Vereinbarung vom 22. November 1946 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Deblockierung der schweizerischen Vermögenswerte in Amerika
0.982.2
BS 14 356
Übersetzung
Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Deblockierung der schweizerischen Vermögenswerte in Amerika
Abgeschlossen durch Briefwechsel vom 22. November 1946
(Stand am 22. November 1946)
Der amerikanische Schatzsekretär
hat am 22. November 1946 an den Vorsteher des
eidgenössischen Politischen Departementes[*] folgenden Brief gerichtet;
dieser hat am 22. November den Empfang dieses Briefes bestätigt
und sich mit dessen Wortlaut einverstanden erklärt:
Herr Bundesrat,
Wie Vertretern Ihrer Regierung in kürzlichen Besprechungen erklärt wurde, ist mein Departement bereit, ein Verfahren zu schaffen, um die Sperre aufzuheben, die zur Zeit gemäss «Executive Order No. 8389» und «Trading with the enemy Act of 1917» und ihren Ergänzungen bezüglich der Schweiz und Liechtensteins gehandhabt wird. Dieses Verfahren wird dadurch in die Wege geleitet, dass die Schweiz und Liechtenstein in die Generallizenzen Nr. 94 und 95 einbezogen werden.
Die allgemeine Wirkung der durch Einbeziehung der Schweiz und Liechtensteins ergänzten Generallizenz Nr. 94 wird sein, dass alle Transaktionen der/oder zugunsten der Schweiz, Liechtensteins oder ihrer «nationals» gestattet sind, soweit die Transaktionen weder Vermögenswerte noch Erträgnisse betreffen, an denen schon am Tag der Ergänzung die Schweiz oder Liechtenstein oder eine Person in diesen Ländern ein Interesse hatten. Wie Ihrer Regierung bereits früher mitgeteilt, wird der Generallizenz Nr. 94 ein besonderer Abschnitt beigefügt, wonach die Bestimmungen der «General Ruling No. 17» so lange weiterhin auf gesperrte Vermögenswerte in Konten von in der Schweiz und in Liechtenstein domizilierten Banken und Finanzinstituten anwendbar sind, bis diese Vermögenswerte auf Grund der Generallizenz Nr. 95 zertifiziert worden sind. Die Zertifizierung von Vermögenswerten auf Grund der Generallizenz Nr. 95 wird die Anwendbarkeit der Bestimmungen von «General Ruling No. 17» auf solche Vermögenswerte ohne weiteres ausschliessen.
Die Einbeziehung der Schweiz und Liechtensteins in die Generallizenz Nr. 95 wird es Ihrer Regierung ermöglichen, unter Vorbehalt der Bedingungen jener Lizenz und dieses Briefes, die vollständige Freigabe gesperrter Vermögenswerte zu bewirken, die im Namen von Personen in der Schweiz oder in Liechtenstein verwaltet werden, soweit die Vermögenswerte zertifizierbar sind. Mein Departement wird überdies Lizenzen erteilen, damit durch Zertifizierung Vermögenswerte deblockiert werden können, die in den gemäss «General Ruling No. 17» errichteten «General Ruling No. 6»‑Konten liegen.
Die vorerwähnte Massnahme wird getroffen, sobald ich die Zusicherung habe, dass die nachstehend aufgeführten Bedingungen durch Ihre Regierung angenommen worden sind.
Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
(Es folgt die Unterschrift)