SR 0.973.262.34

Abkommen vom 5. Dezember 1974 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Schuldenkonsolidierung (mit Beilagen)

vom 05. December 1974
(Stand am 10.10.1975)

0.973.262.34

 AS 1976 211; BBl 1975 I 626

Originaltext

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Schuldenkonsolidierung

Abgeschlossen am 5. Dezember 1974

Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 1975[*]

Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 10. Oktober 1975

In Kraft getreten am 10. Oktober 1975

(Stand am 10. Oktober 1975)

Im Bestreben, Pakistan durch die Konsolidierung und Refinanzierung eines Teils seiner Schulden Unterstützung zur Entlastung seiner Zahlungsbilanz zu gewähren, haben

die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan

folgende Vereinbarung getroffen.

Art. 1

1. Das vorliegende Abkommen findet auf Schuldendienstzahlungen (Kapitalrückzahlungen und Zinsen) Anwendung, die zwischen dem 1. Juli 1974 und dem 30. Juni 1978 fällig werden und im Zusammenhang stehen mit

  1. a) dem Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Eröffnung von Transferkrediten vom 22. Juni 1964[*] und 9. Januar 1967[*], gemäss Beilage I;
  2. b) dem Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Gewährung von Transferkrediten vom 16. April 1970[*], gemäss Beilage II;
  3. c) dem Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Konsolidierung pakistanischer Schulden vom 30. Juli 1973[*], gemäss Beilage III;
  4. d) dem Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Verlängerung des Abkommens vom 30. Juli 1973 betreffend die Konsolidierung pakistanischer Schulden vom 25. Februar 1974[*], gemäss Beilage IV;
  5. e) gewissen anderen durch die Schweizerische Exportrisikogarantie gedeckten kommerziellen Schulden gegenüber schweizerischen Gläubigern, gemäss Beilage V.

2. Mit Ausnahme der Verpflichtungen im Zusammenhang mit den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d des vorliegenden Abkommens erwähnten Abkommen finden die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens nur auf Schulden Anwendung, die von pakistanischen Schuldnern vor dem 1. Juli 1973 eingegangen worden sind.

Art. 2

1. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan wird sämtliche in den Beilagen I, II, III, IV und V aufgeführten Zahlungen am Tag der ursprünglichen Fälligkeit an die schweizerischen Gläubiger überweisen.

2. Die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens aufgeführten Zahlungen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens fällig wurden, jedoch noch nicht überwiesen worden sind, sind unmittelbar nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens zu entrichten und zu überweisen.

3. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan sichert den freien Transfer sämtlicher Zahlungen zu, die zur Begleichung der in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens aufgeführten Schulden erfolgen.

Art. 3

Die in den Beilagen I, II, III, IV und V aufgeführten Fälligkeiten werden im nachstehenden Ausmass konsolidiert:Fälligkeitenzwischen dem 1. Juli 1974 und dem 30. Juni 1975 zu 71 Prozent;zwischen dem 1. Juli 1975 und dem 30. Juni 1976 zu 61 Prozent;zwischen dem 1. Juli 1976 und dem 30. Juni 1977 zu 61 Prozent;zwischen dem 1. Juli 1977 und dem 30. Juni 1978 zu 55 Prozent.

Art. 4

1. Für die teilweise Refinanzierung der pakistanischen Schulden wird die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugunsten der Regierung der Islamischen Republik Pakistan einen Kredit eröffnen, der den in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens erwähnten Prozentsätzen der in den Beilagen I, II, III, IV und V aufgeführten Schulden entspricht.

2. Der Gesamtbetrag dieses Kredites soll siebenundvierzig Millionen Schweizerfranken nicht übersteigen.

Art. 5

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird der Regierung der Islamischen Republik Pakistan den in Artikel 4 des vorliegenden Abkommens erwähnten Kredit im Verhältnis der Zahlungen der Regierung der Islamischen Republik Pakistan an die schweizerischen Gläubiger zur Verfügung stellen, unmittelbar nachdem diese Zahlungen erfolgt sind. Zu diesem Zweck führt die Schweizerische Nationalbank in Zürich ein Konto «P» zugunsten der «State Bank of Pakistan».

Art. 6

1. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan wird den ihr nach den Artikeln 4 und 5 des vorliegenden Abkommens zur Verfügung gestellten Kredit in zwanzig gleichen Jahresraten zurückzahlen; die erste Zahlung ist am 30. Juni 1989, die letzte am 30. Juni 2008 zu leisten.

2. Diese Rückzahlungen sind in freien Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank in Zürich zu leisten, die für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.

Art. 7

1. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan wird die ihr auf dem Kreditkonto «P» bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich zur Verfügung gestellten Beträge vom Datum jeder Gutschrift an zu einem Satz von zweieinhalb Prozent im Jahr verzinsen. Die Zinsen sind am 31. Dezember jedes Jahres zu bezahlen; die erste Zahlung wird am 31. Dezember 1975 fällig.

2. Diese Zinszahlungen sind in freien Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank in Zürich zu leisten, die für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.

Art. 8

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan wird keine Massnahmen treffen, die den freien Transfer von Zahlungen behindern oder verunmöglichen könnten, welche pakistanische Schuldner schweizerischen Gläubigern aufgrund von nicht unter Artikel 1 des vorliegenden Abkommens fallenden Verpflichtungen schulden.

Art. 9

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan wird den schweizerischen Gläubigern auf allen in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens erwähnten Zahlungen einen Zins von vier Prozent im Jahr entrichten. Dieser Zins wird berechnet für die Zeit zwischen der vertraglichen Fälligkeit jeder Zahlung und der effektiven Zahlung durch die Regierung der Islamischen Republik Pakistan. Der Gesamtbetrag dieses Zinses ist auf erstes Verlangen der schweizerischen Gläubiger zu zahlen; er wird nicht konsolidiert.

Art. 10

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan sichert der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die in den Artikeln 6 und 7 des vorliegenden Abkommens erwähnten Rückzahlungsfristen und Zinsen eine nicht weniger günstige Behandlung zu als sie irgend einem anderen Gläubigerland für die Konsolidierung vergleichbarer Fälligkeiten gewährt wird.

Art. 11

1. Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht.

2. Das vorliegende Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.Ausgefertigt in zwei Originalen in Bern, den 5. Dezember 1974, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Schuldendienst Pakistan–Schweiz, 1974/75−1977/78