0.979.2
AS 1992 2646; BBl 1991 II 1153
Übersetzung
Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Angenommen in Bretton Woods am 22. Juli 1944
Geändert mit Wirkung am 17. Dezember 1965 und 16. Februar 1989
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 1991
Durch die Schweiz unterzeichnet und angenommen am 29. Mai 1992
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Mai 1992
(Stand am 9. Oktober 2019)
Die Regierungen, in deren Namen das vorliegende Abkommen unterzeichnet ist,
kommen wie folgt überein:
Die Aufgaben der Bank sind:
- (i) Den Wiederaufbau und die Entwicklung der Gebiete der Mitglieder zu unterstützen durch Erleichterung der Kapitalanlage für produktive Zwecke, einschliesslich der Wiederherstellung durch den Krieg zerstörter oder zerrütteter Volkswirtschaften, der Umstellung der Produktionsanlagen auf den Friedensbedarf und der Förderung der Entwicklung von Produktionsanlagen und Hilfsquellen in weniger entwickelten Ländern.
- (ii) Die private ausländische Investitionstätigkeit durch die Übernahme von Garantien oder durch Beteiligung an Darlehen und anderen von privaten Geldgebern durchgeführten Investitionen zu fördern, und wenn privates Kapital nicht zu annehmbaren Bedingungen erhältlich ist, die private Investitionstätigkeit dadurch zu ergänzen, dass sie aus ihrem eigenen Kapital, aus von ihr aufgebrachten Geldern. oder aus ihren anderen Mitteln zu geeigneten Bedingungen Kapital für produktive Zwecke bereitstellt.
- (iii) Eine auf lange Sicht ausgewogene Ausdehnung des internationalen Handels und die Aufrechterhaltung des Gleichgewichts der Zahlungsbilanzen durch die Anregung internationaler Investitionen zwecks Entwicklung der Produktionsquellen von Mitgliedern zu fördern und damit zu einer Hebung der Produktivität, des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen in deren Gebieten beizutragen.
- (iv) Die von ihr gewährten oder garantierten Anleihen mit auf anderem Wege gewährten internationalen Anleihen abzustimmen, so dass die nützlicheren und dringlicheren Projekte, grosse und kleine in gleicher Weise, zuerst bearbeitet werden.
- (v) Ihre Geschäfte unter gebührender Berücksichtigung der Wirkung internationaler Investitionen auf die Geschäftsbedingungen in den Gebieten von Mitgliedern zu führen und dazu beizutragen, dass in den ersten Nachkriegsjahren ein reibungsloser Übergang von der Kriegswirtschaft zur Friedenswirtschaft erfolgt.
Die Bank wird sich in all ihren Entscheidungen von den oben niedergelegten Zielen leiten lassen.
Art. II Mitgliedschaft bei der Bank und Kapital der Bank
Art. III Allgemeine Bestimmungen in bezug auf Darlehen und Garantien
Art. IV Geschäftstätigkeit
Art. V Organisation und Geschäftsführung
Art. VI Austritt und Suspendierung von der Mitgliedschaft; Einstellung der Geschäftstätigkeit
Art. VII Rechtsstellung, Immunitätsrechte und Privilegien
Art. VIII Änderungen des Abkommens- (a) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder den Direktoren ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Rat genehmigt, so hat die Bank durch Rundschreiben oder Telegramm alle Mitglieder zu befragen, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Haben drei Fünftel der Mitglieder, die fünfundachtzig Prozent der Gesamtstimmenzahl vertreten, die vorgeschlagene Änderung angenommen, so hat die Bank diese Tatsache durch eine an alle Mitglieder gerichtete formelle Mitteilung zu bestätigen.
- (b) Unbeschadet der Bestimmung des vorstehenden Absatzes (a) ist die Annahme durch alle Mitglieder erforderlich für den Fall einer Änderung
- (i) des Rechts zum Austritt aus der Bank gemäss Artikel VI Abschnitt 1;
- (ii) des durch Artikel II Abschnitt 3 (c) begründeten Rechts;
- (iii) der in Artikel II Abschnitt 6 vorgesehenen Haftungsbeschränkung.
- (c) Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dein Zeitpunkt der formellen Mitteilung in Kraft, es sei denn, dass in dem Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist genannt ist.
- (a) Alle Zweifelsfragen bezüglich der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank ergeben, sind den Direktoren zur Entscheidung zu unterbreiten. Wenn die Frage ein nicht zur Ernennung eines Direktors berechtigtes Mitglied besonders betrifft, so ist dieses Mitglied zur Bestellung einer Vertretung gemäss Artikel V Abschnitt 4 (h) berechtigt.
- (b) In den Fällen, in denen die Direktoren eine Entscheidung gemäss vorstehendem Absatz (a) getroffen haben, kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage dem Gouverneursrat überwiesen wird, dessen Entscheidung endgültig ist. Bis ein Ergebnis der Überweisung an den Gouverneursrat vorliegt, kann die Bank, soweit sie es für nötig erachtet, auf der Grundlage der Entscheidung der Direktoren handeln.
- (c) Kommt es zwischen der Bank und einem Mitglied, das ausgeschieden ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit der Bank zu einer Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Ein Schiedsrichter wird von der Bank und der zweite von dem beteiligten Land ernannt, der Obmann des Schiedsgerichts wird, sofern die Parteien nicht anders übereinkommen, von dem Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder einer anderen durch Verfügung der Bank bestimmten Instanz ernannt. Der Obmann hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
Art. X Stillschweigende ZustimmungIst für eine Massnahme der Bank, mit Ausnahme der in Artikel VIII vorgesehenen Massnahmen, die vorherige Zustimmung eines Mitglieds erforderlich, so gilt die Zustimmung als erteilt, es sei denn, dass das Mitglied innerhalb einer angemessenen, von der Bank in ihrer Mitteilung an das Mitglied über die vorgeschlagene Massnahme festgesetzten Frist Einspruch erhebt.
Art. XI Schlussbestimmungen