Abkommen vom 28. September 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Abfüllung italienischer DOCG-Weine auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft
0.946.294.541.43
AS 1994 143
ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltextes.
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Abfüllung italienischer DOCG-Weine auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Abgeschlossen am 28. September 1994
In Kraft getreten am 1. Januar 1995
(Stand am 1. Januar 1995)
Gestützt auf die Vorschläge der gemischten italienisch-schweizerischen Kommission von Sachverständigen gemäss Artikel 5 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien vom 25. April 1961[*] über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz, wird folgendes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossen:
I
II
III
IV
Die Schweizerischen Kontrollbehörden:
- – stellen sicher, dass der DOCG-Wein in der Schweiz keinerlei önologischem Verfahren unterzogen wird, dass ihm nichts hinzugefügt wird und keinerlei Verschnitt erfolgt, auch nicht zum Ausgleich von Verdunstung oder zum Auffüllen;
- – überprüfen, dass der Importeur die importierte Menge in seine Kellerbuchhaltung einträgt,
- – stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Unversehrtheit des Siegels des Transportbehältnisses feststellen und danach eine amtliche Probe des fraglichen Weines nehmen;
- – stellen sicher, dass die Abfüllung nach einer guten Kellertechnik erfolgt; sie hat innerhalb von höchstens drei Monaten seit dem Datum zu erfolgen, an dem die Degustationskommission der zuständigen Handelskammer eine Qualitätsbescheinigung erteilt hat, wonach der Wein unter der betreffenden Bezeichnung vertrieben werden darf. Der Exporteur muss dieses Datum auf dem Rand des Ursprungszeugnisses, das die Ware begleitet, vermerken.