SR 0.946.296.651

Abkommen vom 12. Mai 1994 über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation (mit Anhang und Protokoll)

vom 12. May 1994
(Stand am 01.07.1995)

0.946.296.651

 AS 1995 3974; BBl 1995 II 1

ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltextes.

Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation

Abgeschlossen am 12. Mai 1994

Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 1995[*]

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 1995

(Stand am 1. Juli 1995)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Russischen Föderation

im folgenden «Vertragsparteien» genannt

eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Staaten;

in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Beziehungen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und den Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und anderer KSZE‑Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa sowie mit den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätzen, zusammenzuarbeiten;

unter Berücksichtigung der Absichtserklärung zur Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation vom 2. September 1993;

vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;

in der Bereitschaft, die Möglichkeiten zur Entwicklung und Vertiefung der gegenseitigen Beziehungen zu prüfen und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;

unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Marktwirtschaft;

entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des GATT[*] zu entwickeln;

sind übereingekommen,

zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abzuschliessen:

Art. 1 Zielsetzung des Abkommens

1. Ziel dieses Abkommens ist die Schaffung von geeigneten Rahmenbedingungen für die Abwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Marktwirtschaft. Die Vertragsparteien trachten danach, ihren gegenseitigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels und der Wirtschaft im Rahmen ihrer Gesetze und Verpflichtungen auf harmonische Weise zu entwickeln.

2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die von der KSZE aufgestellten Grundsätze ein wesentliches Element zur Erreichung der Zielsetzung dieses Abkommens darstellen.

Art. 2 GATT SR 0.632.21

Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um ihren Handel im Einklang mit den Grundsätzen des GATT zu fördern, auszuweiten und zu diversifizieren.

Art. 3 Meistbegünstigung

1. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig die Meistbegünstigung bezüglich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Warenein- oder ‑ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche direkt oder indirekt auf ein- oder ausgeführten Waren erhoben werden und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit der Ein- und Ausfuhr.

2. Absatz 1 dieses Artikels darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie

  1. zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs;
  2. als Folge der Errichtung einer Freihandelszone oder einer Zollunion oder mit dem Ziel der Schaffung einer solchen Zone oder Union im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels XXIV des GATT[*],
  3. Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT oder anderen internationalen Vereinbarungen

gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.

Art. 4 Nichtdiskriminierung

Bezüglich mengenmässiger Beschränkungen oder Verbote, Lizenzen und Devisenbestimmungen inbegriffen, gewährt jede Vertragspartei den aus dem oder nach dem Gebiet der anderen Partei ein- oder ausgeführten Waren eine nicht weniger günstige Behandlung als die, welche sie gleichartigen aus oder nach Drittländern ein- oder ausgeführten Waren zukommen lässt.

Art. 5 Inländerbehandlung

Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer interner Abgaben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland, nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.

Art. 6 Geschäftsbedingungen

1. Warentransaktionen zwischen einzelnen Partnern werden zu marktkonformen Preisen und in Übereinstimmung mit den international üblichen Geschäftspraktiken abgewickelt.

2. Ausgenommen bei gegenseitiger Vereinbarung zwischen den Partnern einer Transaktion sind Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren- und Dienstleistungshandel zwischen diesen Partnern in frei konvertierbarer Währung zu leisten. Betreffend den Zugang zu frei konvertierbarer Währung sowie ihrem Transfer dürfen die Parteien von auf dem Gebiet einer der Parteien abgeschlossenen Transaktionen nicht ungünstiger behandelt werden als die an einzelnen Transaktionen beteiligten Parteien aus einem Drittstaat.

3. Die Organe und Unternehmen des Staates tätigen den Ankauf eingeführter Waren oder den Verkauf von auszuführender Ware ausschliesslich nach Massgabe kommerzieller Erwägungen einschliesslich Preis, Qualität und Verfügbarkeit; in Übereinstimmung mit üblichen Geschäftspraktiken werden sie Unternehmen der anderen Vertragspartei nicht hindern, an solchen Transaktionen teilzunehmen.

4. Die Vertragsparteien dürfen die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner weder auffordern noch ermutigen, Gegengeschäftsverpflichtungen einzugehen.

Art. 7 Öffentliches Beschaffungswesen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Bedingungen einer offenen und wettbewerbsorientierten Vergabe von Verträgen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen, insbesondere durch öffentliche Ausschreibung, zu entwickeln.

Art. 8 Transparenz

Die Vertragsparteien machen zu Informationszwecken ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide, welche die Geschäftstätigkeiten betreffen, sowie Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich allgemein zugänglich, wobei sie bestehende Verfahren aufgrund von internationalen Abkommen, denen sie als Partei angehören, berücksichtigen.

Art. 9 Marktverzerrungen

1. Nimmt die Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet einer Vertragspartei im VerhäItnis zur einheimischen Produktion, relativ oder absolut gesehen, ein Ausmass an und erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse schwerwiegend zu schädigen drohen, nehmen die Vertragsparteien gegenseitige Konsultationen auf.

2. Die Konsultationen gemäss Absatz 1 dieses Artikels dienen dazu, einvernehmliche Lösungen zu finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation des Gesuchs der betroffenen Vertragspartei abgeschlossen sein.

3. Kommt gemäss Absatz 1 und 2 dieses Artikels keine Einigung zustande, kann die betroffene Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Ware in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, welche für die Verhütung oder die Beseitigung des Schadens erforderlich sind. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei nach Konsultationen von ihren Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen im Ausmass der im wesentlichen gleichwertigen Zunahme des Handels abweichen.

4. Unter den Massnahmen gemäss Absatz 3 dieses Artikels wählen die Vertragsparteien vorrangig solche, die die Durchführung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Art. 10 Dumping

Stellt eine Vertragspartei fest, dass Dumping im Sinne von Artikel VI des GATT[*] durch einen Wirtschaftsakteur der anderen Vertragspartei vorliegt, kann sie im Einklang mit den Bestimmungen des GATT geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Art. 11 Durchfuhr von Waren

Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine Zölle, Transitabgaben oder Abgaben gleicher Wirkung, ausgenommen solche, welche den bei der Durchfuhr entstandenen Verwaltungs- oder Dienstleistungskosten entsprechen, zu erheben sowie die Waren bei der Durchfuhr über ihr Gebiet nicht mit administrativen Hindernissen zu belegen.

Art. 12 Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsparteien gewährleisten und stellen einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Immaterialgüterrechte sicher. Sie beschliessen und treffen geeignete, wirksame und nicht diskriminierende Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, insbesondere gegen deren Fälschung und Nachahmung. Besondere Verpflichtungen der Vertragsparteien sind im Anhang dieses Abkommens aufgeführt.

2. Die Vertragsparteien beachten die materiellen Bestimmungen der in Artikel 2 des Anhangs angeführten multilateralen Übereinkommen und unternehmen alles in ihren Kräften Stehende, um diesen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten.

3. Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums behandeln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Partei nicht ungünstiger als jene jedes anderen Staates. Alle Vorteile, Begünstigungen, Privilegien und Immunitäten aus:

  1. a) bilateralen Abkommen, die für eine der Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens schon in Kraft sind und der anderen Partei bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind,
  2. b) bestehenden und künftigen multilateralen Abkommen, einschliesslich regionaler Abkommen im Bereich der wirtschaftlichen Integration, denen nicht beide Vertragsparteien angehören,

können von dieser Verpflichtung insofern ausgenommen werden, als dies nicht eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragspartei darstellt.

4. Trifft eine Vertragspartei ein Abkommen mit einem Drittstaat, das über die Anforderungen dieses Abkommens hinausgeht, gewährt die betreffende Partei auf Antrag der anderen Vertragspartei den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu gleichwertigen Bedingungen und nimmt zu diesem Zweck ernsthafte Verhandlungen auf.

5. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Partei ihren in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, so kann sie, unter Berücksichtigung der in Artikel 17 dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren, die angemessenen Massnahmen ergreifen.

6. Die Vertragsparteien vereinbaren auf Antrag einer von ihnen die Überprüfung der in diesem Artikel und im Anhang aufgeführten Bestimmungen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, um das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen zu vermeiden oder diese, wenn sie aufgrund des gegenwärtigen Niveaus des Schutzes des geistigen Eigentums bestehen, zu beseitigen.

7. Die Vertragsparteien vereinbaren die geeigneten Modalitäten der technischen Hilfe und der Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden. Zu diesem Zwecke koordinieren sie ihre Bemühungen mit den einschlägigen internationalen Organisationen.

Art. 13 Ausnahmen

1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den zwei Staaten führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die

  1. aufgrund der öffentlichen Sittlichkeit,
  2. zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutz der Umwelt,
  3. zum Schutz des geistigen Eigentums

gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT[*] bezieht.

2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme aufgrund von Artikel XXI des GATT zu ergreifen.

Art. 14 Wirtschaftliche Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.

2. Gegenstand dieser wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist unter anderem

  1. die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsverbindungen zwischen den beiden Staaten;
  2. die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften;
  3. die Diversifizierung von Lieferantenquellen und Märkten;
  4. die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsakteuren mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern;
  5. die Förderung volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an die Russische Föderation in handelspolitischen Belangen;
  6. die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.
Art. 15 Andere Gebiete der Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien ergreifen die im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung angemessenen Massnahmen zur: Erleichterung des Bahn‑, Strassen‑, Luft- und Schiffsverkehrs sowie der Post- und Fernmeldeverbindungen zwischen den beiden Staaten. Die unter Schweizer Flagge fahrenden Handelsschiffe erhalten die Meistbegünstigung für den Zugang zu den und die Benützung der Seehäfen der Russischen Föderation.

2. Angelegenheiten im Zusammenhang mit den oben angeführten Bereichen können Gegenstand zukünftiger, separater Abkommen zwischen den Vertragsparteien bilden.

Art. 16 Überprüfung und Erweiterung

1. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Bestimmungen dieses Abkommens auf Antrag einer Vertragspartei zu überprüfen.

2. Die Vertragsparteien erklären sich zu einer Vertiefung und Weiterentwicklung der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen sowie zu einer Überprüfung begründeter Anträge zu deren Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, bereit.

Art. 17 Gemischte Regierungskommission

1. Die von den Vertragsparteien durch den Notenaustausch vom 10. Januar 1994 eingesetzte Gemischte Regierungskommission gewährleistet die Durchführung dieses Abkommens. Sie setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt, so oft dies erforderlich ist, zusammen, normalerweise einmal jährlich, abwechselnd in der Schweiz und in der Russischen Föderation. Der Vorsitz obliegt abwechselnd einer der beiden Vertragsparteien.

2. Die Gemischte Regierungskommission wird gemäss diesem Abkommen sowie zusätzlich zu ihrem im Notenaustausch vom 10. Januar 1994 zwischen den Vertragsparteien festgelegten Funktionen

  1. die Durchführung dieses Abkommens und insbesondere Fragen zur Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen überprüfen;
  2. als Konsultationsforum dienen, mit dem Ziel, Empfehlungen zur Lösung von Problemen zwischen den Vertragsparteien auszuarbeiten;
  3. mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Informationen und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) austauschen;
  4. als Konsultationsforum gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen) und Artikel 10 (Dumping) dieses Abkommens dienen;
  5. als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über internationale Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen der Vertragsparteien stattfinden;
  6. zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gemäss Artikel 14 (Wirtschaftliche Zusammenarbeit) dieses Abkommens beitragen;
  7. neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbereiches gemäss Artikel 16 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien auszuarbeiten.
Art. 18 Allgemeines Konsultationsverfahren

1. Jede Vertragspartei berücksichtigt wohlwollend Anträge der anderen Vertragspartei auf Konsultationen, welche mit der Durchführung dieses Abkommens im Zusammenhang stehen und räumt eine angemessene Gelegenheit zu deren Durchführung ein.

2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, ein durch dieses Abkommen gewährter Vorteil werde ihr vorenthalten oder könnte ihr vorenthalten werden, kann sie die Angelegenheit der Gemischten Regierungskommission unterbreiten. Die Kommission ergreift umgehend die zur Untersuchung der Angelegenheit notwendigen Vorkehrungen. Diese Vorkehrungen können die Bildung einer Gruppe von Sachverständigen einschliessen, deren Mitglieder unabhängig sind und nach Massgabe von Fachkenntnis und Integrität ausgewählt und von der Gemischten Regierungskommission zu festgelegten Bedingungen eingesetzt werden. Die Gemischte Regierungskommission kann den Vertragsparteien angemessene Empfehlungen abgeben.

Art. 19 Zugang zu den Gerichten

Im Rahmen dieses Abkommens gewährt jede Vertragspartei natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei hinsichtlich des Zugangs zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen sowie der Anwendung ihrer Verfahren die Inländerbehandlung.

Art. 20 Beziehungen zu bestehenden bilateralen Abkommen

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die nachstehend erwähnten Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation ausser Kraft gesetzt:

  1. Handelsvertrag vom 17. März 1948[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken;
  2. Abkommen vom 17. März 1948[*] über den Warenaustausch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken;
  3. Abkommen vom 12. Januar 1978[*] über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken;
  4. Langfristiges Programm vom 9. Juli 1979[*] für die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Art. 21 Räumlicher Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch einen Zollunionsvertrag[*] mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.

Art. 22 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich beide Vertragsparteien auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer verfassungsmässigen oder anderen gesetzlichen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben.

Art. 23 Beendigung

Jede Vertragspartei kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an die andere Vertragspartei dieses Abkommen beendigen. Dieses Abkommen erlischt sechs Monate nach Erhalt der Notifikation durch die andere Vertragspartei. Die Beendigung dieses Abkommens soll die Durchführung vertraglicher Verpflichtungen zwischen Wirtschaftsakteuren, welche während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens eingegangen worden sind, nicht beeinträchtigen.Geschehen zu Moskau, am 12. Mai 1994, in zwei Originalexemplaren, in französischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist. Weichen die Texte voneinander ab, erfolgt die Auslegung aufgrund des englischen Wortlauts.