Die beiden vertragschliessenden Parteien werden auf die Erzeugnisse, die aus einem der beiden Länder stammen und herkommen, alle gemäss den Beschlüssen der OECE getroffenen oder zu treffenden Massnahmen anwenden.Demnach soll jede zur Ausführung der erwähnten Beschlüsse getroffene oder zu treffende Liberalisierungsmassnahme automatisch auf die Erzeugnisse Anwendung finden, die aus der Schweiz bzw. aus Italien stammen und herkommen.
Handelsabkommen vom 21. Oktober 1950 zwischen der Schweiz und Italien (mit Zeichnungsprotokoll)
0.946.294.542
AS 1950 1169
ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltextes.
Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Italien
Abgeschlossen am 21. Oktober 1950
Provisorisch in Kraft getreten am 1. November 1950
(Stand am 1. November 1950)
Die schweizerische
und
die italienische Regierung
haben zum Zwecke, im Rahmen der europäischen wirtschaftlichen Zusammenarbeit die Entwicklung des gegenseitigen Warenaustausches zu erleichtern,
folgendes vereinbart:
Für die Anwendung des gegenwärtigen Abkommens werden als italienische Erzeugnisse die aus Italien stammenden und herkommenden Erzeugnisse und als schweizerische Erzeugnisse die aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein stammenden und herkommenden Erzeugnisse betrachtet.
Die italienische Regierung wird die schweizerischen Erzeugnisse, die noch dem Lizenzverfahren unterworfen sind, bis zur Höhe der in der Liste A zu diesem Abkommen aufgeführten Mengen oder Werte zur Einfuhr in Italien bewilligen.Für die in der vorerwähnten Liste nicht aufgeführten Erzeugnisse wird die italienische Regierung die Einfuhr bis zur Höhe der während des günstigeren der Jahre 1948 oder 1949 aus der Schweiz in Italien eingeführten Mengen bewilligen.
Die schweizerische Regierung wird die italienischen Erzeugnisse, die noch dem Einfuhrbewilligungsverfahren unterworfen sind, bis zur Höhe der in der Liste B zu diesem Abkommen aufgeführten Mengen oder Werte zur Einfuhr in die Schweiz bewilligen.Abgesehen von den frischen Früchten und Gemüsen wird die schweizerische Regierung für die in der vorerwähnten Liste nicht aufgeführten Erzeugnisse die Einfuhr bis zur Höhe der während des günstigeren der Jahre 1948 oder 1949 aus Italien in die Schweiz eingeführten Mengen bewilligen.
Falls die Einfuhr eines der in Artikel 1 vorgesehenen Erzeugnisse eine solche Höhe erreichen sollte, dass daraus für die Erzeuger ähnlicher oder konkurrierender Waren des Einfuhrlandes ein Schaden erwachsen könnte, der das Bestehen eines ganzen Sektors der einheimischen Erzeugung ernsthaft gefährden könnte, soll die ständige gemischte Kommission sofort zusammentreten, um die zur Beseitigung der festgestellten Übelstände erforderlichen Massnahmen zu prüfen.Auf alle Fälle soll die gemischte Kommission Massnahmen dieser Art nach den durch die OECE für die allfällige Wiederherstellung mengenmässiger Beschränkungen aufgestellten Grundsätzen vereinbaren.
Die Regelung der Zahlungen im Warenaustausch zwischen den beiden Ländern erfolgt gemäss den Bestimmungen des heute unterzeichneten Zahlungsabkommens.
Gegenseitigkeitsgeschäfte werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an nicht mehr zugelassen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch die beiden Regierungen genehmigten Gegenseitigkeitsgeschäfte können gemäss den in den beiden Ländern erteilten Bewilligungen und auf alle Fälle binnen einer Frist von sechs Monaten noch durchgeführt werden.
Im allgemeinen werden die beiden Regierungen dem Abschluss von Sondervereinbarungen zwischen Importeuren- und Exporteurengruppen der beiden Länder zur Festsetzung des Preise und der Bedingungen von Warenlieferungen Wohlwollen entgegenbringen.Unter Vorbehalt der allgemeinen Landesinteressen werden demnach die zuständigen schweizerischen und italienischen Behörden die praktische Anwendung solcher Ver-einbarungen nach Möglichkeit erleichtern.
Die gemäss den Bestimmungen des Protokolls vom 15. Oktober 1947[*] geschaffene ständige gemischte Kommission wird während der Dauer dieses Abkommens beibehalten und dieselben Befugnisse bewahren.
Dieses Abkommen findet auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag[*] verbunden ist.
Das gegenwärtige, ein Jahr gültige Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden, sofern dies notwendig sein wird; die beiden Regierungen kommen jedoch überein, es ab 1. November 1950 vorläufig in Kraft zu setzen.Bei seinem Ablauf wird das Abkommen stillschweigend je für ein weiteres Jahr verlängert, falls es nicht mit einer Voranzeige von drei Monaten gekündigt worden ist.Sollte jedoch das am 14. Juli 1950 unterzeichnete Zusatzabkommen[*] zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien durch die eine oder die andere Partei gemäss den Bestimmungen des fünften Absatzes jenes Zusatzabkommens gekündigt werden, so ist jede Vertragspartei berechtigt, das gegenwärtige Abkommen mit einer Voranzeige von drei Monaten zu kündigen.Das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 15. Oktober 1947[*] und das Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 5. November 1949[*] sind aufgehoben.Geschehen in Bern, in zweifacher Ausfertigung, am 21. Oktober 1950.