(1) Netze und Reusen dürren nur verwendet werden, wenn sie den Vorschriften entsprechen und vorn zuständigen Fischereiaufseher plombiert worden sind. Der Erwerber eines bereits plombierten Fanggerätes darf dieses nur verwenden, wenn es vom zuständigen Fischereiaufseher neu plombiert worden ist. Wird ein plombiertes Fanggerät entwendet, ist der Verlust unverzüglich dem zuständigen Fischereiaufseher anzuzeigen. Nach der Plombierung dürfen die Netze und Reusen keinerlei Behandlung unterzogen werden, durch welche die bei den einzelnen Fanggeräten vorgeschriebenen Höchst‑ oder Mindestmasse über‑ oder unterschritten werden. Ergibt eine spätere Nachprüfung, dass ein Netz oder eine Reuse nicht mehr den Vorschriften entspricht, sind die Plomben zu entfernen. Vor dem Anschlagen können Netze nach der Prüfung der Maschenweite, Höhe und Fadenstärke vom staatlichen Fischereiaufseher vorplombiert werden.
(2) Die Maschenweite der Netze ist in nassem Zustand zu ermitteln, indem die Fäden von jeweils 10 seitlich nebeneinander liegenden Maschenreihen über eine Höhe von 5 Maschen zusammengefasst und mit einem Gewicht von 1 kg belastet werden. Die Mindestmaschenweite ist eingehalten, wenn der Durchschnitt der gemessenen Maschenschenkel das Mass der Mindestmaschenweite ergibt oder übersteigt. In nassem Zustand ist ein Netz, wenn es unmittelbar vor der Messung während mindestens 12 Stunden gewässert wurde.
(3) Netze, Reusen und Reihenangeln müssen mit der Anschrift oder den Anfangsbuchstaben des Namens des Besitzers oder mit einer sonstigen, nicht verwechselbaren, der Fischereiaufsicht angezeigten Kennzeichnung versehen sein. Bei Netzen und Reihenangeln ist die Kennzeichnung an den Bauchen anzubringen.
(4) Die Lage der Netze, Reusen und Reihenangeln ist ausreichend zu kennzeichnen. Netze, die vollständig oder teilweise weniger als 2 m Wassersäule über der Oberleine aufweisen, sind am Anfang und Ende des Netzes mit Bojen und dazwischen mit mindestens drei weissen Bauchen so zu kennzeichnen, dass der Netzverlauf gut erkennbar ist. Die Bojen müssen ein Volumen von mindestens 5 Litern aufweisen. Die Bojenfarbe muss verkehrsorange nach der Farbsammlung des Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. (RAL 2009) oder eine ähnliche orange Farbe sein. Sofern die Wassersäule über der Oberleine weniger als 2 m beträgt, darf die Schnurlänge an den Bojen oder Bauchen maximal 5 m betragen. Anstelle der Bojen können Stangen mit orangefarbener Flagge verwendet werden. Die Pflicht zur Kennzeichnung von Netzen nach Satz 2 oder 6 gilt nicht in Naturschutzgebieten, in denen das Baden verboten ist, und für maximal vier Netze, die vom Berufsfischer ständig beaufsichtigt werden. Die schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(5) Ausgelegte oder mitgeführte Netze und Reusen, die nicht nach Absatz 1 plombiert sind, sind von den Fischereiaufsehern zu beschlagnahmen. Ausgelegte Netze, Reusen und Reihenangeln, die nicht nach Absatz 3 gekennzeichnet sind, können von den Fischereiaufsehern beschlagnahmt werden. Beschlagnahmte Geräte sind der nach § 35 für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag zuständigen Behörde zu übergeben.
(6) Ausgelegte Netze, Reusen oder Reihenangeln die nicht auffindbar sind, sind unverzüglich mit geeigneten Mitteln zu suchen. Wenn die Suche erfolglos bleibt, hat der Besitzer des Fanggerätes den Verlust umgehend dem zuständigen Fischereiaufseher zu melden.