Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dezember 1987 (Verschmelzung der interregionalen und der ordentlichen Kapitalbestände)
0.972.40
AS 1988 1902
ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltextes.
Entschliessung AG-8/87 Verschmelzung der interregionalen und der ordentlichen Kapitalbestände
Angenommen am 24. Dezember 1987
In Kraft getreten am 31. Dezember 1987
(Stand am 31. Dezember 1987)
Da das Übereinkommen[*] zur Errichtung der Bank vorsieht, dass es geändert werden kann, um die Verschmelzung des interregionalen Stammkapitals und des ordentlichen Stammkapitals zu einem Zeitpunkt zu ermöglichen, zu dem die Bank ihre Verbindlichkeit aus allen Kreditaufnahmen ihres ordentlichen Kapitals, die am 31. Dezember 1974 ausstanden, erfüllt hat;
da erwartet wird, dass infolge des vom Exekutivdirektorium der Bank am 3. August 1983 gebilligten Programms für die vorzeitige Ablösung von Kreditaufnahmen des ordentlichen Kapitals, die am 31. Dezember 1974 ausstanden, die Verbindlichkeit aus allen diesen Schulden vor dem 31. Dezember 1986 erfüllt worden sind;
da der Gouverneursrat zu dem Schluss gekommen ist, dass es ratsam wäre, die Verschmelzung der beiden Kapitalbestände so bald wie möglich vorzunehmen:
da Artikel XII des Übereinkommens zur Errichtung der Bank das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens festlegt,
nimmt der Gouverneursrat folgende Entschliessung an:
Abschnitt 1 Verschmelzung
Abschnitt 2 Änderungen des Übereinkommens SR 0.972.4
2.Artikel II Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- (1) Abschnitt 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- (2) Abschnitt 2 Buchstabe f wird gestrichen.
9.Artikel III Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
- (1) In Abschnitt 4 Ziffer ii wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt und das Wort «und» angefügt.
- (2) In Abschnitt 4 werden die Ziffern iii und iv gestrichen.
- (3) Abschnitt 4 Ziffer v wird Abschnitt 4 Ziffer iii, und die Worte «der interregionalen Kapitalbestände» werden gestrichen.
10.Artikel III Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
- (1) Abschnitt 5 Buchstabe b und Abschnitt 5 Buchstabe d werden gestrichen.
- (2) Abschnitt 5 Buchstabe c wird Abschnitt 5 Buchstabe b.
19.Artikel VII Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
- (1) In Abschnitt 3 Buchstabe a werden die Worte «oder ihrer interregionalen Kapitalbestände» gestrichen.
- (2) In Abschnitt 3 Buchstabe b wird die Bezugnahme auf «Artikel III Abschnitt 4 Ziffern ii und v» in «Artikel III Abschnitt 4 Ziffern ii und iii» geändert.
- (3) In Abschnitt 3 werden die Buchstaben d, e und f gestrichen.
20.Artikel VII Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
- (1) In Abschnitt 4 Buchstabe a werden die Worte «und den interregionalen Kapitalbeständen» gestrichen.
- (2) In Abschnitt 4 Buchstabe b werden die Worte «oder aus den interregionalen Kapitalbeständen» gestrichen.
- (3) In Abschnitt 4 Buchstabe c werden die Worte «sowie aus den interregionalen Kapitalbeständen im Verhältnis der Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Anteile am interregionalen Kapital» gestrichen.
Abschnitt 3 Änderung der Allgemeinen Vorschriften
Abschnitt 4 Umwandlung von Anteilen
Abschnitt 5 Nachfolgekapital
Abschnitt 6 Inkrafttreten
- (a) dass diese Entschliessung mit den Änderungen des Übereinkommens und der Allgemeinen Regeln von den in Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe b und Artikel XII Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens sowie in Abschnitt 7 Buchstabe a Ziffer i der Allgemeinen Regeln angegebenen erforderlichen Mehrheiten angenommen worden ist und
- (b) dass die Bank ihre Verbindlichkeiten aus allen Kreditaufnahmen ihres ordentlichen Kapitels, die am 31. Dezember 1974 ausstanden, erfüllt hat.