SR 0.946.295.231

Abkommen vom 17. März 1964 über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Madagassischen Republik (mit Briefwechsel)

vom 17. March 1964
(Stand am 31.03.1966)

0.946.295.231

 AS 1966 1045

ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltextes.

Abkommen

über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Madagassischen Republik

Abgeschlossen am 17. März 1964

Endgültig in Kraft getreten am 31. März 1966

(Stand am 31. März 1966)

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Madagassischen Republik,

vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie ihren Handelsverkehr zu fördern,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Madagassischen Republik verpflichten sich, im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Staaten insbesondere auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet gemäss ihrer Gesetzgebung und nach Massgabe ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten und einander zu helfen.

Art. 2 Meistbegünstigung

Die beiden Hohen Vertragsparteien kommen überein, einander in bezug auf die Zollgebühren und die Zollformalitäten die Meistbegünstigung zu gewähren.Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der Hohen Vertragsparteien

  1. den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr;
  2. den Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Freihandelszone angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,

gewährt oder gewähren wird.

Art. 3 Einfuhrregelung in der Schweiz

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt weiterhin für die Einfuhr der Erzeugnisse madagassischen Ursprungs und madagassischer Herkunft und insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste M aufgeführt sind, dieselbe liberale Regelung, wie sie heute besteht.

Art. 4 Einfuhrregelung in Madagaskar

Die Regierung der Madagassischen Republik bewilligt die Einfuhr von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft und insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste S aufgeführt sind, bis zur Höhe der bei jedem Posten angegebenen Werte. Sie lässt ferner die schweizerischen Erzeugnisse an den Einfuhrbefreiungen oder an den für die Einfuhr ausländischer Erzeugnisse eröffneten Globalkontingenten teilhaben.

Art. 5 Handelsauskünfte

Die zuständigen Stellen beider Regierungen erteilen einander innert nützlicher Frist alle zweckdienlichen Auskünfte über den Handelsverkehr, insbesondere die Ein‑ und Ausfuhrstatistiken und den Ausnützungsstand der im Abkommen aufgeführten Kontingente. Insbesondere werden die schweizerischen Behörden wenigstens einmal im Jahr den madagassischen Behörden das Total und die Zusammensetzung der schweizerischen Einfuhren madagassischer Erzeugnisse mitteilen. Ebenso werden die madagassischen Behörden den schweizerischen Behörden das Total und die Zusammensetzung der madagassischen Einfuhren schweizerischer Erzeugnisse mitteilen.Jede Prüfung des Warenverkehrs sowie der Handelsbilanz zwischen den beiden Ländern beruht beiderseits auf den Einfuhrstatistiken.

Art. 6 Zahlungsregelung

Die Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Madagassischen Republik, einschliesslich der aus dem Warenverkehr im Rahmen des vorliegenden Abkommens sich ergebenden Zahlungen, erfolgen gemäss der zwischen der Franc‑Zone und der Schweiz in Kraft befindlichen Regelung.

Art. 7 Schutz der Investitionen

Den Investitionen sowie den Vermögenswerten, Rechten und Interessen, die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer der Hohen Vertragsparteien auf dem Gebiet der andern gehören, wird eine gerechte und billige Behandlung zuteil, die mindestens derjenigen gleichkommt, welche jede Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen zuerkennt.Jede Vertragspartei kann gemäss ihren Gesetzen und Vorschriften über die Zulassung neuer Investitionen entscheiden, in welchem Falle diesen Investitionen vom Zeitpunkt der Bewilligung der Zulassung an der Schutz des Abkommens zusteht. Alle durch die Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer Vertragspartei auf dem Gebiete der andern Vertragspartei bereits investierten Vermögenswerte geniessen den vollen Schutz des Abkommens.Jede Vertragspartei garantiert den Transfer des Ertrages aus der auf ihrem Gebiete durch die Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei geleisteten Arbeit oder ausgeübten Tätigkeit sowie der Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren und anderer Einkünfte, der Amortisationsbeträge und, im Falle teilweiser oder gänzlicher Liquidation, des Erlöses aus derselben.Falls eine Vertragspartei Vermögenswerte, Rechte oder Interessen, die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei gehören, enteignet oder verstaatlicht oder gegen diese Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften irgendeine andere Massnahme der direkten oder indirekten Besitzentziehung ergreift, hat sie für die Zahlung einer effektiven und angemessenen Entschädigung gemäss Völkerrecht Vorsorge zu treffen. Der Betrag dieser Entschädigung, welcher zur Zeit der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird in einer transferierbaren Währung beglichen und dem Berechtigten ohne ungerechtfertigten Verzug überwiesen, welches auch sein Wohnort sei. Die Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung dürfen jedoch weder diskriminierend sein noch im Widerspruch zu einer bestimmten Verpflichtung stehen.

Art. 8 Schiedsgerichtsklausel zum Schutze der Investitionen

Entsteht zwischen den Hohen Vertragsparteien eine Streitigkeit bezüglich der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen des obigen Artikels 7 und kann diese Streitigkeit nicht auf diplomatischem Wege innerhalb von sechs Monaten befriedigend beigelegt werden, so wird sie auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Die beiden bezeichneten Schiedsrichter ernennen einen Oberschiedsrichter, der Angehöriger eines dritten Staates zu sein hat.Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Einladung seitens der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung nicht über die Wahl des Oberschiedsrichters einigen, so wird dieser auf Begehren einer der Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.Ist in den Fällen, die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehen sind, der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten. Ist dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist.Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selber fest.Die Entscheide des Gerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich.

Art. 9 Gemischte Kommission

Eine gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder andern der beiden Vertragsparteien zusammen. Sie überwacht die Anwendung dieses Abkommens und verständigt sich über alle Vorkehren zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten.

Art. 10 Anwendung des Abkommens auf Liechtenstein

Dieses Abkommen ist auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag[*] verbunden ist.

Art. 11 Inkrafttreten und Erneuerung

Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 1965 gültig. Es wird von Jahr zu Jahr stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.Es ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar; sein endgültiges Inkrafttreten ist abhängig von der Notifikation jeder Vertragspartei an die andere, dass sie die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen eingehalten habe.Im Falle der Kündigung bleiben die in den obigen Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Bestimmungen noch während zehn Jahren auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar.Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am 17. März 1964.