OeKB erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zu Gunsten schweizerischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen österreichischen Ursprungs beziehen.ERG erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der OeKB, die zu Gunsten österreichischer Exporteure und/oder österreichische Exporte finanzierender Banken übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen schweizerischen Ursprungs beziehen.Die konkrete Rückversicherungszusage wird jeweils auf der Basis einer Einzelfallentscheidung von OeKB oder ERG übernommen.
Vertrag vom 23. November 2001 über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie (nachfolgend «ERG» genannt) handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Österreichischen Kontrollbank AG (nachfolgend «OeKB» genannt) als Bevollmächtigte der Republik Österreich gemäss AFG 1981 in der jeweils gültigen Fassung (mit Anlagen und Anhängen)
0.946.111.63
AS 20031070; BBl 20021505
Originaltext
Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie (nachfolgend «ERG» genannt) handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Österreichischen Kontrollbank AG (nachfolgend «OeKB» genannt) als Bevollmächtigte der Republik Österreich gemäss AFG 1981 in der jeweils gültigen Fassung
Abgeschlossen am 23. November 2001
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 2002[*]
In Kraft getreten am 21. Mai 2002
(Stand am 21. Mai 2002)
1. Für Vereinbarungen nach diesem Rückversicherungsabkommen kommen Fälle in Betracht, bei denen
- – der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertragserfüllung Unterlieferanten beizieht, die (unter anderem) in dem Land des anderen Kreditversicherers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist;
- – der Kreditversicherer im Land des Exporteurs eine Exportkreditversicherung gewährt, wobei die Bestimmungen des OECD-Konsensus beachtet werden.
2. Das Mitversicherungsabkommen vom 20. November 1989 und das Kooperationsabkommen samt Gegenseitigkeitsvereinbarung vom 8. Juni 1973 können weiterhin angewandt werden, soweit ihre Anwendungsvoraussetzungen vorliegen.
3. Das Rückversicherungsabkommen findet keine Anwendung, wenn der Versicherer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer mit seinem (seinen) Subunternehmer(n) im Land des Rückversicherers eine «if-and-when»-Vereinbarung in Bezug auf das zu versichernde Risiko getroffen hat.
Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung:Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kreditversicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben.Exportleistungenbezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert bzw. erbracht werden sollen.Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist.(der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und OeKB bzw. einen von beiden.Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice oder Garantie.Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rückdeckung genommenen, als Prozentsatz ausgedrückten Wert der versicherten Exportleistungen.Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Versicherer für ein bestimmtes Geschäft eine Rückversicherung zur Verfügung stellt.Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt.
Die Vertragsparteien gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rückversicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, hieran zu zweifeln, wird er – soweit möglich – den Leistungsursprung ermitteln und den Rückversicherer unverzüglich über seine Zweifel und die Ergebnisse seiner Ermittlungen informieren.
Die von ERG und OeKB bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt. Jeder der beiden Kreditversicherer wird den jeweils anderen schriftlich darüber informieren, wenn sich eine seiner Versicherungen bzw. Deckungsformen ändert.
In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Parteien den Versicherer im gegenseitigen Einvernehmen durchaus auch von dieser Regel abweichend festlegen.
1. Der Rückversicherungsanteil wird nach Massgabe des rückzuversichernden schweizerischen bzw. österreichischen Anteils an der Exportleistung auf der Basis der Angaben des Antragstellers festgesetzt und bezieht sich sodann auch auf zu versichernde Exportleistungen drittländischen Ursprungs und lokale Kosten (Beispiele in Anhang A).
2. Jede Vertragspartei kann jedoch eine andere Berechnung des Rückversicherungsanteiles vorschlagen.
1. Übernimmt der Rückversicherer eine Rückversicherungsverpflichtung, hat er dem Versicherer den vereinbarten Rückversicherungsbetrag zu leisten, wenn der Versicherer aus der Police zu Entschädigungsleistungen verpflichtet ist.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, übernimmt der Rückversicherer für den ihm als Rückversicherer zugewiesenen Anteil Rückdeckung mit derselben Deckungsquote, die der Versicherer in seiner Police festgesetzt hat. Der Rückversicherer ist jedoch nicht verpflichtet, Rückversicherung über seine maximale Deckungsquote hinaus zur Verfügung zu stellen.
3. Der Rückversicherer verpflichtet sich, den Versicherer bei allen ihm zur Kenntnis gelangenden Problemen zu benachrichtigen, die sich auf die Erfüllung des Liefervertrages oder der daran gekoppelten Kreditverträge auswirken könnten.
4. Der Rückversicherer verpflichtet sich, dem Versicherer einen Betrag zu zahlen, der dem für den Rückversicherer bestimmten prozentualen Teil an der vom Versicherer erbrachten oder noch zu erbringenden Entschädigungsleistung aus der jeweiligen Police entspricht.Der Rückversicherer wird dieser Zahlungsverpflichtung innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum nachkommen, an welchem ihn der Versicherer von seiner Entschädigungsleistung informiert hat. Der Rückversicherer ist nicht zur Zahlung verpflichtet, bevor der Versicherer Entschädigung geleistet hat.
5. Der Rückversicherer hat eine Zahlung nach Massgabe des Rückversicherungsanteils auch bei einem Fabrikationsschadenfall zu erbringen, wenn eine entsprechende Versicherung übernommen wurde. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich dabei nicht nach den in den jeweiligen Lieferanteilen entstandenen Selbstkosten, sondern richtet sich allein nach dem Rückversicherungsanteil an dem auf der Grundlage der Selbstkosten berechneten Gesamtschaden.
1. Der Versicherer hat den Rückversicherer über jede Änderung des Deckungsdokumentes, des Umfangs und der Art des Exportkreditgeschäftes oder der daran gekoppelten vertraglichen Regelungen zu unterrichten, sofern sie Auswirkungen auf das von der Police gedeckte Risiko haben könnte.
2. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu konsultieren, bevor er verbindlich entscheidet, welche Massnahmen zu ergreifen bzw. welche Anweisungen dem Versicherungsnehmer zu erteilen sind, wenn gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind oder ein Schadenfall droht.
3. Der Versicherer hat dem Rückversicherer innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang den ihm nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zustehenden Anteil an Zahlungseingängen zu überweisen, die vom Versicherer nach Entschädigungszahlung als Rückfluss eingezogen oder einbehalten wurden.
4. Der Versicherer hat den Rückversicherer unverzüglich zu informieren, wenn ihm mitgeteilt wird, dass ein Schuldner eine fällige Zahlung für die Tilgung einer von der Police gedeckten Forderung nicht geleistet hat.
5. Der Versicherer hat dem Rückversicherer auf Anforderung Kopien aller in seinem Besitz befindlichen und geschäftsrelevanten Dokumente zur Verfügung zu stellen.
6. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu informieren, sobald seine Verpflichtungen aus der Police beendet sind.
1. Der Rückversicherer hat Anspruch auf eine Rückversicherungsprämie, welche
- a) dem Rückversicherungsanteil an der Prämie entspricht oder
- b) zwischen den Kreditversicherern im Einzelfall vereinbart wurde, damit der Rückversicherer eine Prämie erhält, die nach seinem Entgeltsystem erforderlich ist, um das in Rückversicherung zu nehmende Risiko zu decken.
Von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) behält der Versicherer einen Abzugsbetrag in Höhe von 10 % als Entgelt für seine Bearbeitungskosten ein.
2. Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem der Versicherer die Prämie erhalten hat.
3. Wenn der Versicherte eine Prämienrückerstattung durch den Versicherer erhält, ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht. Der Rückversicherer hat sich an Prämienrückerstattungen nur zu beteiligen, wenn der für die Rückerstattung massgebliche Grund auch für den rückversicherten Teil gilt.
1. Wenn sich nach endgültiger Rückversicherungsübernahme die Zusammensetzung des Ursprungs der Exportleistungen um mehr als 10 % des Wertes einer der betroffenen Exportleistungen ändert, oder wenn sich die Anteile der Exportleistungen des Hauptauftragnehmers im Verhältnis zu jenen des Unterlieferanten im Wert um mehr als 10 % verschieben, wird der Versicherer den Rückversicherer darüber informieren; jede der beiden Parteien kann dann die Anpassung des Rückversicherungsanteils verlangen.
2. Erfolgt eine Anpassung des Rückversicherungsanteils, werden auch die Beträge entsprechend angepasst, welche sich der Versicherer und der Rückversicherer gegenseitig in Form von Prämien, Ansprüchen auf und Beteiligungen an Entschädigungsleistungen, Rechtsverfolgungskosten oder Kosten der Schadensminderung oder ‑verhinderung schulden.
1. Der Versicherer wird den Rückversicherer konsultieren, bevor er Massnahmen der Rechtsverfolgung ergreift oder Regressansprüche geltend macht, deren Kosten insgesamt mehr als 10 % des ausstehenden Betrages ausmachen.
2. Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungsanteils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder ‑erstattung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen.
3. Will der Versicherer Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirtschaftlich oder rechtlich zustehen, verkaufen, erlassen oder abschreiben, hat er die Zustimmung des Rückversicherers einzuholen.
Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.
1. Wenn ein Umschuldungsantrag aus dem Besteller- bzw. Schuldnerland eingeht, beraten die Vertragsparteien darüber, wie Probleme, die sich daraus ergeben, gelöst werden sollen. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch der Versicherer.
2. Ist die versicherte Forderung Gegenstand eines Umschuldungsabkommens, konsultiert der Versicherer den Rückversicherer, wenn er diese Forderung verkaufen oder erlassen möchte.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte in den Währungen zu leisten, die der Versicherer für die Abwicklung des Geschäftes verwendet.
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einvernehmlich zu lösen.
2. Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entschieden. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter, und diese wiederum bestimmen den vorsitzenden Schiedsrichter.Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist bei OeKB der Sitz der Gesellschaft (Wien) und bei der ERG der Ort der Geschäftsstelle (Zürich). Im Übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.
1. Dieser Vertrag wird von beiden Vertragsparteien unterschrieben und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die ERG mitteilt, dass die verfassungsmässigen Vorschriften der Schweiz für den Abschluss und die Inkraftsetzung dieses Vertrages erfüllt sind (Ratifikation).
2. Jede Vertragspartei hat das Recht, diesen Vertrag zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erfolgen. Eine solche Kündigung hat keine Auswirkungen auf Verpflichtungen, die vor der Beendigung des Vertrags eingegangen wurden.
3. Die Vertragsparteien können diesen Vertrag jederzeit einvernehmlich ändern. Anlage 3 und sämtliche Anhänge können mit Zustimmung von ERG und OeKB jederzeit geändert werden.Dieser Vertrag wird in zwei Originalen, eines für jede Vertragspartei, in deutscher Sprache abgefasst.