Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab die Ausfuhr von rohen oder entfetteten Knochen, von Knochenabfällen, von Hörnern, Klauen und Hufen sowie Abfällen von diesen und von Leimleder keinerlei Verboten oder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen.
Internationale Vereinbarung vom 11. Juli 1928 betreffend die Ausfuhr von Knochen (mit Prot.)
0.946.282
BS 14 297; BBl 1929 I 393
ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltextes.
Internationale Vereinbarung betreffend die Ausfuhr von Knochen
Abgeschlossen in Genf am 11. Juli 1928
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 1929[*]
Ratifikationsurkunde der Schweiz hinterlegt am 27. Juni 1929
In Kraft getreten am 1. Oktober 1929
(Stand am 1. Oktober 1929)
Der Deutsche Reichspräsident; der Präsident der Bundesrepublik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der Britischen überseeischen Dominien, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Bulgaren; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik,
von dem Wunsche geleitet, die Hemmnisse zu beseitigen, die augenblicklich den Handel mit gewissen Rohstoffen behindern, und dem in der Schlussakte der Übereinkunft vom 8. November 1927 für die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen[*] ausgedrückten Wunsch, eine für die Erzeugung und den internationalen Warenaustausch möglichst günstige Auswirkung zu geben,
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt.
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen
vereinbart haben:
Diejenigen Hohen Vertragschliessenden Teile, die zur Zeit keine Ausfuhrabgaben auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse erheben oder deren Ausfuhrabgaben für diese Erzeugnisse nicht den Satz von 1.50 Schweizerfranken für 100 kg überschreiten, verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab keine Ausfuhrabgabe einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Satz von 1.50 Schweizerfranken überschreitet.
Diejenigen Hohen Vertragschliessenden Teile, die zur Zeit auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Ausfuhrabgabe von mehr als 3 Schweizerfranken erheben, verpflichten sich, diese Abgabe vom 1. Oktober 1929 ab auf einen Betrag herabzusetzen, der diese Summe nicht übersteigt.
Diejenigen Hohen Vertragschliessenden Teile, die zur Zeit auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Ausfuhrabgabe von mehr als 1.50 Schweizerfranken erheben, die jedoch 3 Schweizerfranken nicht übersteigt, ohne dass für diese Erzeugnisse ein Ausfuhrverbot besteht, verpflichten sich, die zur Zeit geltenden Sätze nicht zu erhöhen.Jedoch können diejenigen Hohen Vertragschliessenden Teile, die zur Zeit eine Abgabe von mehr als 1.50 Schweizerfranken haben, die aber 3 Schweizerfranken nicht übersteigt, den Satz bis auf höchstens 3 Schweizerfranken erhöhen, sofern diese Abgabe gegenwärtig gleichzeitig mit einem Verbot angewendet wird.
Für die in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse darf – mit Ausnahme der statistischen Gebühr – keinerlei Abgabe eingeführt oder aufrechterhalten werden, die nicht auf Grund der entsprechenden Gesetzgebung der Hohen Vertragschliessenden Teile auch auf alle anderen Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen Anwendung findet.
Diese Vereinbarung schliesst für die Hohen Vertragschliessenden Teile keineswegs die Möglichkeit aus, Sonderabkommen abzuschliessen, die eine bestimmte Anzahl von ihnen zusammenfassen und die entweder auf einer weiteren Absenkung der in dieser Vereinbarung zugelassenen Ausfuhrabgabe oder auf ihrer völligen Beseitigung beruhen.Diese Abkommen berühren jedoch nicht die Rechte, die sich für dritte Staaten etwa aus Meistbegünstigungsverträgen ergeben.
Diese Vereinbarung, deren französischer und englischer Text in gleicher Weise massgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.Sie kann späterhin bis zum 31. Dezember 1928 im Namen eines jeden Mitgliedes des Völkerbundes und jedes Nichtmitgliedstaates, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zweck einen Abdruck übermittelt, unterzeichnet werden.
Diese Vereinbarung soll ratifiziert werden.Die Ratifikationsurkunde soll vor dem 1. Juli 1929 beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der ihren Eingang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den an dieser Vereinbarung und an der Übereinkunft vom 8. November 1927[*] beteiligten Nichtmitgliedstaaten mitteilt.Falls diese Vereinbarung an dem genannten Zeitpunkt von gewissen Mitgliedern des Völkerbundes oder gewissen Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen sie unterzeichnet worden ist, nicht ratifiziert sein sollte, wird der Generalsekretär des Völkerbundes die Hohen Vertragschliessenden Teile auffordern, sich über die Möglichkeit einer Inkraftsetzung zu verständigen.Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, an diesem Meinungsaustausch teilzunehmen, der vor dem 1. September 1929 zum Abschluss gebracht sein muss.Wenn am 1. September 1929 alle Mitglieder des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen diese Vereinbarung unterzeichnet worden ist, ratifiziert haben, oder wenn auf Grund des im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Verfahrens diejenigen Staaten, in deren Namen diese Vereinbarung ratifiziert worden ist, beschliessen, sie in Kraft zu setzen, tritt sie am 1. Oktober 1929 in Kraft.[*] Der Generalsekretär des Völkerbundes wird das Inkrafttreten allen Hohen Vertragschliessenden Teilen dieser Vereinbarung sowie der Übereinkunft vom 8. November 1927[*] mitteilen.
Vom 1. Januar 1929 ab kann jedes Mitglied des Völkerbundes sowie jeder der in Artikel 7 genannten Staaten dieser Vereinbarung beitreten.Der Beitritt geschieht durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, die im Archiv des Völkerbundssekretariats niedergelegt wird[*].Der Generalsekretär teilt die Niederlegung sofort allen Staaten mit, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind.
Wenn nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung mindestens ein Drittel der an dieser Vereinbarung beteiligten Mitglieder und Nichtmitgliederstaaten des Völkerbundes an den Generalsekretär des Völkerbundes[*] einen Antrag auf Revision der Art. 2, 3 oder 4 richten, so verpflichten sich die übrigen Beteiligten, an jedem Meinungsaustausch teilzunehmen, der zu diesem Zweck etwa stattfindet.Jedes an dieser Vereinbarung beteiligte Mitglied oder Nichtmitglied des Völkerbundes, dessen Revisionsantrag bei diesem Meinungsaustausch zurückgewiesen wird oder das den revidierten Art. 2, 3 oder 4 nicht glaubt zustimmen zu können, kann in bezug auf diese Artikel sechs Monate nach Abweisung des Revisionsantrages oder mit dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung der revidierten Art. 2, 3 oder 4 durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes[*] seine Handlungsfreiheit wieder zurückerlangen.Wenn in Verfolg der Kündigungen gemäss dem vorhergehenden Absatz ein Drittel der an dieser Vereinbarung beteiligten Mitglieder oder Nichtmitgliederstaaten des Vökerbundes, die nicht gekündigt haben, einen neuen Meinungsaustausch beantragt, so verpflichten sich alle Hohen Vertragschliessenden Teile, hieran teilzunehmen.Jede Kündigung gemäss den vorstehenden Bestimmungen teilt der Generalsekretär des Völkerbundes[*] sofort allen Hohen Vertragschliessenden Teilen mit.
Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Artikels über die Kündigung kann diese Vereinbarung im Namen jedes Mitgliedes oder Nichtmitgliedstaates des Völkerbundes nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam zwölf Monate nachdem die entsprechende Mitteilung im Namen des kündigenden Staates an den Generalsekretär des Völkerbundes[*] gerichtet worden ist.Diese Kündigung ist nur bezüglich des Mitglieds oder Nichtmitgliedstaates des Völkerbundes wirksam, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist.Der Generalsekretär des Völkerbundes[*] teilt jede gemäss diesem Verfahren erfolgte Kündigung sofort allen anderen Hohen Vertragschliessenden Teilen mit.Wenn einer der Hohen Vertragschliessenden Teile der Ansicht ist, dass eine solche Kündigung eine neue Lage schafft, und wenn er daraufhin an den Generalsekretär des Völkerbundes[*] einen entsprechenden Antrag richtet, beruft dieser eine Konferenz ein, an der teilzunehmen sich die anderen Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten. Diese Konferenz kann entweder zu einem von ihr festzusetzenden Zeitpunkt die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen aufheben oder die Bestimmungen dieser Vereinbarung abändern. Wenn ein an dieser Vereinbarung beteiligtes Mitglied oder ein Nichtmitglied des Völkerbundes diesen Abänderungen nicht zustimmen zu können glaubt, kann es diese Vereinbarung kündigen und wird mit dem Tage der Wirksamkeit der Kündigung, die die Einberufung der Konferenz veranlasst hat, von seinen Verpflichtungen frei.
Die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 der Übereinkunft vom 8. November 1927 und die Bestimmungen des Protokolls, die sich auf diese Artikel beziehen, sowie die Bestimmungen von Abs. b des Protokolls zu Artikel I finden auf diese Vereinbarungen entsprechende Anwendung. Hinsichtlich der Anwendung des in dem genannten Artikel 8 vorgesehenen Verfahrens wird zwischen den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel dieser Vereinbarung kein Unterschied gemacht.[*]