Für die Zwecke dieses Abkommens:
- 1. bedeutet «Unternehmen» jedes Gebilde, das gemäss den anwendbaren Rechtsvorschriften gegründet oder organisiert ist, unabhängig davon, ob mit oder ohne Gewinnzweck, in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle stehend, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Trusts, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Gemeinschaftsunternehmen oder anderer Vereinigungen;
- 2.
bedeutet «Investition» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere:
- (a) ein Unternehmen,
- (b) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Grundlasten sowie Grund- und Fahrnispfandrecht,
- (c) Aktien, Anteile und andere Formen der Kapitalbeteiligung an Unternehme,
- (d) Anleihen, Obligationen, Darlehen sowie andere Formen von Verbindlichkeiten,
- (e) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen im Zusammenhang mit einem Unternehmen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweise,
- (f) Rechte an geistigem Eigentum, technisches «Know-how» und «Goodwill,
- (g) durch Gesetz oder Vertrag verliehene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Genehmigungen und Bewilligungen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Kultivierung, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen;
- 3. bedeutet «Investition eines Investors einer Partei» eine Investition, die einem Investor der betreffenden Partei gehört oder von diesem direkt oder indirekt kontrolliert wird;
- 4.
bedeutet «Investor einer Partei»:
- (a) eine natürliche Person, die nach dem anwendbaren Recht dieser Partei deren Staatsangehörigkeit besitzt oder das Recht auf Niederlassung hat,
- (b) eine juristische Person (oder ein anderes Gebilde ausser Zweigniederlassungen), die nach dem anwendbaren Recht dieser Partei gegründet oder organisiert ist und dort erhebliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt,
- die im Hoheitsgebiet einer anderen Partei eine Investition tätigt oder getätigt hat.