Inhaltsverzeichnis

SR 0.946.294.632

Abkommen vom 19. Februar 2009 über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan (mit Anhängen und Umsetzungsabkommen)

vom 19. February 2009
(Stand am 01.09.2009)

0.946.294.632

 AS 2009 4353; BBl 2009 2803

ÜbersetzungÜbersetzung des englischen Originaltextes.

Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan Die Anhänge werden in der AS nicht veröffentlicht, ausser Anhang I, Anlage 2, Abschnitte 1 und 2: Liste der Schweiz. Die Originaltexte des Abkommens und der Anhänge können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen oder auf der Internet-Seite des SECO http://www.seco.admin.ch konsultiert werden.

Abgeschlossen in Tokio am 19. Februar 2009

Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Juni 2009[*]

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2009

(Stand am 1. September 2009)

Präambel

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet),
und
Japan,

beide zusammen nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,

in der Erkenntnis, dass ein durch Globalisierung und technologischen Fortschritt hervorgerufenes dynamisches und sich rasch wandelndes weltweites Umfeld den Vertragsparteien mannigfaltige wirtschaftliche und strategische Herausforderungen und Möglichkeiten eröffnet;

im Bewusstsein ihrer langen Freundschaft und der Bande, die sich über viele Jahre erspriesslicher und gegenseitig vorteilhafter Zusammenarbeit entwickelt haben, und in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Zeitalter für ihre Beziehung einleiten wird;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und zu den Grundfreiheiten in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich jener der Charta der Vereinten Nationen, und mit den Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

im Glauben, dass ihre bilaterale Beziehung durch die Schaffung einer gegenseitig vorteilhaften wirtschaftlichen Partnerschaft mittels Handelsliberalisierung, Handelserleichterung und Zusammenarbeit verbessert wird;

in der Überzeugung, dass die wirtschaftliche Partnerschaft einen nützlichen Rahmen für vertiefte Zusammenarbeit bieten, den gemeinsamen Interessen in unterschiedlichen Bereichen gemäss den Vereinbarungen dieses Abkommens dienen und zu einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit sowie der Handels-, Investitions- und Arbeitskräfteentwicklung führen wird;

in der Erkenntnis, dass eine solche Partnerschaft grössere und neue Märkte schaffen und die Attraktivität und Dynamik ihrer Märkte vergrössern wird;

eingedenk des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994[*] und des Artikels V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen[*] in Anhang 1A bzw. Anhang 1B des in Marrakesch am 15. April 1994 abgeschlossenen Marrakesch-Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation[*];

in Anerkennung der Bedeutung, die der Wahrung von Sicherheit im internationalen Handel ohne Schaffung unnötiger Handelshemmnisse und einer weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich zukommt;

entschlossen, bei der Umsetzung dieses Abkommens danach zu streben, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu fördern und die Herausforderungen des Klimawandels angemessen anzugehen;

im Glauben, dass dieses Abkommen das Fundament zu weiterer Kräftigung ihrer Zusammenarbeit in mannigfaltigen Wirtschaftsbereichen legt; und

entschlossen, den Rechtsrahmen für eine wirtschaftliche Partnerschaft zwischen ihnen zu errichten;

sind wie folgt übereingekommen:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zielsetzung

Die Ziele dieses Abkommens sind:

  1. (a) die Liberalisierung und Erleichterung des Waren- und Dienstleistungshandels zwischen den Vertragsparteien;
  2. (b) die Erhöhung von Investitionsmöglichkeiten und die Verstärkung des Schutzes für Investitionen und Investitionstätigkeiten in den Vertragsparteien;
  3. (c) die Förderung von Zusammenarbeit und Koordination zugunsten eines wirksamen Vollzugs von Wettbewerbsgesetzen und -vorschriften in jeder Vertragspartei;
  4. (d) die Sicherstellung des Schutzes von geistigem Eigentum und die Förderung der Zusammenarbeit in diesem Bereich;
  5. (e) die Erhöhung von Gelegenheiten für Anbieter der Vertragsparteien, an öffentlichen Beschaffungen in den Vertragsparteien teilzunehmen; und
  6. (f) die Schaffung von wirksamen Verfahren zur Umsetzung dieses Abkommens und zur Streitbeilegung.
Art. 2 Geltungsbereich

Sofern in diesem Abkommen, soweit anwendbar, nicht anders bestimmt, gilt dieses Abkommen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

  1. (a)

    bedeutet «Gebiet» einer Vertragspartei:

    1. (i) in Bezug auf Japan das Hoheitsgebiet von Japan und das gesamte Gebiet jenseits seines Küstenmeers, einschliesslich des Meeresbodens und dessen Untergrunds, über das Japan in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den Gesetzen und Vorschriften Japans Hoheitsrechte oder Gerichtsbarkeit ausübt, und
    2. (ii) in Bezug auf die Schweiz das Hoheitsgebiet der Schweiz;
  2. (b) bedeutet «Zollgebiet» einer Vertragspartei das Hoheitsgebiet, in dem das Zollrecht der Vertragspartei gilt. Das Zollgebiet der Schweiz schliesst das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtensteins ein, solange der Vertrag vom 29. März 1923[*] zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet in Kraft bleibt;
  3. (c) bedeutet «GATS»[*] das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B zum WTO-Abkommen;
  4. (d) bedeutet «GATT 1994» das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994[*] in Anhang 1A zum WTO-Abkommen. Für die Zwecke dieses Abkommens schliessen Verweise auf Artikel von GATT 1994 die erläuternden Anmerkungen ein;
  5. (e) bedeutet «Harmonisiertes System» oder «HS» das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das im Anhang zum Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren[*] aufgeführt und von den Vertragsparteien in ihren jeweiligen Gesetzen eingeführt und umgesetzt ist;
  6. (f) bedeutet «TRIPS-Abkommen» das Abkommen über handelsbezogene Aspekte[*] der Rechte an geistigem Eigentum in Anhang 1C zum WTO-Abkommen; und
  7. (g) bedeutet «WTO-Abkommen» das Marrakesch-Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das in Marrakesch am 15. April 1994[*] abgeschlossen worden ist.
Art. 4 Transparenz

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Vorschriften, Verwaltungsverfahren, gerichtlichen Entscheide und allgemein gültigen Verwaltungsentscheide sowie die internationalen Abkommen, denen die Vertragspartei angehört und welche die Durchführung dieses Abkommen betreffen oder berühren, oder macht sie anderweitig öffentlich zugänglich.

2. Jede Vertragspartei bemüht sich nach Kräften sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit auf Gesuch hin die Namen und Adressen der für die Gesetze, Vorschriften, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsentscheide nach Absatz 1 zuständigen Behörden erhält.

3. Jede Vertragspartei beantwortet auf Ersuchen der anderen Vertragspartei hin innert angemessener Frist spezifische Fragen der anderen Vertragspartei bezüglich der in Absatz 1 aufgeführten Angelegenheiten und stellt ihr Informationen zu.

4. Bei Einführung oder Änderung von Gesetzen, Vorschriften oder Verwaltungsverfahren, welche die Durchführung dieses Abkommens erheblich berühren, strebt jede Vertragspartei an, ausser in Notlagen für einen angemessenen Abstand zwischen dem Zeitpunkt, zu dem solche Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsverfahren veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht werden, und dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu sorgen.

Art. 5 Vertrauliche Informationen

1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, ist keine Vertragspartei nach diesem Abkommen verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

2. Jede Vertragspartei wahrt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften die Vertraulichkeit von Informationen, welche die andere Vertragspartei nach diesem Abkommen vertraulich zur Verfügung gestellt hat.

3. Unbeschadet von Absatz 2 können die nach diesem Abkommen zur Verfügung gestellten Informationen Dritten übermittelt werden, falls die informationsliefernde Vertragspartei vorgängig zustimmt.

Art. 6 Besteuerung

1. Die folgenden Bestimmungen dieses Abkommens sind für fiskalische Massnahmen von Belang:

  1. (a) Artikel 14 und andere Bestimmungen, die erforderlich sind, um diesem Artikel im selben Masse Wirkung zu verschaffen wie Artikel III GATT 1994;
  2. (b) 6. Kapitel;
  3. (c) 9. Kapitel gemäss Artikel 100;
  4. (d) 11. Kapitel; und
  5. (e) 12. Kapitel.

2. Unbeschadet der Kapitel 6, 9 und 11 berührt dieses Abkommen keine Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Doppelbesteuerungsabkommen. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Abkommen soll jenes Abkommen nach Massgabe der Unvereinbarkeit Vorrang haben.

3. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine fiskalische Massnahme der anderen Vertragspartei beeinflusse die Umsetzung und das Funktionieren von anderen Bestimmungen dieses Abkommens als derjenigen in Absatz 1 nachteilig, so halten die Vertragsparteien auf Antrag ersterer Vertragspartei Konsultationen ab, um ohne Inanspruchnahme der Streitbeilegungsverfahren nach dem 14. Kapitel eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden.

Art. 7 Verhältnis zu anderen Abkommen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und allen anderen Abkommen ergeben, denen sie beide als Parteien angehören.

2. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen oder jedem anderen Abkommen, dem beide als Parteien angehören, nehmen die Vertragsparteien sofort miteinander Konsultationen auf, um unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze des Völkerrechts eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden.

Art. 8 Präferenzabkommen

1. Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder dem Abschluss von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsvorschriften und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine nachteilige Wirkung auf die Rechte und Pflichte aus diesem Abkommen haben.

2. Errichtet eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei eine Zollunion, so benachrichtigt sie die andere Vertragspartei. Auf Antrag der anderen Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um allfällige Auswirkungen der Zollunion auf die Umsetzung dieses Abkommens zu prüfen.

Art. 9 Förderung des Handels mit Umweltprodukten und Umweltdienstleistungen

1. Die Vertragsparteien fördern den Handel und die Verbreitung von Umweltprodukten und Umweltdienstleistungen, um den Zugang zu Technologien und Erzeugnissen zu erleichtern, die Umweltschutz- und Entwicklungsziele wie verbesserte Abwasserbehandlung, Verhütung von Verschmutzung, nachhaltige Förderung von erneuerbarer Energie und Ziele im Zusammenhang mit dem Klimawandel unterstützen.

2. Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, den sie bei der Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 erreicht haben.

Art. 10 Umsetzungsabkommen

Die Regierungen der Vertragsparteien schliessen ein gesondertes Abkommen (nachfolgend als «das Umsetzungsabkommen» bezeichnet) mit Detailbestimmungen und Verfahren zur Umsetzung gewisser Bestimmungen dieses Abkommens ab.

2. Kapitel: Warenverkehr

Art. 11 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

  1. (a) bedeutet «bilaterale Schutzmassnahme» eine bilaterale Schutzmassnahme nach Artikel 20 Absatz 2;
  2. (b) bedeutet «Ausfuhrzoll» jegliche Abgabe oder jegliche Belastung einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe, die im Zusammenhang mit der Ausfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, mit Ausnahme von Gebühren und anderen Abgaben, die der erbrachten Dienstleistung entsprechen und gemäss Artikel VIII GATT 1994 erhoben werden;
  3. (c)

    bedeutet «Einfuhrzoll» jegliche Abgabe oder jegliche Belastung einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe, die im Zusammenhang mit der Einfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, nicht jedoch:

    1. (i) jegliche Belastung, die einer inneren Steuer gleichwertig ist, die in Übereinstimmung mit Artikel III Absatz 2 GATT 1994 auf gleichartige einheimische Erzeugnisse oder unmittelbar konkurrierende oder Ersatzerzeugnisse aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei oder auf Erzeugnisse erhoben wird, die in den eingeführten Erzeugnissen ganz oder teilweise enthalten sind,
    2. (ii) jeglichen Antidumping- oder Ausgleichszoll nach Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei, der in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel VI GATT 1994[*], dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A zum WTO-Abkommen und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen[*] in Anhang 1A zum WTO-Abkommen erhoben wird, oder
    3. (iii) jegliche Gebühr oder andere Abgabe, die der erbrachten Dienstleistung entspricht und gemäss den Bestimmungen von Artikel VIII GATT 1994 erhoben wird;
  4. (d) bedeutet «Zollwert von Erzeugnissen» den Wert von Erzeugnissen für die Erhebung von ad valorem Einfuhrzöllen;
  5. (e) bedeutet «inländische Wirtschaft» die Gesamtheit der Hersteller eines gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisses, die im Zollgebiet einer Vertragspartei tätig sind, oder jene, deren gemeinsame Herstellungsmenge an gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnissen die Mehrheit an der gesamten inländischen Herstellung dieser Erzeugnisse darstellt;
  6. (f) bedeutet «Ausfuhrsubventionen» Ausfuhrsubventionen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben (a)–(f) des Übereinkommens über die Landwirtschaft[*] (nachfolgend als «Landwirtschaftsübereinkommen» bezeichnet) in Anhang 1A zum WTO-Abkommen;
  7. (g) bedeutet «Ursprungserzeugnis» ein Erzeugnis, das nach Anhang II als Ursprungserzeugnis gilt;
  8. (h) bedeutet «ernsthafter Schaden» eine erhebliche gesamthafte Verschlechterung der Lage eines inländischen Wirtschaftszweigs; und
  9. (i) bedeutet «drohender ernsthafter Schaden» einen ernsthaften Schaden, der aufgrund von Tatsachen und nicht allein aufgrund von Behauptung, Vermutung oder entfernter Möglichkeit offensichtlich bevorsteht.
Art. 12 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt nach dessen Bestimmungen für jedes Erzeugnis, das unter ein Kapitel des Harmonisierten Systems fällt und zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien gehandelt wird.

Art. 13 Klassifikation von Erzeugnissen

Die Klassifikation von Erzeugnissen, die zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien gehandelt werden, erfolgt in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System.

Art. 14 Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt den Erzeugnissen aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 15 Einfuhrzölle

1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, beseitigt oder senkt jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bedingungen ihrer Liste in Anhang I ihre Zölle auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Vertragspartei und der anderen Vertragspartei, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden.

2. In Fällen, bei denen der angewendete Meistbegünstigungsansatz auf Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses tiefer ist als der nach Absatz 1 auf ein Ursprungserzeugnis in derselben Tariflinie wie dieses bestimmte Erzeugnis anzuwendende Einfuhrzollansatz, wendet jede Vertragspartei in Bezug auf dieses Ursprungserzeugnis den tieferen Ansatz an.

3. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, erhöht keine Vertragspartei einen Zollansatz auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Vertragspartei oder der anderen Vertragspartei, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, über den nach den Bedingungen seiner Liste in Anhang I anzuwendenden Ansatz hinaus.

Art. 16 Ausfuhrzölle

Keine Vertragspartei führt auf Erzeugnisse, die aus dem Zollgebiet der Vertragspartei in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, einen Ausfuhrzoll ein oder behält einen solchen bei.

Art. 17 Zollwertbestimmung

Für die Zwecke der Bestimmung des Zollwerts von Erzeugnissen, die zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden, gelten mutatis mutandis die Bestimmungen von Teil 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994[*] in Anhang 1A zum WTO-Abkommen (nachfolgend als «Übereinkommen über Zollwertbestimmung» bezeichnet), der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 18 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Zollgebiet der Vertragspartei auf die Einfuhr von jeglichem Erzeugnis aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei oder auf die Ausfuhr oder den Verkauf zum Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei ausser Einfuhr- und Ausfuhrzöllen keine Verbote oder Beschränkungen, die mit den Pflichten nach Artikel XI GATT 1994 und anderen einschlägigen Bestimmungen des WTO-Abkommens unvereinbar sind, eingeführt oder beibehalten werden.

Art. 19 Ausfuhrsubventionen

Sofern in Anhang I nicht anders bestimmt, werden im Zollgebiet einer Vertragspartei keine Ausfuhrsubventionen für ein landwirtschaftliches Erzeugnis nach Anhang 1 zum Landwirtschaftsübereinkommen eingeführt oder beibehalten.

Art. 20 Bilaterale Schutzmassnahmen

1. Nach den Bestimmungen dieses Artikels kann eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmassnahme im minimal erforderlichen Umfang ergreifen, um einen ernsthaften Schaden der inländischen Wirtschaft zu verhüten oder zu beheben oder deren Anpassung zu erleichtern, wenn ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei infolge der Beseitigung oder Senkung von Einfuhrzöllen nach Artikel 15 absolut oder im Verhältnis zur inländischen Herstellung in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Zollgebiet ersterer Vertragspartei eingeführt wird, dass die Einfuhren dieses Ursprungserzeugnisses eine erhebliche Ursache dafür sind, dass dem inländischen Wirtschaftszweig im Zollgebiet der ersteren Vertragspartei ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.

2. Als bilaterale Schutzmassnahme kann eine Vertragspartei vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in Anhang I:

  1. (a) auf Einfuhren des Ursprungserzeugnisses der anderen Vertragspartei nach Absatz 1 die weitere Senkung eines Zollansatzes aussetzen; oder
  2. (b)

    auf Einfuhren des Ursprungserzeugnisses der anderen Vertragspartei nach Absatz 1 den Zollansatz erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als die tiefere Belastung aus:

    1. (i) dem angewendeten Meistbegünstigungsansatz auf Einfuhren am Tag, an dem die bilaterale Massnahme ergriffen wird, und
    2. (ii) dem am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens auf Einfuhren angewendeten Meistbegünstigungsansatz.

3. Eine Vertragspartei wendet keine bilaterale Schutzmassnahme auf Ursprungserzeugnisse an, die bis zur Ausschöpfung der nach Zollkontingenten in Übereinstimmung mit den Bedingungen ihrer Liste nach Anhang I gewährten Zollkontingente eingeführt werden.

4. Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmassnahme nur anwenden, nachdem ihre zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den Verfahren nach Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmassnahmen[*] in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als «Schutzmassnahmen-Übereinkommen» bezeichnet) durchgeführt haben. Eine solche Untersuchung ist in jedem Fall innert Jahresfrist nach Eröffnung abzuschliessen.

5. Die folgenden Bedingungen und Beschränkungen gelten in Bezug auf eine bilaterale Schutzmassnahme:

  1. (a)

    Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei sofort mit schriftlicher Mitteilung bei:

    1. (i) der Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 4 im Zusammenhang mit einem ernsthaften Schaden, der Gefahr eines ernsthaften Schadens und dessen Gründen, und
    2. (ii) der Entscheidung, eine bilaterale Schutzmassnahme anzuwenden oder zu verlängern.
  2. (b)

    Die Vertragspartei, welche die schriftliche Mitteilung nach Buchstabe (a) macht, übermittelt der anderen Vertragspartei in dieser Mitteilung alle zweckdienlichen Informationen, einschliesslich:

    1. (i) in Bezug auf Buchstabe (a)(i) zusätzlich zum Grund für die Eröffnung der Untersuchung einer genauen Beschreibung des Ursprungserzeugnisses, das Gegenstand der Untersuchung ist, und der Unternummer nach dem Harmonisierten System, des von der Untersuchung zu erfassenden Zeitraums und des Zeitpunkts der Untersuchungseröffnung, und
    2. (ii) in Bezug auf Buchstabe (a)(ii) des Beweises eines durch die erhöhten Einfuhren des Ursprungserzeugnisses verursachten ernsthaften Schadens oder dessen Gefahr, einer genauen Beschreibung des Ursprungserzeugnisses, das Gegenstand der vorgeschlagenen bilateralen Schutzmassnahme ist, dessen Unternummer nach dem Harmonisierten System, einer genauen Beschreibung der vorgeschlagenen bilateralen Schutzmassnahme, des vorgeschlagenen Zeitpunkts der Einführung und der erwarteten Dauer der bilateralen Schutzmassnahme.
  3. (c) Eine Vertragspartei, die die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme vorschlägt, bietet angemessene Gelegenheit für vorgängige Konsultationen mit der anderen Vertragspartei, um die aus der Untersuchung nach Absatz 4 gewonnenen Informationen zu prüfen, Meinungen über die bilaterale Schutzmassnahme auszutauschen und ein Ausgleichsabkommen nach Absatz 6 zu erreichen.
  4. (d) Keine bilaterale Schutzmassnahme darf über den Umfang und über die Zeitdauer aufrechterhalten werden, die erforderlich sind, um einen ernsthaften Schaden zu verhüten oder zu beheben und die Anpassung zu erleichtern, sofern diese Zeitdauer zwei Jahre nicht überschreitet. Unter sehr aussergewöhnlichen Umständen kann eine bilaterale Schutzmassnahme gleichwohl verlängert werden, falls die Gesamtdauer der bilateralen Schutzmassnahme, einschliesslich solcher Verlängerungen, drei Jahre nicht überschreitet. Zur Erleichterung der Anpassung in Situationen, in denen die erwartete Dauer einer bilateralen Schutzmassnahme ein Jahr überschreitet, liberalisiert die Vertragspartei, welche die bilaterale Schutzmassnahme aufrechterhält, diese während der Geltungsdauer in regelmässigen Schritten.
  5. (e) Auf die Einfuhr eines bestimmten Ursprungserzeugnisses, das Gegenstand einer solchen bilateralen Schutzmassnahme war, darf für den Zeitraum der vorangegangenen bilateralen Schutzmassnahme oder für ein Jahr keine bilaterale Schutzmassnahme angewendet werden, wobei der längere Zeitraum gilt.
  6. (f) Bei Beendigung einer bilateralen Schutzmassnahme ist der Zollansatz auf Einfuhren des betroffenen Ursprungserzeugnisses jener Zollansatz, der ohne bilaterale Schutzmassnahme gegolten hätte.
  7. 6. (a) Eine Vertragspartei, welche die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme vorschlägt, unterbreitet der anderen Vertragspartei gegenseitig vereinbarte angemessene Handelskompensationen in Form von Konzessionen auf Einfuhrzölle, die im Wesentlichen den gleichen Wert haben wie die aus der bilateralen Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Einfuhrzölle.
  8. (b) Falls die Vertragsparteien nicht innert 30 Tagen nach Konsultationsbeginn nach Absatz 5 Buchstabe (c) einen Ausgleich vereinbaren können, ist es der Vertragspartei, auf deren Ursprungserzeugnis die bilaterale Schutzmassnahme angewendet wird, freigestellt, die Anwendung von Konzessionen auf Einfuhrzölle nach diesem Kapitel, die im Wesentlichen dem Wert der bilateralen Schutzmassnahme entsprechen, auszusetzen. Die Vertragspartei, die das Recht auf Aussetzung in Anspruch ausübt, darf die Anwendung von Konzessionen auf Einfuhrzöllen ausschliesslich während der Aufrechterhaltung der bilateralen Schutzmassnahme und nur für die Dauer aussetzen, die erforderlich ist, um im Wesentlichen gleichwertige Wirkung zu erzielen.

7. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze und Vorschriften in Bezug auf bilaterale Schutzmassnahmen gleichbleibend, unparteiisch und angemessen angewendet werden.

8. Bei Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme hält jede Vertragspartei gerechte, zügige, transparente und wirksame Verfahren ein.

  1. 9. (a) Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen nach Anhang I, eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme in Form einer Massnahme nach Absatz 2 Buchstaben (a) und (b) treffen, nachdem vorgängig festgestellt wurde, dass ein eindeutiger Beweis dafür vorliegt, dass erhöhte Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses der anderen Vertragspartei der inländischen Wirtschaft im Zollgebiet ersterer Vertragspartei ernsthaften Schaden zugefügt haben oder zuzufügen drohen.
  2. (b) Eine Vertragspartei macht der anderen Vertragspartei vor Anwendung einer vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme nach Buchstabe (a) schriftlich Mitteilung. Konsultationen zwischen Vertragsparteien zur Anwendung der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme werden sofort eröffnet, wenn diese angewendet wird.
  3. (c) Die Dauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme nach Buchstabe (a) darf 200 Tage nicht überschreiten. Während dieses Zeitraums müssen die entsprechenden Anforderungen nach Absatz 4 erfüllt sein. Die Dauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird als Teil der Dauer nach Absatz 5 Buchstabe (d) gezählt.
  4. (d) Absatz 5 Buchstabe (f) und die Absätze 7 und 9 gelten mutatis mutandis für die vorläufige bilaterale Schutzmassnahme nach Buchstabe (a). Der Einfuhrzoll, der als Ergebnis der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme erhoben wird, wird zurückerstattet, falls die nachfolgende Untersuchung nach Absatz 4 nicht feststellt, dass erhöhte Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses aus der anderen Vertragspartei einem inländischen Wirtschaftszweig ernsthaften Schaden zugefügt haben oder zuzufügen drohten.

10. Eine schriftliche Mitteilung nach Absatz 5 Buchstabe (a) und Absatz 9 Buchstabe (b) und jede andere Mitteilung zwischen den Vertragsparteien nach diesem Artikel erfolgen in englischer Sprache.

11. Die Vertragsparteien überprüfen, falls erforderlich, die Bestimmungen dieses Artikels zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder danach.

12. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht an der Anwendung von Schutzmassnahmen in Bezug auf ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei nach:

  1. (a) Artikel XIX GATT 1994 und des Schutzmassnahmen-Übereinkommens; oder
  2. (b) Artikel 5 des Landwirtschaftsübereinkommens.
Art. 21 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, als hindere sie eine Vertragspartei daran, eine Massnahme aus Gründen der Zahlungsbilanz zu ergreifen. Eine Vertragspartei, die eine solche Massnahme ergreift, tut dies in Übereinstimmung mit den Bedingungen und Verfahren nach Artikel XII GATT 1994 und der Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen[*] des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A zum WTO-Abkommen.

2. Keine Bestimmung dieses Kapitels untersagt den Rückgriff einer Vertragspartei auf Kontrollen und Beschränkungen auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs, die mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds[*] in Übereinstimmung stehen.

Art. 22 Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten mutatis mutandis die Artikel XX und XXI GATT 1994, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 23 Ursprungsregeln

Die Bestimmungen zu Ursprungsregeln sind in Anhang II aufgeführt.

Art. 24 Verfahrensbestimmungen für den Warenverkehr

Nach Inkrafttreten dieses Abkommens verabschiedet der Gemischte Ausschuss Verfahrensbestimmungen für den Warenverkehr, die detaillierte Vorschriften enthalten, nach denen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ihre Aufgaben nach diesem Kapitel durchführen.

Art. 25 Allgemeine Überprüfung

Die Vertragsparteien unterziehen die Bestimmungen dieses Kapitels und die Listen der Vertragsparteien in Anhang I im fünften Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, einer allgemeinen Überprüfung. Als Ergebnis einer solchen Überprüfung können sie, falls sie dies vereinbaren, Verhandlungen über eine mögliche Verbesserung des Marktzugangs nach diesem Kapitel und über die Listen der Vertragsparteien aufnehmen.

3. Kapitel: Zollverfahren und Handelserleichterung

Art. 26 Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Zollverfahren, die zur Abfertigung der zwischen den Zollgebieten gehandelten Erzeugnisse erforderlich sind.

2. Dieses Kapitel wird von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften und innerhalb der verfügbaren Ressourcen ihrer jeweiligen Zollbehörden umgesetzt.

Art. 27 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet:

  1. (a) «A.T.A.-Abkommen» das Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren, abgeschlossen in Brüssel am 6. Dezember 1961[*];
  2. (b) «Zollbehörde» die Zollbehörde nach der Begriffsbestimmung in Artikel I Buchstabe (c) von Anhang II; und
  3. (c) «Zollgesetze» die von den Zollbehörden jeder Vertragspartei verwalteten und vollzogenen Gesetze und Vorschriften zu Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Erzeugnissen, zu Zöllen, Abgaben oder anderen Steuern oder zu Verboten, Beschränkungen und anderen gleichartigen Kontrollen, die in die Zuständigkeit der Zollbehörde der Vertragspartei fallen.
Art. 28 Transparenz

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein gültigen einschlägigen Informationen zu ihren Zollgesetzen jeder interessierten Person leicht zugänglich sind.

2. Müssen Informationen, die zugänglich gemacht worden sind, aufgrund von Änderungen in den Zollgesetzen einer Vertragspartei überarbeitet werden, so macht diese die überarbeiteten Informationen frühzeitig genug vor Inkrafttreten der Änderungen zugänglich, damit interessierte Personen sie beachten können, sofern eine solche Vorabmitteilung nicht ausgeschlossen ist.

3. Auf Gesuch jeder interessierten Person der Vertragsparteien stellt jede Vertragspartei so rasch und genau wie möglich Informationen zu besonderen Zollangelegenheiten, die die interessierte Person aufgeworfen hat und ihre Zollgesetze betreffen, zur Verfügung. Jede Vertragspartei liefert nicht nur die ausdrücklich erfragten Informationen, sondern auch jede andere einschlägige Information, die ihrer Ansicht nach der interessierten Person zur Kenntnis gebracht werden sollte.

Art. 29 Zollabfertigung

1. Die Vertragsparteien wenden ihre jeweiligen Zollverfahren in vorhersehbarer, gleichbleibender und transparenter Weise an.

2. Für die unverzügliche Zollabfertigung von Erzeugnissen, die zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien gehandelt werden, soll jede Vertragspartei:

  1. (a) Informations- und Kommunikationstechnologie nutzen;
  2. (b) ihre Zollverfahren vereinfachen;
  3. (c) ihre Zollverfahren so weit wie möglich mit den internationalen Normen und empfohlenen Praktiken wie den unter Federführung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens angenommenen harmonisieren; und
  4. (d)

    wo angemessen die Zusammenarbeit fördern zwischen ihrer Zollbehörde und:

    1. (i) anderen inländischen Behörden der Vertragspartei,
    2. (ii) den Handelsgemeinschaften der Vertragspartei, und
    3. (iii) den Zollbehörden von Nichtvertragsparteien.

3. Jede Vertragspartei sieht für betroffene Parteien einfach zugängliche Mittel zur administrativen oder gerichtlichen Überprüfung ihrer Verwaltungsakte zu Zollangelegenheiten vor.

Art. 30 Vorübergehende Verwendung und Transitwaren

1. Jede Vertragspartei erleichtert die Zollverfahren für die vorübergehende Verwendung von Waren, die zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem A.T.A.-Abkommen gehandelt werden, weiter.

2. Jede Vertragspartei erleichtert die Zollabfertigung von Waren in Durchfuhr von oder nach dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel V Absatz 3 GATT 1994 weiter.

3. Die Vertragsparteien sind bestrebt, durch Seminare und Kurse die Verwendung des Carnet A.T.A. gemäss dem A.T.A.-Abkommen für die vorübergehende Einfuhr von Erzeugnissen und die Erleichterung der Zollabfertigung von Waren in Durchfuhr in den Zollgebieten der Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien zu fördern.

4. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet «vorübergehende Verwendung» das Zollverfahren, nach dem bestimmte Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Aussetzung der Einfuhrabgaben unter Vorbehalt in ein Zollgebiet gebracht werden. Solche Erzeugnisse werden für einen bestimmten Zweck eingeführt, um innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertminderung infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand ausgeführt zu werden.

Art. 31 Zusammenarbeit und Informationsaustausch

1. Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich von Zollverfahren, einschliesslich des Vollzugs gegen den Handel mit verbotenen Erzeugnissen und die Ein- oder Ausfuhr von Erzeugnissen, die des Verstosses gegen Rechte an geistigem Eigentum verdächtigt werden, zusammen und tauschen Informationen aus.

2. Artikel 5 Absatz 1 gilt nicht für den Informationsaustausch nach diesem Artikel.

3. Das 2. Kapitel des Umsetzungsabkommens regelt die Einzelheiten und Verfahren zur Umsetzung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs nach diesem Artikel, einschliesslich des Austauschs von vertraulichen Informationen.

Art. 32 Unterausschuss zu Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung

Für die Zwecke einer wirksamen Umsetzung und eines wirksamen Funktionierens dieses Kapitels nimmt der nach Artikel XXX des Anhangs II eingesetzte Unterausschuss zu Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung die Aufgaben nach dem genannten Artikel wahr.

4. Kapitel: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Art. 33 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen (nachfolgend als «SPS» bezeichnet) Massnahmen der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «das SPS-Übereinkommen» bezeichnet) in Anhang 1A zum WTO-Abkommen, die unmittelbar oder mittelbar den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien berühren können.

Art. 34 Rechte und Pflichten

In Bezug auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu SPS-Massnahmen gilt das SPS-Übereinkommen.

Art. 35 Konsultationen zu SPS-Angelegenheiten

1. Die Vertragsparteien halten zur Bestimmung und Behandlung von besonderen Themen, die sich aus der Anwendung von SPS-Massnahmen ergeben, zu gegenseitig vereinbartem Zeitpunkt und Ort wissenschaftlich begründete Konsultationen ab, um beiderseits annehmbare Lösungen zu finden.

2. Konsultationen nach Absatz 1 werden zwischen Regierungsbeamten der Vertragsparteien mit der für die zu erörternden Themen erforderlichen einschlägigen Fachkenntnis durchgeführt.

Art. 36 Nichtanwendung des 14. Kapitels

Das 14. Kapitel gilt nicht für dieses Kapitel.

5. Kapitel: Technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren

Art. 37 Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertungsverfahren gemäss dem Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse in Anhang 1A zum WTO-Abkommen (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet).

2. Dieses Kapitel gilt für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren bezüglich jedes Erzeugnisses unabhängig von dessen Ursprung.

3. Dieses Kapitel gilt nicht für Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, und für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen gemäss SPS-Übereinkommen.

4. In Bezug auf die Rechte und Pflichten zu technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren gilt, vorbehältlich anderer Bestimmungen dieses Kapitels, das TBT-Übereinkommen.

Art. 38 Zusammenarbeit

1. Zur Sicherstellung, dass technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Handelshemmnisse für den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien bilden, stärken, wo möglich, die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Bereich technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren. Gegebenenfalls mündet dies in sektorspezifische Vereinbarungen.

2. Zusammenarbeit nach Absatz 1 kann umfassen:

  1. (a) den Informationsaustausch zu technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien, einschliesslich Informationen zur Harmonisierung der Vorschriften der Vertragsparteien mit internationalen Normen;
  2. (b) gegebenenfalls den gemeinsamen Beitrag zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren in internationalen und regionalen Foren; und
  3. (c) die Verstärkung der Rolle von internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren sowie auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen insbesondere die Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen und die Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren.
Art. 39 Auskunftsstelle

Jede Vertragspartei bezeichnet eine Auskunftsstelle, die alle angemessenen Anfragen der anderen Vertragspartei zu technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren beantwortet und gegebenenfalls der anderen Vertragspartei andere zweckdienliche Informationen zur Verfügung stellt, die ihrer Ansicht nach der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht werden sollten.

Art. 40 Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in den Fällen, in denen für ein bestimmtes Erzeugnis ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften verlangt wird, Anbietern eines solchen aus der anderen Vertragspartei eingeführten Erzeugnisses auf nichtdiskriminierender Grundlage Zugang gewährt wird.

2. Jede Vertragspartei stellt, sofern möglich, sicher, dass die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren in der anderen Vertragspartei anerkannt werden, und zwar auch dann, wenn diese Verfahren von ihren eigenen Verfahren abweichen, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass diese Verfahren ein ihren eigenen Verfahren gleichwertiges Vertrauen in die Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften und Normen erlauben. Diesbezüglich schafft die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen in Übereinstimmung mit einschlägigen Normen oder Richtlinien internationaler Normenorganisationen die widerlegbare Vermutung einer angemessenen technischen Kompetenz.

3. Die Vertragsparteien anerkennen, dass vorherige Konsultationen notwendig sein können, um eine allseits zufriedenstellende Vereinbarung zu erreichen, in Bezug auf Angelegenheiten wie nach Artikel 6 Absätze 1.1 und 1.2 des TBT-Übereinkommens vorgesehen. Solche Konsultationen finden im Unterausschuss für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 41 statt.

4. Eine Vertragspartei erklärt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei und soweit zweckmässig die Gründe, weshalb sie die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren in der anderen Vertragspartei nicht anerkannt hat.

Art. 41 Unterausschuss für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren

1. Zur wirksamen Umsetzung und zum wirksamen Funktionieren dieses Kapitels wird hiermit ein Unterausschuss für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren (nachfolgend als «der Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.

2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind:

  1. (a) die Koordination und Erleichterung der Zusammenarbeit nach diesem Kapitel;
  2. (b) die Überprüfung der Umsetzung und des Funktionierens dieses Kapitels;
  3. (c) die Erörterung jeglicher Fragen in Zusammenhang mit diesem Kapitel mit dem Ziel, gegenseitig annehmbare Lösungen zu finden;
  4. (d) die Durchführung von Konsultationen zu Fragen betreffend technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren;
  5. (e) die Berichterstattung an den Gemischten Ausschuss über seine Feststellungen; und
  6. (f) die Ausführung anderer Aufgaben, die ihm vom Gemischten Ausschuss zugewiesen werden.

3. Der Unterausschuss besteht aus Regierungsvertretern der Vertragsparteien und kann Vertreter von einschlägigen Stellen ausserhalb der Regierungen der Vertragsparteien einladen. Alle diese Vertreter müssen über das erforderliche einschlägige Fachwissen zu den zu erörternden Fragen verfügen. Der Unterausschuss kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ad-hoc-Arbeitsgruppen bilden.

4. Der Unterausschuss kommt zu dem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt und an dem von ihnen vereinbarten Ort zusammen.

Art. 42 Nichtanwendung des 14. Kapitels

Das 14. Kapitel gilt nicht für dieses Kapitel.

6. Kapitel: Dienstleistungshandel

Art. 43 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden und von nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse getroffen werden. Er gilt für alle Dienstleistungssektoren.

2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel weder für Massnahmen, die bereits gewährte Luftverkehrsrechte betreffen, wie auch immer diese gewährt wurden, noch für Massnahmen, welche Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen, sofern sie nicht Folgendes betreffen:

  1. (a) Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen;
  2. (b) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen; oder
  3. (c) Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme (CRS).

3. Die Artikel 45–47 gelten nicht für Gesetze, Vorschriften oder Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.

Art. 44 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

  1. (a) bedeutet «Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen» Arbeiten an einem aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil und schliesst die sogenannte Line-maintenance aus;
  2. (b)

    bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung, einschliesslich durch:

    1. (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
    2. (ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung;
  3. im Gebiet einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung;
  4. (c) bedeutet «Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme (CRS)» Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftverkehrsunternehmen, über die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten sowie über Tarife und Tarifregelungen enthalten und mit denen Reservierungen vorgenommen oder Flugtickets ausgestellt werden können;
  5. (d) umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Einkommens- oder Kapitalteilen einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals;
  6. (e) bedeutet «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder einem anderweitigen Zweck dient und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden;
  7. (f)

    eine juristische Person:

    1. (i) steht «im Eigentum» von Personen einer Vertragspartei, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden,
    2. (ii) wird von Personen einer Vertragspartei «beherrscht», wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen,
    3. (iii) ist mit einer anderen Person «verbunden», wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird; oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden;
  8. (g)

    bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:

    1. (i)

      nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt im Gebiet:

      1. (A) einer der beiden Vertragsparteien, oder
      2. (B) eines Mitglieds der Welthandelsorganisation und im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden Vertragspartei oder juristischer Personen, die alle Voraussetzungen von Buchstabe (A) erfüllen, steht oder von ihnen beherrscht wird; oder
    2. (ii)

      im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder kontrolliert wird von:

      1. (A) natürlichen Personen der betreffenden Vertragspartei, oder
      2. (B) juristischen Personen der betreffenden Vertragspartei gemäss Ziffer (i);
  9. (h) bedeutet «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, eines Verwaltungsakts oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird;
  10. (i)

    umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen einer Vertragspartei» Massnahmen in Bezug auf:

    1. (i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung,
    2. (ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, bezüglicher deren diese Vertragspartei verlangt, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden,
    3. (iii) den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Gebiet der Vertragspartei;
  11. (j) bedeutet «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung» jede öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Gebiets einer Vertragspartei durch diese Vertragspartei formell oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder eingesetzt ist;
  12. (k)

    bedeutet «natürliche Person einer Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei:

    1. (i) in Bezug auf Japan japanischer Staatsangehöriger ist, oder
    2. (ii)

      in Bezug auf die Schweiz:

      1. (A) schweizerischer Staatsangehöriger ist, oder
      2. (B) eine natürliche Person mit dauerhaftem Aufenthalt, die sich in der Schweiz aufhält;
  13. (l) bedeutet «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person;
  14. (m) bedeutet «Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen» die Möglichkeiten des betreffenden Luftverkehrsunternehmens, seine Luftverkehrsdienstleistungen frei zu verkaufen und zu vermarkten, einschliesslich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb. Darunter fallen nicht die Festsetzung der Preise für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen;
  15. (n) schliesst der Ausdruck «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor ein, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
  16. (o) bedeutet «Dienstleistungsnutzer» jede Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt;
  17. (p)

    bedeutet «Dienstleistung der anderen Vertragspartei» eine Dienstleistung, die erbracht wird:

    1. (i) aus dem oder in dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen der anderen Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person der anderen Vertragspartei, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt, oder
    2. (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen: durch einen Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei;
  18. (q) bedeutet «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird;
  19. (r) bedeutet «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht;

Anmerkung: Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, von der die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, braucht aber sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Gebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.

  1. (s) umfasst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung;
  2. (t)

    bedeutet «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung:

    1. (i) aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei («grenzüberschreitende Erbringung»),
    2. (ii) im Gebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei («Konsum im Ausland»),
    3. (iii) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch eine gewerbliche Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei («gewerbliche Niederlassung»),
    4. (iv) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürliche Personen dieser Vertragspartei, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten («Anwesenheit natürlicher Personen»); und
  3. (u) bedeutet «Verkehrsrechte» das Recht, Dienste im Linien- und Gelegenheitsluftverkehr zu betreiben und/oder Fluggäste, Fracht und Post gegen Entgelt aus dem Gebiet einer Vertragspartei in dasselbe, innerhalb desselben oder über dasselbe zu befördern, einschliesslich des Rechts, die zu bedienenden Punkte und Strecken, die anzubietenden Beförderungsarten, die bereitzustellenden Kapazitäten, die zu berechnenden Tarife und die Tarifbedingungen sowie die Kriterien für die Benennung von Luftverkehrsunternehmen, unter anderem Anzahl, Eigentum und Kontrolle, festzulegen.
Art. 45 Meistbegünstigung

1. Vorbehältlich der Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS ergriffen werden, und sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 nicht anders bestimmt, gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern jeglicher Nichtvertragspartei gewährt.

2. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass einer Vertragspartei das Recht verwehrt wird, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.

3. Die Gewährung einer Behandlung nach anderen von einer Vertragspartei abgeschlossenen und nach Artikel V oder Vbis GATS notifizierten Abkommen fällt nicht unter Absatz 1.

4. Schliesst eine Vertragspartei ein Abkommen der Art nach Absatz 3 ab oder ändert sie ein solches, so notifiziert sie dies unverzüglich der anderen Vertragspartei und ist bestrebt, der anderen Vertragspartei eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als nach jenem Abkommen. Die erstere Vertragspartei verhandelt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei über die Aufnahme einer Behandlung in dieses Abkommen, die nicht weniger günstig ist als nach jenem Abkommen.

Art. 46 Marktzugang

1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 44 Buchstabe (t) bestimmten Erbringungsarten gewährt eine Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei eine Behandlung in Übereinstimmung mit ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57.Anmerkung: Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 bezüglich des Marktzugangs nicht anders bestimmt und falls der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der nach Erbringungsart gemäss Artikel 44 Buchstabe (t)(i) erbrachten Dienstleistung selbst darstellt, wird eine Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Soweit in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 bezüglich des Marktzugangs nicht anders bestimmt und falls eine Dienstleistung nach Erbringungsart gemäss Artikel 44 Buchstabe (t)(iii) erbracht wird, wird eine Vertragspartei hiermit verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Gebiet zuzulassen.

2. Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 nicht anders bestimmt, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Gebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, wie folgt bestimmt:

  1. (a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
  2. (b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
  3. (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;

Anmerkung: Dieser Buchstabe erfasst nicht Massnahmen einer Vertragspartei, welche Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

  1. (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
  2. (e) Massnahmen, die bestimmte Rechtsformen oder Formen von Gemeinschaftsunternehmen einschränken oder diese erfordern, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und
  3. (f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.
Art. 47 Inländerbehandlung

1. Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 nicht anders bestimmt, gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt.Anmerkung: Dieser Artikel ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für allfällige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer ausländischer Natur sind.

2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.

3. Eine formal gleiche oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei verändert.

4. Eine Vertragspartei kann bezüglich einer Massnahme der anderen Vertragspartei, die in den Geltungsbereich eines zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens fällt, diesen Artikel in Streitbeilegungsverfahren nach dem 14. Kapitel nicht anrufen.

Art. 48 Innerstaatliche Regelungen

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.

2. Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei dem Antragsteller innert angemessener Frist nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags.

3. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragspartei vor.

  1. 4. (a)

    Jede Vertragspartei wendet Zulassungs- und Befähigungserfordernisse und ‑verfahren sowie technische Normen auf eine Weise an, die:

    1. (i) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen,
    2. (ii) nicht belastender sind, als dies zur Sicherstellung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist, und
    3. (iii) im Fall von Zulassungs- oder Überprüfungsverfahren bezüglich technischer Normen oder Befähigungserfordernisse nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken.
  2. (b) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von der Vertragspartei angewendeten internationalen Normen einschlägiger internationaler Organisationen zu berücksichtigen.

Anmerkung: Der Begriff «einschlägige internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe beider Vertragsparteien angehören können.

5. Die Absätze 1–4 sind für eine Vertragspartei nur in Sektoren bindend, in denen sie in ihrer Liste im GATS spezifische Verpflichtungen übernommen hat.Anmerkung: Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet «Sektor» einen Teilsektor oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Liste der Vertragspartei im GATS.

6. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder ‑verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers der anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

7. Die Vertragsparteien prüfen gemeinsam die Ergebnisse der Verhandlungen gemäss Artikel VI Absatz 4 GATS, um die in solchen Verhandlungen vereinbarten Disziplinen gegebenenfalls in dieses Kapitel einzubeziehen.

Art. 49 Anerkennung

1. Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung ihrer entsprechenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern prüft jede Vertragspartei gebührend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder der Berufserfahrung, der Anforderungen oder der Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind. Diese Anerkennung kann auf einem Abkommen oder einer Vereinbarung mit der anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden.

2. Anerkennt eine Vertragspartei durch ein Abkommen oder eine Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die in einer Nichtvertragspartei erworben oder erfüllt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einem solchen bestehenden oder künftigen Abkommen oder einer solchen bestehenden oder künftigen Vereinbarung zu verhandeln oder ein ähnliches Abkommen oder eine ähnliche Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie der anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

3. Eine Vertragspartei darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung ihrer Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.

Art. 50 Grenzüberschreitung natürlicher Personen

1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.

2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei suchen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft, den dauerhaften Aufenthalt oder die dauerhafte Beschäftigung betreffen.

3. Spezifische Verpflichtungen einer Vertragspartei in Bezug auf Massnahmen betreffend die Grenzüberschreitung natürlicher Personen der anderen Vertragspartei, die Dienstleistungen erbringen, sind in Anhang VIII enthalten. Natürlichen Personen, die von Anhang VIII erfasst werden, ist es in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Kapitels gestattet, die Dienstleistung zu erbringen.

4. Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 62 Absatz 3 mutatis mutandis.

Art. 51 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung in ihrem Gebiet bei der Erbringung der Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt in einer Weise handelt, die mit den Pflichten dieser Vertragspartei nach den Artikeln 45–47 unvereinbar ist.

2. Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung entweder unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf, so stellt diese Vertragspartei sicher, dass ein solcher Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Gebiet in einer Weise tätig ist, die mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach den Artikeln 46 und 47 unvereinbar ist.

3. Dieser Artikel gilt auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, sofern eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich:

  1. (a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt; und
  2. (b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in ihrem Gebiet wesentlich unterbindet.
Art. 52 Geschäftspraktiken

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel 51 fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können.

2. Unbeschadet des 10. Kapitels nimmt eine Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei Konsultationen auf, um die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, gibt der antragstellenden Vertragspartei ferner vorbehältlich ihres Rechts und des Abschlusses eines befriedigenden Abkommens über die Wahrung der Vertraulichkeit durch die antragstellende Vertragspartei weitere verfügbare Informationen.

Art. 53 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 54 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf Beschränkungen internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte und Kapitalbewegungen im Zusammenhang mit dem Dienstleistungshandel.

2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die ihnen als Mitgliedern des Internationalen Währungsfonds (IWF) aus den Artikeln des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds erwachsen, einschliesslich der Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei ausser nach Artikel 54 oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren Pflichten aus diesem Kapitel in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

Art. 54 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung handelsbeschränkender Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2. Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten kann eine Vertragspartei für den Dienstleistungshandel Beschränkungen einführen oder beibehalten, die auch Zahlungen oder Überweisungen für Geschäfte umfassen können.

3. Die von einer Vertragspartei eingeführten oder beibehaltenen Beschränkungen nach Absatz 2:

  1. (a) stellen sicher, dass die andere Vertragspartei ebenso günstig behandelt wird wie jedwelche Nichtvertragspartei;
  2. (b) sind mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar;
  3. (c) vermeiden eine unnötige Schädigung der Handels-, Wirtschafts- oder finanziellen Interessen der anderen Vertragspartei;
  4. (d) gehen nicht über diejenigen hinaus, die zur Behebung der in Absatz 2 genannten Umstände erforderlich sind; und
  5. (e) gelten nur vorübergehend und werden bei Verbesserung der in Absatz 2 genannten Lage schrittweise abgebaut.

4. Bei der Beurteilung der Auswirkungen solcher Beschränkungen kann eine Vertragspartei der Erbringung solcher Dienstleistungen Vorrang geben, die für ihr Wirtschaftsprogramm von grösserer Bedeutung sind. Derartige Beschränkungen dürfen jedoch nicht zum Schutz eines bestimmten Dienstleistungssektors eingeführt oder aufrechterhalten werden.

5. Alle nach Absatz 2 eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen oder Änderungen dieser Beschränkungen werden der anderen Vertragspartei umgehend notifiziert.

Art. 55 Allgemeine Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Kapitel nicht die Einführung oder Durchsetzung von Massnahmen einer Vertragspartei:

  1. (a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten;

Anmerkung: Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.

  1. (b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
  2. (c)

    die erforderlich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Kapitels stehen, einschliesslich solcher:

    1. (i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Leistungsstörung bei Dienstleistungsverträgen,
    2. (ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit von persönlichen Aufzeichnungen und der Rechnungsführung, und
    3. (iii) zur Wahrung der Sicherheit;
  3. (d) die mit Artikel 47 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei zu gewährleisten;

Anmerkung: Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die:

  1. (i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Gebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind;
  2. (ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten;
  3. (iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder ‑hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten;
  4. (iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Gebiet der anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten;
  5. (v) zwischen Dienstleistungserbringern unterscheiden, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden; oder
  6. (vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu sichern.

Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in diesem Absatz und dieser Anmerkung werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des innerstaatlichen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, die die Massnahme trifft, ausgelegt.

  1. (e) die mit Artikel 45 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die die Vertragspartei gebunden ist, beruht.
Art. 56 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahingehend ausgelegt werden, dass:

  1. (a) sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
  2. (b)

    eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet:

    1. (i) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
    2. (ii) in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden,
    3. (iii) in Kriegszeiten oder bei anderen ernsthaften internationalen Spannungen; oder
  3. (c) eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen[*] zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
Art. 57 Vorbehaltslisten

1. Die Vorbehaltsliste der Vertragsparteien nach den Artikeln 45–47 wird in Anhang III aufgeführt.

2. Die in Anhang III aufgeführte Vorbehaltsliste einer Vertragspartei sieht vor:

  1. (a) bestehende Massnahmen, die die Vertragspartei beibehalten, jederzeit erneuern oder, ohne den Stand der Vereinbarkeit mit den Artikeln 45–47 zu vermindern, ändern kann; und
  2. (b) Massnahmen, die die Vertragspartei einführen, beibehalten oder ändern kann.
Art. 58 Änderung der Vorbehaltslisten

1. Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei ihre Absicht, ihre in Anhang III aufgeführte Vorbehaltsliste zu ändern. Auf schriftliches ersuchen der anderen Vertragspartei innert 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation halten die Vertragsparteien Konsultationen über alle notwendigen Ausgleichsmassnahmen ab, um sicherzustellen, dass der allgemeine Stand gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen nach diesem Kapitel nicht vermindert wird. Erreichen die Vertragsparteien innert 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultationen keine Ausgleichsvereinbarung, so kann die Vertragspartei, die die Notifikation erhalten hat, die Angelegenheit einem Schiedsverfahren durch ein Schiedsgericht unterbreiten, das nach den Verfahren gemäss Artikel 141 Absätze 3–7 eingesetzt wird. Ein solches Schiedsgericht legt sein Ergebnis darüber vor, wie sichergestellt werden kann, dass der allgemeine Stand gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen nach diesem Kapitel nicht vermindert wird. Artikel 143 gilt mutatis mutandis für die Verfahren eines solchen Schiedsgerichts.

2. Werden keine Konsultationen verlangt oder hat die Vertragspartei, die nach Absatz 1 notifiziert hat, Ausgleichsmassnahmen gemäss Vereinbarung der Vertragsparteien oder in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Schiedsverfahrens getroffen, so wird in Übereinstimmung mit den Verfahren nach Artikel 152 die Änderung in Anhang III eingefügt.

3. Hat eine Vertragspartei in Bezug auf die Änderung, die sie für ihre in Anhang III aufgeführte Vorbehaltsliste beabsichtigt hat, in Übereinstimmung mit Artikel XXI GATS eine Ausgleichsmassnahme zum Vorteil der anderen Vertragspartei als «betroffenem Mitglied» getroffen, so werden die Vertragsparteien so gestellt, als hätten sie eine Ausgleichsvereinbarung nach Absatz 1 mit denselben Folgen wie nach den erwähnten vereinbarten Ausgleichsmassnahmen erreicht.

Art. 59 Transparenz

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht umgehend und, von Notlagen abgesehen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Kapitels beziehen oder sie betreffen. Internationale Abkommen, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die eine Vertragspartei unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.

2. Soweit eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.

Art. 60 Überprüfung

Mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zwischen ihnen weiter zu liberalisieren, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre oder, falls vereinbart, öfter ihre in Anhang III aufgeführten Vorbehaltslisten. Die erste Überprüfung findet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

2. Liberalisiert eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einseitig einen Dienstleistungssektor, Teilsektoren davon oder Dienstleistungstätigkeiten, so prüft sie jedes Ersuchen der anderen Vertragspartei, diese einseitige Liberalisierung in dieses Abkommen aufzunehmen.

Art. 61 Anhänge

Die Anhänge III, IV, V, VI und VII bilden einen integralen Bestandteil dieses Kapitels.

7. Kapitel: Grenzüberschreitungen natürlicher Personen

Art. 62 Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen betreffend Grenzüberschreitungen natürlicher Personen einer Vertragspartei, die in die andere Vertragspartei einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten.

2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen einer Vertragspartei, die Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei suchen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

3. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen der anderen Vertragspartei im Gebiet ersterer Vertragspartei einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Handelsvorteile, die der anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte machen oder schmälern.Anmerkung: Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit im Gegensatz zu anderen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

Art. 63 Allgemeine Grundsätze

1. Dieses Kapitel widerspiegelt die präferenzielle Handelsbeziehung zwischen den Vertragsparteien, den Wunsch der Vertragsparteien nach Erleichterung der Grenzüberschreitung natürlicher Personen auf gegenseitig vorteilhafter Grundlage und nach Errichtung transparenter Kriterien und Verfahren für die Grenzüberschreitung natürlicher Personen sowie die Notwendigkeit, in beiden Vertragsparteien den Grenzschutz zu gewährleisten und die inländischen Arbeitskräfte und die Dauerbeschäftigung zu schützen.

2. Jede Vertragspartei wendet ihre Massnahmen betreffend die Bestimmungen dieses Kapitels in Übereinstimmung mit Absatz 1 und insbesondere schnell an, um eine unangemessene Schmälerung oder Verzögerung von Warenverkehr, Dienstleistungshandel oder Ausführung von Investitionstätigkeiten nach diesem Abkommen zu vermeiden.

Art. 64 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet «natürliche Person einer Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht der Vertragspartei:

  1. (a) in Bezug auf Japan japanischer Staatsangehöriger ist; oder
  2. (b)

    in Bezug auf die Schweiz:

    1. (i) Staatsangehöriger der Schweiz ist, oder
    2. (ii) eine natürliche Person mit dauerhaftem Aufenthalt, die im Gebiet der Schweiz ein Dienstleistungserbringer ist.
Art. 65 Gewährung von Einreise und vorübergehendem Aufenthalt

1. Jede Vertragspartei gewährt natürlichen Personen der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und den betreffenden Gesetzen und Vorschriften ersterer Vertragspartei sowie nach den Bedingungen der in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtungen die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt.

2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Gebühren, die von ihren zuständigen Behörden für die Behandlung des Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen der anderen Vertragspartei zu Geschäftszwecken erhoben werden, in einem Bezug zu den damit verbundenen Kosten stehen.

Art. 66 Bereitstellung von Informationen

1. Jede Vertragspartei macht Informationen in Bezug auf natürliche Personen, die von ihren in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtungen erfasst werden, einschliesslich der für einen gültigen Antrag auf Erteilung einer Einreise-, vorübergehenden Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für diese Vertragspartei erforderlichen Informationen, öffentlich zugänglich. Solche Informationen sind auf dem neuesten Stand zu halten.

2. Informationen nach Absatz 1 enthalten Beschreibungen insbesondere:

  1. (a) in Bezug auf Japan:

    in Bezug auf jeden Aufenthaltsstatus, der für die Einreise- und vorübergehende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in Japan für natürliche Personen der Schweiz, die von den in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtungen Japans erfasst werden, von Belang ist:

    1. (i) Visa und Eignungsbescheinigungen,
    2. (ii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für Visa und Eignungsbescheinigungen sowie deren Ausstellung, einschliesslich Informationen zu erforderlichen Dokumenten, zu erfüllenden Bedingungen und Anmeldemethoden, und
    3. (iii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für die Erneuerung des vorübergehenden Aufenthalts sowie deren Erteilung; und
  2. (b) in Bezug auf die Schweiz:

    in Bezug auf die Einreise-, vorübergehende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz für natürliche Personen Japans, die von den in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtungen der Schweiz erfasst werden:

    1. (i) alle Visum- und Arbeitsbewilligungskategorien,
    2. (ii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für Visa und Arbeitsbewilligungen sowie deren Ausstellung, einschliesslich Informationen zu erforderlichen Dokumenten, zu erfüllenden Bedingungen und Anmeldemethoden, und
    3. (iii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für die Erneuerung des vorübergehenden Aufenthalts und der Arbeitsbewilligung sowie deren Erteilung.

3. Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei nähere Angaben zu zweckdienlichen Veröffentlichungen und Internetseiten, in denen Informationen nach Absatz 2 zugänglich gemacht werden, zur Verfügung.

4. Erweist sich die Umsetzung von Absatz 1 für eine Vertragspartei als undurchführbar, so stellt sie die Informationen nach Absatz 2 sowie deren spätere Änderungen der anderen Vertragspartei direkt zur Verfügung. Darüber hinaus gibt erstere Vertragspartei Kontaktinformationen zu ihrer Behörde an, bei der Personen der anderen Vertragspartei die Informationen nach Absatz 2 einholen können.

5. Jede Vertragspartei macht, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei und soweit möglich, der anderen Vertragspartei statistische Daten zu Einreise- und vorübergehende Aufenthaltsbewilligungen in ersterer Vertragspartei für natürliche Personen der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel zugänglich.

Art. 67 Schnelle Anmeldeverfahren

1. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei behandeln Anträge auf Einreise- und vorübergehende Aufenthaltsbewilligung oder gegebenenfalls Arbeitsbewilligungen oder Eignungsbescheinigungen, die für natürliche Personen der anderen Vertragspartei eingereicht werden, sowie Anträge auf deren Erneuerung unverzüglich.

2. Verlangen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei für die Bearbeitung des Antrags zusätzliche Informationen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller, so sind sie bestrebt, die Antragstellerin oder den Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung zu benachrichtigen.

3. Auf Gesuch der Antragstellerin oder des Antragstellers sind die zuständigen Behörden der Vertragspartei bestrebt, ohne unangemessene Verzögerung Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags zu geben.

4. Nachdem der Entscheid gefällt ist, sind die zuständigen Behörden einer Vertragspartei bestrebt, der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt oder gegebenenfalls Arbeitsbewilligung oder Eignungsbescheinigung ohne unangemessene Verzögerung das Ergebnis des Antrags mitzuteilen. Die Mitteilung enthält die Aufenthaltsdauer und alle anderen Bedingungen.

Art. 68 Massnahmen nach Einwanderungsgesetzen und -vorschriften

Dieses Abkommen auferlegt mit Ausnahme dieses Kapitels sowie der Kapitel 1, 14 und 16 keiner Vertragspartei Pflichten in Bezug auf Massnahmen nach Einwanderungsgesetzen und -vorschriften.

Art. 69 Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Artikel 55 und 56 mutatis mutandis.

8. Kapitel: Elektronischer Handel

Art. 70 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, die im Zusammenhang mit ihrem bilateralen Handel den elektronischen Handel, einschliesslich von Waren und Dienstleistungen, betreffen.

Art. 71 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vertragsparteien anerkennen Wirtschaftswachstum und -gelegenheiten, die sich aus der steigenden Nutzung des elektronischen Handels im Waren- und Dienstleistungshandel unter anderem besonders für Betriebe und Konsumenten ergeben, die Bedeutung, Hemmnisse zu seiner Nutzung und Entwicklung zu vermeiden, und die Notwendigkeit, ein Umfeld des Vertrauens in seine Nutzung zu schaffen.

2. Die Vertragsparteien anerkennen den Grundsatz der technologischen Neutralität in dem Sinne, dass die Bestimmungen zum Dienstleistungshandel nicht zwischen unterschiedlichen technologischen Mitteln unterscheiden, mit denen eine Dienstleistung erbracht wird.

3. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Kapitel und dem 2., 6., 9. oder 11. Kapitel hat jedes andere Kapitel vor diesem Kapitel nach Massgabe der Unvereinbarkeit Vorrang.

4. Dieses Kapitel gilt nicht für:

  1. (a) das öffentliche Beschaffungswesen;
  2. (b) Subventionen gemäss dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen in Anhang 1A zum WTO-Abkommen; und
  3. (c) fiskalische Massnahmen.
Art. 72 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

  1. (a) bedeuten «digitale Erzeugnisse» Erzeugnisse wie Computerprogramme, Texte, Pläne, Muster, Videos, Bilder und Klangaufnahmen sowie alle Kombinationen daraus, die digital kodiert sind und elektronisch übermittelt werden;

Anmerkung 1: Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen digitale Erzeugnisse jene nicht, die auf einem Trägermedium festgelegt sind. Digitale Erzeugnisse, die auf einem Trägermedium festgelegt sind, sind Gegenstand des 2. Kapitels.Anmerkung 2: Für die Zwecke dieses Kapitels sind digitale Erzeugnisse solche, die für den kommerziellen Verkauf oder Vertrieb hergestellt werden.

  1. (b) bedeutet «elektronisches Zertifikat» eine elektromagnetische Aufzeichnung, die zur Zertifizierung des Umstands erstellt wird, dass die Mittel, die zur Bestätigung der Erstellung einer elektronischen Signatur durch einen Nutzer eingesetzt werden, diesem Nutzer zugeordnet sind;
  2. (c)

    bedeutet «elektronische Signatur» eine Massnahme, die in Bezug auf Informationen, die in einer elektromagnetischen Aufzeichnung festgehalten werden können, ergriffen wird und folgende beiden Anforderungen erfüllt:

    1. (i) dass die Massnahme angibt, dass diese Informationen von einer Person bestätigt worden sind, welche die Massnahme ergriffen hat, und
    2. (ii) dass die Massnahme bestätigt, dass diese Informationen nicht verändert worden sind;
  3. (d) bedeuten «Parteien einer elektronischen Transaktion» mindestens je eine Partei in jeder Vertragspartei, die an einer elektronischen Transaktion beteiligt sind oder in einem elektronischen Austausch stehen, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist;
  4. (e)

    bedeuten «Handelsverwaltungsdokumente» Formulare, die eine Vertragspartei ausstellt oder kontrolliert und die ausgefüllt werden müssen:

    1. (i) durch oder für einen Importeur oder Exporteur im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Erzeugnissen, oder
    2. (ii) durch einen Dienstleistungserbringer im Zusammenhang mit Dienstleistungshandel; und

Anmerkung: Für die Zwecke dieses Kapitels hat «Dienstleistungshandel» dieselbe Bedeutung wie «Dienstleistungshandel» gemäss Artikel 44 Buchstabe (t).

  1. (f) bedeutet «elektronisch übermittelt» die Übermittlung mittels jeglicher elektromagnetischen Vorrichtung.
Art. 73 Nichtdiskriminierende Behandlung von digitalen Erzeugnissen

1. Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach den Artikeln 57 und 90, die mutatis mutandis gelten, nicht anders bestimmt, darf keine Vertragspartei:

  1. (a) Massnahmen ergreifen, die digitalen Erzeugnissen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die weniger günstig sind als diejenige, die sie ihren gleichen digitalen Erzeugnissen gewährt. Identifiziert eine Vertragspartei eine solche Massnahme, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens ergriffen wurde und von der anderen Vertragspartei beibehalten wird, so ist die andere Vertragspartei bestrebt, diese Massnahme zu beseitigen; und
  2. (b) Massnahmen ergreifen oder beibehalten, die digitalen Erzeugnissen der anderen Vertragspartei eine weniger günstige Behandlung gewähren als diejenige, die sie gleichen digitalen Erzeugnissen einer Nichtvertragspartei gewährt.

2. Bei Umsetzung ihrer Pflichten nach Absatz 1 legt jede Vertragspartei nach Treu und Glauben fest, ob ein digitales Erzeugnis ein digitales Erzeugnis der einen Vertragspartei, der anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei ist. Diese Festlegung erfolgt auf transparente, objektive, angemessene und billige Weise.

3. Jede Vertragspartei erklärt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei, wie sie bei der Umsetzung ihrer Pflichten nach Absatz 1 den Ursprung eines digitalen Erzeugnisses festlegt.

4. Die Vertragsparteien arbeiten in internationalen Organisationen und Foren zusammen, um die Entwicklung von Kriterien zur Festlegung des Ursprungs eines digitalen Erzeugnisses mit dem Ziel zu fördern, die Aufnahme solcher Kriterien in dieses Abkommen zu erwägen.

5. Die Vertragsparteien überprüfen diesen Artikel fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens, sofern sie nichts anderes vereinbaren.

Art. 74 Nichtdiskriminierende Behandlung von Dienstleistungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Massnahmen zum elektronischen Handel elektronisch übermittelte Dienstleistungen gegenüber der Erbringung gleicher Dienstleistungen durch andere Mittel nicht diskriminieren.

Art. 75 Marktzugang

Sofern nicht in ihrer Vorbehaltsliste nach den Artikeln 57 und 90, die mutatis mutandis gelten, anders bestimmt, ergreift oder behält keine Vertragspartei Massnahmen bei, die den elektronischen Handel unangemessen verhindern oder einschränken.

Art. 76 Zölle

1. In Anerkennung der Bedeutung, die der Beibehaltung der gängigen Praxis zukommt, auf elektronische Übermittlungen keine Zölle zu erheben, arbeiten die Vertragsparteien zusammen darauf hin, diese Praxis im Rahmen der Welthandelsorganisation als bindend festzuschreiben, um deren Aufnahme in dieses Abkommen zu erwägen.

2. Im Zusammenhang mit Absatz 1 bekräftigen die Vertragsparteien nach Absatz 46 der Ministererklärung von Hongkong vom Dezember 2005 ihre gängige Praxis, auf elektronische Übermittlungen keine Zölle zu erheben.

Art. 77 Innerstaatliche Regelungen

Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Massnahmen, die den elektronischen Handel betreffen, transparent, objektiv, angemessen und unparteiisch angewendet werden und nicht belastender sind als erforderlich.

Art. 78 Elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste

1. Keine Vertragspartei führt für elektronische Signaturen eine Gesetzgebung ein oder behält sie bei, die:

  1. (a) den Parteien einer elektronischen Transaktion untersagt, gemeinsam die für diese Transaktion oder den elektronischen Austausch, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist, angemessenen Methoden für die elektronische Signatur festzulegen;
  2. (b) Parteien einer elektronischen Transaktion daran hindert, vor Gericht die Gelegenheit zum Beweis zu haben, dass ihre elektronische Transaktion oder der elektronische Austausch, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist, mit allen gesetzlichen Anforderungen bezüglich elektronischer Signaturen vereinbar ist; oder
  3. (c) Parteien einer elektronischen Transaktion daran hindert, das Gericht zu wählen, vor das sie eine Streitigkeit in Bezug auf die Transaktion bringen.

2. Unbeschadet von Absatz 1 kann jede Vertragspartei fordern, dass für eine bestimmte Kategorie von elektronischer Transaktion oder elektronischem Austausch, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist, die elektronische Signatur gewisse Leistungsnormen erfüllen muss, die auf einem besonderen elektronischen Zertifikat beruhen, das von einem in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsdienst ausgestellt wird, falls diese Erfordernis:

  1. (a) einem berechtigten Politikziel dient; und
  2. (b) wesentlich mit der Erreichung dieses Ziels verbunden ist.

3. Dieser Artikel gilt nicht für eine Transaktion oder einen Austausch, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist, falls es nach den Gesetzen und Vorschriften beider Vertragsparteien nicht erlaubt ist, eine solche Transaktion elektronisch zu tätigen.

4. Jede Vertragspartei ist in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung zu elektronischen Signaturen und Zertifizierungsdiensten bestrebt, für Anbieter von Zertifizierungsdiensten, die bereits nach dem Recht der anderen Vertragspartei akkreditiert oder anerkannt worden sind, die Akkreditierungs- und Anerkennungsverfahren zu erleichtern.

Art. 79 Papierlose Handelsverwaltung

1. Jede Vertragspartei ist bestrebt, alle Handelsverwaltungsdokumente der Öffentlichkeit in elektronischer Form zugänglich zu machen.

2. Jede Vertragspartei ist bestrebt, elektronisch eingereichte Handelsverwaltungsdokumente als rechtlich mit der Papierversion solcher Dokumente gleichwertig gelten zu lassen.

3. Die Vertragsparteien arbeiten bilateral und in internationalen Formen zusammen, um die Anerkennung elektronischer Versionen von Handelsverwaltungsdokumenten zu erhöhen.

Art. 80 Schutz von Online-Konsumenten

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung, die der Einführung und Beibehaltung sowohl von transparenten und wirksamen Konsumentenschutzmassnahmen für den elektronischen Handel als auch von Massnahmen zukommt, die der Entwicklung des Konsumentenvertrauens förderlich sind.

2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Behörden, die für den Konsumentenschutz bei Tätigkeiten in Bezug auf den elektronischen Handel im Zusammenhang mit ihrem bilateralen Handel zuständig sind, zur Verbesserung des Konsumentenschutzes.

3. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung:

  1. (a) in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften Massnahmen zum Schutz personenbezogener Daten von Konsumenten des elektronischen Handels einzuführen oder beizubehalten; und
  2. (b) bei der Entwicklung solcher Massnahmen internationale Normen und Kriterien zu berücksichtigen.
Art. 81 Beteiligung des Privatsektors

1. Jede Vertragspartei ist zur Förderung des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien bestrebt, sicherzustellen, dass der Regulierungsrahmen zum elektronischen Handel eine durch die Wirtschaft bestimmte Entwicklung des elektronischen Handels unterstützt.

2. Jede Vertragspartei ermutigt zur Unterstützung des elektronischen Handels den Privatsektor zur Selbstregulierung, einschliesslich durch Verhaltenskodizes, Richtlinien und Vollzugsmechanismen,

Art. 82 Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien arbeiten zur Erkennung und Überwindung von Hindernissen, die sich bei der Nutzung des elektronischen Handels insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen im Zusammenhang mit ihrem bilateralen Handel ergeben, zusammen.

2. Die Vertragsparteien bemühen sich um Informations- und Erfahrungsaustausch, einschliesslich zu Gesetzen, Vorschriften und guten Praktiken im Bereich des elektronischen Handels in Zusammenhang unter anderem mit:

  1. (a) Datenschutz;
  2. (b) dem Kampf gegen unerwünschte kommerzielle Mitteilungen über das Internet, wie zum Beispiel übermittelte E-Mails;
  3. (c) dem Konsumentenvertrauen im elektronischen Handel;
  4. (d) Online-Sicherheit;
  5. (e) geistigem Eigentum;
  6. (f) E-Government; und
  7. (g) den guten Sitten, insbesondere der Moral junger Generationen.

3. Jede Vertragspartei ermutigt mit ihren verfügbaren und bereits bestehenden Mitteln die Tätigkeiten von nicht gewinnorientierten Organisationen in dieser Vertragspartei, die auf die Förderung des elektronischen Handels ausgerichtet sind, einschliesslich des Informations- und Meinungsaustauschs.

4. Soweit sinnvoll, arbeiten die Vertragsparteien in den einschlägigen internationalen Organisationen und Foren mit, um zur Entwicklung des internationalen Rahmens für den elektronischen Handel beizutragen.

Art. 83 Ausnahmen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Artikel 22, 55 und 56 mutatis mutandis.

9. Kapitel: Investitionen

Art. 84 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen, die eine Vertragspartei in Bezug auf Investoren der anderen Vertragspartei und auf deren Investitionen im Gebiet ersterer Vertragspartei beschliesst oder beibehält.

2. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass dieses Kapitel auch für Massnahmen gilt, die eine Vertragspartei in Bezug auf Investitionen beschliesst oder beibehält, die im Gebiet ersterer Vertragspartei von Investoren der anderen Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt worden sind.

3. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Kapitel und dem 6. Kapitel in Bezug auf Massnahmen einer Vertragspartei, die den Dienstleistungshandel betreffen, hat im Umfang der Unvereinbarkeit das 6. Kapitel Vorrang.

Art. 85 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

  1. (a) bedeutet «Unternehmen» ein nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründetes oder errichtetes Gebilde, unabhängig davon, ob mit oder ohne Gewinnzweck, in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle stehend, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, anderer Gesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen und anderer Vereinigungen;
  2. (b) bedeutet «frei konvertierbare Währung» eine Währung, die auf den internationalen Devisenmärkten verbreitet gehandelt und bei internationalen Transaktionen verbreitet benutzt wird;
  3. (c)

    bedeutet «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere:

    1. (i) ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung eines Unternehmens,
    2. (ii) Aktien, Anteile und andere Formen der Kapitalbeteiligung an Unternehmen, einschliesslich daraus abgeleiteter Rechte,
    3. (iii) Anleihen, Obligationen, Darlehen sowie andere Formen von Verbindlichkeiten, einschliesslich anderer daraus abgeleiteter Rechte,
    4. (iv) Forderungen auf Geld auf irgendwelche Leistungen im Zusammenhang mit einem Unternehmen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen,
    5. (v) Immaterialwerte wie Rechte an geistigem Eigentum und Goodwill,
    6. (vi) durch Gesetz oder Vertrag verliehene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Genehmigungen und Bewilligungen, einschliesslich solcher zur Kultivierung, Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen,
    7. (vii) Rechte aus Verträgen, einschliesslich Verträgen für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Betriebs-, Herstellungs- und Einnahmenbeteiligungsverträgen, und
    8. [tab] (viii) jedes andere materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche Eigentum sowie alle damit verbundenen Rechte wie Hypotheken, Grundlasten und Pfande,
  4. Ein Wechsel in der Form des Vermögenswerts lässt dessen Eigenschaft als Investition unberührt;
  5. (d) bedeuten «Investitionstätigkeiten» Errichtung, Erwerb, Erweiterung, Verwaltung, Führung, Betrieb, Erhalt, Nutzung, Gebrauch, Liquidation, Verkauf oder andere Veräusserung von Investitionen;
  6. (e) bedeutet «getätigte Investition» eine Investition, die ein Investor einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei errichtet, erworben oder erweitert hat;
  7. (f) bedeutet «Investition eines Investors einer Vertragspartei» eine Investition, die im Eigentum eines Investors der betreffenden Vertragspartei steht oder von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrolliert wird;
  8. (g)

    bedeutet «Investor einer Vertragspartei»:

    1. (i)

      eine natürliche Person, die nach dem Recht der Vertragspartei:

      1. (A) in Bezug auf Japan Staatsangehöriger Japans ist, oder
      2. (B)

        in Bezug auf die Schweiz:

        1. (aa) Staatsangehöriger der Schweiz ist, oder
        2. (bb) das Recht zur ständigen Niederlassung besitzt, oder
    2. (ii) ein nach geltendem Recht der Vertragspartei gegründetes oder errichtetes Unternehmen, das im Gebiet dieser Vertragspartei erhebliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt,
  9. die oder das dabei ist, im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Investition zu tätigen oder getätigt hat; und
  10. (h) bedeutet «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, eines Verwaltungsakts oder in einer anderen Form getroffen wird.
Art. 86 Allgemeine Behandlung und Schutz

1. Jede Vertragspartei gewährt Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert durch ungerechtfertigte oder willkürliche Massnahmen Verwaltung, Führung, Betrieb, Erhalt, Nutzung, Gebrauch, Liquidation, Verkauf oder andere Veräusserung solcher Investitionen.

2. Jede Vertragspartei hält alle schriftlichen Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf eine bestimmte Investition eines Investors der anderen Vertragspartei eingegangen ist und auf die sich der Investor bei Errichtung, Erwerb oder Erweiterung der Investition verlassen durfte.

Art. 87 Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und ihren Investitionen in Bezug auf deren Investitionstätigkeiten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Investoren und deren Investitionen gewährt.

Art. 88 Meistbegünstigung

1. Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und ihren Investitionen in Bezug auf ihre Investitionstätigkeiten eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die, die sie in vergleichbaren Situationen Investoren einer Nichtvertragspartei und deren Investitionen gewährt.

2. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass die Behandlung nach Absatz 1 nicht eine Behandlung einschliesst, die Investoren einer Nichtvertragspartei und deren Investitionen aufgrund von Bestimmungen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und der Nichtvertragspartei nach anderen internationalen Abkommen gewährt wird.

3. Gewährt eine Vertragspartei Investoren einer Nichtvertragspartei und deren Investitionen durch Abschluss oder Änderung eines Freihandelsabkommens, einer Zollunion oder eines vergleichbaren Abkommens, das eine wesentliche Liberalisierung von Investitionen vorsieht, eine günstigere Behandlung, so ist sie nicht verpflichtet, eine solche Behandlung Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen zu gewähren. Jede solche von einer Vertragspartei gewährte Behandlung ist der anderen Vertragspartei ohne Verzug zu notifizieren, und die erstere Vertragspartei ist bestrebt, Investoren letzterer Vertragspartei und deren Investitionen eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig als diejenige, die sie nach dem abgeschlossenen oder geänderten Abkommen gewährt. Erstere Vertragspartei tritt auf Ersuchen letzterer Vertragspartei in Verhandlungen ein, um in dieses Abkommen eine Behandlung aufzunehmen, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die nach dem abgeschlossenen oder geänderten Abkommen gewährt wird.

Art. 89 Transfers

1. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass alle Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet ohne Verzug und frei in ihr und aus ihrem Gebiet überwiesen werden können. Zu diesen Transfers zählen insbesondere:

  1. (a) das Anfangskapital und weitere Beiträge für den Erhalt oder die Ausweitung der Investitionen;
  2. (b) Gewinne, Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne, Lizenz- und andere Gebühren sowie andere laufende Einkünfte, die aus den Investitionen erwachsen;
  3. (c) Zahlungen, die aufgrund eines Vertrags, einschliesslich eines Darlehensvertrags, geleistet werden;
  4. (d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Liquidation der Investitionen;
  5. (e) Einkommen und andere Vergütungen von Personal, das im Zusammenhang mit den Investitionen aus dem Ausland beigezogen wurde;
  6. (f) Zahlungen, die nach den Artikeln 91 und 92 geleistet werden; und
  7. (g) Zahlungen, die sich aus der Streitbeilegung nach Artikel 94 ergeben.

2. Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass Transfers nach Absatz 1 in frei konvertierbarer Währung erfolgen können. Ein Transfer muss zu einem Wechselkurs erfolgen können, der zum Zeitpunkt des Transfers auf dem Markt gilt.

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Absätze 1 und 2 eine gerechte, nichtdiskriminierende und nach Treu und Glauben erfolgende Anwendung von Gesetzen einer Vertragspartei nicht berühren, die im Zusammenhang stehen mit:

  1. (a) Konkurs, Insolvenz oder Gläubigerschutz;
  2. (b) Ausgabe, Handel oder Verkehr mit Wertpapieren;
  3. (c) Straftaten und der Wiedererlangung von Vermögenswerten kriminellen Ursprungs;
  4. (d) Meldungen oder Aufzeichnungen von Währungstransfers oder Transfers von anderen Zahlungsmitteln; oder
  5. (e) der Sicherstellung der Befolgung von Urteilen oder Anordnungen in gerichtlichen Verfahren.
Art. 90 Vorbehalte

1. Die Artikel 87, 88 und 96 gelten nicht für:

  1. (a) jede bestehende unvereinbare Massnahme einer Vertragspartei gemäss ihrer Vorbehaltsliste in Anlage 1 Abschnitt 1 oder Anlage 2 Abschnitt 1 zu Anhang IX, die zu einem beliebigen Zeitpunkt beibehalten, weitergeführt oder erneuert wird;
  2. (b) eine Änderung oder Abwandlung einer unvereinbaren Massnahme, die unter Buchstabe (a) fällt, soweit die Änderung oder Abwandlung die Vereinbarkeit der Massnahme mit den Artikeln 87, 88 und 96 nicht vermindert; und
  3. (c) jede Massnahme, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrer Vorbehaltsliste in Anlage 1 Abschnitt 2 oder Anlage 2 Abschnitt 2 zu Anhang IX beschliesst oder beibehält,

soweit solche Massnahmen mit den Artikeln 87, 88 und 96 unvereinbar sind.

2. Bei der Änderung oder Abwandlung einer bestehenden unvereinbaren Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe (b) oder beim Beschluss einer Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe (c) notifiziert eine Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei vor der Änderung, der Abwandlung oder dem Beschluss oder, unter ausserordentlichen Umständen, so rasch wie möglich danach unter Bereitstellung eingehender Informationen.

3. Keine Vertragspartei fordert nach einer Massnahme, die sie nach Inkrafttreten dieses Abkommens beschlossen hat und die von ihrer in Anhang IX aufgeführten Vorbehaltsliste erfasst wird, von einem Investor der anderen Vertragspartei aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, eine Investition zu verkaufen oder anderweitig zu veräussern, die zum Zeitpunkt, zu dem die Massnahme Wirksamkeit erlangt, besteht.

4. Im Rahmen der Überprüfung gemäss Artikel 102 überprüfen die Vertragsparteien ihre in Anhang IX aufgeführten Vorbehaltslisten, um den Umfang der Vorbehalte allenfalls zu verringern oder sie aufzuheben.

5. Eine Vertragspartei kann jederzeit auf Ersuchen der anderen Vertragspartei oder einseitig durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei ihre in Anhang IX aufgeführten Vorbehalte vollständig oder teilweise aufheben.

6. Die Artikel 87 und 88 gelten nach den ausdrücklichen Bestimmungen der Artikel 3–5 des TRIPS-Abkommens nicht für eine Massnahme, die von den Ausnahmen zu oder den Abweichungen von den Pflichten nach den Artikeln 3 und 4 des TRIPS-Abkommens erfasst wird.

7. Die Artikel 87, 88 und 96 gelten nicht für eine Massnahme, die eine Vertragspartei bezüglich des öffentlichen Beschaffungswesens beschliesst oder beibehält.

Art. 91 Enteignung und Entschädigung

1. Keine Vertragspartei enteignet oder verstaatlicht in ihrem Gebiet Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei oder trifft eine Massnahme, die einer Enteignung oder Verstaatlichung (nachfolgend als «Enteignung» bezeichnet) entspricht, ausser:

  1. (a) für einen Zweck, der im öffentlichen Interesse liegt;
  2. (b) auf nichtdiskriminierende Weise;
  3. (c) nach ordentlichem Verfahren; und
  4. (d) gegen umgehende, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung nach den Absätzen 2–4.

2. Der Entschädigungsbetrag entspricht dem angemessenen Marktwert der enteigneten Investition zum Zeitpunkt, da die Enteignung durchgeführt oder, falls früher, öffentlich angekündigt wurde. Der angemessene Marktwert widerspiegelt keine Änderung des Marktwerts, die eingetreten ist, weil die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.

3. Die Entschädigung wird ohne Verzug ausgerichtet und schliesst Zinsen zu einem handelsüblichen, marktgerechten Zinssatz ein, welche die Zeitdauer vom Enteignungs- bis zum Bezahlungszeitpunkt berücksichtigen. Die Entschädigung ist tatsächlich verwertbar, frei transferierbar und zum Devisenmarktkurs, der zum Zeitpunkt der Enteignung gilt, in frei konvertierbare Währungen wechselbar.

4. Unbeschadet von Artikel 94 hat der von der Enteignung betroffene Investor das Recht, seinen Fall und die Bewertung seiner Investition in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieses Artikels von einem Zivil- oder Verwaltungsgericht oder einer anderen unabhängigen Behörde der enteignenden Vertragspartei nach deren Recht umgehend überprüfen zu lassen.

Art. 92 Behandlung im Konfliktfall

1. Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei, die bezüglich ihrer Investitionen in ihrem Gebiet Verlust oder Schaden als Folge eines bewaffneten Konflikts, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder anderer ähnlicher Ereignisse in ihrem Gebiet erlitten haben, in Bezug auf Rückerstattung, Schadenersatz, Entschädigung oder andere Regelung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Investoren oder denen einer Nichtvertragspartei gewährt.

2. Jede im Rahmen einer Regelung nach Absatz 1 geleistete Zahlung ist tatsächlich verwertbar, frei transferierbar und zum Devisenmarktkurs in frei konvertierbare Währungen wechselbar.

Art. 93 Subrogation

Erhält ein Investor einer Vertragspartei aufgrund eines Versicherungs-, Garantie- oder Entschädigungsvertrags von einem Versicherer, der nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde, eine Zahlung, so anerkennt die andere Vertragspartei den Übergang der Rechte und Ansprüche des Investors auf den Versicherer sowie das Recht des Versicherers, solche Rechte und Ansprüche kraft Subrogation im selben Ausmass wie der Rechtsvorgänger geltend zu machen.

Art. 94 Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

1. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet «Investitionsstreitigkeit» eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, der Verlust oder Schaden wegen oder als Folge eines angeblichen Verstosses ersterer Vertragspartei gegen eine Verpflichtung nach diesem Kapitel bezüglich des Investors oder dessen Investition erlitten hat. Dieser Artikel gilt nicht für Streitigkeiten, die sich aus Ereignissen ergeben, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens stattgefunden haben.

2. Auf Begehren des Investors ist jede Investitionsstreitigkeit so weit wie möglich gütlich durch Konsultationen zwischen dem Investor und der betreffenden Vertragspartei (nachfolgend in diesem Artikel gemeinsam als «die Streitparteien» bezeichnet) beizulegen.

3. Kann die Investitionsstreitigkeit nicht innert sechs Monaten ab dem schriftlichen Begehren des Investors, Konsultationen abzuhalten, beigelegt werden, so kann dieser Investor die Investitionsstreitigkeit in einem internationalen Vergleichs- oder Schiedsverfahren von den folgenden Institutionen oder nach den folgenden Regeln beurteilen lassen:

  1. (a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (nachfolgend in diesem Artikel als «ICSID» bezeichnet), welches durch das am 18. März 1965[*] in Washington abgeschlossene Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde;
  2. (b) den ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung, falls eine der Vertragsparteien, nicht aber beide, dem ICSID-Übereinkommen angehört; oder
  3. (c) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das nach den am 28. April 1976 verabschiedeten Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

4. Jede Vertragspartei erteilt hiermit ihre Zustimmung, dass ein an der Streitigkeit beteiligter Investor eine Investitionsstreitigkeit in Bezug auf eine getätigte Investition einem internationalen Vergleichs- oder Schiedsverfahren nach Absatz 3 unterbreitet.

5. Unbeschadet von Absatz 4 kann keine Investitionsstreitigkeit einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren nach Absatz 3 unterbreitet werden, wenn mehr als fünf Jahre seit dem Zeitpunkt vergangen sind, zu dem der an der Streitigkeit beteiligte Investor vom erlittenen Verlust oder Schaden nach Absatz 1 erstmals erfahren hat oder hätte erfahren müssen, wobei der frühere Zeitpunkt gilt.

6. Ein an der Streitigkeit beteiligter Investor kann die Investitionsstreitigkeit einem internationalen Vergleichs- oder Schiedsverfahren unterbreiten, falls:

  1. (a) dieser Investor kein Verfahren zur Lösung der Investitionsstreitigkeit vor einem Gerichtshof, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsstelle der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei eröffnet hat; oder
  2. (b) dieser Investor ein Verfahren zur Lösung der Investitionsstreitigkeit vor einem Gerichtshof, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsstelle der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei eröffnet hat und die Investitionsstreitigkeit von einem solchen Verfahren zurückzieht. Für den Rückzug wird eine schriftliche Verzichtserklärung dem schriftlichen Begehren auf ein Vergleichs- oder Schiedsverfahren beigelegt, mit dem der an der Streitigkeit beteiligte Investor auf jedes Recht verzichtet, vor einem Gerichtshof, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsstelle nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien ein Verfahren bezüglich jedes angeblichen Verstosses gegen dieses Kapitel einzuleiten oder fortzuführen.

Es besteht Einvernehmen, dass ein an der Streitigkeit beteiligter Investor während eines hängigen Vergleichs- oder Schiedsverfahrens vor einem Gericht oder Verwaltungsgericht der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei Klage erheben oder weiterführen kann, die auf einstweilige Unterlassung geht und nicht die Leistung von Schadenersatz einbezieht, falls die Klage allein zur Wahrung der Rechte und Interessen dieses Investors anhängig gemacht wird.

7. Sofern von den Vertragsparteien nicht anders bestimmt, findet das Schiedsverfahren in einem Land statt, das Vertragspartei des am 10. Juni 1958[*] in New York abgeschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist.

8. Das Schiedsgericht entscheidet die Investitionsstreitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts. Enthält die Investitionsstreitigkeit einen Anspruch, der auf Artikel 86 Absatz 2 gründet, so entscheidet das Schiedsgericht über diesen Anspruch in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und:

  1. (a) den im entsprechenden Investitionsvertrag festgehaltenen Rechtsregeln oder anderen Rechtsregeln, welche die Streitparteien vereinbaren; oder
  2. (b)

    in Ermangelung von Rechtsregeln nach Buchstabe (a):

    1. (i) den anwendbaren Regeln des Völkerrechts, und
    2. (ii) dem Recht des Beklagten, einschliesslich der Regeln des Kollisionsrechts.

9. Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage, nachdem eine Investitionsstreitigkeit einem internationalen Vergleichs- oder Schiedsverfahren unterbreitet worden ist, der anderen Vertragspartei diese Investitionsstreitigkeit und bedient sie mit Kopien aller im Schiedsverfahren eingereichten Rechtsschriften.

10. Auf schriftliche Mitteilung an die Streitparteien hin kann die Vertragspartei, die an der Streitigkeit nicht beteiligt ist, dem Schiedsgericht Eingaben zu einer Frage der Auslegung dieses Kapitels machen.

11. Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei darf zu ihrer Verteidigung nicht ihre Immunität oder die Tatsache geltend machen, dass der an der Streitigkeit beteiligte Investor kraft Versicherungs-, Garantie- oder Entschädigungsvertrag eine Entschädigung erhalten hat oder erhalten wird, die den erlittenen Verlust oder Schaden vollumfänglich oder teilweise abdeckt.

12. Keine Vertragspartei wird hinsichtlich einer Investitionstreitigkeit, die einem internationalen Schiedsverfahren unterbreitet worden ist, diplomatischen Schutz gewähren oder einen völkerrechtlichen Anspruch geltend machen, es sei denn, dass die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei den erlassenen Schiedsspruch nicht befolgt. Informelle diplomatische Schritte, die lediglich darauf gerichtet sind, die Beilegung der Streitigkeit zu erleichtern, fallen für den Zweck dieses Absatzes nicht unter den Begriff des diplomatischen Schutzes.

13. Der Schiedsentscheid ist für die Streitparteien endgültig und bindend und wird ohne Verzug in Übereinstimmung mit dem Recht der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei vollstreckt.

Art. 95 Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

1. In Bezug auf die Tätigung von Investitionen gelten mutatis mutandis die Artikel XIV und XIVbis GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

2. Artikel XIVbis Absatz 1 GATS gilt mutatis mutandis auch für getätigte Investitionen.

3. Dieser Artikel gilt nicht für die Artikel 86 Absatz 1, 91 und 92.

4. Trifft eine Vertragspartei unter ausserordentlichen Umständen Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2, so notifiziert diese Vertragspartei der anderen Vertragspartei vor Inkrafttreten der Massnahmen oder so rasch als möglich danach Folgendes:

  1. (a) den von der Massnahme betroffenen Sektor und Teilsektor oder die betroffene Tätigkeit;
  2. (b) die von der Massnahme betroffene Verpflichtung oder die von der Massnahme betroffenen Bestimmungen dieses Abkommens;
  3. (c) die gesetzliche Grundlage der Massnahme;
  4. (d) eine knappe Beschreibung der Massnahme; und
  5. (e) den Zweck der Massnahme.
Art. 96 Verbot von Leistungsauflagen

Für die Zwecke dieses Kapitels wird hiermit der Anhang zum Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen in Anhang 1A zum WTO-Abkommen mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 97 Befristete Schutzmassnahmen

1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.

2. Eine Vertragspartei kann beschränkende Massnahmen bezüglich grenzüberschreitender Kapitaltransaktionen und bezüglich Zahlungen und Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen einführen oder beibehalten:

  1. (a) bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzsstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten; oder
  2. (b) in ausserordentlichen Fällen, in denen der Kapitalverkehr der makroökonomischen Politik, insbesondere der Geld- und Wechselkurspolitik, schwerwiegende Probleme bereitet oder zu bereiten droht.

3. Beschränkende Massnahmen, die eine Vertragspartei nach Absatz 2 beschliesst oder beibehält:

  1. (a) gewährleisten, dass Investoren der anderen Vertragspartei ebenso günstig behandelt werden wie jene von Nichtvertragsparteien;
  2. (b) sind vereinbar mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds;
  3. (c) gehen nicht über das für den Umgang mit den Umständen nach Absatz 2 erforderliche Mass hinaus;
  4. (d) sind befristet und werden aufgehoben, sobald es die Verhältnisse erlauben;
  5. (e) werden der anderen Vertragspartei umgehend notifiziert; und
  6. (f) vermeiden eine unnötige Schädigung von Geschäfts-, Wirtschafts- und Finanzinteressen der anderen Vertragspartei.

4. Dieser Artikel wird nicht dahingehend ausgelegt, dass er die Rechte und Pflichten, die eine Vertragspartei als Partei des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds geniesst und eingegangen ist, verändert.

Art. 98 Aufsichtsrechtliche Massnahmen

Anhang VI Artikel VI gilt mutatis mutandis für dieses Kapitel.

Art. 99 Besondere Formalitäten

Artikel 87 wird nicht dahingehend ausgelegt, dass er eine Vertragspartei daran hindert, eine Massnahme zu beschliessen oder beizubehalten, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei besondere Formalitäten wie die Einhaltung von Anforderungen bei der Wohnsitzeintragung vorschreibt, sofern solche Formalitäten den von ersterer Vertragspartei eingeräumten Schutz von Investoren letzterer Vertragspartei und deren Investition nach diesem Kapitel nicht materiell beeinträchtigen.

Art. 100 Fiskalische Massnahmen

1. Folgende Bestimmungen gelten für fiskalische Massnahmen jeder Vertragspartei:

  1. (a) die Artikel 87 und 88; und
  2. (b) Artikel 91, soweit solche fiskalischen Massnahmen eine Enteignung nach Absatz 1 jenes Artikels darstellen.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe (a) wird Artikel XIV Buchstaben (d) und (e) GATS hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

3. Eine Vertragspartei kann sich bezüglich einer Massnahme der anderen Vertragspartei, die in den Geltungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den Vertragsparteien fällt, nicht auf Artikel 87 berufen.

4. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe (a) gilt Artikel 94 nicht bezüglich fiskalischer Massnahmen.

5. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe (b) gilt Artikel 94 bezüglich fiskalischer Massnahmen.

Art. 101 Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzmassnahmen

Die Vertragsparteien anerkennen, dass es unangemessen ist, Investitionstätigkeiten durch die Lockerung von innerstaatlichen Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltschutzmassnahmen oder die Abschwächung von Arbeitsnormen zu fördern. Diesbezüglich sollte keine Vertragspartei als Anreiz für Errichtung, Erwerb oder Erweiterung von Investitionen in ihrem Gebiet auf solche Massnahmen oder Normen verzichten oder anderweitig von ihnen abweichen.

Art. 102 Überprüfung

1. Im Hinblick auf eine weitere Liberalisierung der Investitionen überprüfen die Vertragsparteien spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und in regelmässigen Abständen danach, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Investitionsabkommen, die gesetzlichen Rahmenbedingungen, das Investitionsklima und die Investitionsflüsse zwischen ihren Gebieten.

2. Die Überprüfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen nach Absatz 1 schliesst die Überprüfung von Massnahmen ein, die eine Vertragspartei gemäss Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe (c) beschliesst oder beibehält.

10. Kapitel: Wettbewerb

Art. 103 Massnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken

1. In Anerkennung, dass wettbewerbswidrige Praktiken die Vorteile der Handels- und Investitionsliberalisierung zunichte machen oder schmälern und das wirksame Funktionieren ihres Markts behindern können, trifft jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften die ihrer Ansicht nach geeigneten Massnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken.

2. Diese Massnahmen werden in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verfahrensgerechtigkeit getroffen.

3. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «wettbewerbswidrige Praktiken» alle Verhaltensweisen oder Transaktionen, für die nach den Wettbewerbsgesetzen und ‑vorschriften der Vertragsparteien Strafen, Sanktionen oder andere Abhilfen vorgesehen sind. Sie umfassen insbesondere:

  1. (a) private Monopolbildung, ungerechtfertigte Handelsbeschränkung und unlautere Handelspraktiken nach Wettbewerbsgesetz und -vorschriften von Japan; und
  2. (b) gesetzeswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen und gesetzeswidrige Praktiken von Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung nach Wettbewerbsgesetz und -vorschriften der Schweiz.
Art. 104 Zusammenarbeit zur Behandlung wettbewerbswidriger Praktiken

1. Die Vertragsparteien arbeiten in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften zur Behandlung wettbewerbswidriger Praktiken im Rahmen ihrer jeweiligen verfügbaren Ressourcen zusammen, um durch die Entwicklung einer Zusammenarbeitsbeziehung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien einen Beitrag zum wirksamen Vollzug von Wettbewerbsgesetzen und ‑vorschriften jeder Vertragspartei zu leisten, und vermeiden oder verkleinern auf diese Weise in allen Angelegenheiten in Bezug auf die Anwendung von Wettbewerbsgesetzen und -vorschriften jeder Vertragspartei die Möglichkeit von Konflikten zwischen den Vertragsparteien.

2. Einzelheiten und Verfahren der Zusammenarbeit nach diesem Artikel werden im 3. Kapitel des Umsetzungsabkommens ausgeführt.

Art. 105 Konsultationen

Nach Durchlaufen aller anwendbaren Verfahren nach Artikel 104 kann eine Vertragspartei, nach deren Ansicht aufgrund einer wettbewerbswidrigen Praxis Handelsbeeinträchtigungen verbleiben, die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen im Gemischten Ausschuss zur Beseitigung solcher Handelsbeeinträchtigungen ersuchen. Die Konsultationen im Gemischten Ausschuss:

  1. (a) untersuchen nicht die Angemessenheit des Wettbewerbsrechtsvollzugs durch die Wettbewerbsbehörde einer der beiden Vertragsparteien; und
  2. (b) verletzen nicht die Unabhängigkeit der Wettbewerbsbehörde einer der beiden Vertragsparteien in Ausübung ihrer Befugnisse.
Art. 106 Nichtanwendung von Artikel 5 Absatz 1 und des 14. Kapitels

1. Artikel 5 Absatz 1 und das 14. Kapitel gelten nicht für dieses Kapitel.

2. Das 3. Kapitel des Umsetzungsabkommens regelt die Einzelheiten und Verfahren zum Informationsaustausch nach diesem Kapitel, einschliesslich des Austauschs vertraulicher Informationen.

11. Kapitel: Geistiges Eigentum

Art. 107 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz von geistigem Eigentum, fördern die Wirksamkeit und Transparenz in der Verwaltung ihres jeweiligen Schutzsystems für geistiges Eigentum und sehen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels und den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, Massnahmen zur angemessenen und wirksamen Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum gegen Verletzung, Fälschung und Piraterie vor.

2. «Geistiges Eigentum» nach diesem Kapitel bedeutet alle Kategorien von geistigem Eigentum:

  1. (a) die Gegenstand der Artikel 114–121 sind; und/oder
  2. (b) die vom TRIPS-Abkommen und/oder den einschlägigen internationalen Abkommen, auf die das TRIPS-Abkommen verweist, erfasst werden.

3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, die Pflichten nach internationalen Abkommen zu geistigem Eigentum, denen bei Inkrafttreten dieses Abkommens beide Vertragsparteien angehören, sowie nach jeder für beide Vertragsparteien Geltung erlangenden Änderung dieser Abkommen zu erfüllen, einschliesslich:

  1. (a) des TRIPS-Abkommens;
  2. (b) der in Paris am 20. März 1883 abgeschlossenen Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, in Den Haag am 6. November 1925[*], in London am 2. Juni 1934[*], in Lissabon am 31. Oktober 1958[*] und in Stockholm am 14. Juli 1967[*], gemäss der Änderung vom 28. September 1979 (nachfolgend als «Pariser Verbandsübereinkunft» bezeichnet);
  3. (c) des in Washington am 19. Juni 1970[*] abgeschlossenen Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, revidiert am 28. September 1979, geändert am 3. Februar 1984 und am 3. Oktober 2001;
  4. (d) des in Strassburg am 24. März 1971[*] abgeschlossenen Strassburger Abkommens über die internationale Klassifikation der Erfindungspatente, gemäss der Änderung vom 28. September 1979;
  5. (e) des am 28. April 1977[*] in Budapest abgeschlossenen Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren, revidiert am 26. September 1980;
  6. (f) der Fassung von 1991 des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1961[*] zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, revidiert in Genf am 10. November 1972[*], 23. Oktober 1978 und 19. März 1991[*] (nachfolgend als «UPOV-Übereinkommen 1991» bezeichnet);
  7. (g) des in Madrid am 27. Juni 1989[*] abgeschlossenen Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert am 3. Oktober 2006;
  8. (h) des in Genf am 27. Oktober 1994[*] abgeschlossenen Markenrechtsvertrags;
  9. (i) des in Nizza am 15. Juni 1957[*] abgeschlossenen Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967[*] und in Genf am 13. Mai 1977[*], geändert am 28. September 1979;
  10. (j) des in Madrid am 14. April 1891[*] abgeschlossenen Madrider Abkommens über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren;
  11. (k) der in Bern am 9. September 1886 abgeschlossenen Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, vervollständigt in Paris am 4. Mai 1896, revidiert in Berlin am 13. November 1908, vervollständigt in Bern am 20. März 1914, revidiert in Rom am 2. Juni 1928[*], in Brüssel am 26. Juni 1948[*], in Stockholm am 14. Juli 1967[*] und in Paris am 24. Juli 1971[*], geändert am 28. September 1979 (nachfolgend als «Berner Übereinkunft» bezeichnet);
  12. (l) des in Rom am 26. Oktober 1961[*] abgeschlossenen Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (nachfolgend als «Rom-Abkommen» bezeichnet);
  13. (m) des in Genf am 29. Oktober 1971[*] abgeschlossenen Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger;
  14. (n) des in Genf am 20. Dezember 1996[*] abgeschlossenen WIPO-Urheberrechtsvertrags; und
  15. (o) des in Genf am 20. Dezember 1996[*] abgeschlossenen WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (nachfolgend als «WPPT» bezeichnet).

4. In gemeinsamer Anerkennung der Bedeutung der folgenden multilateralen Abkommen für die internationalen Bemühungen zum Schutz des geistigen Eigentums ist jede Vertragspartei bestrebt, die folgenden multilateralen Abkommen zu ratifizieren oder ihnen beizutreten, soweit sie ihnen nicht bereits angehört:

  1. (a) Patentrechtsvertrag, abgeschlossen in Genf am 1. Juni 2000[*];
  2. (b) Vertrag von Singapur zum Markenrecht, abgeschlossen in Singapur am 27. März 2006[*]; und
  3. (c) Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle, verabschiedet von der Diplomatischen Konferenz am 2. Juli 1999[*].
Art. 108 Inländerbehandlung

1. Jede Vertragspartei gewährt den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Artikeln 3 und 5 des TRIPS-Abkommens eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums nicht benachteiligt.

2. Für die Zwecke dieses Artikels und von Artikel 109 besitzt der Begriff «Staatsangehöriger» dieselbe Bedeutung wie im TRIPS-Abkommen und schliesst «Schutz» die Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung der in diesem Kapitel ausdrücklich behandelten Rechte an geistigem Eigentum betreffen.

Art. 109 Meistbegünstigung

1. Jede Vertragspartei gewährt den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Artikeln 4 und 5 des TRIPS-Abkommens eine Behandlung, die diese gegenüber den Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums nicht benachteiligt.

2. Absatz 1 wird nicht dahingehend ausgelegt, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung zu gewähren, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei kraft eines Doppelbesteuerungsabkommens gewährt.

Art. 110 Erhöhung der Wirksamkeit in Verwaltungsangelegenheiten

Für eine wirksame Anwendung des Schutzsystems für geistiges Eigentum trifft jede Vertragspartei angemessene Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz ihrer Verwaltungsverfahren, die geistiges Eigentum betreffen.

Art. 111 Erwerb der Rechte an geistigem Eigentum

1. Setzt der Erwerb eines Rechts an geistigem Eigentum die Gewährung oder Eintragung des Rechts voraus, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass unabhängig davon, ob ein Antrag auf Gewährung oder Eintragung eines Rechts an geistigem Eigentum als innerstaatliche oder internationale Anmeldung nach den anwendbaren internationalen Abkommen eingereicht wird, und vorbehältlich der Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts die Verfahren für die Gewährung oder Eintragung des Rechts der Gewährung oder Eintragung innerhalb einer angemessenen Frist förderlich sind, um eine ungerechtfertigte Verkürzung der Schutzdauer zu vermeiden.

2. Jede Vertragspartei macht ihre Praxis in Bezug auf die Bezeichnung von Erzeugnissen und Dienstleistungen in der im Rahmen der Markenanmeldungen angemeldeten Klassen so transparent wie möglich.

Art. 112 Transparenz

Für die weitere Förderung der Transparenz bei der Anwendung ihres Schutzsystems für geistiges Eigentum trifft jede Vertragspartei die nach ihren Gesetzen und Vorschriften möglichen geeigneten Massnahmen für:

  1. (a)

    die Veröffentlichung von Informationen zu:

    1. (i) Anmeldungen für Patente und Gewährung von Patenten,
    2. (ii) Eintragungen von Gebrauchs- und gewerblichen Mustern,
    3. (iii) Eintragungen von Marken und Anmeldungen hierfür,
    4. (iv) Eintragungen von Layout-Designs integrierter Schaltkreise, und
    5. (v) Eintragungen von Pflanzenzüchtungen und Anmeldungen hierfür,
  2. und macht die dazu in den Akten enthaltenen Informationen der Öffentlichkeit zugänglich;
  3. (b) die Zurverfügungstellung für die Öffentlichkeit von Informationen zu Anträgen an die zuständigen Behörden für die Aussetzung der Freigabe von Erzeugnissen, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen, als Grenzmassnahme; und
  4. (c) die Zurverfügungstellung für die Öffentlichkeit von Informationen zu ihren Bemühungen, eine wirksame Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen, sowie von anderen Informationen in Bezug zu ihrem Schutzsystem für geistiges Eigentum.
Art. 113 Förderung des öffentlichen Bewusstseins für den Schutz von geistigem Eigentum

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um das öffentliche Bewusstsein für den Schutz von geistigen Eigentum zu verbessern, einschliesslich der Aufklärung und Informationen über den Nutzen von geistigem Eigentum sowie die Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum.

Art. 114 Urheberrechte und verwandte Rechte

1. Unbeschadet der Pflichten nach internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, gewährt und gewährleistet jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften den Urhebern von Werken und den ausführenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern und den Sendeunternehmen einen angemessenen und wirksamen Schutz ihrer Werke, Darbietungen, Tonträger und Sendungen.

2. Zusätzlich zum Schutz nach Absatz 1 gewährt und gewährleistet jede Vertragspartei ausführenden Künstlern für deren visuelle Darbietungen Schutz nach den Artikeln 5 und 6 WPPT.

3. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Sendeunternehmen in der Vertragspartei wenigstens das ausschliessliche Recht besitzt, die folgenden Handlungen zu erlauben: die Aufzeichnung, die Vervielfältigung von Aufzeichnungen und die drahtgebundene oder drahtlose Zurverfügungstellung ihrer Sendungen für die Öffentlichkeit in einer Weise, dass sie dem Publikum an Orten und zu Zeiten individueller Wahl zugänglich sind.

4. Jede Vertragspartei kann in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz von ausführenden Künstlern für deren visuelle Darbietungen und zum Schutz von Sendeunternehmen dieselben Arten von Beschränkungen oder Ausnahmen vorsehen wie in Artikel 16 WPPT, soweit solche Beschränkungen und Ausnahmen mit dem Rom-Abkommen vereinbar sind.

5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Urheber unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung das Recht behält, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnte.

6. Die dem Urheber nach Absatz 5 gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach dem Recht der Vertragspartei, in der der Schutz beansprucht wird, hierzu berechtigt sind.

7. Die nach den Absätzen 5 und 6 gewährten Rechte werden den ausführenden Künstlern hinsichtlich ihrer akustischen oder visuellen Live-Darbietungen oder auf Tonträgern oder durch audiovisuelle Mittel aufgezeichneten Darbietungen mutatis mutandis gewährt.

8. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für Werke gewährte allgemeine Schutzdauer für die Lebenszeit des Urhebers und mindestens 50 Jahre über seinen Tod hinaus gilt.

9. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Schutzdauer für verwandte Rechte sowie für Urheberrechte, deren Schutzdauer auf anderer Grundlage als dem Leben einer natürlichen Person berechnet wird, mindestens 50 Jahre beträgt:

  1. (a) für Werke: nach der erlaubten Veröffentlichung oder, falls es innerhalb von 50 Jahren ab der Herstellung des Werks zu keiner erlaubten Veröffentlichung gekommen ist, mindestens 50 Jahre ab der Herstellung des Werks;
  2. (b) für Tonträger: nach der erlaubten Veröffentlichung oder, falls es innerhalb von 50 Jahren ab der Festlegung des Tonträgers nicht zu einer solchen Veröffentlichung gekommen ist, mindestens 50 Jahre ab der Festlegung;
  3. (c) für Darbietungen: nach der Darbietung; oder
  4. (d) für Sendungen: nach der Sendung.

10. Für gewisse Werkkategorien sehen die Vertragsparteien vor, dass die Schutzdauer das Leben des Urhebers und mindestens 70 Jahre über seinen Tod hinaus umfasst oder mindestens 70 Jahre nach der erlaubten Veröffentlichung oder, falls es innerhalb von 70 Jahren ab der Herstellung des Werks zu keiner erlaubten Veröffentlichung gekommen ist, mindestens 70 Jahre ab der Herstellung.

11. Eine Vertragspartei kann von ihren Pflichten nach diesem Artikel ausgenommen werden, wenn die Ausnahmen gemäss den Artikeln 7 und 7bis der Berner Übereinkunft gelten.

12. Jede Vertragspartei stellt für Inhaber des Urheberrechts der anderen Vertragspartei in Bezug auf die Wahrung und die Ausübung von Urheberrechten eine nichtdiskriminierende Behandlung unabhängig davon sicher, ob solche Urheberrechte nach dem geltenden Recht ersterer Vertragspartei eingetragen sind oder nicht.

Art. 115 Marken

1. Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter, einschliesslich Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelementen, dreidimensionaler Formen und Farbverbindungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so kann jede Vertragspartei ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Jede Vertragspartei darf die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung für die Eintragung machen.

2. Jede Vertragspartei schützt in Übereinstimmung mit Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Abkommens notorisch bekannte Marken.

3. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Gemeinsamen Empfehlung zum Schutz notorischer und berühmter Marken, die 1999 zur Förderung des Schutzes notorisch bekannter Marken von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachfolgend als «WIPO» bezeichnet) verabschiedet worden ist, und der Gemeinsamen Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz von Marken und anderen gewerblichen Kennzeichenrechten im Internet, die 2001 zur Förderung des Schutzes von Zeichen im Internet von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO-Generalversammlung verabschiedet worden ist.

4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke das ausschliessliche Recht besitzt, allen Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu benutzen, die identisch mit denen oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, wenn die Benutzung eine Verwechslungsgefahr zur Folge hätte. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst die «Benutzung» solcher Zeichen mindestens die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen oder Verpackungen von Erzeugnissen, auf denen das Zeichen angebracht ist.

5. Absatz 4 gilt auch, wenn lediglich kleine Mengen an Erzeugnissen ein- oder ausgeführt werden, solange die Ein- oder Ausfuhr eine Verletzung des Rechts darstellt, das eine eingetragene Marke nach dem Recht und den Vorschriften einer Vertragspartei verleiht. Bei Benutzung eines identischen Zeichens für identische Erzeugnisse oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. Die in Absatz 4 beschriebenen Rechte beeinträchtigen weder bestehende ältere Rechte noch die Möglichkeit der Vertragsparteien, Rechte aufgrund der Benutzung vorzusehen.

Art. 116 Gewerbliche Muster

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für gewerbliche Muster ein angemessener und wirksamer Schutz vorgesehen ist, einschliesslich für Muster von Teilen einer Ware.

2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Inhaber eines geschützten gewerblichen Musters das Recht besitzt, Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung Waren herzustellen, zu verkaufen, ein- oder auszuführen, die ein Muster tragen oder enthalten, das eine Nachmachung oder eine Nachahmung des geschützten Musters ist, sofern diese Handlungen gewerblichen Zwecken dienen.

3. Absatz 2 gilt auch, wenn lediglich kleine Mengen an Erzeugnissen ein- oder ausgeführt werden, solange die Ein- oder Ausfuhr eine Verletzung des Rechts darstellt, das ein geschütztes gewerbliches Muster nach den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei verleiht.

4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die verfügbare Schutzdauer mindestens 20 Jahre beträgt.

Art. 117 Patente

1. Vorbehältlich der Absätze 2 und 3 werden Patente für Erfindungen, ob es sich um Erzeugnisse oder um Verfahren handelt, auf allen Gebieten der Technik, einschliesslich der Biotechnologie, erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Vorbehältlich von Absatz 3 erfolgen die Erteilung von Patenten und die Ausübung von Patentrechten unabhängig vom Ort der Erfindung, vom Gebiet der Technik oder davon, ob die Erzeugnisse eingeführt oder im Land selber hergestellt werden.

2. Jede Vertragspartei kann Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschliessen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung innerhalb der Vertragspartei zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten einschliesslich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer schweren Schädigung der Umwelt notwendig ist, sofern der Ausschluss nicht allein deshalb vorgenommen wird, weil das Landesrecht die Verwertung verbietet.

3. Jede Vertragspartei kann von der Patentierbarkeit auch ausschliessen:

  1. (a) diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen oder Tieren, nicht aber Erzeugnisse, die aus einer Substanz oder einer Zusammensetzung zur Anwendung in solchen Methoden bestehen; und
  2. (b) Pflanzen- und Tierzüchtungen mit Ausnahme von Mikroorganismen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren mit Ausnahme von nichtbiologischen und mikrobiologischen Verfahren.

4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Patent seinem Inhaber ausschliessliche Rechte verleiht:

  1. (a) wenn der Gegenstand des Patents ein Erzeugnis ist, Dritten zu untersagen, ohne Zustimmung des Inhabers folgende Handlungen vorzunehmen: das Herstellen, das Benutzen, das Anbieten, das Verkaufen, die diesen Zwecken dienende Einfuhr sowie die Ausfuhr des Erzeugnisses; und
  2. (b) wenn der Gegenstand des Patents ein Verfahren ist, Dritten zu untersagen, ohne Zustimmung des Inhabers das Verfahren anzuwenden und folgende Handlungen vorzunehmen: das Benutzen, das Anbieten, das Verkaufen, die diesen Zwecken dienende Einfuhr sowie die Ausfuhr zumindest des durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses.

5. Jede Vertragspartei soll für ein Patent, das für eine Erfindung bezüglich Arznei- oder Pflanzenschutzmitteln gewährt wird, nach den Bedingungen ihrer geltenden Gesetze und Vorschriften eine ergänzende Schutzdauer für den Zeitraum vorsehen, während dessen die patentierte Erfindung aufgrund des Marktzulassungsverfahrens nicht ausgeführt werden kann.

6. Für die Zwecke von Absatz 5:

  1. (a) bedeutet «ergänzende Schutzdauer» für Japan die Erstreckung der Patentschutzdauer und für die Schweiz die Dauer, die im ergänzenden Schutzzertifikat festgehalten wird;
  2. (b) bedeutet «Marktzulassung» die Zulassung oder jede andere Verfügung der zuständigen Behörden nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften jeder Vertragspartei mit dem Zweck, die Sicherheit und gegebenenfalls die Wirksamkeit von Arznei- und Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen; und
  3. (c)

    beträgt die Länge der ergänzenden Schutzdauer:

    1. (i) für Japan dieselbe Verlängerungsdauer, um die der Patentinhaber nachsucht, sofern die ausgleichende Schutzdauer nicht grösser ist als entweder der Zeitraum, während dessen die patentierte Erfindung aufgrund des Marktzulassungsverfahrens nicht ausgeführt werden kann, oder als die Höchstdauer nach den Gesetzen und Vorschriften Japans. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens ist diese Höchstdauer im entsprechenden Gesetz Japans auf fünf Jahre festgesetzt, und
    2. (ii) für die Schweiz die Zeit zwischen der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Marktzulassung für das Erzeugnis, abzüglich fünf Jahren. Die maximale ergänzende Schutzdauer beträgt mindestens fünf Jahre.
Art. 118 Pflanzenzüchtungen

Jede Vertragspartei sieht für Pflanzenzüchtungen aller Pflanzengattungen und -arten dasselbe Schutzniveau vor wie nach dem UPOV-Übereinkommen 1991.

Art. 119 Geografische Angaben und verwandte Angaben

1. Jede Vertragspartei stellt für geografische Angaben und verwandte Angaben in Übereinstimmung mit diesem Artikel angemessenen und wirksamen Schutz sicher.

2. Für die Zwecke dieses Kapitels:

  1. (a) bedeuten «geografische Angaben» Angaben, die ein Erzeugnis als aus einer Vertragspartei oder aus einer Region oder aus einem Ort dieser Vertragspartei stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal des Erzeugnisses im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist; und
  2. (b)

    bedeuten «verwandte Angaben»:

    1. (i) Angaben in der Bezeichnung oder Aufmachung einer Dienstleistung, die den Namen eines geografischen Ortes einer Vertragspartei enthalten oder aus diesem bestehen (nachfolgend in diesem Artikel als «Dienstleistungsangaben» bezeichnet), und
    2. (ii) den Landesnamen einer Vertragspartei, den Namen eines Schweizer Kantons, Wappen, Fahnen sowie andere Hoheitszeichen von Staat oder Regionen.
  3. 3. (a)

    In Bezug auf geografische Angaben sieht jede Vertragspartei die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien Folgendes untersagen können:

    1. (i) die Verwendung von Elementen in der Bezeichnung oder der Aufmachung eines Erzeugnisses, die auf eine hinsichtlich des geografischen Ursprungs des Erzeugnisses die Öffentlichkeit irreführende Weise angeben oder nahelegen, dass das betreffende Erzeugnis seinen Ursprung in einem anderen geografischen Ort als dem wahren Ursprungsort hat,
    2. (ii) jede Verwendung, die einen Akt von unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt, und
    3. (iii) jede Verwendung einer geografischen Angabe von Weinen oder Spirituosen zur Kennzeichnung von Weinen oder Spirituosen, die ihren Ursprung nicht am Ort haben, auf den die fragliche Angabe hinweist.

Anmerkung: Dieser Artikel wird nicht dahingehend ausgelegt, als setze er bestehende Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Ziffer (iii) ausser Kraft. Die Vertragsparteien können in Bezug auf Ziffer (iii) den Vollzug durch Verwaltungsakte statt durch Gerichtsverfahren vorsehen.

  1. (b) Jede Vertragspartei sieht die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien untersagen können, dass Dienstleistungsangaben in einer Weise verwendet werden, die laut geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei die Öffentlichkeit irreführt.
  2. (c) Jede Vertragspartei sieht die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien untersagen können, dass der Landesname einer der beiden Vertragsparteien oder der Name eines Schweizer Kantons zur Bezeichnung eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung in einer Weise verwendet wird, die laut geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei die Öffentlichkeit irreführt.
  3. (d) Jede Vertragspartei sieht die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien untersagen können, dass geografische Angaben, Dienstleistungsangaben, der Landesname einer der beiden Vertragsparteien oder der Name eines Schweizer Kantons verwendet werden, selbst wenn der wahre Ursprung der Erzeugnisse angegeben ist oder wenn sie in der Übersetzung verwendet oder von Begriffen wie «Art», «Typ», «Stil», «Weise», «Imitation», «Methode» oder analogen Ausdrücken begleitet werden, falls eine solche Verwendung unter die Buchstaben (a)–(c) fällt. Dieser Buchstabe gilt auch für Fälle, in denen ein grafisches Symbol auf einen geografischen Ort einer Vertragspartei verweist und für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung in einer Weise verwendet wird, die laut geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei die Öffentlichkeit irreführt.
  4. (e) (i) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Eintragung einer Marke, die eine geografischen Angabe enthält oder aus ihr besteht, in Bezug auf Erzeugnisse, die ihren Ursprung nicht im angegebenen Gebiet haben, von Amtes wegen, sofern ihre Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt wird, wenn die Verwendung der Angabe in der Marke für solche Erzeugnisse in der Vertragspartei der Situation nach Buchstaben (a)(i), (a)(iii) oder (d) insofern entspricht, als Buchstabe (a)(i) oder (a)(iii) anwendbar ist.
    1. (ii) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Eintragung einer Marke, die eine Dienstleistungsangabe, den Landesnamen einer Vertragspartei oder den Namen eines Schweizer Kantons enthält oder daraus besteht und deren Verwendung einer Situation nach Buchstabe (b), (c) oder (d) insofern entspricht, als Buchstabe (b) oder (c) anwendbar ist, von Amtes wegen, sofern ihre Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt wird, wenn die Marke die Öffentlichkeit nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei irreführt.
  5. (f) Der nach diesem Artikel gewährte Schutz gilt auch in Fällen, in denen Erzeugnisse mit Ursprung in einer Vertragspartei zur Ausfuhr bestimmt sind.
  6. (g) (i) Jede Vertragspartei stellt in Übereinstimmung mit ihren Pflichten aus Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft sicher, dass Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen der anderen Vertragspartei nicht als Marken oder Bestandteile von Marken verwendet oder eingetragen werden.
    1. (ii) Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Pflichten nach Artikel 53 Absatz 2 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949[*] zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, der bestimmt, dass der Gebrauch des Wappens der Schweizerischen Eigenossenschaft sowie aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, durch Privatpersonen, Gesellschaften und Handelsfirmen, sei es als Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteil solcher Marken, sei es zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen, jederzeit verboten ist.
    2. (iii) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Wappen, Fahnen oder andere Hoheitszeichen des Staates oder von Regionen der anderen Vertragspartei nicht in einer Weise verwendet werden, die nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei die Öffentlichkeit irreführt.

4. In Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren der zuständigen Behörden jeder Vertragspartei bezüglich des nach diesem Artikel gewährten Schutzes dienen die in Anhang X von einer Vertragspartei aufgeführten Angaben unbeschadet von Verwaltungsakten oder Verfahren der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei als Informationsquelle, dass diese Angaben von ersterer Vertragspartei als geografische Angaben nach diesem Artikel geschützt sind.

  1. 5. (a) Die Vertragsparteien prüfen auf Gesuch einer der beiden Vertragsparteien den Anhang X im Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Aktualisierung der Liste durch Aufnahme in Anhang X von geografischen Angaben, die von einer der beiden Vertragsparteien auf nationaler Ebene Schutz erhalten haben.
  2. (b) Nach Buchstabe (a) vorgeschlagene Änderungen werden in Übereinstimmung mit Artikel 152 Absatz 2 in dieses Abkommen aufgenommen.

6. Unbeschadet der Rechte und Pflichten nach internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, gilt Artikel 24 Absätze 3–9 des TRIPS-Abkommens für die Bestimmungen dieses Artikels in Bezug auf geografische Angaben und, mutatis mutandis, auf verwandte Angaben.

Art. 120 Unlauterer Wettbewerb

1. Jede Vertragspartei sieht einen wirksamen Schutz gegen unlautere Wettbewerbshandlungen vor.

2. Jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft, ist unlauterer Wettbewerb. Untersagt sind insbesondere folgende Handlungen unlauteren Wettbewerbs:

  1. (a) alle Handlungen, die geeignet sind, auf irgendeine Weise eine Verwechslung mit dem Geschäftsbetrieb, den Erzeugnissen, den Dienstleistungen oder den gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeiten eines Wettbewerbers hervorzurufen;
  2. (b) falsche Behauptungen im geschäftlichen Verkehr, die geeignet sind, den Ruf des Geschäftsbetriebs, der Erzeugnisse, der Dienstleistungen oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeiten eines Wettbewerbers herabzusetzen;
  3. (c) Angaben oder Behauptungen, deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr geeignet ist, die Öffentlichkeit über die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Brauchbarkeit oder die Menge der Erzeugnisse oder Dienstleistungen oder über die Art der Herstellung der Erzeugnisse irrezuführen;
  4. (d)

    Handlungen, die eine Verwechslung mit den Erzeugnissen oder dem Geschäftsbetrieb einer anderen Person erzeugen durch:

    1. (i) Verwendung einer Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb, die identisch oder ähnlich ist wie die Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb der anderen Person und unter Konsumenten und anderen Abnehmern bekannt ist, oder
    2. (ii) die Übereignung, Auslieferung, Ausstellung von Erzeugnissen unter Verwendung solcher Bezeichnungen zum Zweck von Übereignung oder Auslieferung sowie die Aus- oder Einfuhr oder Verschaffung durch elektronische Telekommunikationsmittel;
  5. (e) Handlungen der Verwendung einer Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb als die eigene, die identisch oder ähnlich ist wie die berühmte Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb einer anderen Person, oder Handlungen der Übereignung, Auslieferung, Ausstellung eines Erzeugnisses unter Verwendung einer solchen Bezeichnung zum Zweck der Übereignung oder Auslieferung sowie der Aus- oder Einfuhr oder Verschaffung durch elektronische Telekommunikationsmittel;
  6. (f) Handlungen von Übereignung, Leasing, Ausstellung mit dem Zweck der Übereignung oder des Leasing, der Aus- oder Einfuhr von Erzeugnissen, die die Beschaffenheit des Erzeugnisses einer anderen Person imitieren, mit Ausnahme einer Beschaffenheit, die zur Gewährleistung der Funktionsweise des Erzeugnisses unumgänglich ist;
  7. (g) Handlungen des Rechtserwerbs oder -besitzes zur Verwendung von Domain-Namen, die identisch oder ähnlich einer besonderen Bezeichnung eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung einer anderen Person sind, oder Handlungen der Verwendung eines Domain-Namens, in der Absicht, ungerechtfertigten Gewinn zu erzielen oder eine andere Person zu schädigen; und
  8. (h) Handlungen eines Agenten oder Vertreters des Rechtsinhabers einer Marke, eine Marke, die mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne entsprechende Berechtigung und ohne Einverständnis des Rechtsinhabers an der Marke für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu verwenden, die mit denen der Marke, auf die sich dieses Recht bezieht, identisch oder ihnen ähnlich sind; eine solche Marke zur Übereignung, Auslieferung, Ausstellung mit dem Zweck der Übereignung, Auslieferung, Ein- oder Ausfuhr oder Verschaffung durch elektronische Telekommunikationsmittel für Erzeugnisse zu verwenden, die mit den Erzeugnissen, auf die sich dieses Recht bezieht, identisch oder ihnen ähnlich sind; oder eine solche Marke zur Erbringung von Dienstleistungen zu verwenden, die mit denen, auf die sich dieses Recht bezieht, identisch oder ihnen ähnlich sind.

3. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet «Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb» einen Namen, einen Handelsnamen, eine Handelsmarke, eine Marke oder ein Gebinde oder eine Verpackung von Erzeugnissen, verwendet in Bezug auf das Geschäft einer Person, oder jede andere Bezeichnung für Erzeugnisse oder Geschäfte einer Person.

4. Jede Vertragspartei stellt in Überstimmung mit Artikel 39 Absatz 2 des TRIPS-Abkommens in ihren Gesetzen und Vorschriften einen angemessenen und wirksamen Schutz für vertrauliche Informationen sicher.

Art. 121 Behandlung von Testergebnissen in Marktzulassungsverfahren

1. Jede Vertragspartei verhindert, dass sich Antragsteller zur Marktzulassung von Arzneimitteln, die neue chemische Stoffe verwenden, auf Testergebnisse oder ähnliche Angaben, die der zuständigen Behörde vom Erstanmelder unterbreitet worden sind, stützen oder auf diese verweisen, und zwar für einen gewissen Zeitraum ab der Marktzulassung. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens beträgt dieser Zeitraum in den entsprechenden Gesetzen jeder Vertragspartei mindestens sechs Jahre.

2. Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Marktzulassung von agrochemischen Erzeugnissen, in denen neue chemische Stoffe verwendet werden, die Vorlage vertraulicher Testergebnisse oder sonstiger Angaben vor, deren Erstellung erhebliche Anstrengungen erfordert, so stellt sie in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Vorschriften sicher, dass Antragsteller zur Marktzulassung entweder:

  1. (a) daran gehindert werden, sich auf solche vom Erstanmelder der zuständigen Behörde unterbreitete Angaben zu stützen oder auf diese zu verweisen, und zwar für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Marktzulassung; oder
  2. (b) ein vollständiges Dossier von Testergebnissen unterbreiten müssen, auch in Fällen, in denen es einen früheren Antrag für dasselbe Erzeugnis gab, und zwar für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Marktzulassung.
Art. 122 Durchsetzung – Allgemeines

Jede Vertragspartei ist bestrebt:

  1. (a) die Gründung von öffentlichen und/oder privaten Expertengruppen zur Behandlung von Fragen zu Fälschung und Piraterie zu fördern; und
  2. (b) im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel die interne Koordination zwischen ihren Behörden, die sich mit der Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum befassen, zu verbessern und ihnen gemeinsame Vorgehen zu erleichtern.
Art. 123 Durchsetzung – Massnahmen an der Grenze

1. Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, dass ihre Zollbehörde von Amtes wegen die Freigabe von Erzeugnissen aussetzen kann, die zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr durch das Zollgebiet der Vertragspartei bestimmt sind und Rechte (an geistigem Eigentum) verletzen, mindestens in Bezug auf Patente und, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, Gebrauchsmuster, sowie in Bezug auf gewerbliche Muster, Marken, Urheberrechte oder verwandte Rechte.

2. Für die Zwecke dieses Artikels:

  1. (a) schliesst «Ausfuhr» die Wiederausfuhr ein; und
  2. (b) bedeutet «Durchfuhr» vorübergehende Einfuhr und zollgebundenen Transit im Sinne des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren.

3. Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, mit denen auf Antrag des Rechtsinhabers ihre Zollbehörde die Freigabe von Erzeugnissen aussetzt, die zur Ein- oder Ausfuhr und, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, zur Durchfuhr durch das Zollgebiet der Vertragspartei bestimmt sind und die Rechte mindestens nach Absatz 1 verletzen.

4. Bei einer Aussetzung nach den Absätzen 1 und 3 in Bezug auf die Ein- oder Ausfuhr oder, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, die Durchfuhr durch das Zollgebiet der Vertragspartei teilen die zuständigen Behörden der Vertragspartei, welche die Freigabe der Erzeugnisse aussetzen, dem Rechtsinhaber Name und Adresse von, je nach Fall, Spediteur oder Empfänger und Importeur oder Exporteur der fraglichen Erzeugnisse mit. Die zuständigen Behörden teilen dem Rechtsinhaber Name und Adresse des Herstellers der fraglichen Erzeugnisse mit, wenn sie der Ansicht sind, dass diese Information im Zug des Zollabfertigungsverfahrens angebracht ist.

5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Erzeugnisse, deren Freigabe gemäss den Absätzen 1 und 3 ausgesetzt worden ist und die von den zuständigen Behörden für rechtsverletzend befunden wurden, ohne Einverständnis des Rechtsinhabers nicht freigegeben und in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften vernichtet werden.

6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Rechtsinhaber keine unangemessene Last aufgrund von Gebühren und Lager- und Vernichtungskosten für die Erzeugnisse zu tragen hat, deren Freigabe nach den Absätzen 1 und 3 ausgesetzt worden ist und die für rechtsverletzend befunden wurden.

7. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei geben dem Rechtsinhaber die Möglichkeit, sofern angebracht und nach den Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei zulässig, Proben der Erzeugnisse, deren Freigabe nach Absatz 3 ausgesetzt worden ist, auf seine eigenen Kosten zu analysieren.

8. Jede Vertragspartei führt vereinfachte Verfahren ein, welche die zuständigen Behörden vorbehältlich eines Widerspruchs dagegen und unter Einhaltung der Voraussetzungen nach ihren Gesetzen und Vorschriften zur Beschlagnahme oder Vernichtung der Erzeugnisse anwenden, deren Freigabe ausgesetzt worden ist.

Art. 124 Durchsetzung – Zivilrechtliche Abhilfemassnahmen

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Rechtsinhaber das Recht hat, vom Zuwiderhandelnden den Schadenersatz zu fordern, der als Ausgleich für den Schaden angemessen ist, den der Rechtsinhaber aufgrund der Verletzung seines Rechts an geistigem Eigentum durch den Zuwiderhandelnden erlitten hat, der wusste oder aufgrund der Umstände wissen musste, dass er eine Verletzung beging.

2. Für die Zwecke dieses Artikels schliesst «Rechtsinhaber» Berechtigte ein, die nach den Gesetzen und Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb jeder Vertragspartei geschützt sind.

3. Fordert ein Rechtsinhaber vom Zuwiderhandelnden Schadenersatz als Ausgleich für den Schaden wegen absichtlicher oder fahrlässiger Verletzung seines Rechts an geistigem Eigentum, so kann ein berechneter Betrag, ob der tatsächliche Schaden berechenbar ist oder nicht, wo einschlägig, unter Berücksichtigung von Faktoren wie den folgenden als die Höhe des Schadens angenommen werden:

  1. (a) die Menge der Erzeugnisse, welche die Rechte an geistigem Eigentum des Rechtshabers verletzt haben und an Dritte übergegangen sind, und die Höhe des Gewinns pro Einheit der Erzeugnisse, die vom Rechtsinhaber verkauft worden wären, wenn die Verletzung nicht stattgefunden hätte;
  2. (b) den vom Zuwiderhandelnden durch die rechtsverletzende Handlung erzielten Gewinn; oder
  3. (c) den Betrag, den der Rechtsinhaber für die Ausübung seiner Rechte an geistigem Eigentum hätte erhalten dürfen.

4. Ist es für den Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum aufgrund der besonderen Umstände äusserst schwierig, den tatsächlichen wirtschaftlichen Schaden zu beweisen, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Justizbehörden im Rahmen des nach ihren Gesetzen und Vorschriften Möglichen die Befugnis haben, den Schadensbetrag auf Grundlage der Gesamtheit der ihnen vorgelegten Beweise festzusetzen.

Art. 125 Durchsetzung – Strafrechtliche Abhilfemassnahmen

1. Jede Vertragspartei sieht Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest auf Fälle folgender vorsätzlicher und gewerbsmässiger Handlungen Anwendung finden:

  1. (a) Verletzung der Rechte an Patenten, an Gebrauchsmustern, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, an gewerblichen Mustern oder Marken, Urheberrechten oder verwandten Rechten oder an Rechten in Bezug auf Pflanzenzüchtungen;
  2. (b) Verletzung der Rechte an Layout-Designs von integrierten Schaltkreisen;
  3. (c) Preisgabe von vertraulichen Informationen gemäss Artikel 120 Absatz 4 nach Massgabe der Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei; und
  4. (d) Handlungen, die nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstaben (c)–(f) unlauteren Wettbewerb darstellen, und der Gebrauch von geografischen Angaben und verwandten Angaben nach Artikel 119 Absatz 3 Buchstaben (a)(i), (a)(ii), (b), (c) und (d), soweit Absatz 3 Buchstabe (a)(iii) nicht anwendbar ist, (g)(i) und (g)(iii) nach Massgabe der Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei.

2. Die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Erzeugnissen, die eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe (a) oder (d) darstellt, wird von den Strafrechtsverfahren und Strafen nach Absatz 1 erfasst. Artikel 123 Absatz 2 gilt für diesen Absatz.

3. Jede Vertragspartei sieht, soweit von ihren Gesetzen und Vorschriften gestattet, für Verstösse nach Absatz 1 Buchstaben (a), (b) und (d) schärfere oder besondere Strafen vor, wenn sie im Zusammenhang mit Unternehmenstätigkeiten oder gewerbsmässig begangen werden.

4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei vorsätzlich und gewerbsmässig begangener Verletzung von Rechten an Patenten, an Gebrauchsmustern, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, an gewerblichen Mustern, Marken oder Pflanzenzüchtungen oder nach Massgabe ihrer Gesetze und Vorschriften bei vorsätzlich und gewerbsmässig begangenen Handlungen, die nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstaben (c)–(f) unlauteren Wettbewerb darstellen, ihre zuständigen Behörden die Strafverfolgung von Amtes wegen einleiten können, ohne dass eine formelle Klage des Rechtsinhabers, dessen Recht verletzt worden ist, nötig wird.

5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen eine kriminelle Organisation entweder (a) eine Verletzung der Rechte an Patenten oder Marken, oder Urheberrechte oder verwandte Rechte, oder (b) Verstösse gegen die Zollgesetze im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum begeht, ihre Justizbehörden die Befugnis besitzen, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften die deliktischen Erlöse und das mit solchen deliktischen Erlösen erworbene Eigentum einzuziehen.

6. Jede Vertragspartei sieht strafrechtliche Sanktionen vor für Fälle von vorsätzlicher gewerbsmässiger Einfuhr von Labels mit einer Marke, die mit einer in der Vertragspartei in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse eingetragenen Marke identisch oder ihr ähnlich oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht unterscheidbar ist, sofern solche Label für Erzeugnisse gebraucht werden sollen, für die eine solche Marke eingetragen ist, oder für ähnliche Erzeugnisse.

Art. 126 Internetdienstanbieter

1. Um Internetdienstanbieter dazu anzuhalten, mit Rechtsinhabern beim Schutz ihrer Rechte gegen Material zusammenzuarbeiten, das Rechte an geistigem Eigentum verletzt, sieht jede Vertragspartei unter der Voraussetzung, dass der Internetdienstanbieter den von den betroffenen Parteien zu befolgenden Verfahren nachkommt, vor, Massnahmen zur Verhinderung von unangemessener Haftung von Internetdienstanbietern für die Entfernung von Material, das sie nach Verträgen mit Inhaltsanbietern auf ihre Internetseiten aufgeschaltet haben, wenn ein Rechtsinhaber dem Internetdienstanbieter gegenüber geltend macht, dass solches Material seine Rechte an geistigem Eigentum verletzt.

2. Jede Vertragspartei ermöglicht es Rechtsinhabern, die einem Internetdienstanbieter gültig Material gemeldet haben, von dem sie mit gutem Grund behaupten, es verletze ihre Rechte an geistigem Eigentum, von diesem Internetdienstanbieter schnell Informationen über die Identität des Inhaltsanbieters zu erhalten.

Art. 127 Zusammenarbeit

1. In Anerkennung der wachsenden Bedeutung des Schutzes von geistigem Eigentum bei der weiteren Förderung von Handel und Investitionen zwischen ihnen arbeiten die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften und im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel im Gebiet des geistigen Eigentums zusammen, einschliesslich durch den Austausch von Informationen zu Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien zu Angelegenheiten in Bezug auf geistiges Eigentum.

2. Die Vertragsparteien sind zur Zusammenarbeit bestrebt bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit künftigen internationalen Übereinkünften zur Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum und bei Tätigkeiten in internationalen Organisationen, einschliesslich der Welthandelsorganisation und der WIPO.

3. Das 14. Kapitel gilt nicht für diesen Artikel.

Art. 128 Unterausschuss für geistiges Eigentum

1. Für die Zwecke einer wirksamen Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels wird hiermit ein Unterausschuss für geistiges Eigentum (nachfolgend in diesem Artikel als «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.

2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind:

  1. (a) die Umsetzung und das Funktionieren dieses Kapitels zu überprüfen und zu überwachen;
  2. (b) Angelegenheiten in Zusammenhang mit geistigem Eigentum zur Verbesserung des Schutzes von geistigem Eigentum und der Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum sowie zur Förderung einer wirksamen und transparenten Verwaltung des Schutzsystems für geistiges Eigentum zu erörtern;
  3. (c) seine Feststellungen und das Ergebnis seiner Erörterungen dem Gemischten Ausschuss mitzuteilen; und
  4. (d) andere Aufgaben auszuführen, die ihm der Gemischte Ausschuss zuweist.

3. Der Unterausschuss tagt zu Zeiten und an Orten, welche die Vertragsparteien vereinbaren.

4. Der Unterausschuss:

  1. (a) besteht aus Vertretern der Regierungen der Vertragsparteien und kann Vertreter von anderen bedeutsamen Stellen ausserhalb der Regierungen der Vertragsparteien, einschliesslich aus dem Privatsektor, einladen, die über das erforderliche Fachwissen verfügen, das für die zu erörternden Angelegenheiten von Belang ist; und
  2. (b) wird von Regierungsbeamten der Vertragsparteien gemeinsam präsidiert.
Art. 129 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Zwecke dieses Kapitels wird Artikel 73 des TRIPS-Abkommens mutatis mutandiszum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

12. Kapitel: Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 130 Bestehende Rechte und Pflichten

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich des öffentlichen Beschaffungswesens richten sich nach dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (nachfolgend als «das GPA-Übereinkommen» bezeichnet) in Anhang 4 zum WTO-Abkommen.

2. Wird das GPA-Übereinkommen revidiert oder durch ein anderes Abkommen ersetzt, so bezieht sich «das GPA-Übereinkommen» ab Inkrafttreten der Revision oder des anderen Abkommens für beide Vertragsparteien auf das revidierte GPA-Übereinkommen oder das andere Abkommen.

3. Das 14. Kapitel gilt nicht für diesen Artikel.

Art. 131 Auskunftsstellen

Jede Vertragspartei bezeichnet zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu allen Angelegenheiten in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen hiermit die folgende Regierungsbehörde als ihre Auskunftsstelle:

  1. (a) für Japan: das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; und
  2. (b) für die Schweiz: das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Art. 132 Weitere Verhandlungen

1. Die Vertragsparteien konsultieren einander im Gemischten Ausschuss, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme des öffentlichen Beschaffungswesens zu vergrössern, diese wirksam umzusetzen und den Zugang für Anbieter der anderen Vertragspartei zum öffentlichen Beschaffungsmarkt jeder Vertragspartei weiter zu verbessern und zu erweitern.

2. Gewährt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nichtvertragspartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihrem öffentlichen Beschaffungsmarkt, die über diejenigen hinausgehen, die der anderen Vertragspartei nach dem GPA-Übereinkommen gewährt werden, so tritt erstere Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei in Verhandlungen, um auf Grundlage der Gegenseitigkeit diese Vorteile auf die andere Vertragspartei auszudehnen.

13. Kapitel: Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen

Art. 133 Grundsätze

1. In Bestätigung ihres Willens, engere Wirtschaftsbeziehung zu fördern, halten die Vertragsparteien bei Bedarf Konsultationen ab, um Angelegenheiten zu behandeln, welche die Förderung von Handels- und Investitionstätigkeiten ihrer Wirtschaftssektoren betreffen.

2. Die Vertragsparteien arbeiten in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften zusammen und treffen zum Vorteil ihrer Wirtschaftssektoren angemessene Massnahmen zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen.

Art. 134 Unterausschuss zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen

1. Für die Zwecke einer wirksamen Umsetzung und eines wirksamen Funktionierens dieses Kapitels setzen die Vertragsparteien hiermit den Unterausschuss zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen (nachfolgend in diesem Artikel als «der Unterausschuss» bezeichnet) ein.

2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind:

  1. (a) Wege und Mittel zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern;
  2. (b) Möglichkeiten zur weiteren Beseitigung von Handels- und Investitionshindernissen zwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung von Geschäftstätigkeiten in den Vertragsparteien zu erörtern;
  3. (c) Möglichkeiten der Zusammenarbeit auf der Ebene von Regierung und Wirtschaftssektoren im Bereich von bilateralem Handel und Investititionsförderungstätigkeiten zu erörtern;
  4. (d) andere Angelegenheiten, die mit der Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zusammenhängen, zu erörtern;
  5. (e) seine Feststellungen dem Gemischten Ausschuss mitzuteilen und ihm nach Bedarf Empfehlungen zu angemessenen Massnahmen abzugeben, die von den Vertragsparteien zu ergreifen sind;
  6. (f) gegebenenfalls die Umsetzung von Empfehlungen nach Buchstabe (e) zu prüfen; und
  7. (g) andere Aufgaben auszuführen, die ihm der Gemischte Ausschuss zuweist.

3. Der Unterausschuss:

  1. (a) besteht aus Regierungsbeamten der Vertragsparteien;
  2. (b) ergreift seine Massnahmen durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien;
  3. (c) kann auf Vereinbarung der Vertragsparteien Vertreter von Wirtschaftssektoren und anderen wirtschaftsbezogenen Organisationen der Vertragsparteien einladen, die über das erforderliche Fachwissen zu den zu erörternden Angelegenheiten verfügen;
  4. (d) wird von Regierungsbeamten der Vertragsparteien gemeinsam präsidiert.

4. Der Unterausschuss tagt zu Zeiten und an Orten, welche die Vertragsparteien vereinbaren.

5. Der Unterausschuss arbeitet mit anderen einschlägigen Unterausschüssen zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen mit deren Arbeit zusammen. Der Gemischte Ausschuss erlässt, soweit erforderlich, diesbezügliche Anweisungen.

Art. 135 Kontaktstelle

Die nach Artikel 149 bezeichnete Kontaktstelle führt bezüglich der Umsetzung dieses Kapitels die Aufgaben nach dem 4. Kapitel des Umsetzungsabkommens durch.

Art. 136 Nichtanwendung des 14. Kapitels

Das 14. Kapitel gilt nicht für dieses Kapitel.

14. Kapitel: Streitbeilegung

Art. 137 Allgemeine Bestimmungen

Die Vertragsparteien sind jederzeit bestrebt, durch Zusammenarbeit, Fachkonsultationen oder andere Mittel nach diesem Abkommen gegenseitig zufriedenstellende Lösungen aller Angelegenheiten in Bezug auf Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu erreichen.

Art. 138 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, gilt dieses Kapitel in Bezug auf die Beilegung von Streitigkeiten der Vertragsparteien, welche die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens betreffen.

2. Dieses Kapitel beeinflusst nicht die Rechte der Vertragsparteien, Streitbeilegungsverfahren nach jedem anderen internationalen Abkommen, dem beide Vertragsparteien als Parteien angehören, in Anspruch zu nehmen.

3. Unbeschadet von Absatz 2 gilt, dass die beschwerdeführende Vertragspartei, sobald sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach diesem Kapitel oder nach Artikel 6 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung[*] in Anhang 2 zum WTO-Abkommen beantragt hat, ausschliesslich das gewählte Schiedsgericht oder die gewählte Sondergruppe bezüglich der strittigen Angelegenheit und nicht das andere Verfahren benützt.

Art. 139 Konsultationen

1. Eine Vertragspartei kann schriftlich Konsultationen mit der anderen Vertragspartei beantragen, falls ihrer Ansicht nach eine von der anderen Vertragspartei getroffene Massnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist oder ein Vorteil, der unmittelbar oder mittelbar aus diesem Abkommen erwächst, von einer solchen Massnahme geschmälert oder zunichte gemacht wird. Die Vertragspartei, die Konsultationen beantragt, führt die Antragsgründe auf, einschliesslich der Bezeichnung der betreffenden Massnahme und einer Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Beschwerde.

2. Beantragt eine Vertragspartei Konsultationen nach Absatz 1, so antwortet die andere Vertragspartei schnell und tritt für eine schnelle und zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit in gutem Glauben innert 30 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein. Im Fall von verderblichen Erzeugnissen tritt die andere Vertragspartei innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein.

Art. 140 Gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung

1. Gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung können jederzeit von jeder Vertragspartei beantragt werden. Sie können jederzeit mit Vereinbarung der Vertragsparteien beginnen und jederzeit auf Antrag einer Vertragspartei beendet werden.

2. Falls die Vertragsparteien dies vereinbaren, können gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung während laufender Verfahren eines Schiedsgerichts nach diesem Kapitel weitergeführt werden.

3. Verfahren, in denen gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung zum Tragen kommen, sowie Stellungnahmen der Vertragsparteien während dieser Verfahren sind vertraulich und lassen die Rechte einer jeden Vertragspartei in weiteren Verfahren unberührt.

Art. 141 Einsetzung von Schiedsgerichten

1. Die beschwerdeführende Vertragspartei, die Konsultationen nach Artikel 139 beantragt hat, kann schriftlich an die Vertragspartei, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts stellen:

  1. (a) falls die Vertragspartei, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, nicht innert 30 Tagen, oder innert 15 Tagen in einer Angelegenheit im Zusammenhang mit verderblichen Erzeugnissen, nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen nach jenem Artikel in Konsultationen eingetreten ist; oder
  2. (b) falls die Vertragsparteien die Angelegenheit nicht mit Konsultationen nach jenem Artikel innert 60 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen lösen können.

2. Ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach diesem Artikel bezeichnet:

  1. (a) die genauen Massnahmen, die strittig sind; und
  2. (b) die gesetzliche Grundlage für die Beschwerde, gegebenenfalls einschliesslich der Bestimmungen dieses Abkommens, die angeblich verletzt worden sind, sowie aller anderen zweckdienlichen Bestimmungen.

Das Schiedsgericht kann auch beauftragt werden, Umsetzungsmöglichkeiten vorzuschlagen, die seinem Schiedsspruch beigefügt werden.

3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern mit einschlägigem technischem oder gesetzlichem Fachwissen.

4. Jede Vertragspartei ernennt innert 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts einen Schiedsrichter, der ihr Staatsangehöriger sein kann, und schlägt bis zu drei Kandidaten als dritten Schiedsrichter vor, der Vorsitzender des Schiedsgerichts ist. Der dritte Schiedsrichter ist nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei, hat seinen ständigen Aufenthalt nicht in einer der beiden Vertragsparteien, ist nicht von einer der Vertragsparteien angestellt und hat sich mit der Streitigkeit in keiner Funktion befasst.

5. Die Vertragsparteien einigen sich innert 45 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unter Berücksichtigung der nach Absatz 4 vorgeschlagenen Kandidaten auf den dritten Schiedsrichter und ernennen ihn.

6. Hat eine Vertragspartei keinen Schiedsrichter nach Absatz 4 ernannt oder können sich die Vertragsparteien nicht nach Absatz 5 auf den dritten Schiedsrichter einigen, so werden die erforderlichen Ernennungen auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes innert weiterer 30 Tage vorgenommen.

7. Als Einsetzungszeitpunkt eines Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der Vorsitzende des Schiedsgericht ernannt wird.

Art. 142 Aufgaben von Schiedsgerichten

1. Das nach Artikel 141 eingesetzte Schiedsgericht:

  1. (a) untersucht die im Antrag auf Einsetzung des Schiedsgerichts nach Artikel 141 Absatz 2 genannte Angelegenheit;
  2. (b) fällt ihren Schiedsspruch in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den geltenden völkerrechtlichen Regeln;
  3. (c) legt in seinem Schiedsspruch seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen mit Begründungen dar;
  4. (d) fügt seinem Schiedsspruch, falls nach Artikel 141 Absatz 2 von der beschwerdeführenden Vertragspartei beantragt, Vorschläge für Umsetzungsmöglichkeiten bei, die die Vertragsparteien in Verbindung mit Artikel 145 beachten; und
  5. (e) konsultiert gegebenenfalls die Vertragsparteien, um angemessen Gelegenheit zur Entwicklung einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung zu bieten.

2. Der Spruch des Schiedsgerichts ist endgültig und bindet die Vertragsparteien.

Art. 143 Verhandlungen von Schiedsgerichten

1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, entscheidet das Schiedsgericht, ob seine Verhandlungen in Japan oder der Schweiz durchgeführt werden, und stellt die beschwerdeführende Vertragspartei die Sekretariatsdienste. Die Sprache der Verhandlungen und der dem Schiedsgericht unterbreiteten und von ihm verfertigten Dokumente, einschliesslich des Schiedsspruchs, ist Englisch.

2. Das Schiedsgericht tagt in geschlossener Sitzung. Hearings sind öffentlich, falls keine Vertragspartei Einspruch erhebt.

3. Die Beratungen des Schiedsgerichts, die ihm unterbreiteten Dokumente und der Spruchentwurf nach Absatz 8 bleiben vertraulich.

4. Unbeschadet von Absatz 3 kann jede Vertragspartei öffentliche Stellungnahmen zu ihren Ansichten zur Streitigkeit abgeben, behandelt aber Informationen und schriftliche Eingaben der anderen Vertragspartei an das Schiedsgericht, die diese als vertraulich bezeichnet hat, vertraulich. Hat eine Vertragspartei Informationen beigebracht oder schriftliche Eingaben unterbreitet und sie als vertraulich bezeichnet, so sorgt diese Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei für eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen oder schriftlichen Eingaben, die der Öffentlichkeit offengelegt werden kann.

5. Jede Vertragspartei hat das Recht, mindestens einmal vor dem Schiedsgericht angehört zu werden und die Gelegenheit zu erhalten, schriftlich Eingaben und Gegendarstellungen einzureichen. Das Schiedsgericht kann von den Vertragsparteien diejenigen zweckdienlichen Informationen einholen, die seiner Ansicht erforderlich und angemessen sind. Die Vertragsparteien antworten auf jedes Gesuch des Schiedsgerichts für solche Informationen schnell und vollumfänglich.

6. Das Schiedsgericht kann Informationen von jeder zweckdienlichen Quelle einholen und Sachverständige konsultieren, um deren Meinung zu gewissen Aspekten der Angelegenheit zu erhalten.

7. Die Vertragsparteien erhalten die Gelegenheit, bei den Vorstellungen, Stellungnahmen und Gegendarstellungen zugegen zu sein. Jede Information oder schriftliche Eingabe einer Vertragspartei an das Schiedsgericht, einschliesslich aller Kommentare zum beschreibenden Teil des Spruchentwurfs und der Antworten auf Fragen des Schiedsgerichts, werden der anderen Vertragspartei zugänglich gemacht.

8. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien innert 90 Tagen nach seiner Einsetzung seinen Spruchentwurf vor, einschliesslich des beschreibenden Teils mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen, damit die Vertragsparteien ihn prüfen können. Sieht sich das Schiedsgericht ausserstande, seinen Spruchentwurf innert des erwähnten Zeitraums von 90 Tagen den Vertragsparteien vorzulegen, so kann es diesen Zeitraum mit dem Einverständnis der Vertragsparteien verlängern. Eine Vertragspartei kann innert 15 Tagen nach Vorlage des Spruchentwurfs schriftlich zum Spruchentwurf Stellung nehmen.

9. Das Schiedsgericht erlässt seinen Spruch innert 30 Tagen nach Vorlage des Spruchentwurfs.

10. Das Schiedsgericht versucht, seine Entscheidungen, einschliesslich seines Spruchs, durch Konsens zu fassen, kann aber Entscheidungen, einschliesslich des Spruchs, auch mit Stimmenmehrheit fassen.

11. Der Spruch des Schiedsgerichts wird veröffentlicht.

Art. 144 Aussetzung oder Beendigung der Verhandlungen vor Schiedsgerichten

1. Die Vertragsparteien können jederzeit vor Ergehen des Spruchs die Aussetzung der Arbeit des Schiedsgerichts für eine Dauer vereinbaren, die 12 Monate nach dem Zeitpunkt einer solchen Vereinbarung nicht überschreitet. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Genehmigung des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

2. Die Vertragsparteien können jederzeit vor Ergehen des Spruchs die Verhandlungen des Schiedsgerichts durch gemeinsame Mitteilung an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts beenden.

Art. 145 Umsetzung des Spruchs

1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, kommt dem Spruch des Schiedsgerichts nach Artikel 143 umgehend nach.

2. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, notifiziert innert 20 Tagen nach Ergehen des Spruchs der beschwerdeführenden Vertragspartei die Mittel und die Frist für die Umsetzung des Spruchs, wobei sie gegebenenfalls die dem Spruch beigefügten Umsetzungsmöglichkeiten berücksichtigt. Sind die notifizierten Mittel oder die Zeitdauer nach Ansicht der beschwerdeführenden Vertragspartei unannehmbar, so kann sie die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, um Abhaltung von Konsultationen zur Erreichung einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit ersuchen. Wurde innert 20 Tagen nach Erhalt des Ersuchens keine solche Lösung vereinbart, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Angelegenheit dem Schiedsgericht unterbreiten, das darauf angemessene Mittel oder eine angemessene Frist für die Umsetzung des Spruchs festlegt. Die Festlegung des Schiedsgerichts wird innert 15 Tagen nach der Unterbreitung der Angelegenheit an das Schiedsgericht vorgelegt.

3. Hält die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, die Umsetzung des Spruchs für undurchführbar, so notifiziert sie dies der beschwerdeführenden Vertragspartei innert 20 Tagen nach Ergehen des Spruchs und tritt in Konsultationen ein, um einen gegenseitig zufriedenstellenden Ausgleich zu vereinbaren. Wurde innert 20 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation kein solcher Ausgleich vereinbart, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei der Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, notifizieren, dass sie beabsichtige, die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen auszusetzen.

4. Hat die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, die Mittel und die Frist für die Umsetzung des Spruchs nicht nach Absatz 2 notifiziert oder ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, habe den Spruch nicht innerhalb der nach Absatz 2 festgelegten Frist erfüllt, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei der Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, notifizieren, dass sie beabsichtige, die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen auszusetzen.

5. Die Notifikation nach Absatz 3 oder 4 gibt an, wann die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen beginnt und welche Zugeständnisse oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen von der Aussetzung der Anwendung betroffen sind. Eine solche Aussetzung:

  1. (a) darf frühestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Notifikation umgesetzt werden;
  2. (b) darf nicht ausgeführt werden, falls bezüglich der Streitigkeit, auf die sich die Aussetzung bezieht, Konsultationen oder Verhandlungen vor einem Schiedsgericht laufen;
  3. (c) muss auf Vorteile in einer Höhe beschränkt sein, die mit der Nichterfüllung des Spruchs gleichwertig ist; und
  4. (d) muss auf denselben Sektor oder dieselben Sektoren beschränkt sein, auf die sich die Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Abkommens oder die Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen nach diesem Abkommen bezieht, sofern es nicht undurchführbar oder unwirksam ist, die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten in diesem Sektor oder diesen Sektoren auszusetzen.

6. Ist die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, der Ansicht, dass die Anforderungen nach Absatz 5 zur Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen von der beschwerdeführenden Vertragspartei nicht erfüllt wurden, so kann sie innert 10 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 3 oder 4 Konsultationen mit der beschwerdeführenden Partei beantragen. Die beschwerdeführende Vertragspartei tritt innert 10 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein. Können die Vertragsparteien die Angelegenheit nicht innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Antrags auf Konsultationen nach diesem Absatz lösen, so kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, die Angelegenheit an ein Schiedsgericht überweisen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 15 Tagen nach dieser Überweisung. Die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen wird nicht ausgesetzt, bis das Urteil des Schiedsgerichts ergangen ist.

7. Die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen gemäss der Notifikation nach Absatz 3 oder 4 wird nicht weitergeführt, wenn die Vertragsparteien eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung erreichen oder der Spruch erfüllt ist.

8. Eine Vertragspartei kann beantragen, dass ein Schiedsgericht über die Vereinbarkeit von Umsetzungsmassnahmen mit dem Spruch urteilt, die nach der Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen ergriffen worden sind, und darüber, ob im Licht eines solchen Urteils die Aussetzung zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innert 15 Tagen nach dem Zeitpunkt eines solchen Antrags.

9. Das Schiedsgericht nach diesem Artikel besteht wenn immer möglich aus den Schiedsrichtern des ursprünglichen Schiedsgerichts. Ist ein Schiedsrichter nicht verfügbar, wird er durch einen nach Artikel 141 Absätze 4–6 ernannten Schiedsrichter ersetzt.

Art. 146 Kosten

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigung der Schiedsrichter, von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

Art. 147 Andere Bestimmungen

Jeder in diesem Kapitel genannte Zeitraum kann von den Vertragsparteien durch Vereinbarung geändert werden.

15. Kapitel: Verwaltung des Abkommens

Art. 148 Gemischter Ausschuss

1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss ein, der von hohen Beamten der Vertragsparteien gemeinsam präsidiert wird.

2. Die Aufgaben des Gemischten Ausschusses sind:

  1. (a) die Überprüfung und Überwachung von Umsetzung und Funktionieren dieses Abkommens;
  2. (b) die Erwägung und Empfehlung von Änderungen dieses Abkommens an die Vertragsparteien;
  3. (c) die Überwachung und Koordination der Arbeit aller Unterausschüsse und Ad-hoc-Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden;
  4. (d) die Förderung der Lösung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über alle Angelegenheiten von Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens;
  5. (e) die Verabschiedung der Verfahrensbestimmungen für den Warenverkehr nach Artikel 24 und der Verfahrensbestimmungen für Ursprungsregeln nach Artikel XXVIII von Anhang II;
  6. (f) die Überprüfung und, soweit erforderlich, die Abänderung der Verfahrensbestimmungen nach Buchstabe (e);
  7. (g) die Fassung aller für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Entscheide; und
  8. (h) die Ausübung anderer Aufgaben nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder nach den Bestimmungen dieses Abkommens.

3. Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, die ihm bei der Ausübung seiner Aufgaben behilflich sind. Die Aufträge der Unterausschüsse oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen werden vom Gemischten Ausschuss erteilt, sofern nicht dieses Abkommen ausdrücklich anders bestimmt.

4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Der Gemischte Ausschuss tagt grundsätzlich alle zwei Jahre an Orten, die die Vertragsparteien vereinbaren. Jede Vertragspartei kann in dringenden Fällen schriftlich der anderen Vertragspartei eine ausserordentliche Tagung des Gemischten Ausschusses beantragen. Auf solchen Antrag bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften, die ausserordentliche Tagung innert 30 Tagen abzuhalten. Unbeschadet von Absatz 1 kann eine ausserordentliche Tagung auf jeder geeigneten Ebene abgehalten werden.

Art. 149 Mitteilungen

1. Jede Vertragspartei bezeichnet bei Inkrafttreten dieses Abkommens zur Erleichterung von Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien zu allen Angelegenheiten dieses Abkommens eine Kontaktstelle.

2. Mitteilungen nach Absatz 1 werden in Englisch abgefasst.

16. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 150 Inhaltsverzeichnisse und Überschriften

Inhaltsverzeichnisse und Überschriften von Kapiteln und Artikeln dieses Abkommens dienen ausschliesslich der besseren Orientierung und berühren die Auslegung dieses Abkommens nicht.

Art. 151 Anhänge und Anmerkungen

Die Anhänge zu diesem Abkommen und Anmerkungen sind integrierender Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 152 Änderung

1. Dieses Abkommen kann durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderungen werden von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsverfahren genehmigt und treten zu einem Zeitpunkt in Kraft, den die Vertragsparteien vereinbaren.

2. Unbeschadet der Rechtsverfahren jeder Vertragspartei in Bezug auf den Abschluss und die Änderung von internationalen Abkommen können Änderungen in den folgenden Bereichen von den Regierungen der Länder durch Austausch diplomatischer Noten vorgenommen werden:

  1. (a) Anhang I, sofern die Änderungen in Übereinstimmung mit der Änderung des Harmonisierten Systems erfolgen und keine Änderung des geltenden Zollansatzes auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei nach Anhang I umfassen;
  2. (b) Liste der Naturkäse in Absatz 1 Beilage 1 zu Anlage 1 zu Anhang I, sofern diese Änderung als Ergebnis der Konsultation nach dessen Absatz 3 erfolgt oder nach Absatz 4 Beilage 1 zu Anlage 1 zu Anhang I erfolgt;
  3. (c) Anlagen 1, 2 und 3 zu Anhang II;
  4. (d) Anlage 2 zu Anhang III; und
  5. (e) Anhang X.
Art. 153 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Regierungen der Vertragsparteien diplomatische Noten austauschen, in denen sie einander mitteilen, dass ihre jeweiligen Rechtsverfahren, die zur Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, erfolgt sind. Es bleibt in Kraft, sofern es nicht gemäss Artikel 154 beendet wird.

Art. 154 Beendigung

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei mit einjähriger Kündigungsfrist beenden.