Übereinkommen vom 8. April 1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank (mit Anhängen)
0.972.4
AS 1977 397; BBl 1975 II 525
Übersetzung des englischen Originaltextes
Übereinkommen zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
Abgeschlossen in Washington am 8. April 1959
Geändert 1964, 1968, 1972, 1974
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Dezember 1975[*]
Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 9. Juli 1976
In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Juli 1976
Geändert mit Wirkung am 27. April 1977
(Stand am 16. Dezember 2024)
Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, vereinbaren, die Interamerikanische Entwicklungsbank zu gründen, die nach Massgabe folgender Bestimmungen tätig wird:
Art. IZweck und Aufgaben
Abschnitt 1 Zweck
Abschnitt 2 Aufgaben
a) Zur Erfüllung ihres Zweckes hat die Bank folgende Aufgaben:
- i) den Einsatz öffentlichen und privaten Kapitals für Entwicklungszwecke zu fördern;
- ii) ihr eigenes Kapital, von ihr auf den Geld- und Kapitalmärkten aufgenommene Gelder und sonstige zur Verfügung stehende Mittel zur Finanzierung der Entwicklung der Mitgliedstaaten zu verwenden, wobei diejenigen Darlehen und Garantien Vorrang geniessen, die am wirksamsten zu ihrem wirtschaftlichen Wachstum beitragen;
- iii) private Kapitalanlagen in Vorhaben, Unternehmungen und Tätigkeiten zu fördern, die zur wirtschaftlichen Entwicklung beitragen, und private Kapitalanlagen zu ergänzen, wenn privates Kapital zu angemessenen Bedingungen nicht zur Verfügung steht;
- iv) mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um deren Entwicklungspolitik auf eine bessere Nutzung ihrer Hilfsquellen auszurichten, und zwar in einer Weise, die zur Zielsetzung gerecht wird, die gegenseitige Ergänzung ihrer Volkswirtschaften und das geordnete Wachstum ihres Aussenhandels zu fördern; und
- v) bei der Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsplänen und -projekten technische Hilfe zu leisten, wobei diese die Abklärung von Prioritäten und die Ausarbeitung von Vorschlägen für einzelne Vorhaben einschliesst.
Art. IIMitgliedschaft in der Bank und Kapital der Bank
Abschnitt 1 Mitgliedschaft
Abschnitt 1A Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 ( AS 1988 1902 ). Arten von Beständen
Abschnitt 2 Genehmigtes ordentliches Kapital
c) Das ordentliche Stammkapital nach Buchstabe a ist um fünfhundert Millionen US-Dollar ($500 000 000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959 zu erhöhen:
- i) sofern der nach Abschnitt 4 für die Einzahlung aller Zeichnungen gesetzte Termin verstrichen ist; und
- ii) sofern der Gouverneursrat auf einer so bald wie möglich nach dem unter Ziffer i erwähnten Zeitpunkt abgehaltenen ordentlichen oder ausserordentlichen Tagung die erwähnte Erhöhung um fünfhundert Millionen US-Dollar ($500 000 000) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten genehmigt hat.
Abschnitt 3 Zeichnung von Anteilen
Abschnitt 4 Einzahlung der gezeichneten Beträge
a) Die Einzahlung der gezeichneten Beträge des ordentlichen Stammkapitals der Bank nach Anhang A wird folgendermassen vorgenommen:
- i) Die Einzahlung des von jedem Staat gezeichneten Betrags des eingezahlten Stammkapitals der Bank erfolgt in drei Raten; die erste beträgt 20 Prozent, die zweite und dritte je 40 Prozent des Betrags. Die erste Rate ist von jedem Staat zu einem beliebigen Zeitpunkt an oder nach dem Tag zu zahlen, an dem nach Artikel XV Abschnitt 1 in seinem Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet und die Annahme- oder Ratifikationsurkunde hinterlegt wird, spätestens jedoch am 30. September 1960. Die beiden übrigen Raten sind zu den von der Bank bestimmten Zeitpunkten zu zahlen, frühestens jedoch am 30. September 1961 bzw. 30. September 1962.
- Von jeder Rate sind 50 Prozent in Gold und/oder Dollar und 50 Prozent in der Währung des Mitglieds zu zahlen.
- ii) Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 ( AS 1988 1902 ). Der abrufbare Teil der Zeichnung von Anteilen am ordentlichen Kapital der Bank wird nur abgerufen, wenn er zur Erfüllung der Verbindlichkeiten benötigt wird, welche die Bank nach Artikel III Abschnitt 4 Ziffern ii und iii durch die Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalbestände oder durch die Übernahme von Garantien zu Lasten dieser Bestände übernommen hat. Im Fall eines Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in Gold, in US-Dollar, in voll konvertierbarer Währung des Mitgliedstaats oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird.
- Abrufe für nicht eingezahlte Zeichnungen haben zu einem einheitlichen Hundertsatz für alle Anteile zu erfolgen.
c) Sofern nicht der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten etwas anderes beschliesst, setzt die Haftung der Mitglieder für die Zahlung der zweiten und dritten Rate des eingezahlten Teils ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital voraus, dass nicht weniger als 90 Prozent der Gesamtverpflichtungen der Mitglieder für:
- i) die erste bzw. zweite Rate des eingezahlten Teils der Zeichnungen; und
- ii) die Erstzahlung und alle früheren Abrufe auf die Zeichnungsquoten für den Fonds
Abschnitt 5 Ordentliche Kapitalmittel
In diesem Übereinkommen schliesst der Ausdruck «ordentliche Kapitalmittel» der Bank ein:
- i) das nach den Abschnitten 2 und 3 gezeichnete genehmigte ordentliche Kapital, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören;
- ii) alle durch Kreditaufnahme nach Artikel VII Abschnitt 1 Ziffer i aufgebrachten Mittel, auf welche die in Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Verpflichtung Anwendung findet;
- iii) alle Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus den unter den Ziffern i und ii genannten Beständen gewährt wurden;
- iv) alle Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln gewährt wurden, oder aus Garantien, auf welche die in Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Verpflichtung Anwendung findet, sowie
- v) alle sonstigen aus den oben genannten Mitteln erzielten Einnahmen.
Art. IIA Text aufgehoben gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, mit Wirkung seit 31. Dez. 1987 ( AS 1988 1902 ). Interregionales Kapital der Bank
Art. IIIGeschäftstätigkeit
Abschnitt 1 Fassung gemäss Ziff. I Bst. a der Entschliessung AG-1/77 vom 27. Jan. 1977, in Kraft seit 27. April 1977 ( AS 1988 1900 ). Verwendung der Bestände
Abschnitt 2 Arten der Geschäftstätigkeit
Abschnitt 3 Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 ( AS 1988 1902 ). Grundprinzip der Trennung der Geschäftsbereiche
Abschnitt 4 Methoden der Darlehensgewährung oder der Übernahme von Garantien
Vorbehaltlich der in diesem Artikel festgesetzten Bedingungen kann die Bank jedem Mitglied, jeder seiner Dienststellen oder Gebietskörperschaften und jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds sowie der Karibischen Entwicklungsbank auf folgende Weise Darlehen gewähren oder garantieren:[*]
- i) durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, die dem uneingeschränkt verfügbaren eingezahlten ordentlichen Kapital und – unter Vorbehalt des Abschnitts 13 – ihren Reserven und nicht ausgeschütteten Überschüssen entsprechen, oder aus den uneingeschränkt verfügbaren Mitteln des Fonds;
- ii) durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, welche die Bank auf dem Kapitalmarkt oder im Wege der Kreditaufnahme beschafft oder auf andere Weise erworben hat, um sie in ihre ordentlichen Kapitalmittel oder die Mittel des Fonds einzubringen; und[*]
- iii) durch die mit Hilfe der ordentlichen Kapitalmittel[*] oder der Mittel des Fonds übernommenen Teil- oder Gesamtgarantien für Darlehen, die – ausser in Sonderfällen – von privaten Anlegern gewährt worden sind.
Abschnitt 5 Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 ( AS 1988 1902 ). Grenzen der Geschäftstätigkeit
Abschnitt 6 Geänderter, vom Gouverneurrat genehmigter Wortlaut mit Wirkung ab 27. April 1977. Finanzierung direkter Darlehen
Bei der Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen kann die Bank Finanzierungsmittel wie folgt zur Verfügung stellen:
- a) indem sie dem Darlehensnehmer die zur Deckung des Devisenaufwands für das betreffende Vorhaben erforderlichen Währungen der Mitglieder mit Ausnahme der Währung des Mitglieds zur Verfügung stellt, in dessen Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt werden soll;
- b) Fassung gemäss Ziff. I Bst. c der Entschliessung AG-1/77 vom 27. Jan. 1977, in Kraft seit 27. April 1977 ( AS 1988 1900 ). indem sie Finanzierungsmittel für die mit den Zwecken des Darlehens zusammenhängenden Ausgaben im Hoheitsgebiet des Staates, in dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, zur Verfügung stellt. Nur in Sonderfällen, insbesondere wenn das Vorhaben mittelbar eine Erhöhung der Devisennachfrage in jenem Staat nach sich zieht, werden die von der Bank gewährten Finanzierungsmittel zur Deckung örtlicher Ausgaben in Gold oder in anderen Währungen als der Landeswährung des betreffenden Staates zur Verfügung gestellt; in diesem Fall dürfen die von der Bank für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel einen vertretbaren Teil der dem Darlehensnehmer entstehenden örtlichen Ausgaben nicht übersteigen.
Abschnitt 7 Vorschriften und Bedingungen für die Darlehensgewährung oder die Übernahme von Garantien
a) Die Bank kann unter Beachtung folgender Vorschriften und Bedingungen Darlehen gewähren oder garantieren:
- i) Der Antragsteller auf das Darlehen hat einen ausführlichen Vorschlag vorzulegen, und dieser Vorschlag muss vom Mitarbeiterstab der Bank nach Abklärung seiner Vorzüge in einem schriftlichen Bericht befürwortet worden sein. Unter besonderen Umständen kann das Direktorium mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Fehlen eines solchen Berichts der Vorschlag ihm selbst zur Entscheidung vorgelegt wird;
- ii) bei der Beurteilung eines Darlehens- oder Garantiegesuchs hat die Bank zu berücksichtigen, ob der Darlehensnehmer in der Lage ist, das Darlehen aus privaten Finanzierungsquellen zu Bedingungen zu erhalten, die der Bank in Anbetracht aller sachdienlichen Faktoren als dem Empfänger zumutbar erscheinen;
- iii) bei der Gewährung eines Darlehens oder einer Darlehensgarantie hat die Bank gebührend zu berücksichtigen, ob die Aussicht besteht, dass der Darlehensnehmer und gegebenenfalls sein Bürge ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag erfüllen können;
- iv) der Zinssatz, die sonstigen Lasten und die Termine für die Rückzahlung des Kapitals müssen nach Auffassung der Bank dem betreffenden Vorhaben angemessen sein;
- v) bei der Gewährung einer Garantie für ein von anderen Kapitalgebern gewährtes Darlehen muss die Bank eine angemessene Risikovergütung erhalten; und
- vi) die von der Bank gewährten Darlehen oder übernommenen Garantien haben in erster Linie der Finanzierung bestimmter Projekte zu dienen, einschliesslich solcher, die Teil eines nationalen oder regionalen Entwicklungsprogramms sind. Die Bank kann jedoch Sammeldarlehen an Entwicklungsinstitutionen oder ähnliche Einrichtungen der Mitglieder gewähren oder garantieren, damit diese die Finanzierung bestimmter Entwicklungsprojekte ermöglichen, deren Finanzbedarf im Einzelfall nach Auffassung der Bank zu gering ist, um eine direkte Überwachung durch die Bank zu rechtfertigen.
Abschnitt 8 Mögliche Zusatzbedingungen für die Gewährung von Darlehen oder Darlehensgarantien
Abschnitt 9 Verwendung der von der Bank gewährten oder garantierten Darlehen
Abschnitt 10 Zahlungsbestimmungen für direkte Darlehen
Verträge über direkte Darlehen, die von der Bank gemäss Abschnitt 4 geschlossen werden, legen folgendes fest:
- a) alle Bedingungen in Bezug auf jedes Darlehen, u. a. Bestimmungen über die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen Lasten, Fälligkeits- und Zahlungstermine; und
- b) die Währung oder Währungen, in denen Zahlungen an die Bank zu erfolgen haben.
Abschnitt 11 Garantien
Abschnitt 12 Sonderkommission
Abschnitt 13 Sonderreserve
Art. IVFonds für Spezialoperationen
Abschnitt 1 Errichtung, Zweck und Aufgaben
Abschnitt 2 Anwendbare Bestimmungen
Abschnitt 3 Mittel
d) Die Zahlung der Quoten wird auf folgende Weise vorgenommen:
- i) Jedes Mitglied zahlt 50 Prozent seiner Quote zu einem beliebigen Zeitpunkt an oder nach dem Tag, an dem nach Artikel XV Abschnitt 1 dieses Übereinkommen in seinem Namen unterzeichnet und die Annahme- oder Ratifikationsurkunde hinterlegt wird, spätestens jedoch am 30. September 1960.
- ii) Die restlichen 50 Prozent sind zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank in solchen Beträgen und zu den Terminen zu zahlen, die von der Bank festgelegt werden; der Gesamtbetrag aller Quoten ist jedoch bis spätestens zu dem Zeitpunkt fällig und zahlbar zu stellen, der für die Zahlung der dritten Rate der Zeichnungen auf das einbezahlte Stammkapital der Bank festgesetzt ist.
- iii) Die nach diesem Abschnitt erforderlichen Zahlungen werden unter den Mitgliedern im Verhältnis ihrer Quoten aufgeteilt und sind zur Hälfte in Gold und/oder US-Dollar und zur Hälfte in der Währung des betreffenden Mitglieds zu leisten.
f) Sofern nicht der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten etwas anderes beschliesst, setzt die Haftung der Mitglieder für die Zahlung auf einen Abruf des nicht eingezahlten Teils ihrer Zeichnungsquoten für den Fonds voraus, dass nicht weniger als 90 Prozent der Gesamtverpflichtungen der Mitglieder für:
- i) die Erstzahlung und alle früheren Abrufe solcher Quotenzeichnungen auf den Fonds; und
- ii) alle für den eingezahlten Teil der Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank fälligen Raten
h) In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Mittel des Fonds» folgendes:
- i) Beiträge der Mitglieder nach den Buchstaben c und g;
- ii) Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( AS 1988 1902 ). alle durch Kreditaufnahme aufgebrachten Mittel, auf welche die in Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Verpflichtung keine Anwendung findet, d. h. solche Mittel, die ausdrücklich zu Lasten der Bestände des Fonds gehen;
- iii) alle Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus den oben genannten Mitteln gewährt wurden;
- iv) alle Einnahmen aus Operationen, für welche die oben genannten Mittel verwendet oder verpflichtet wurden;
- v) alle sonstigen dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel.
Abschnitt 4 Operationen
Abschnitt 5 Haftungsbeschränkung
Abschnitt 6 Verfügungsbeschränkung für die Quoten
Abschnitt 7 Erfüllung der Verbindlichkeiten des Fonds aus der Aufnahme von Krediten
Zahlungen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten zwecks Einschluss in die Bestände des Fonds gehen:
- i) zunächst zu Lasten einer zu diesem Zweck gebildeten Reserve; und
- ii) sodann zu Lasten sonstiger in den Mitteln des Fonds verfügbarer Mittel.
Abschnitt 8 Verwaltung
Abschnitt 9 Abstimmung
Abschnitt 10 Ausschüttung der Reingewinne
Abschnitt 11 Zurückname von Beiträgen
Abschnitt 12 Zeitweilige Einstellung und Beendigung
Art. VWährungen
Abschnitt 1 Verwendung von Währungen
(b)[*] Die Mitglieder dürfen keinerlei Beschränkungen beibehalten oder einführen, welche die Bank oder einen Empfänger der Bank daran hindern, für Zahlungen in einem Staat folgende Mittel zu verwenden:
- (i) Gold und Dollarbeträge, die der Bank nach Artikel II bzw. Artikel IV als der 50prozentige Teil der Zeichnung eines jeden Mitglieds auf Anteile des ordentlichen Kapitals der Bank und als der 50prozentige Teil der Beitragsquote eines jeden Mitglieds zum Fonds gezahlt werden;
- (ii) Währungen von Mitgliedern, die mit den unter Ziffer i bezeichneten Beständen erworben wurden;
- (iii) Währungen, die durch Kreditaufnahmen nach Artikel VII Abschnitt 1 Ziffer i zwecks Auffüllung der Kapitalbestände der Bank erworben wurden;
- (iv) Gold und Dollarbeträge, welche die Bank durch Kapitalrückzahlung oder durch Zahlung von Zinsen und sonstigen Spesen für Darlehen, die mit den unter Ziffer i bezeichneten Gold- und Dollarmitteln gewährt wurden, erhalten hat; Währungen, die durch Kapitalrückzahlung oder durch Zahlung von Zinsen und sonstigen Spesen für Darlehen, die mit den unter Ziffern ii und iii bezeichneten Währungen gewährt wurden, eingegangen sind, und Währungen, die durch Zahlung von Provisionen und Gebühren für alle von der Bank gegebenen Garantien eingegangen sind; sowie
- (v) Währungen, mit Ausnahme der Landeswährung des Mitglieds, welche die Bank bei der Ausschüttung der Reingewinne nach Artikel VII Abschnitt 4 Buchstabe d und Artikel IV Abschnitt 10 ausgezahlt hat.
Abschnitt 2 Bewertung der Währungen
Abschnitt 3 Aufrechterhaltung des Wertes der Währungsbestände der Bank
Abschnitt 4 Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 ( AS 1988 1902 ). Methoden zur Aufbewahrung von Währungen
Art. VITechnische Hilfe
Abschnitt 1 Technische Beratung und Hilfe
Die Bank kann auf Verlangen eines oder mehrerer Mitglieder oder auf Verlangen privater Firmen, die von ihr Darlehen erhalten können, im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs technische Beratung und Hilfe gewähren, insbesondere in Bezug auf:
- i) Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsplänen und -projekten, einschliesslich der Abklärung von Prioritäten sowie Ausarbeitung von Darlehensvorschlägen für bestimmte nationale oder regionale Entwicklungsprojekte; und
- ii) Heranbildung und Weiterbildung von Kräften, die sich auf die Ausarbeitung und Durchführung von Entwicklungsplänen und ‑projekten spezialisieren, durch Seminare und sonstige Ausbildungsmethoden.
Abschnitt 2 Übereinkünfte auf der Grundlage der Zusammenarbeit über technische Hilfe
Abschnitt 3 Kosten
Art. VIIVerschiedene Befugnisse und Ausschüttung der Gewinne
Abschnitt 1 Verschiedene Befugnisse der Bank
Neben den sonst in diesem Übereinkommen vorgesehenen Befugnissen hat die Bank die Befugnis:
- i) Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 ( AS 1988 1902 ). Kredite aufzunehmen und in diesem Zusammenhang alle von ihr bestimmten Sicherheiten dafür zu stellen, vorausgesetzt, dass sie vor einer Veräusserung ihrer Schuldverschreibungen auf dem Markt eines Staates die Zustimmung dieses Staates sowie des Mitglieds einholt, auf dessen Währung die Schuldverschreibungen lauten. Darüber hinaus hat die Bank bei der Kreditaufnahme von Mitteln zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalmittel … die Zustimmung dieser Staaten zur uneingeschränkten Umwechslung der Beträge in die Währung jedes anderen Staates einzuholen;
- ii) Wertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert oder in denen sie Mittel angelegt hat, zu kaufen und zu verkaufen, vorausgesetzt, dass die Bank die Zustimmung des Staates einholt, in dessen Hoheitsgebiet die Wertpapiere gekauft oder verkauft werden sollen;
- iii) mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten die Mittel, die sie für ihre Geschäftstätigkeit nicht benötigt, in von ihr bestimmten Schuldverschreibungen anzulegen;
- iv) Wertpapiere, die in ihrem Portefeuille enthalten sind, zu garantieren, um ihren Verkauf zu erleichtern; und
- v) alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die zur Förderung ihres Zwecks und ihrer Aufgaben im Einklang mit diesem Übereinkommen notwendig oder wünschenswert sind.
Abschnitt 2 Auf Wertpapiere zu setzender Hinweis
Abschnitt 3 Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 ( AS 1988 1902 ). Methoden der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Bank in Verzugsfällen
b) Mit Zahlungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank für Kredite oder Garantien nach Artikel III Abschnitt 4 Ziffern ii und iii, die zu Lasten der ordentlichen Kapitalmittel der Bank gehen, werden:
- i) zuerst die in Artikel III Abschnitt 13 vorgesehenen Sonderreserven belastet; und
- ii) sodann, soweit erforderlich, nach freiem Ermessen der Bank die übrigen Reserven, Überschüsse und Mittel belastet, die dem auf die Anteile am ordentlichen Kapital eingezahlten Kapital entsprechen.
c) Zur Erfüllung ihrer aus den ordentlichen Kapitalmitteln zu leistenden vertraglichen Zahlungen von Zinsen, sonstigen Spesen oder Tilgungsbeträgen für von der Bank aufgenommene Kredite oder zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten in Bezug auf ähnliche Zahlungen für von ihr garantierte Darlehen, die zu Lasten ihrer ordentlichen Kapitalmittel gehen, kann die Bank nötigenfalls nach Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii die Mitglieder auffordern, einen angemessenen Betrag ihrer Zeichnungen auf das abrufbare ordentliche Kapital zu leisten. Darüber hinaus kann die Bank, wenn nach ihrer Auffassung ein Verzug von langer Dauer sein wird, einen weiteren Teil der Zeichnungen, der jedoch in einem Jahr 1 Prozent der Gesamtzeichnungen der Mitglieder auf die ordentlichen Kapitalmittel nicht überschreiten darf, für folgende Zwecke abrufen:
- i) um den ausstehenden Kapitalbetrag eines von ihr zu Lasten ihrer ordentlichen Kapitalmittel garantierten Darlehens, für den der Schuldner sich in Verzug befindet, ganz oder teilweise vor der Fälligkeit abzulösen oder ihre Verbindlichkeit insoweit auf andere Weise zu erfüllen; und
- ii) um ihre eigenen ausstehenden Verpflichtungen, die aus ihren ordentlichen Kapitalmitteln zu zahlen sind, ganz oder teilweise zurückzukaufen oder ihre Verbindlichkeit insoweit auf andere Weise zu erfüllen.
Abschnitt 4 Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 ( AS 1988 1902 ). Ausschüttung oder Überweisung der Reingewinne und Überschüsse
Art. VIIIOrganisation und Geschäftsführung
Abschnitt 1 Aufbau der Bank
Abschnitt 2 Gouverneursrat
b) Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse auf das Direktorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis:
- (i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen;
- (ii) Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 ( AS 1988 1902 ). das genehmigte ordentliche Stammkapital der Bank sowie die Beiträge zum Fonds zu erhöhen oder herabzusetzen;
- (iii) den Präsidenten der Bank zu wählen und seine Bezüge festzusetzen;
- (iv) ein Mitglied nach Artikel IX Abschnitt 2 zu suspendieren;
- (v) die Bezüge der Exekutivdirektoren und ihrer Stellvertreter festzusetzen;
- (vi) über Berufungen gegen die Auslegung dieses Übereinkommens durch das Direktorium zu beraten und zu beschliessen;
- (vii) den Abschluss allgemeiner Übereinkünfte zur Zusammenarbeit mit ande-ren internationalen Organisationen zu genehmigen;
- (viii) Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 ( AS 1988 1902 ). nach einer Überprüfung des Berichts der Rechnungsprüfer die allgemeine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Institution zu geneh-migen;
- (ix) Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 ( AS 1988 1902 ). über die Reserven und die Ausschüttung der Reingewinne der ordent-lichen Kapitalbestände und des Fonds zu befinden;
- (x) Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 ( AS 1988 1902 ). externe Rechnungsprüfer zur Bestätigung der allgemeinen Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Institution auszuwählen;
- (xi) dieses Übereinkommen zu ändern; und
- (xii) die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschliessen.
Abschnitt 3 Direktorium
- b) i) Exekutivdirektoren müssen anerkannt qualifizierte und erfahrene Wirt-schafts- und Finanzfachleute sein; sie dürfen jedoch nicht Gouverneure sein.
- ii) Ein Exekutivdirektor wird von dem Mitgliedstaat ernannt, der die meisten Anteile an der Bank besitzt, zwei Exekutivdirektoren werden von den Gouverneuren der nichtregionalen Mitgliedstaaten gewählt, und mindestens acht weitere werden von Gouverneuren der übrigen Mitgliedstaaten gewählt. Die Anzahl der in der letztgenannten Kategorie zu wählenden Exekutivdirektoren und das Verfahren zur Wahl aller wählbaren Direktoren wird durch Vorschriften geregelt, die der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten beschliesst; diese Mehrheit umfasst in Bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschliesslich auf die Wahl der Direktoren durch die nichtregionalen Mitgliedstaaten beziehen, eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder, und in Bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschliesslich auf die Anzahl und Wahl der Direktoren durch die übrigen Mitgliedstaaten beziehen, eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder. Die Genehmigung einer Änderung dieser Vorschriften bedarf derselben Stimmenmehrheit.
- iii) Die Exekutivdirektoren werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt oder gewählt; sie können für weitere Amtszeiten wiederernannt oder wiedergewählt werden.
Abschnitt 4 Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 ( AS 1988 1902 ). Abstimmung
d) Bei der Abstimmung im Direktorium:
- i) kann der ernannte Direktor die Anzahl der Stimmen des Mitgliedstaats abgeben, der ihn ernannt hat;
- ii) kann jeder gewählte Direktor so viele Stimmen abgeben, wie er bei seiner Wahl erhalten hat; diese Stimmen sind als Block abzugeben; und
- iii) bedürfen, sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, Beschlüsse zu allen dem Direktorium vorliegenden Fragen einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten.
Abschnitt 5 Präsident, Geschäftsführender Vizepräsident und Personal
Abschnitt 6 Veröffentlichung von Berichten und Auskunftserteilung
Art. IXAustritt und Suspendierung von Mitgliedern
Abschnitt 1 Austrittsrecht
Abschnitt 2 Suspendierung der Mitgliedschaft
Abschnitt 3 Abrechnung
d) Wird die unter Buchstabe c genannte Vereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft des Staates oder nach einem anderen von der Bank und dem betreffenden Staat vereinbarten Zeitpunkt ausgeführt, so gilt als Rückkaufpreis für das Stammkapital des Staates der Buchwert nach den Büchern der Bank zu dem Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft des Staates erlosch. Die Rückzahlung erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen:
- i) Als Voraussetzung für die Zahlung hat der Staat, dessen Mitgliedschaft erlischt, seine Kapitalanteilscheine herauszugeben, und die Zahlung erfolgt in den Raten, zu den Zeitpunkten und in den verfügbaren Währungen, welche die Bank unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage bestimmt.
- ii) Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 ( AS 1988 1902 ). Die von der Bank dem Staat für den Rückkauf seines Stammkapitals geschuldeten Beträge werden einbehalten, solange der Staat oder eine seiner Gebietskörperschaften oder Dienststellen der Bank aus Darlehens- oder Garantiegeschäften etwas schuldet. Diese Beträge können nach Wahl der Bank bei Fälligkeit zur Deckung dieser Verbindlichkeiten verwendet werden. Es werden jedoch keine Beträge für die Eventualverbindlichkeiten des Staates für künftige Abrufe auf Grund seiner Zeichnung nach Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii …einbehalten.
- iii) Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 ( AS 1988 1902 ). Erleidet die Bank Reinverluste für Darlehen oder Beteiligungen oder im Rahmen von Garantien, die im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft des Staates ausstanden, und übersteigt die Höhe dieser Verluste die zu diesem Zeitpunkt dafür vorhandene Reserve, so zahlt der betreffende Staat auf Verlangen den Betrag zurück, um den der Rückkaufpreis für seine Anteile gekürzt worden wäre, wenn der Verlust bei Bestimmung des Buchwerts der Anteile nach den Büchern der Bank berücksichtigt worden wäre. Ausserdem haftet das frühere Mitglied weiterhin für alle Abrufe nach Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii … in der Höhe, in der es hätte beitragen müssen, wenn die Kapitalminderung und der Abruf zu dem Zeitpunkt erfolgt wären, in dem der Rückkaufpreis für seine Anteile bestimmt wurde.
Art. X Zeitweilige Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1 Zeitweilige Einstellung der Geschäftstätigkeit
Abschnitt 2 Beendigung der Geschäftstätigkeit
Abschnitt 3 Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen
Abschnitt 4 Verteilung der Vermögenswerte
Art. XIRechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte
Abschnitt 1 Geltungsbereich des Artikels
Abschnitt 2 Rechtsstellung
Die Bank besitzt Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit:
- a) Verträge zu schliessen;
- b) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen; sowie
- c) vor Gericht zu stehen.
Abschnitt 3 Gerichtsbarkeit
Abschnitt 4 Immunität der Vermögenswerte
Abschnitt 5 Unverletzlichkeit der Archive
Abschnitt 6 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
Abschnitt 7 Vorrechte für den Nachrichtenverkehr
Abschnitt 8 Persönliche Immunitäten und Vorrechte
Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten:
- a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht die Bank diese Immunität aufhebt;
- b) wenn sie nicht Inländer sind, die gleiche Immunität von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht der Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen sowie die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisenbestimmungen, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitglieder gewähren;
- c) die gleichen Vorrechte in bezug auf Reiseerleichterungen, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitglieder gewähren.
Abschnitt 9 Immunität von Besteuerung
c) Von der Bank ausgegebene Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschliesslich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung:
- i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank ausgegeben wurde; oder
- ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung, in denen diese Urkunde ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar ist, oder der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.
d) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschliesslich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung:
- i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank garantiert ist; oder
- ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.
Abschnitt 10 Durchführung
Art. XIIÄnderungen
b) Ungeachtet des Buchstabens a ist Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich bei einer Änderung:
- i) des Rechts zum Austritt aus der Bank nach Artikel IX Abschnitt 1;
- ii) des Rechts zum Erwerb von Stammkapital der Bank sowie zur Beteiligung am Fonds nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe b bzw. Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe g; und
- iii) Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 ( AS 1988 1902 ). der Haftungsbeschränkung nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe d, … sowie nach Artikel IV Abschnitt 5.