0.979.1
AS 1992 2571; BBl 1991 II 1153
Übersetzung
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Angenommen in Bretton Woods am 22. Juli 1944
Geändert am 31. Mai 1968 und 30. April 1976
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 1991
Durch die Schweiz unterzeichnet und angenommen am 29. Mai 1992
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Mai 1992
(Stand am 11. Juli 2024)
Die Regierungen, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird,
kommen wie folgt überein:
Einführungsartikel
- i) Es wird der Internationale Währungsfonds errichtet; seine Tätigkeit richtet sich nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens in der ursprünglich angenommenen und später geänderten Fassung.
- ii) Für die Durchführung seiner Operationen und Transaktionen unterhält der Fonds eine Allgemeine Abteilung und eine Sonderziehungsrechts‑Abteilung. Die Mitgliedschaft im Fonds berechtigt zur Teilnahme an der Sonderziehungsrechts‑Abteilung.
- iii) Die auf Grund dieses Übereinkommens zulässigen Operationen und Transaktionen werden über die Allgemeine Abteilung abgewickelt, die nach diesem Übereinkommen aus dem Allgemeinen Konto, dem Konto für Sonderverwendungen und dem Anlagekonto besteht; ausgenommen sind Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten, die über die Sonderziehungsrechts‑Abteilung abgewickelt werden.
Der Internationale Währungsfonds hat folgende Ziele:
- i) die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Währungspolitik durch eine ständige Einrichtung zu fördern, die als Apparat zur Konsultation und Zusammenarbeit bei internationalen Währungsproblemen zur Verfügung steht;
- ii) die Ausweitung und ein ausgewogenes Wachstum des Welthandels zu erleichtern und dadurch zur Förderung und Aufrechterhaltung eines hohen Beschäftigungsgrads und Realeinkommens sowie zur Entwicklung des Produktionspotentials aller Mitglieder als oberste Ziele der Wirtschaftspolitik beizutragen;
- iii) die Stabilität der Währungen zu fördern, geordnete Währungsbeziehungen unter den Mitgliedern aufrechtzuerhalten und Währungsabwertungen aus Wettbewerbsgründen zu vermeiden;
- iv) bei der Errichtung eines multilateralen Zahlungssystems für die laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliedern und bei der Beseitigung von Devisenverkehrsbeschränkungen, die das Wachsen des Welthandels hemmen, mitzuwirken;
- v) das Vertrauen der Mitglieder dadurch zu stärken, dass ihnen zeitweilig unter angemessenen Sicherungen die allgemeinen Fondsmittel zur Verfügung gestellt werden und ihnen so Gelegenheit gegeben wird, Unausgeglichenheiten in ihrer Zahlungsbilanz zu bereinigen, ohne zu Massnahmen Zuflucht nehmen zu müssen, die dem nationalen oder internationalen Wohlstand schaden;
- vi) in Übereinstimmung mit Vorstehendem die Dauer der Ungleichgewichte der internationalen Zahlungsbilanzen der Mitglieder abzukürzen und den Grad der Ungleichgewichte zu vermindern.
Der Fonds lässt sich in seiner Geschäftspolitik sowie bei allen Beschlüssen von den in diesem Artikel niedergelegten Zielen leiten.
Art. III Quoten und Subskriptionen
Art. IV Verpflichtungen auf dem Gebiet der Wechselkursregelungen
Art. V Operationen und Transaktionen des Fonds
Art. VI Kapitalübertragungen
Art. VII Wiederauffüllung und knappe Währungen
Art. VIII Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
Art. IX Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte
Art. X Beziehungen zu anderen internationalen OrganisationenDer Fonds arbeitet im Rahmen der Bestimmungen dieses Übereinkommens mit allen allgemeinen internationalen Organisationen und mit öffentlichen internationalen Organisationen zusammen, die auf verwandten Gebieten besondere Aufgaben haben. Soweit die einer solchen Zusammenarbeit dienenden Regelungen eine Änderung einer Bestimmung dieses Übereinkommens mit sich bringen würden, können sie erst nach Änderung des Übereinkommens nach Artikel XXVIII getroffen werden.
Art. XI Beziehungen zu Nichtmitgliedländern
Art. XII Organisation und Geschäftsführung
Art. XIII Geschäfts‑ und Hinterlegungsstellen
Art. XIV Übergangsregelungen
Art. XV Sonderziehungsrechte
Art. XVI Allgemeine Abteilung und Sonderziehungsrechts‑Abteilung
Art. XVII Teilnehmer und sonstige Inhaber von Sonderziehungsrechten
Art. XVIII Zuteilung und Einziehung von Sonderziehungsrechten
Art. XIX Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten
Art. XX Sonderziehungsrechts‑Abteilung, Zinsen und Gebühren
Art. XXI Verwaltung der Allgemeinen Abteilung und der Sonderziehungsrechts‑Abteilung- a)
Die Allgemeine Abteilung und die Sonderziehungsrechts‑Abteilung sind nach Artikel XII vorbehaltlich folgender Bestimmungen zu verwalten:
- i) Soweit Versammlungen oder Beschlüsse des Gouverneursrats ausschliesslich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts‑Abteilung betreffen, werden zum Zweck der Einberufung von Versammlungen und der Feststellung der Beschlussfähigkeit oder der für einen Beschluss erforderlichen Mehrheit nur Anträge oder die Anwesenheit und die Stimmen derjenigen Gouverneure berücksichtigt, die von Mitgliedern ernannt sind, welche Teilnehmer sind.
- ii) Fassung gemäss Ziff. 8 des Anhangs II der Resolution 66-2 vom 15. Dez. 2010, von der BVers genehmigt am 14. Juni 2012, in Kraft für die Schweiz seit 26. Jan. 2016 ( AS 2016 2069 2067 ; BBl 2011 9121 ). Soweit Beschlüsse des Exekutivdirektoriums ausschliesslich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, sind nur diejenigen Exekutivdirektoren stimmberechtigt, die von mindestens einem Mitglied gewählt worden sind, das Teilnehmer ist. Jeder dieser Exekutivdirektoren hat so viele Stimmen wie die Mitglieder, die Teilnehmer sind und mit deren Stimmen er gewählt wurde. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit oder der für einen Beschluss erforderlichen Mehrheit wird nur die Anwesenheit derjenigen Exekutivdirektoren berücksichtigt, die von Mitgliedern gewählt wurden, welche Teilnehmer sind; es werden auch nur die Stimmen derjenigen Mitglieder gezählt, die Teilnehmer sind.
- iii) Fragen der allgemeinen Verwaltung des Fonds einschliesslich Erstattungen nach Artikel XVI Abschnitt 2 und jede Frage darüber, ob eine Angelegenheit beide Abteilungen oder ausschliesslich die Sonderziehungsrechts‑Abteilung betrifft, werden so entschieden, als ob sich diese Fragen ausschliesslich auf die Allgemeine Abteilung bezögen. Beschlüsse zur Bewertungsmethode des Sonderziehungsrechts, über die Entgegennahme und das Halten von Sonderziehungsrechten im Allgemeinen Konto der Allgemeinen Abteilung und über die Verwendung dieser Sonderziehungsrechte sowie sonstige Beschlüsse, die Operationen und Transaktionen betreffen, welche sowohl über das Allgemeine Konto der Allgemeinen Abteilung als auch über die Sonderziehungsrechts‑Abteilung abgewickelt werden, sind mit denjenigen Mehrheiten zu fassen, die jeweils für die Angelegenheiten der einen oder anderen der beiden Abteilungen erforderlich sind. Ein Beschluss in einer Angelegenheit der Sonderziehungsrechts‑Abteilung ist als solcher zu bezeichnen.
- b) Zusätzlich zu den nach Artikel IX gewährten Vorrechten und Immunitäten sind Sonderziehungsrechte sowie Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten von Steuern jeder Art befreit.
- c) Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die ausschliesslich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts‑Abteilung betreffen, werden dem Exekutivdirektorium nach Artikel XXIX Buchstabe a nur auf Verlangen eines Teilnehmers unterbreitet. Hat das Exekutivdirektorium in einer ausschliesslich die Sonderziehungsrechts‑Abteilung betreffenden Auslegungsfrage einen Beschluss gefasst, so kann nur ein Teilnehmer verlangen, dass die Frage nach Artikel XXIX Buchstabe b an den Gouverneursrat verwiesen wird. Der Gouverneursrat beschliesst, ob ein Gouverneur, der von einem Mitglied ernannt ist, das nicht Teilnehmer ist, im Auslegungsausschuss berechtigt sein soll, über Fragen abzustimmen, die ausschliesslich die Sonderziehungsrechts‑Abteilung betreffen.
- d) Entsteht zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer, der die Teilnahme an der Sonderziehungsrechts‑Abteilung beendet hat, oder zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer während der Liquidation der Sonderziehungsrechts‑Abteilung eine Meinungsverschiedenheit, die sich ausschliesslich aus der Teilnahme an der Sonderziehungsrechts‑Abteilung ergibt, so wird sie einem Schiedsverfahren nach Artikel XXIX Buchstabe c unterworfen.
Art. XXII Allgemeine Verpflichtungen der TeilnehmerÜber die Verpflichtungen hinaus, die in Bezug auf Sonderziehungsrechte nach anderen Artikeln dieses Übereinkommens übernommen werden, verpflichtet sich jeder Teilnehmer, mit dem Fonds und mit anderen Teilnehmern zusammenzuarbeiten, um das wirksame Funktionieren der Sonderziehungsrechts‑Abteilung und die zweckentsprechende Verwendung von Sonderziehungsrechten nach diesem Übereinkommen zu erleichtern und um das Sonderziehungsrecht zum Hauptreservemedium des internationalen Währungssystems zu machen.
Art. XXIII Aussetzung von Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten
Art. XXIV Beendigung der Teilnahme
Art. XXV Liquidation der Sonderziehungsrechts‑Abteilung- a) Die Sonderziehungsrechts‑Abteilung kann nur auf Beschluss des Gouverneursrats liquidiert werden. Kommt das Exekutivdirektorium in einem Notstand zu dem Schluss, dass die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung erforderlich sein könnte, so kann es bis zum Beschluss des Gouverneursrats Zuteilungen oder Einziehungen sowie alle Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten vorübergehend aussetzen. Ein Beschluss des Gouverneursrats, den Fonds zu liquidieren, bedeutet, dass sowohl die Allgemeine Abteilung als auch die Sonderziehungsrechts-Abteilung zu liquidieren sind.
- b) Beschliesst der Gouverneursrat, die Sonderziehungsrechts‑Abteilung zu liquidieren, so werden alle Zuteilungen oder Einziehungen und alle Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten sowie alle Tätigkeiten des Fonds bezüglich der Sonderziehungsrechts‑Abteilung eingestellt, soweit sie nicht zur ordnungsgemässen Erfüllung der Verpflichtungen der Teilnehmer und des Fonds im Zusammenhang mit Sonderziehungsrechten gehören; alle nach diesem Übereinkommen bestehenden Verpflichtungen des Fonds und der Teilnehmer im Zusammenhang mit Sonderziehungsrechten erlöschen mit Ausnahme der Verpflichtungen aus diesem Artikel, Artikel XX, Artikel XXI Buchstabe d, Artikel XXIV, Artikel XXIX Buchstabe c und Anhang H oder einer Vereinbarung auf Grund des Artikels XXIV nach Massgabe von Absatz 4 des Anhangs H sowie Anhang I.
- c) Bei der Liquidation der Sonderziehungsrechts‑Abteilung werden Zinsen und Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Liquidation aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die vor diesem Zeitpunkt erhoben, aber noch nicht bezahlt waren, in Sonderziehungsrechten bezahlt. Der Fonds ist verpflichtet, alle von Inhabern gehaltenen Sonderziehungsrechte zurückzuerwerben; jeder Teilnehmer ist verpflichtet, an den Fonds den Gegenwert seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten zuzüglich derjenigen Beträge zu zahlen, die auf Grund seiner Teilnahme an der Sonderziehungsrechts‑Abteilung zur Zahlung fällig sind.
- d) Die Liquidation der Sonderziehungsrechts‑Abteilung wird nach Anhang I vorgenommen.
Art. XXVII Bestimmungen für den Notstand
- a) Jeder Vorschlag zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel, ob er von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Exekutivdirektorium ausgeht, ist dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der ihn dem Gouverneursrat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat genehmigt, so befragt der Fonds durch Rundschreiben oder Telegramm alle Mitglieder, ob sie der vorgeschlagenen Änderung zustimmen. Haben drei Fünftel der Mitglieder, die über fünfundachtzig Prozent aller Stimmen verfügen, der vorgeschlagenen Änderung zugestimmt, so bestätigt dies der Fonds durch eine förmliche Mitteilung an alle Mitglieder.
- b) Ungeachtet des Buchstabens a ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich zur Änderung
- i) des Rechts zum Austritt aus dem Fonds (Artikel XXVI Abschnitt 1);
- ii) der Bestimmung, wonach die Quote eines Mitglieds ohne seine Zustimmung nicht geändert werden darf (Artikel III Abschnitt 2 Buchstabe d) sowie
- iii) der Bestimmung, wonach die Parität der Währung eines Mitglieds nur auf Vorschlag dieses Mitglieds geändert werden darf (Anhang C Absatz 6).
- c) Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Zeitpunkt der förmlichen Mitteilung in Kraft, wenn nicht im Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt ist.
- a) Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs II der Resolution 66-2 vom 15. Dez. 2010, von der BVers genehmigt am 14. Juni 2012, in Kraft für die Schweiz seit 26. Jan. 2016 ( AS 2016 2069 2067 ; BBl 2011 9121 ). Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die sich zwischen einem Mitglied und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern des Fonds ergeben, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung unterbreitet. Betrifft die Frage besonders ein Mitglied, so hat dieses Mitglied nach Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe j das Recht, vertreten zu sein.
- b) Hat das Exekutivdirektorium nach Buchstabe a eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung verlangen, dass die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird; seine Entscheidung ist endgültig. Jede dem Gouverneursrat vorgelegte Frage wird von einem Auslegungsausschuss des Gouverneursrats geprüft. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme. Der Gouverneursrat bestimmt die Mitgliedschaft, die Verfahrensregeln und die Abstimmungsmehrheiten des Ausschusses. Eine Entscheidung des Ausschusses gilt als Entscheidung des Gouverneursrats, sofern nicht der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen anders entscheidet. Bis zur Entscheidung durch den Gouverneursrat kann der Fonds, soweit er es für nötig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Exekutivdirektoriums handeln.
- c) Entsteht zwischen dem Fonds und einem ausgeschiedenen Mitglied oder zwischen dem Fonds und einem Mitglied während der Liquidation des Fonds eine Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das aus drei Schiedsrichtern besteht, von denen einer vom Fonds, ein weiterer von dem Mitglied oder dem ausgeschiedenen Mitglied ernannt wird, und der Obmann, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen durch Verfügung des Fonds bestimmten Stelle ernannt wird. Der Obmann hat unbegrenzte Befugnis, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die sich die Parteien nicht einigen können.
Artikel XXX Erläuterung von Begriffen
Bei der Auslegung dieses Übereinkommens lassen sich der Fonds und seine Mitglieder von folgenden Bestimmungen leiten:
- a) Die Bestände des Fonds an der Währung eines Mitglieds im Allgemeinen Konto schliessen Schuldurkunden ein, die der Fonds nach Artikel III Abschnitt 4 entgegengenommen hat.
- b) Unter Bereitschaftskredit‑Vereinbarung ist ein Beschluss des Fonds zu verstehen, durch den einem Mitglied zugesichert wird, dass es Käufe vom Allgemeinen Konto nach Massgabe des Beschlusses innerhalb eines bestimmten Zeitraums und bis zu einem bestimmten Betrag vornehmen kann.
- c)
Unter Kauf in der Reservetranche ist der Kauf von Sonderziehungsrechten oder der Währung eines anderen Mitglieds durch ein Mitglied gegen seine eigene Währung zu verstehen, der nicht dazu führt, dass die im Allgemeinen Konto gehaltenen Bestände des Fonds an der Währung des Mitglieds dessen Quote übersteigen; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung kann der Fonds jedoch Käufe und Bestände ausklammern, die unter die Geschäftsgrundsätze für folgende Vorgänge fallen:
- i) Verwendung seiner allgemeinen Mittel für die kompensierende Finanzierung von Ausfuhrschwankungen;
- ii) Verwendung seiner allgemeinen Mittel im Zusammenhang mit der Finanzierung von Beiträgen zu internationalen Rohstoff‑Ausgleichslagern sowie
- iii) Verwendung seiner allgemeinen Mittel, für die der Fonds mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen eine Ausklammerung beschliesst.
- d)
Unter Zahlungen für laufende Transaktionen sind Zahlungen zu verstehen, die nicht der Übertragung von Kapital dienen; sie schliessen ohne Einschränkung folgendes ein:
- 1. alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Aussenhandel, anderen laufenden Geschäften einschliesslich Dienstleistungen sowie normalen kurzfristigen Bank‑ und Kreditgeschäften geschuldet werden;
- 2. Zahlungen von Beträgen, die als Kreditzinsen sowie als Nettoerträge aus anderen Anlagen geschuldet werden;
- 3. Zahlungen in mässiger Höhe für die Tilgung von Krediten oder für die Abschreibung von Direktinvestitionen und
- 4. Überweisungen in mässiger Höhe zur Bestreitung des Familienunterhalts.
- Nach Konsultationen mit den betreffenden Mitgliedern kann der Fonds bestimmen, ob gewisse besondere Transaktionen als laufende Transaktionen oder als Kapitaltransaktionen anzusehen sind.
- e) Unter kumulativer Nettozuteilung von Sonderziehungsrechten ist der Gesamtbetrag der einem Teilnehmer zugeteilten Sonderziehungsrechte abzüglich seines Anteils an den nach Artikel XVIII Abschnitt 2 Buchstabe a eingezogenen Sonderziehungsrechten zu verstehen.
- f) Unter frei verwendbarer Währung ist die Währung eines Mitglieds zu verstehen, die nach Feststellung des Fonds i) bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und ii) auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird.
- g) Zu den Mitgliedern, die am 31. August 1975 Mitglieder waren, wird auch ein Mitglied gerechnet, das die Mitgliedschaft nach diesem Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt vom Gouverneursrat angenommenen Entschliessung annahm.
- h) Unter Transaktionen des Fonds ist der Tausch von monetären Vermögenswerten durch den Fonds gegen andere monetäre Vermögenswerte zu verstehen. Unter Operationen des Fonds sind andere Arten der Verwendung oder der Entgegennahme von monetären Vermögenswerten durch den Fonds zu verstehen.
- i) Unter Transaktionen in Sonderziehungsrechten ist der Tausch von Sonderziehungsrechten gegen andere monetäre Vermögenswerte zu verstehen. Unter Operationen in Sonderziehungsrechten sind andere Arten der Verwendung von Sonderziehungsrechten zu verstehen.
Art. XXXI Schlussbestimmungen