SR 0.974.219.8

Abkommen vom 26. April 1968 über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien

vom 26. April 1968
(Stand am 26.08.1969)

0.974.219.8

 AS 1969 1077

ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltextes.

Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien

Abgeschlossen am 26. April 1968

Durch Notenwechsel in Kraft gesetzt am 26. August 1969

(Stand am 26. August 1969)

Der Schweizerische Bundesratund
die Brasilianische Regierung,

vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien bestehenden freundschaftlichen Bande enger zu knüpfen, und im Interesse der Förderung der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten,

haben folgendes vereinbart:

Art. I

Der Schweizerische Bundesrat und die Brasilianische Regierung verpflichten sich, die Zusammenarbeit der beiden Staaten auf dem Gebiete der Wissenschaft und der Technik nach Möglichkeit zu fördern.

Art. II

Die Vorschriften dieses Abkommens sind anwendbar:

  1. a. auf die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien;
  2. b. auf Vorhaben der technischen Zusammenarbeit, die auf schweizerischer Seite von Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder privaten Organisationen ausgehen, sofern darüber zwischen den beiden Vertragsparteien eine Vereinbarung getroffen worden ist.
Art. III

Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit aufstellen.

Art. IV

Die technische Zusammenarbeit kann namentlich in folgenden Formen erfolgen:

  1. a. Entsendung von Sachverständigen oder technischem Personal;
  2. b. Gewährung von Stipendien für Studien oder berufliche Ausbildung. Die schweizerische Regierung gewährt nach Möglichkeit den von beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählten Bewerbern Stipendien für Studien und berufliche oder technische Ausbildung in Brasilien, in der Schweiz oder in Drittstaaten. Die brasilianische Regierung wird die Stipendiaten nach deren Rückkehr nach Brasilien in Stellen unterbringen, wo ihre erworbenen Kenntnisse voll ausgewertet werden;
  3. c. Beihilfen an halböffentliche oder private Institutionen zur Ausführung eines Entwicklungsvorhabens;
  4. d. jede andere von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen allenfalls in Aussicht genommene Form der Zusammenarbeit.
Art. V

Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegenstand besonderer Vereinbarungen bilden.

Art. VI
Art. VII

Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die brasilianische Regierung:

  1. a. das Material und die Ausrüstung öffentlicher und privater Herkunft, die für die technische Zusammenarbeit erforderlich sind, von allen Zollgebühren, Steuern und andern Belastungen, die auf der Einfuhr, dem Ankauf und Verkauf im Lande sowie der Wiederausfuhr erhoben werden, zu befreien;
  2. b. die von der Schweiz zur Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens oder besonderer Vereinbarungen nach Brasilien entsandten Personen, deren Einreise von der brasilianischen Regierung genehmigt worden ist, von staatlichen, regionalen und kommunalen Personal‑ und Realsteuern oder ‑abgaben in bezug auf die von der schweizerischen Regierung oder von in Artikel II bezeichneten schweizerischen Institutionen ausgerichteten Gehälter und Entschädigungen zu befreien;
  3. c. den Hausrat und die Gegenstände für den persönlichen und beruflichen Gebrauch, die von den unter Buchstabe b erwähnten Personen bei ihrer Ankunft in Brasilien oder gegebenenfalls bis 6 (sechs) Monate nach ihrer Ankunft eingeführt werden, von allen Zollgebühren, Steuern und andern damit verbundenen Abgaben, ausser den Lagerungs‑, Beförderungs‑ und ähnlichen Kosten, zu befreien. Diese Befreiung erstreckt sich auf je ein Automobil für jeden Sachverständigen, sofern dieser mindestens für ein Jahr in Brasilien zu bleiben beabsichtigt. Für den Wiederverkauf des Fahrzeugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen, welche die brasilianische Regierung in diesem besondern Fall auf die Techniker der Organisation der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen anwendet;
  4. d. die von den schweizerischen Behörden oder ihren Vertretern in Brasilien für diese Personen und ihre Familien verlangten Ein‑ und Ausreisevisa unentgeltlich und so schnell wie möglich zu erteilen;
  5. e. diesen Personen einen Ausweis über ihren Auftrag auszustellen, der ihnen die volle Unterstützung der staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zusichert;
  6. f. die Haftung für Schäden zu übernehmen, die sie bei Ausführung ihres Auftrages verursachen könnten, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden;
  7. g. ihre Sicherheit zu gewährleisten.
Art. VIII

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch auf die von der Schweiz entsandten Personen, die bereits ihre Tätigkeit in Brasilien im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten gemäss Artikel II Buchstaben a und b ausüben, sowie auf ihre Familien anzuwenden.

Art. IX

In allen andern Fällen werden die beiden Vertragsparteien auf die erwähnten Personen sowie auf deren Vermögen und Guthaben die gleichen Bestimmungen anwenden, wie sie für die Techniker der Organisation der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen gelten.

Art. X

Die Vertragsparteien werden regelmässig miteinander Fühlung nehmen, um die Ergebnisse zu prüfen, die bei der Verwirklichung der im Rahmen dieses Abkommens ausgeführten Vorhaben der Zusammenarbeit erreicht werden.

Art. XI

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen notifiziert haben. Es bleibt bis 31. Dezember 1970 in Kraft. Von da an wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf Jahresende gekündigt wird.Geschehen in Rio de Janeiro am sechsundzwanzigsten April tausendneunhundertachtundsechzig in zwei Urschriften in französischer und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.