1. Dieses Übereinkommen legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden.
2. Die dabei relevanten Begriffe «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und die damit zusammenhängenden Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in den Anlagen dieses Übereinkommens niedergelegt.Anlage I enthält die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.Anlage II enthält vor dem 1. Januar 2019 vereinbarte besondere Bestimmungen, die zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar sind und Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten.Zwischen bestimmten Vertragsparteien anwendbare besondere Bestimmungen, die eine Ausnahme zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten und vor dem 1. Januar 2019 vereinbart, aber nicht in Anlage II aufgenommen wurden, bleiben gültig.
3. Für nach dem 1. Januar 2019 vereinbarte Ausnahmeregelungen gilt Folgendes:
- a) Die Vertragsparteien können in ihrem bilateralen Handel besondere Bestimmungen anwenden, die eine Ausnahme zu den Bestimmungen in Anlage I des Übereinkommens darstellen, sofern diese besonderen Bestimmungen mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT)[*] in Einklang stehen.
- b) Die Vertragsparteien übermitteln dem Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses eine Fassung des einschlägigen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Abkommens in englischer oder französischer Sprache, das die Bestimmungen nach Buchstabe a enthält, sowie ein Begleitschreiben in englischer oder französischer Sprache, in dem die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens aufgeführt sind, von denen jenes einschlägige Abkommen abweicht.
- c) Die besonderen Bestimmungen gemäss Buchstabe a treten nicht vor Ablauf des Kalendermonats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien dem Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses die Informationen nach Buchstabe b übermittelt haben.
- d) Der Vorsitzende des Gemischten Ausschusses leitet die in Buchstabe b genannten Informationen an alle anderen Vertragsparteien weiter und unterrichtet die Vertragsparteien gemäss Buchstabe b hierüber.
4. Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind:
- – die Europäische Union;
- – die in der Präambel genannten EFTA-Staaten;
- – das Königreich Dänemark für die Färöer;
- – die in der Präambel genannten Teilnehmer des Barcelona-Prozesses;
- – die in der Präambel genannten Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union, mit Ausnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union;
- – die Republik Moldau;
- – Georgien;
- – die Ukraine.
5. Ein Dritter, der gemäss Artikel 5 Vertragspartei geworden ist, wird automatisch in die Liste gemäss Absatz 4 dieses Artikels hinzugefügt.