SR 0.961.514

Abkommen vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung (mit Anhang)

vom 19. December 1996
(Stand am 21.04.2009)

0.961.514

 AS 2001 175; BBl 1997 II 1

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung Fassung gemäss Art. 1 des Abk. vom 20. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 21. April 2009 ( AS 2007 3767 , 2009 2561 2563 ; BBl 2007 8537 ).

Abgeschlossen am 19. Dezember 1996

Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 1997[*]

Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 9. Juli 1998

In Kraft getreten am 9. Juli 1998

(Stand am 21. April 2009)

Der Schweizerische Bundesrat
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein,

eingedenk der freundnachbarlichen, engen Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein,

gewillt, die im Versicherungsbereich zwischen den beiden Vertragsparteien bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zu festigen und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung dieser Beziehungen zu fördern, unter Gewährleistung des Schutzes der Versicherten,

angesichts der Tatsache, dass Liechtenstein seit dem 1. Mai 1995 am Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnimmt und auf den 1. Januar 1996 ein Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG) in Kraft gesetzt hat,

angesichts der, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens, bestehenden Gleichwertigkeit des Aufsichtsrechts im Bereich der Direktversicherungen und der Versicherungsvermittlung der Schweiz und Liechtensteins,[*]

entschlossen, die Hemmnisse für die Aufnahme und Ausübung des direkten Versicherungsgeschäftes und der Vermittlertätigkeit in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Liechtensteins auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung zu beseitigen und damit zwischen den beiden Staaten und beschränkt auf das beiderseitige Staatsgebiet die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit herzustellen,[*]

sind übereingekommen, in Verfolgung dieser Ziele das vorliegende Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten vereinbart haben:

A. Grundbestimmungen

Art. 1 Fassung gemäss Art. 1 des Abk. vom 20. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 21. April 2009 ( AS 2007 3767 , 2009 2561 2563 ; BBl 2007 8537 ). Ziel des Abkommens [*]

Das Abkommen soll auf der Basis der Gegenseitigkeit die Bedingungen regeln, die erforderlich und hinreichend sind, um:

  1. a) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bei der Direktversicherungstätigkeit im Gebiet der anderen Vertragspartei zu ermöglichen;
  2. b) Versicherungsvermittlern, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registriert sind, ihre Vermittlertätigkeit im Gebiet der anderen Vertragspartei zu ermöglichen.
Art. 2 Fassung gemäss Art. 1 des Abk. vom 20. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 21. April 2009 ( AS 2007 3767 , 2009 2561 2563 ; BBl 2007 8537 ). Sachlicher Geltungsbereich [*]

Dieses Abkommen findet Anwendung auf:

  1. a) Versicherungsunternehmen im Bereich der Direktversicherung, deren Sitz sich im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien befindet und die nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsicht) unterliegen;
  2. b) Versicherungsvermittler, die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien registriert sind und die nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Aufsicht über die Versicherungsvermittlung (Vermittleraufsicht) unterliegen.
Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins.

B. Zulassungs- und Ausübungsbedingungen

Art. 4 Feststellung der Gleichwertigkeit

1  Die Vertragsparteien erklären übereinstimmend, dass ihre Rechtsordnungen im Bereich des Versicherungsaufsichtsrechts und des Vermittleraufsichtsrechts, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens, gleichwertige Regelungen enthalten in Bezug auf:[*]

  1. a) den Schutz der Versicherten;
  2. b) Fassung gemäss Art. 1 des Abk. vom 20. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 21. April 2009 ( AS 2007 3767 , 2009 2561 2563 ; BBl 2007 8537 ). die Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit durch Direktversicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler;
  3. c) Fassung gemäss Art. 1 des Abk. vom 20. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 21. April 2009 ( AS 2007 3767 , 2009 2561 2563 ; BBl 2007 8537 ). die Kontrolle der Geschäftstätigkeit der privaten Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittler durch die Versicherungsaufsichtsbehörde;
  4. d) die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen im Falle von Insolvenz, Verstössen gegen Rechtsnormen und amtliche Anordnungen und bei sonstigen Unregelmässigkeiten in der Geschäftstätigkeit der privaten Versicherungsunternehmen;
  5. e) Eingefügt durch Art. 1 des Abk. vom 20. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 21. April 2009 ( AS 2007 3767 , 2009 2561 2563 ; BBl 2007 8537 ). die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen im Falle von Verstössen gegen Rechtsnormen und amtliche Anordnungen und bei sonstigen Unregelmässigkeiten bei der Geschäftstätigkeit der Versicherungsvermittler.

2  Diese Feststellung gilt für den Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens. Sie ist bei jeder Änderung des innerstaatlichen Rechts gemäss dem Verfahren von Artikel 11 zu überprüfen.

Art. 5 Sitzlandprinzip

1  Versicherungsunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dürfen das Versicherungsgeschäft im Gebiet der anderen Vertragspartei durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreiben.

2  Versicherungsvermittler, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registriert sind, dürfen ihre Tätigkeit im Gebiet der anderen Vertragspartei ausüben.[*]

3  Die zur Ergänzung des innerstaatlichen Rechts notwendigen Bedingungen sind im Anhang konkretisiert.[*]

Art. 6 Anwendung innerstaatlichen Rechts

Das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien wird angewandt auf Sachverhalte, die nicht unter dieses Abkommen fallen, sowie auf Fragen, die zu den unter dieses Abkommen fallenden Sachverhalten gehören, sofern sie von diesem Abkommen nicht geregelt werden.

C. Vollzug des Abkommens

Art. 7 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

1  Die Versicherungsaufsichtsbehörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung der Versicherungsaufsicht in direkter Kontaktnahme zusammen.

2  Sie übermitteln einander alle Unterlagen und Auskünfte, die für die Ausübung der Aufsicht zweckdienlich sind, und verpflichten sich, die ausgetauschten Informationen nur zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgabe zu verwenden.

3  Die Aufsichtsbehörden sind nicht verpflichtet, Informationen zu übermitteln, mit denen ein Geschäftsgeheimnis des betreffenden Versicherungsunternehmens offengelegt würde oder deren Übermittlung gegen die öffentliche Ordnung verstiesse.

4  Die Absätze 1–3 gelten für die Vermittleraufsicht sinngemäss.[*]

Art. 8 Gemischte Kommission

1  Es wird eine Gemischte Kommission aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt, die mit der Durchführung des Abkommens beauftragt ist und in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen trifft. Die Kommission handelt in gemeinsamem Einvernehmen.

2  Zur reibungslosen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei in der Gemischten Kommission Konsultationen durch.

3  Die Gemischte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

4  Der Vorsitz in der Gemischten Kommission wird nach Massgabe der Geschäftsordnung von den beiden Vertragsparteien abwechselnd wahrgenommen. Die Gemischte Kommission wird von ihrem Vorsitzenden auf Antrag einer Vertragspartei und nach Massgabe ihrer Geschäftsordnung zu einer Sitzung einberufen, so oft dies erforderlich ist.

5  Die Gemischte Kommission kann Arbeitsgruppen einsetzen, die sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Art. 9 Beilegung von Streitigkeiten

1  Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu einer Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und lässt sich diese Streitigkeit weder durch die in Artikel 7 vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden noch durch die Gemischte Kommission gemäss Artikel 8 beilegen, so konsultieren sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.

2  Kann die Streitigkeit auch auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag der einen oder anderen der Vertragsparteien vor ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht gebracht. Dieses Schiedsgericht kann frühestens sechs Monate nach der ersten Befassung der in Artikel 8 erwähnten Gemischten Kommission angerufen werden, es sei denn, die Vertragsparteien beschliessen im gemeinsamen Einvernehmen, ihre Streitigkeit vor Ablauf dieser Frist vor das erwähnte Schiedsgericht zu bringen. Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter. Die beiden bestellten Schiedsrichter wählen einen Obmann, der nicht Staatsangehöriger der Schweiz oder Liechtensteins sein darf.

3  Bestellt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter und kommt sie der von der anderen Partei an sie gerichteten Aufforderung nicht nach, diese Bestellung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, so wird der Schiedsrichter auf Antrag der letztgenannten Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

4  Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung nicht auf die Wahl eines Obmanns einigen, so wird dieser auf Antrag einer der Parteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

5  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels vorgesehenen Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger der Schweiz oder Liechtensteins, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist dieser verhindert oder ist er Staatsangehöriger der Schweiz oder Liechtensteins, so werden die Ernennungen vom ältesten Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger der Schweiz oder Liechtensteins ist.

6  Soweit die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, legt das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln selber fest. Es trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.

7  Diese Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien bindend.

D. Schlussbestimmungen

Art. 10 Drittlandbeziehungen

1  Dieses Abkommen ändert nichts am Verhältnis der Versicherungsunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu den Ländern der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie zu anderen Staaten und umgekehrt.

2  Absatz 1 gilt für im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien registrierte Versicherungsvermittler sinngemäss.[*]

Art. 11 Entwicklung der innerstaatlichen Rechtsordnung

1  Dieses Abkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und nach Unterrichtung der anderen Vertragspartei, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu ändern.

2  Jede Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei über die Gemischte Kommission möglichst frühzeitig, spätestens aber zwei Monate vor dem Inkrafttreten, über vorgesehene Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.

3  Die Gemischte Kommission untersucht die Auswirkungen solcher Änderungen auf das gute Funktionieren dieses Abkommens. Die Gemischte Kommission empfiehlt allfällige Änderungen des Abkommens und beschliesst gegebenenfalls Änderungen des Anhangs dieses Abkommens. Diese Beschlüsse sind durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.

Art. 12 Revision des Abkommens

Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so richtet sie an die andere Vertragspartei den Antrag, diesbezügliche Verhandlungen zu eröffnen. Dieser Antrag wird auf diplomatischem Wege übermittelt.

Art. 13 Kündigung des Abkommens

Jede Vertragspartei kann das Abkommen jederzeit durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft.

Art. 14 Anhang

Der diesem Abkommen beigefügte Anhang ist Bestandteil des Abkommens.

Art. 15 Inkrafttreten

1  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht.

2  Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.