Gemäss Art. 11 der am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten internationalen Übereinkunft für die Vereinfachung der Zollförmlichkeiten, wird bei der Einfuhr der Waren die Vorlage von Ursprungszeugnissen im allgemeinen nicht gefordert.Wenn jedoch einer der hohen vertragschliessenden Teile die Waren eines dritten Landes mit höheren Abgaben belegt als die Waren des andern Teiles oder wenn er die Waren eines dritten Landes Einfuhrverboten oder ‑beschränkungen unterwirft, denen die Waren des andern Teiles nicht unterliegen, so kann er, wenn erforderlich, die Anwendung der ermässigten Abgaben auf die Waren des andern Teiles oder deren Zulassung zur Einfuhr von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig machen.Die Ursprungszeugnisse können entweder von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes oder von den zuständigen und vom Ausfuhrland bezeichneten Landwirtschafts‑ oder Handelskammern dieses Landes ausgestellt werden oder auch von jeder andern Stelle, die das Ausfuhrland bezeichnet und das Einfuhrland anerkannt hat. Die Zeugnisse müssen den von den genannten Stellen vorgeschriebenen und von der Zollverwaltung des Bestimmungslandes genehmigten Mustern entsprechen.Das Bestimmungsland kann eine Beglaubigung durch seine konsularischen Behörden verlangen. Die Zeugnisse sollen von diesen Behörden kostenlos beglaubigt werden bei Sendungen, deren Wert 500 französische Franken oder 100 Schweizerfranken nicht übersteigt. Bei Sendungen mit einem höheren Wert darf die Gebühr für die konsularische Beglaubigung 25 französische Franken oder 5 Schweizerfranken nicht übersteigen. In Abweichung von den Bestimmungen dieses Absatzes werden, unter dem Vorbehalt des Gegenrechts, die Ursprungszeugnisse kostenfrei beglaubigt, sofern dritte Staaten im gleichen Falle denselben Vorzug geniessen.Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können Ursprungszeugnisse ausstellen und sind befugt, die von den in Abs. 3 dieses Artikels genannten Stellen ausgestellten Zeugnisse zu beglaubigen. Für die von den genannten Zollbehörden ausgestellten oder beglaubigten Zeugnisse wird keine konsularische Beglaubigung verlangt.Unter dem Vorbehalt des Gegenrechts wird für folgende Erzeugnisse keine Ursprungsbescheinigung verlangt: Bijouteriewaren, Uhren und andere Waren aus Gold, Silber oder Platin, sofern sie die nationale Stempelung tragen; Schokoladen und Bonbons in charakteristischer Verpackung und mit schweizerischen oder französischen Fabrikmarken, Milchmehle, Käse, Milch (frisch, konzentriert, kondensiert, sterilisiert, gezuckert oder ungezuckert usw.), Zement, Kalk und Gips, Steine und Sand.Für Postpakete sowie für die mit der Post und die auf dem Luftwege beförderten Sendungen wird keine Ursprungsbescheinigung verlangt.Für die aus den französischen überseeischen Gebieten, französischen Kolonien, französischen Protektoraten und Mandatländern stammenden und von dort herkommenden Erzeugnisse können die Ursprungszeugnisse entweder im Gebiet der Kolonie, im Protektorat oder Mandatland, von dem die Ware abgesandt wurde oder auch im Hafen des französischen Mutterlandes, in dem sie ausgeladen wurde oder endlich auch in der Stadt des Mutterlandes, in der die Ausfuhrfirma ihren Sitz oder eine Agentur hat, gleicherweise ausgestellt werden.Wenn Waren, die aus einem dritten Lande stammen, nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland, sondern auf dem Wege über das Gebiet eines der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern eingeführt werden, so werden die hohen vertragschliessenden Teile die von den zuständigen Stellen des andern Teiles ausgestellten Ursprungszeugnisse, sofern sie den Vorschriften entsprechen, in gleicher Weise annehmen wie die im Ursprungsland ausgestellten, ausser bei Verdacht der Zollhinterziehung oder des Missbrauchs. Die vorstehenden Bestimmungen über die Verpflichtung zur konsularischen Beglaubigung und den Betrag der Konsulargebühr sind auf die für die Waren eines dritten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisse anwendbar; keinesfalls darf die Konsulargebühr höher sein als diejenige, die im Ursprungsland erhoben worden wäre.In allen Fällen, wo der eine der hohen vertragschliessenden Teile dem andern mitteilt, dass Zweifel entstanden sind über die Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses oder dass bei der Ausstellung oder bei der Verwendung eines Zeugnisses betrügerische Handlungen erfolgt sind, wird der Teil, an den die Beschwerde gerichtet ist, sofort eine besondere Untersuchung über den angeführten Tatbestand veranlassen, deren Ergebnisse dem beschwerdeführenden Teil mitteilen und nötigenfalls alle in seiner Macht stehenden Massnahmen zur Verhinderung weiterer ungehöriger oder betrügerischer Handlungen dieser Art ergreifen. Keinesfalls soll einer der hohen vertragschliessenden Teile durch seine eigenen Organe auf dem Gebiete des andern Teiles Nachforschungen vornehmen lassen.