Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich auf die Frankengrundschulden im Sinne des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend schweizerische Goldhypotheken in Deutschland und gewisse Arten von Frankenforderungen an deutsche Schuldner vom 6. Dezember 1920[*] und des Zusatzabkommens hiezu vom 25. März 1923[*] (im folgenden Zusatzabkommen genannt).
Vereinbarung vom 23. Februar 1953 über die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden
0.946.291.364.1
AS 1954140
Originaltext
Vereinbarung über die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden
Abgeschlossen am 23. Februar 1953
Die in der gemeinsamen Erklärung der deutschen und der schweizerischen Delegation zu den Verhandlungen über die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden vom 25. Juli 1952 (Unteranlage zu Anlage IV des Abkommens[*]) vorgesehenen Verhandlungen, die unter Vorsitz der Vertrauensstelle in Zürich zwischen Vertretern der Interessen der Frankengrundschuldgläubiger unter Leitung von Herrn Dr. Hans Koenig und Vertretern der Interessen der Eigentümer der belasteten Grundstücke unter Leitung von Herrn Dr. Johannes Handschumacher stattfanden,
haben zu folgender Vereinbarung geführt:
1 Der Gläubiger wird die Fälligkeit der Gläubigergrundschuld bis zum 31. Dezember 1957 hinausschieben.
2 Ab 1. Januar 1958 tritt die Fälligkeit der Gläubigergrundschuld nach Massgabe des Tilgungsplanes (Artikel 3) ein.
1 Die Gläubigergrundschuld ist ab 1. Januar 1958 durch Zahlung nach dem Ausland wie folgt zu tilgen:
- a. In den ersten 5 Jahren (1. Januar 1958 bis 31. Dezember 1962) mit 3 % jährlich;
- b. in den zweiten 5 Jahren (1. Januar 1963 bis 31. Dezember 1967) mit 8 % jährlich;
- c. in den folgenden 3 Jahren (1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1970) mit 15 % jährlich
des Nennbetrages der Gläubigergrundschuld bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung.
2 Die Tilgungsrate ist jeweils bis zum Ende des Tilgungsjahres zu leisten.
1 Übersteigt die Gläubigergrundschuld den nach Absatz 2 zu berechnenden Wert des Grundstückes, so sollen die gemäss Artikel 3 geleisteten Tilgungsraten mit einem höheren Betrag als dem Nennbetrag der Zahlung angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt im Verhältnis der bei Inkrafttreten der Vereinbarung bestehenden Gläubigergrundschuld zu dem bei Fälligkeit der Tilgungsrate nach Massgabe von Absatz 2 berechneten Wert des Grundstückes.
2 Für die Berechnung des Wertes des Grundstückes zur Zeit der Fälligkeit der Tilgungsrate ist vom Verkehrswert der Mehrwert abzuziehen, der durch die Wiederherstellung des Grundstückes entstanden ist: dies gilt insoweit nicht, als der Mehrwert auf zugestandene Zinsverzichte des Gläubigers zurückzuführen ist.
1 Die bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung bis 31. Dezember 1952 fällig gewordenen und noch nicht bezahlten Zinsen sind vom Schuldner binnen sechs Monaten nach Zahlungsaufforderung in Deutscher Mark zu zahlen. In Härtefällen wird der Gläubiger die Zahlungsfrist angemessen verlängern.
2 Soweit der Zins 4 % der Gläubigergrundschuld übersteigt, wird er auf 4 % gekürzt.
1 Die ab 1. Januar 1953 fällig werdenden Zinsen sind nach dem Ausland zu zahlen.
2 Der Vertragszins (Höchstzins im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Zusatzabkommens) ist um 25 %, jedoch nicht unter 4 % zu kürzen.
1 Höchstzins und Mindestzins im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 18 des Zusatzabkommens werden von dem jeweils ausstehenden Betrag der Gläubigergrundschuld errechnet.
2 Wenn Tilgungen geleistet werden, so wird der Normalzins im Sinne von Artikel 19 des Zusatzabkommens folgendermassen errechnet: Es wird der Prozentsatz ermittelt, der sich aus dem Verhältnis der Tilgungsrate zur Gläubigergrundschuld vor Tilgungsbeginn ergibt. Sodann werden 80 % beziehungsweise bei Grossobjekten (Art. 7, Abs. 2, lit. a des Zusatzabkommens) 90 % des so ermittelten Prozentsatzes vom Normalzinssatz des Vorjahres abgesetzt. Der verbleibende Normalzinssatz, auf den Reinertrag angewendet, ergibt den Normalzins.
3 Werden Tilgungen über den Nennbetrag angerechnet (Art. 4), so wird als Tilgung im Sinne von Absatz 2 nur der tatsächlich gezahlte Betrag berücksichtigt.
4 Eine Herabsetzung des Normalzinses gemäss Absatz 2 und 3 findet bei den in Artikel 4 Absatz 4 des Zusatzabkommens genannten Gläubigergrundschulden erst statt, wenn eine solche Gläubigergrundschuld unter Berücksichtigung von Artikel 4 dieser Vereinbarung um die Hälfte getilgt ist. Sodann finden Absatz 2 und 3 mit der Massgabe Anwendung, dass die bis dahin geleisteten Zahlungen ausser Betracht bleiben.
Kann unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere in Anbetracht des Zustandes und des Ertrages des belasteten Grundstückes dem Eigentümer die pünktliche oder vollständige Zahlung der in Artikel 3 vorgesehenen Tilgungsraten nicht zugemutet werden, so soll bei Fälligwerden einer Tilgungsrate der Gläubiger für die Entrichtung dieser Tilgungsrate oder eines Teiles davon eine angemessene Stundung bewilligen.
1 Würde der Wiederaufbau des beschädigten oder zerstörten Grundstückes durch eine Ablösung der Gläubigergrundschuld erleichtert, so sollen der Gläubiger der Grundschuld und der Eigentümer sich bemühen, die Gläubigergrundschuld abzulösen. Bei der Festsetzung des Ablösungsbetrages soll in der Regel von fünf Sechsteln beziehungsweise bei Grossobjekten von zehn Elfteln des nach Artikel 4 Absatz 2 berechneten Grundstückwertes ausgegangen werden.
2 Erhält der Eigentümer auf Grund der deutschen Gesetzgebung einen Ersatz für Kriegsschäden am Grundstück, so ist er verpflichtet, den Gläubiger der Grundschuld in Höhe von fünf Sechsteln beziehungsweise bei Grossobjekten in Höhe von zehn Elfteln des Ersatzes so zu stellen, wie er im gleichen Falle den deutschen Gläubiger einer im Verhältnis eins zu eins umgestellten Grundschuld zu stellen hätte.
3 In anderen Fällen der Ablösung sollen die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechend berücksichtigt werden.
1 Ist das Gebäude auf dem belasteten Grundstücke zu mindestens 20 % zerstört, und verpflichtet sich der Eigentümer zu dessen Wiederherstellung, indem er nachweist, dass er die Mittel dazu besitzt oder beschaffen kann, so hat der Gläubiger sein Einverständnis zu erteilen, dass die Gläubigergrundschuld hinter ein Tilgungsgrundpfandrecht oder mehrere Tilgungsgrundpfandrechte in Gesamthöhe von 60 % der Aufbaukosten zurücktritt.
2 Ist das Gebäude auf dem belasteten Grundstücke zu mindestens 50 % zerstört, so hat der Gläubiger ausserdem sein Einverständnis zu erteilen, dass die Gläubigergrundschuld im Verhältnis der Gläubigergrundschuld zum Verkehrswert des Grundstückes herabgesetzt wird. Die Eigentümergrundschuld wird in gleicher Weise behandelt. Wenn nach dieser Bestimmung eine Herabsetzung der Gläubigergrundschuld und der Eigentümergrundschuld erfolgt, so sind die Bestimmungen über die erhöhte Anrechnung von Tilgungsraten (Art. 4) nicht anzuwenden.
3 Der Eigentümer ist verpflichtet, vorgehende Grundstückbelastungen löschen zu lassen, soweit sich das Grundpfandrecht mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und zur Sicherung dieses Gläubigeranspruches eine Löschungsvormerkung zugunsten der Gläubigergrundschuld eintragen zu lassen.
4 Die Absätze 1 bis 3 sind insoweit nicht anwendbar, als sich ihre Inanspruchnahme unter Berücksichtigung aller Umstände als Rechtsmissbrauch darstellen würde.
Eine Herabsetzung der Gläubigergrundschuld in anderen als den in Artikel 4 und 10 genannten Fällen ohne Zustimmung des Gläubigers ist ausgeschlossen.
1 Kann sich der Gläubiger mit dem Eigentümer über die in Artikel 4, 7, 8 und 10 erwähnten Fragen nicht einigen, so entscheidet die Vertrauensstelle (Art. 28 des Zusatzabkommens) auf Antrag des Gläubigers oder des Eigentümers als Schiedsgericht endgültig. Ihre Entscheidung ist bindend.
2 Die Vertrauensstelle kann auf gemeinsamen Antrag von Gläubiger und Eigentümer auch den Wert des Grundstückes oder die Höhe der Ablösungssumme im Sinne von Artikel 9 festsetzen.
3 Die Vertrauensstelle kann auf gemeinsamen Antrag von Gläubiger und Eigentümer auch andere zwischen ihnen bestehende Streitigkeiten entscheiden.
1 Die Bestimmungen der Artikel 4 und 7 bis 10 stellen eine erschöpfende Aufzählung der Erleichterungen dar, die der Eigentümer gemäss Artikel 11, Absatz 1, der Anlage IV in Anspruch nehmen könnte.
2 Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 17 der Anlage IV werden ersetzt durch die Bestimmungen des Artikels 12 dieser Vereinbarung.Zürich, den 23. Februar 1953.