7000 Stimmberechtigten oder von einem Fünftel der Gemeinden verlangt wird:[*]
1 Unmittelbar nach der Schlussabstimmung über einen Beschluss, der eine einmalige Ausgabe über Fr. 30 000 000.– oder eine jährlich wiederkehrende Ausgabe über Fr. 6 000 000.– während mindestens vier Jahren betrifft, unterstellt der Grosse Rat die Ausgabe dem obligatorischen Referendum, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmt, mindestens aber 25 Mitglieder.
2 Das Gesetz regelt die Modalitäten.
1 Die als dringlich beurteilten Gesetze und rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter treten sofort in Kraft, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates dies beschliesst.
2 Der dringliche Beschluss tritt ein Jahr nach seinem Inkrafttreten ausser Kraft und kann nicht mehr auf dem Dringlichkeitsweg erneuert werden.
1 15 000 Stimmberechtigte können beim Grossen Rat ein Begehren um Abberufung des Staatsrates einreichen.
2 Das Begehren um Abberufung kann nicht vor Ablauf eines Jahres und nicht später als drei Jahre nach der Gesamterneuerungswahl eingereicht werden.
3 Die Unterschriften müssen innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Abberufungsbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.
1 In Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigte können beim Staatsrat ein Begehren um Abberufung des Gemeindevorstands einreichen.
2 Im ersten und im letzten Jahr der Legislaturperiode kann kein Begehren um Abberufung eingereicht werden.
3 Das Begehren kommt zustande, wenn es innerhalb der Frist von sechzig Tagen seit der Publikation im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde die Zustimmung von mindestens 30 Prozent der Stimmberechtigten findet.
Das Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen betreffend Abstimmungen, Wahlen, Initiativen, Referenden sowie Begehren um Abberufung des Staatsrates und um Abberufung des Gemeindevorstands.
1 Die Abstimmungen über eine Initiative, ein Referendum und die Abberufung des Staatsrates müssen innert 60 Tagen nach Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt bzw. nach Abschluss der Beratungen im Grossen Rat stattfinden.
2 Die Volksabstimmung muss auf jeden Fall spätestens zwei Jahre nach Veröffentlichung des Zustandekommens der Initiative im Amtsblatt stattfinden.
3 Die Abstimmung über die Abberufung des Gemeindevorstands muss innert sechzig Tagen seit der Veröffentlichung des Zustandekommens des Begehrens im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde erfolgen.[*]
1 Der Kanton wirkt mit solidarischem Einsatz bei der Verwirklichung der gemeinsamen Interessen des Bundes und der Kantone mit.
2 Zu diesem Zweck pflegt der Staatsrat die Beziehungen zu den Tessiner Vertretern in der Bundesversammlung.
1 Die Vertreter im Ständerat werden gleichzeitig mit den Vertretern im Nationalrat und für vier Jahre gewählt; im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr.
2 Nicht wählbar sind Bürger, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind.[*]
1 Der Kanton erleichtert und fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit.
2 Schränkt ein ausländischer Staat mit abschreckenden internen Regelungen oder Umsetzungsmassnahmen den internen Vollzug völkerrechtlicher Verträge, die mit dem Bund geschlossen wurden, ein, so wendet der Kanton unter Beachtung des Grundsatzes der Reziprozität bei der Umsetzung der Verträge dieselben Mindeststandards an.[*]
1 In den Beziehungen zum Bund, zu den anderen Kantonen und zu den Nachbarländern müssen die Behörden die Identität, die Autonomie, die Sozialziele und die wirtschaftlichen Interessen des Kantons fördern und schützen.
2 In den Beziehungen mit den Nachbarländern wirken die Behörden auf den Arbeitsmarkt entsprechend den Bedürfnissen der im Kantonsgebiet lebenden Personen ein, indem sie die gesunde berufliche Komplementarität von schweizerischen und ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fördern und den Ersatz inländischer Arbeitskräfte durch ausländische (Verdrängungseffekt) sowie den Wettlauf um Lohnsenkungen (Lohndumping) vermeiden.[*]
Soweit die Staatsgewalt nicht beim Volk liegt, wird sie von den drei von einander getrennten Gewalten, der gesetzgebenden, der vollziehenden und der richterlichen Gewalt, ausgeübt.
Die Wahl des Grossen Rates und des Staatsrats findet gleichzeitig alle vier Jahre an einem vom Staatsrat bestimmten Tag des Monats April statt.
Das Gesetz regelt die Organisation der drei Gewalten und das Verhältnis zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat.
1 Niemand darf gleichzeitig Staatsrat, Mitglied des Grossen Rates und Mitglied einer richterlichen Behörde des Kantons oder des Bundes sein.[*]
2 Die Staatsräte und die Mitglieder der richterlichen Behörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Ständerates, des Nationalrates oder eines Gemeindevorstandes sein. Die Staatsräte können auch nicht Mitglieder eines Gemeinderates sein.
3 Das Amt als Mitglied des Grossen Rates ist unvereinbar mit einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis im Kanton; das Gesetz regelt die Ausnahmen.
4 Die Unvereinbarkeiten wegen Verwandtschaft, Auftragsverhältnis oder Beruf werden für die Behördenmitglieder durch das Gesetz geregelt.
1 Jedes Mitglied einer Behörde muss in den Ausstand treten, wenn seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährdet ist.
2 Das Gesetz legt die Gründe für den Ausstand und die Ablehnung fest.
Jede Behörde informiert in geeigneter Art und Weise über ihre Tätigkeit. Es dürfen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden.
1 Der Grosse Rat besteht aus 90 Mitgliedern und ist die gesetzgebende Behörde des Kantons.
2 Er übt die Oberaufsicht über den Staatsrat und über die Gerichte aus. Er nimmt die hoheitlichen Aufgaben wahr, welche die Verfassung nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zuweist.
1 Der Grosse Rat wird in einem einzigen Wahlkreis nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt; die Parteien haben die Möglichkeit, regionale Vertretungen sicherzustellen.
2 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
1 Der Grosse Rat:
2 Jedes Mitglied des Grossen Rates hat das Recht, Initiativen auf Teilrevision der Verfassung und Gesetzesinitiativen einzureichen.
1 Innert 30 Tagen nach dem Wahltag wird der Grosse Rat vom Staatsrat zur konstituierenden Sitzung einberufen.
2 Der Präsident beruft den Grossen Rat ein, sooft dies zur ordentlichen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist und wenn dies vom Staatsrat oder von mindestens 30 Mitgliedern des Grossen Rates verlangt wird.
Im Monat Mai wählt der Grosse Rat den Präsidenten, der ein Jahr im Amt bleibt und nicht unmittelbar wiedergewählt werden kann.
1 Der Grosse Rat kann nur beraten und beschliessen, wenn das absolute Mehr seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Um die Absetzung eines Mitgliedes des Staatsrates zu beschliessen, bedarf es des absoluten Mehrs der Mitglieder des Grossen Rates.
Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich.
1 Hat der Staatsrat einem Gesetz oder einem rechtsetzenden Dekret nicht zugestimmt, so nimmt der Grosse Rat eine zweite Lesung vor.
2 Der Staatsrat kann seine Stellungnahme innerhalb von spätestens drei Monaten vorlegen.
1 Der Staatsrat besteht aus fünf Mitgliedern und ist die leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er erledigt die anfallenden kantonalen Angelegenheiten nach dem Kollegialitätsprinzip und im Rahmen der ihm durch die Verfassung und die Gesetze zugewiesenen Befugnisse.
1 Der Staatsrat wird in einem einzigen Wahlkreis nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
2 Die Verteilung der Sitze unter den Gruppierungen erfolgt nach dem Quotienten aus der Teilung der Zahl der gültigen Stimmen, welche die Gruppierungen erhalten haben, durch die um eins erhöhte Zahl der Sitze.
3 Jeder Gruppierung werden so viele Sitze zugeteilt, als der Quotient in der Summe ihrer Stimmen enthalten ist.
4 Die verbleibenden Sitze werden verteilt, indem die Stimmenzahl jeder Gruppierung durch die um eins erhöhte Zahl der ihr bereits zugeteilten Sitze geteilt wird, und zwar folgendermassen:
5 Das Gesetz regelt das Wahlverfahren im Fall einer Vakanz während der Legislaturperiode, insbesondere wenn eine Gruppierung keine Ersatzperson vorschlägt und die Kandidatenliste erschöpft ist.
Ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen sind die Sitzungen des Staatsrates nicht öffentlich.
1 Der Staatsrat wählt jedes Jahr aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die nicht unmittelbar wieder wählbar sind.
2 Jeder Beschluss des Staatsrates bedarf des absoluten Mehrs seiner Mitglieder; der Widerruf, die Aufhebung oder die Abänderung von Einzelverfügungen bedürfen der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern.
3 Die Staatsräte dürfen sich nicht der Stimme enthalten.
4 Der Staatsrat organisiert und übt seine Tätigkeit durch die Departemente und die übrigen untergeordneten Amtsstellen aus.
5 Das Gesetz regelt das Beschwerderecht gegen Verfügungen des Staatsrates, der Departemente und der übrigen Amtsstellen.
Der Staatsrat, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes und des Grossen Rates:
1 Der Staatsrat kann Vorschläge zu Verfassungsänderungen oder Gesetzesentwürfe oder Entwürfe zu rechtsetzenden Dekreten vorlegen.
2 Er kann Experten oder besondere Kommissionen beiziehen und die Gemeinden, die politischen Parteien und andere Organisationen konsultieren. Jedermann kann eine Stellungnahme einreichen.
3 Der Staatsrat kann einen eigenen Vorschlag vor der definitiven Verabschiedung durch den Grossen Rat zurückziehen.
Der Staatsrat wohnt in corpore oder mit einer Delegation den Beratungen des Grossen Rates bei.
1 Die Gerichte üben die richterliche Gewalt aus.
2 Sie sind in ihren Entscheiden unabhängig und an das Gesetz gebunden; sie dürfen Normen des kantonalen Rechts, die gegen Bundesrecht oder gegen die Kantonsverfassung verstossen, nicht anwenden.
Die Gerichte urteilen in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. Einem Gericht können mehrere Bereiche der Gerichtsbarkeit zugewiesen werden.
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
2 Das Gesetz kann die Beurteilung von handelsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und mietrechtlichen Streitigkeiten anderen Gerichten zuweisen.
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
2 Das Gesetz regelt die Mitwirkung der Geschworenen.
3 Das Gesetz kann den Richtern und anderen richterlichen Behörden die Kompetenz zu erstinstanzlichen Entscheiden erteilen; es kann Verwaltungsbehörden Kompetenzen im Bussenbereich zuweisen.
1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
2 Erstinstanzliche Entscheide können Verwaltungsbehörden übertragen werden.
3 Das Gesetz bestimmt die Behörde, welche Kompetenzkonflikte im Verwaltungsrecht beurteilt.
Das Gesetz weist Richtern die Aufgabe zu, Strafuntersuchungen durchzuführen und die öffentliche Anklage zu vertreten.
1 Die Aufsicht über die Richter wird durch den Richterrat ausgeübt, welcher dem Grossen Rat Bericht darüber erstattet.
2 Der Richterrat besteht aus sieben Mitgliedern: vier davon werden vom Grossen Rat, drei von der Versammlung der vollamtlichen Richter nach den vom Gesetz festgelegten Bestimmungen gewählt.
Das Gesetz legt die Gerichtsorganisation, die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Anforderungen hinsichtlich der Ausbildung und des Höchstalters der Richter fest.
1 Die Richter werden für eine Amtsdauer von zehn Jahren gewählt.[*]
2 Die Friedensrichter werden in Einerwahlkreisen nach dem Mehrheitswahlrecht und in den übrigen Wahlkreisen nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
3 Das Gesetz regelt die Wahlbefugnisse des Grossen Rates.
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Die Vorlagen des Staatsrates und des Grossen Rates zur Totalrevision dürfen zum gleichen Gegenstand höchstens zwei Varianten enthalten.[*]
3 Jede Verfassungsrevision muss dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden.
1 Die Totalrevision der Verfassung kann vorgeschlagen werden:
2 Die Unterschriften müssen innert 100 Tagen nach Veröffentlichung des Initiativbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.[*]
1 Geht der Vorschlag zu einer Revision von einer Volksinitiative oder vom Grossen Rat aus, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung vorgängig entscheiden, ob sie eine Totalrevision wollen und ob die Revisionsvorlage vom Grossen Rat oder von einem Verfassungsrat ausgearbeitet werden soll.
2 Die Volksinitiative auf Totalrevision kann bis zum Zeitpunkt der Vorabstimmung zurückgezogen werden,
3 Der Verfassungsrat wird innert sechs Monaten nach dem Wahlverfahren für den Grossen Rat gewählt; die Zahl der Mitglieder ist gleich wie beim Grossen Rat und ihre Amtsdauer beträgt höchstens fünf Jahre.[*]
4 Der Staatsrat und der Grosse Rat wenden dasselbe Verfahren wie für die kantonale Gesetzgebung an.
1 Geht die Teilrevision der Verfassung auf einen Vorschlag des Staatsrates oder des Grossen Rates zurück, so wird dasselbe Verfahren wie für die kantonale Gesetzgebung angewendet.
2 Die Teilrevision der Verfassung kann von mindestens 10 000 Stimmberechtigten verlangt werden, und zwar nach dem im Gesetz festgelegten Verfahren.
3 Die Teilrevision muss sich auf eine einheitliche Materie beschränken; sie kann mehrere Bestimmungen umfassen.
4 Die Unterschriften müssen innert 100 Tagen nach Veröffentlichung des Initiativbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.[*]
Wird die Unterschriftenzahl erreicht, so überprüft der Grosse Rat zunächst die Gültigkeit der Initiative. Dabei überprüft er innert eines Jahres nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, die Einheit der Form und der Materie sowie die Durchführbarkeit.
1 Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden.
2 Im ersten Fall wird sie dem Volk zur Abstimmung unterbreitet; der Grosse Rat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur gleichen Materie unterbreiten.
3 Im zweiten Fall muss der Grosse Rat einen Vorschlag im Sinne des Begehrens ausarbeiten, der dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden muss; er kann zur gleichen Materie einen Gegenvorschlag unterbreiten.
4 Die Initiative auf Teilrevision kann zurückgezogen werden.
Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative auf Teilrevision einen eigenen Gegenvorschlag gegenüber, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung entscheiden, ob sie gegenüber dem geltenden Recht die Volksinitiative oder den Gegenvorschlag vorziehen; sie können auch beide Vorschläge annehmen oder ablehnen und darüber befinden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen werden.
1 Bei einer Totalrevision muss die beauftragte Behörde innert fünf Jahren nach der Veröffentlichung des Ergebnisses der Vorabstimmung im Amtsblatt die Vorlage ausarbeiten.
2 Bei einer Teilrevision muss der Grosse Rat innert 18 Monaten nach der Veröffentlichung des Zustandekommens der Volksinitiative im Amtsblatt oder nach der Vorlage der Botschaft durch den Staatsrat die Beratungen abschliessen.[*]
1 Die V Urabstimmung über die Initiative auf Totalrevision der Verfassung muss innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Zustandekommens der Initiative im Amtsblatt stattfinden.
2 Die übrigen Abstimmungen über Verfassungsinitiativen müssen innert 60 Tagen nach Abschluss der Beratungen des Grossen Rates oder des Verfassungsrates stattfinden.
3 Die Abstimmung über die Initiative auf Teilrevision muss auf jeden Fall spätestens innert zwei Jahren nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt stattfinden.
1 Die Verfassung tritt am 1. Januar des Jahres nach der Annahme durch das Volk in Kraft.
2 Die Verfassung von Republik und Kanton Tessin vom 4. Juli 1830, die am 29. Oktober 1967 revidiert worden ist, wird mit diesem Datum aufgehoben,
1 Das bisherige Recht bleibt weiterhin in Kraft. Bestimmungen, die der Verfassung materiell widersprechen, fallen dahin.
2 Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren zu Stande gekommen sind, bleiben weiterhin in Kraft. Das Verfahren zur Änderung solcher Bestimmungen richtet sich nach der neuen Verfassung.
1 Die Anpassung bestehenden Rechts an die neue Verfassung muss innert fünf Jahren nach deren Inkrafttreten erfolgen.
2 Der Staatsrat legt dem Grossen Rat ein Jahr nach Inkraftsetzung der neuen Verfassung einen Bericht über die erforderlichen Gesetzesanpassungen vor. Der Grosse Rat berät den Bericht.
Das bisherige Recht ist anwendbar auf Initiativen, die vor Inkraftsetzung der neuen Verfassung eingereicht werden, sowie auf Referenden, die sich gegen Gesetze und rechtsetzende Dekrete richten, welche vor diesem Zeitpunkt verabschiedet werden.
Behörden und Behördenmitglieder bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit nach bisherigem Recht im Amt; eine allfällige Ersatzwahl vor Ablauf der Amtszeit richtet sich ebenfalls nach altem Recht.
Artikel 9a tritt gleichzeitig mit dem Ausführungsgesetz in Kraft.