Rahmenabkommen vom 24. Oktober 2017 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo über die internationale Zusammenarbeit
0.974.227.3
AS 2018 37
Übersetzung
Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo über die internationale Zusammenarbeit
Abgeschlossen am 24. Oktober 2017
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 5. Dezember 2017
(Stand am 5. Dezember 2017)
Präambel
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nachfolgend die «Schweizer Regierung», vertreten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA),und
die Regierung der Demokratischen Republik Kongo,
nachfolgend die «kongolesische Regierung», vertreten durch das Ministerium für Entwicklungszusammenarbeit,
nachfolgend als «Parteien» bezeichnet,
in der Absicht, die freundschaftlichen Bande zwischen den beiden Ländern zu festigen;
vom Wunsch geleitet, ihre Beziehungen zu stärken und eine enge und fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern aufzubauen;
in der Überzeugung, dass diese Zusammenarbeit zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Demokratischen Republik Kongo beitragen wird;
im Bewusstsein, dass es wichtig ist, einen rechtlichen Rahmen für ihre auf Dialog und gegenseitiger Verantwortung beruhenden Zusammenarbeit festzulegen;
haben Folgendes vereinbart:
1. Kapitel: Grundlagen der Zusammenarbeit
2. Kapitel: Zweck und Anwendungsbereich des Abkommens
3. Kapitel: Geltungsbereich
3.1 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für:
- a. Projekte, die von beiden Parteien gemeinsam vereinbart werden;
- b. Projekte in Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaften und Institutionen der beiden Parteien, für die die beiden Parteien die Anwendung der Bestimmungen des 6. Kapitels mutatis mutandis vereinbart haben;
- c. Projekte, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens in Vorbereitung oder bereits in Umsetzung waren.
4. Kapitel: Formen der Zusammenarbeit
1. Abschnitt: Formen
2. Abschnitt: Entwicklungszusammenarbeit
3. Abschnitt: Humanitäre Hilfe und Katastrophenhilfe
4. Abschnitt: Friedensförderung und -konsolidierung
5. Abschnitt: Andere Bereiche der Zusammenarbeit
5. Kapitel: Gemischtes Gremium für die technische Absprache
5.1 Die Parteien einigen sich auf ein gemischtes Gremium für die technische Absprache, das den Auftrag hat:
- – die Umsetzung der Zusammenarbeit und die Einhaltung der im Rahmen dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen zu begleiten;
- – Analysen des politischen, sozialen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Kontexts im Hinblick auf die Verbesserung der Zusammenarbeit auszutauschen;
- – Themen und/oder Modalitäten der Aktivitäten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe, der Katastrophenhilfe und der Friedensförderung und ‑konsolidierung zu vertiefen;
- – eine Gesamtschau der durchgeführten Programme vorzunehmen, damit die Ergebnisse und die guten Praktiken der im Rahmen der öffentlichen Politik geleisteten Unterstützung verwertet werden können.