SR 0.946.293.671

Handelsabkommen vom 11. Februar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (mit Anhängen und Gemeinsamen Erkl.)

vom 11. February 2019
(Stand am 31.12.2024)

0.946.293.671

 AS 2020 6605; BBl 2020 1979

Originaltext

Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Abgeschlossen am 11. Februar 2019

Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 2020[*]

In Kraft getreten durch Noteaustausch am 1. Januar 2021

(Stand am 31. Dezember 2024)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
(die «Schweiz»)
und
das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland
(das «Vereinigte Königreich»),gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet;

in Anerkennung der Tatsache, dass die sich auf den Handel beziehenden Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten werden, wenn dieses kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr sein wird oder wenn eine allfällige Übergangs- oder Implementierungsphase, während der die Rechte und Pflichten aus diesen Abkommen weiterhin auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, zu Ende geht;

mit dem Wunsch, dass die Rechte und Pflichten gemäss den zwischen der Schweiz und der Europäischen Union geltenden, sich auf den Handel beziehenden Abkommen zwischen den Vertragsparteien weiterhin anwendbar bleiben;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Inkorporierung der Handelsabkommen Schweiz–EU

1. Die Bestimmungen der folgenden Abkommen («Handelsabkommen Schweiz–EU»), die gelten, unmittelbar bevor sie für das Vereinigte Königreich nicht mehr zur Anwendung kommen, werden zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt und finden vorbehältlich der Bestimmungen dieses Instruments mutatis mutandis Anwendung:

  1. (a) Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 21. Juli 1972[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über bestimmte Erzeugnisse der Landwirtschaft und der Fischerei, wie nachträglich angepasst durch die weiteren Abkommen vom 5. Februar 1981[*], 14. Juli 1986[*] und 18. Januar 1996 (die «Briefwechsel über Fischerei und Landwirtschaft»);
  2. (b) Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgeschlossen in Brüssel am 22. Juli 1972[*] (das «Freihandelsabkommen»);
  3. (c) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, abgeschlossen in Luxemburg am 21. Juni 1999[*] (das «Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen»);
  4. (d) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, abgeschlossen in Luxemburg am 21. Juni 1999[*] (das «Abkommen über die gegenseitige Anerkennung»);
  5. (e) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, abgeschlossen in Luxemburg am 21. Juni 1999[*] (das «Agrarabkommen»);
  6. (f) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen), abgeschlossen in Brüssel am 14. Dezember 2000[*] (der «APS-Briefwechsel»);
  7. (g) Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, abgeschlossen in Luxemburg am 26. Oktober 2004[*] (das «Betrugsbekämpfungsabkommen»); und
  8. (h) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen, abgeschlossen in Brüssel am 25. Juni 2009[*] (das «Zollsicherheitsabkommen»).

2. Die folgenden Bestimmungen finden keine Anwendung, sofern der jeweilige Gemischte Ausschuss gemäss Absatz 3 nichts Anderes entscheidet:

  1. (a) die Anhänge 4–6, 9 und 11 des Inkorporierten Agrarabkommens;
  2. (b) Kapitel 1–11, 13 und 16–20 von Anhang 1 des Inkorporierten Abkommens über die gegenseitige Anerkennung; und
  3. (c) das Inkorporierte Zollsicherheitsabkommen.

3. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im jeweiligen Gemischten Ausschuss den Gegenstand der in Absatz 2 erwähnten Bestimmungen und beurteilen, wie stark die innerstaatlichen Gesetzgebungen der Vertragsparteien in den von diesen Bestimmungen abgedeckten Bereichen angesichts der Entwicklungen in zwischen einer der Vertragsparteien und Drittparteien abgeschlossenen Vereinbarungen voneinander abweichen oder übereinstimmen, mit dem Ziel, die Fortgeltung der Handelsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien soweit wie möglich sicherzustellen. Der jeweilige Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die in Absatz 2 erwähnten Bestimmungen mutatis mutandis, mit oder ohne weitere Anpassungen, anzuwenden oder diese Bestimmungen zu ersetzen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen und Auslegungen

1. In diesem Instrument bedeutet:

  1. (a) «mutatis mutandis» mit den technischen Anpassungen, die nötig sind, damit die Handelsabkommen Schweiz–EU so angewendet werden können, als wären sie unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen worden;
  2. (b) «Inkorporierte Abkommen» die Bestimmungen der Handelsabkommen Schweiz–EU, wie sie in dieses Instrument inkorporiert sind und durch dieses abgeändert werden;
  3. (c) «dieses Instrument» die vorliegenden Artikel 1–9 und die Bestimmungen der Anhänge, die die Inkorporierten Abkommen abändern; und
  4. (d) «dieses Abkommen» dieses Instrument und die Inkorporierten Abkommen.

2. In einem Inkorporierten Abkommen bedeutet «dieses Abkommen» das Inkorporierte Abkommen.

Art. 3 Ziel

Das übergeordnete Ziel dieses Abkommens ist der Erhalt der bestehenden Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gemäss den Handelsabkommen Schweiz–EU und die Bereitstellung einer Plattform zur weiteren Handelsliberalisierung und zur Weiterentwicklung der Handelsbeziehungen zwischen ihnen.

Art. 4 Räumlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden im Umfang und unter den Voraussetzungen, die unter den Handelsabkommen Schweiz–EU galten, unmittelbar bevor diese für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar waren, Anwendung auf die Schweiz einerseits und andererseits auf das Vereinigte Königreich und die folgenden Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist:

  1. (a) Gibraltar;
  2. (b) die Kanalinseln und die Isle of Man; und
  3. (c) die souveränen Basisgebiete Akrotiri und Dhekelia in Zypern[*].
Art. 5 Fortführung von Fristen

1. Sofern dieses Instrument nichts anderes vorsieht gilt:

  1. (a) falls eine in den Handelsabkommen Schweiz–EU vorgesehene Frist noch nicht verstrichen ist, wird der Rest dieser Frist in dieses Abkommen inkorporiert; und
  2. (b) falls eine in den Handelsabkommen Schweiz–EU vorgesehene Frist verstrichen ist, bleiben alle daraus entstehenden Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien weiterhin anwendbar.

2. Ungeachtet von Absatz 1 bleiben Verweise in einem Inkorporierten Abkommen auf eine Frist in Bezug auf ein Verfahren oder eine andere administrative Angelegenheit wie Überprüfungsverfahren, Verfahren des Gemischten Ausschusses oder Notifikationen unberührt.

Art. 6 Gemischte Ausschüsse

1. Ein von den Vertragsparteien unter einem Inkorporierten Abkommen eingesetzter Gemischter Ausschuss stellt insbesondere das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Inkorporierten Abkommens ab dem Zeitpunkt sicher, ab dem die Handelsabkommen Schweiz–EU auf das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind.

2. Der von den Vertragsparteien unter dem Inkorporierten Freihandelsabkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss stellt zusätzlich zu seiner Rolle gemäss Absatz 1 sicher, dass dieses Instrument ordnungsgemäss funktioniert.

3. Zwecks zweifelsfreiem Verständnis gelten die Beschlüsse eines unter einem Handelsabkommen Schweiz–EU geschaffenen Gemischten Ausschusses, die gelten, unmittelbar bevor dieses Handelsabkommen Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar ist, und die die Vertragsparteien dieses Abkommens betreffen, als mutatis mutandis von dem durch das entsprechende Inkorporierte Abkommen geschaffenen Gemischten Ausschuss verabschiedet.

Art. 7 Änderungen

1. Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Eine gemäss diesem Artikel gemachte Änderung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Mitteilung der zweiten Vertragspartei erfolgt ist, dass ihre internen Verfahren abgeschlossen sind, oder zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt.

2. Ungeachtet von Absatz 1 kann ein gemäss einem Inkorporierten Abkommen eingesetzter Gemischter Ausschuss beschliessen, einen Anhang, eine Anlage, ein Protokoll oder eine Note dieses Inkorporierten Abkommens abzuändern, vorbehältlich der relevanten Bestimmungen des betreffenden Inkorporierten Abkommens.

Art. 8 Überprüfung

Mit dem Ziel, ihre engen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln, führen die Vertragsparteien innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Abkommens exploratorische Gespräche durch, um dieses Abkommen zu ersetzen, zu modernisieren oder weiterzuentwickeln. Die Vertragsparteien können dabei Folgendes in Betracht ziehen:

  1. (a) Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und zwischen einer der Vertragsparteien und Drittparteien;
  2. (b) Entwicklungen in anderen internationalen Foren, insbesondere in der WTO; und
  3. (c) zusätzliche Bereiche, wie Handelserleichterung, Dienstleistungshandel, Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, Arbeit, Umwelt, handelspolitische Schutzmassnahmen und Streitschlichtung.
Art. 9 Inkrafttreten, vorläufige Anwendung und Beendigung

1. Ausser in den Fällen, in denen sie vor der Kündigung oder Beendigung liegende Kündigungsfristen vorsehen, werden die Bestimmungen der Handelsabkommen Schweiz–EU, die die Authentifizierung von Texten, das Inkrafttreten, die vorläufige Anwendung, die Dauer, die Kündigung oder Beendigung erlauben, nicht in dieses Abkommen inkorporiert.

2. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren genehmigt.

3. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Handelsabkommen Schweiz–EU nicht mehr auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden, sofern sich die Vertragsparteien bis zu diesem Zeitpunkt gegenseitig mitgeteilt haben, dass sie ihre innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen haben. Andernfalls tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Mitteilung der zweiten Vertragspartei erfolgt ist, dass ihre entsprechenden innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

4. Bis zum Inkrafttreten wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen gemäss ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren vorläufig an, sobald die Handelsabkommen Schweiz–EU nicht mehr auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden. Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung dieses Abkommens mit schriftlicher Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Die Beendigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Notifikation wirksam. Wird dieses Abkommen vorläufig angewandt, ist der Begriff «Inkrafttreten dieses Abkommens» als der Zeitpunkt zu verstehen, an dem eine solche vorläufige Anwendung Geltung erlangt.

5. Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen oder jedes Inkorporierte Abkommen beenden, indem sie die andere Vertragspartei über ihre Absicht notifiziert. Dieses Abkommen oder das Inkorporierte Abkommen, das diese Vertragspartei beenden will, tritt zwölf Monate nach Erhalt dieser Notifikation ausser Kraft, sofern im Inkorporierten Abkommen, das beendet werden soll, nichts anderes geregelt ist.